Römische Geschichte — Buch 3 - 30

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vollstaendig beseitigt, indem das, was frueher schon fuer die
Passivbuergergemeinden in Latium und in der Sabina geschehen war, jetzt
auch auf die des ehemaligen volskischen Gebiets Anwendung fand und
diese allmaehlich, zuletzt vielleicht im Jahre 566 (188) Arpinum, Fundi
und Formiae, das volle Buergerrecht empfingen. In Kampanien wurde Capua
nebst einer Anzahl benachbarter kleinerer Gemeinden infolge seines
Abfalls von Rom im Hannibalischen Kriege aufgeloest. Wenn auch einige
wenige Gemeinden, wie Velitrae im Volskergebiet, Teanum und Cumae in
Kampanien, in dem frueheren Rechtsverhaeltnis verblieben sein moegen,
so darf doch, im grossen und ganzen betrachtet, dies Buergerrecht
zweiter Klasse jetzt als beseitigt gelten.
Dagegen trat neu hinzu eine besonders zurueckgesetzte, der
Kommunalfreiheit und des Waffenrechts entbehrende und zum Teil fast den
Gemeindesklaven gleich behandelte Klasse (peregrini dediticii), wozu
namentlich die Angehoerigen der ehemaligen, mit Hannibal verbuendet
gewesenen kampanischen, suedlichen picentischen und brettischen
Gemeinden gehoerten. Ihnen schlossen sich die diesseits der Alpen
geduldeten Kettenstaemme an, deren Stellung zu der italischen
Eidgenossenschaft zwar nur unvollkommen bekannt ist, aber doch durch
die in ihre Bundesvertraege mit Rom aufgenommene Klausel, dass keiner
aus diesen Gemeinden je das roemische Buergerrecht solle gewinnen
duerfen, hinreichend als eine zurueckgesetzte charakterisiert wird.
Die Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen hatte, wie schon
frueher angedeutet ward, durch den Hannibalischen Krieg sich sehr zu
ihrem Nachteil veraendert. Nur wenige Gemeinden dieser Kategorie, wie
zum Beispiel Neapel, Nola, Rhegion, Herakleia, hatten waehrend aller
Wechselfaelle dieses Krieges unveraendert auf der Seite Roms gestanden
und darum ihr bisheriges Bundesrecht unveraendert behalten; bei weitem
die meisten mussten infolge ihres Parteiwechsels sich eine nachteilige
Revision der bestehenden Vertraege gefallen lassen. Von der gedrueckten
Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen zeugt die Auswanderung aus
ihren Gemeinden in die latinischen; als im Jahre 577 (177) die Samniten
und Paeligner bei dem Senat um Herabsetzung ihrer Kontingente einkamen,
wurde dies damit motiviert, dass waehrend der letzten Jahre 4000
samnitische und paelignische Familien nach der latinischen Kolonie
Fregellae uebergesiedelt seien.
Dass die Latiner, das heisst jetzt die wenigen noch ausserhalb des
roemischen Buergerverbandes stehenden Staedte im alten Latium wie Tibur
und Praeneste, die ihnen rechtlich gleichgestellten Bundesstaedte, wie
namentlich einzelne der Herniker, und die durch ganz Italien
zerstreuten latinischen Kolonien auch jetzt noch besser gestellt waren,
ist hierin enthalten; doch hatten auch sie im Verhaeltnis kaum weniger
sich verschlechtert. Die ihnen auferlegten Lasten wurden unbillig
gesteigert und der Druck des Kriegsdienstes mehr und mehr von der
Buergerschaft ab auf sie und die anderen italischen Bundesgenossen
gewaelzt. So wurden zum Beispiel 536 (218) fast doppelt soviel
Bundesgenossen aufgeboten als Buerger; so nach dem Ende des
Hannibalischen Krieges die Buerger alle, nicht aber die Bundesgenossen
verabschiedet; so die letzteren vorzugsweise fuer den Besatzungs- und
den verhassten spanischen Dienst verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk
577 (177) den Bundesgenossen nicht wie sonst die gleiche Verehrung mit
den Buergern, sondern nur die Haelfte gegeben, so dass inmitten des
ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die zurueckgesetzten
Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei
Landanweisungen in Norditalien die Buerger je zehn, die Nichtbuerger je
drei Morgen Ackerlandes. Die unbeschraenkte Freizuegigkeit war den
latinischen Gemeinden bereits frueher (486 268) genommen und ihnen die
Auswanderung nach Rom nur dann gestattet worden, wenn sie leibliche
Kinder und einen Teil ihres Vermoegens in der Heimatgemeinde
zurueckliessen. Indes diese laestigen Vorschriften wurden auf vielfache
Weise umgangen oder uebertreten, und der massenhafte Zudrang der
Buerger der latinischen Ortschaften nach Rom und die Klagen ihrer
Behoerden ueber die zunehmende Entvoelkerung der Staedte und die
Unmoeglichkeit, unter solchen Umstaenden das festgesetzte Kontingent zu
leisten, veranlassten die roemische Regierung, polizeiliche
Ausweisungen aus der Hauptstadt in grossem Umfang zu veranstalten (567,
577 187, 177). Die Massregel mochte unvermeidlich sein, ward aber darum
nicht weniger schwer empfunden. Weiter fingen die von Rom im italischen
Binnenland angelegten Staedte gegen das Ende dieser Periode an, statt
des latinischen, das volle Buergerrecht zu empfangen, was bis dahin nur
hinsichtlich der Seekolonien geschehen war, und die bisher fast
regelmaessige Erweiterung der Latinerschaft durch neu hinzutretende
Gemeinden hatte damit ein Ende. Aquileia, dessen Gruendung 571 (183)
begann, ist die juengste der italischen Kolonien Roms geblieben, welche
mit latinischem Recht beliehen wurden; den ungefaehr gleichzeitig
ausgefuehrten Kolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma, Luna (570-577
184-177) ward schon das volle Buergerrecht gegeben. Die Ursache war
offenbar das Sinken des latinischen im Vergleich mit dem roemischen
Buergerrecht. Die in die neuen Pflanzstaedte ausgefuehrten Kolonisten
wurden von jeher und jetzt mehr als je vorwiegend aus der roemischen
Buergerschaft ausgewaehlt, und es fehlten selbst unter dem aermeren
Teile derselben die Leute, die willig gewesen waeren, auch mit
Erwerbung bedeutender materieller Verteile ihr Buerger- gegen
latinisches Recht zu vertauschen.
Endlich ward den Nichtbuergern, Gemeinden wie Einzelnen, der Eintritt
in das roemische Buergerrecht fast vollstaendig gesperrt. Das aeltere
Verfahren, die unterworfenen Gemeinden der roemischen einzuverleiben,
hatte man um 400 (350) fallenlassen, um nicht durch uebermaessige
Ausdehnung der roemischen Buergerschaft dieselbe allzusehr zu
dezentralisieren, und deshalb die Halbbuergergemeinden eingerichtet.
Jetzt gab man die Zentralisation der Gemeinde auf, indem teils die
Halbbuergergemeinden das Vollbuergerrecht empfingen, teils zahlreiche
entferntere Buergerkolonien zu der Gemeinde hinzutraten; aber auf das
aeltere Inkorporationssystem kam man den verbuendeten Gemeinden
gegenueber nicht zurueck. Dass nach der vollendeten Unterwerfung
Italiens auch nur eine einzige italische Gemeinde das
bundesgenoessische mit dem roemischen Buergerrecht vertauscht haette,
laesst sich nicht nachweisen; wahrscheinlich hat in der Tat seitdem
keine mehr dieses erhalten. Auch der Uebertritt einzelner Italiker in
das roemische Buergerrecht fand fast allein noch statt fuer die
latinischen Gemeindebeamten und durch besondere Beguenstigung fuer
einzelne der bei Gruendung von Buergerkolonien mit zugelassenen
Nichtbuerger ^7.
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^7 So wurde bekanntlich dem Rudiner Ennius bei Gelegenheit der
Gruendung der Buergerkolonien Potentia und Pisaurum von einem der
Triumvirn, Q. Fulvius Nobilior, das Buergerrecht geschenkt (Cic. Brut.
20, 79); worauf er denn auch nach bekannter Sitte dessen Vornamen
annahm. Von Rechts wegen erwarben, wenigstens in dieser Epoche, die in
die Buergerkolonie mit deduzierten Nichtbuerger dadurch die roemische
Civitaet keineswegs, wenn sie auch haeufig dieselbe sich anmassten
(Liv. 34, 42); es wurde aber den mit der Gruendung einer Kolonie
beauftragten Beamten durch eine Klausel in dem jedesmaligen
Volksschluss die Verleihung des Buergerrechts an eine beschraenkte
Anzahl von Personen gestattet (Cic. Balb. 21, 48).
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Diesen tatsaechlichen und rechtlichen Umgestaltungen der Verhaeltnisse
der italischen Untertanen kann wenigstens innerer Zusammenhang und
Folgerichtigkeit nicht abgesprochen wer den. Die Lage der
Untertanenklassen wurde im Verhaeltnis ihrer bisherigen Abstufung
durchgaengig verschlechtert und, waehrend die Regierung sonst die
Gegensaetze zu mildern und durch Uebergaenge zu vermitteln bemueht
gewesen war, wuerden jetzt ueberall die Mittelglieder beseitigt und die
verbindenden Bruecken abgebrochen. Wie innerhalb der roemischen
Buergerschaft der Herrenstand von dem Volke sich absonderte, den
oeffentlichen Lasten durchgaengig sich entzog und die Ehren und
Vorteile durchgaengig fuer sich nahm, so trat die Buergerschaft
ihrerseits der italischen Eidgenossenschaft gegenueber und schloss
diese mehr und mehr von dem Mitgenuss der Herrschaft aus, waehrend sie
an den gemeinen Lasten doppelten und dreifachen Anteil ueberkam. Wie
die Nobilitaet gegenueber den Plebejern, so lenkte die Buergerschaft
gegenueber den Nichtbuergern zurueck in die Abgeschlossenheit des
verfallenen Patriziats; das Plebejat, das durch die Liberalitaet seiner
Institutionen grossgeworden war, schnuerte jetzt selbst sich ein in die
starren Satzungen des Junkertums. Die Aufhebung der
Passivbuergerschaften kann an sich nicht getadelt werden und gehoert
auch ihrem Motiv nach vermutlich in einen anderen, spaeter noch zu
eroerternden Zusammenhang; dennoch ging schon dadurch ein vermittelndes
Zwischenglied verloren. Bei weitem bedenklicher aber war das Schwinden
des Unterschieds zwischen den latinischen und den uebrigen italischen
Gemeinden. Die Grundlage der roemischen Macht war die bevorzugte
Stellung der latinischen Nation innerhalb Italiens; sie wich unter den
Fuessen, seit die latinischen Staedte anfingen, sich nicht mehr als die
bevorzugten Teilhaber an der Herrschaft der maechtigen stammverwandten
Gemeinde, sondern wesentlich gleich den uebrigen als Untertanen Roms zu
empfinden und alle Italiker ihre Lage gleich unertraeglich zu finden
begannen. Denn dass die Brettier und ihre Leidensgenossen schon voellig
wie Sklaven behandelt wurden und voellig wie Sklaven sich verhielten,
zum Beispiel von der Flotte, auf der sie als Ruderknechte dienten,
ausrissen, wo sie konnten und gern gegen Rom Dienste nahmen; dass
ferner in den keltischen und vor allem den ueberseeischen Untertanen
eine noch gedruecktere und von der Regierung in berechneter Absicht der
Verachtung und Misshandlung durch die Italiker preisgegebene Klasse den
Italikern zur Seite gestellt ward, schloss freilich auch eine Abstufung
innerhalb der Untertanenschaft in sich, konnte aber doch fuer den
frueheren Gegensatz zwischen den stammverwandten und den stammfremden
italischen Untertanen nicht entfernt einen Ersatz gewaehren. Eine tiefe
Verstimmung bemaechtigte sich der gesamten italischen
Eidgenossenschaft, und nur die Furcht hielt sie ab, laut sich zu
aeussern. Der Vorschlag, der nach der Schlacht bei Cannae im Senat
gemacht ward, aus jeder latinischen Gemeinde zwei Maennern das
roemische Buergerrecht und Sitz im Senat zu gewaehren, war freilich zur
Unzeit gestellt und ward mit Recht abgelehnt; aber er zeigt doch, mit
welcher Besorgnis man schon damals in der herrschenden Gemeinde auf das
Verhaeltnis zwischen Latium und Rom blickte. Wenn jetzt ein zweiter
Hannibal den Krieg nach Italien getragen haette, so durfte man
zweifeln, ob auch er an dem felsenfesten Widerstand des latinischen
Namens gegen die Fremdherrschaft gescheitert sein wuerde.
Aber bei weitem die wichtigste Institution, welche diese Epoche in das
roemische Gemeinwesen eingefuehrt hat, und zugleich diejenige, welche
am entschiedensten und verhaengnisvollsten aus der bisher eingehaltenen
Bahn wich, waren die neuen Vogteien. Das aeltere roemische Staatsrecht
kannte zinspflichtige Untertanen nicht; die ueberwundenen
Buergerschaften wurden entweder in die Sklaverei verkauft oder in der
roemischen aufgehoben oder endlich zu einem Buendnis zugelassen, das
ihnen wenigstens die kommunale Selbstaendigkeit und die Steuerfreiheit
sicherte. Allein die karthagischen Besitzungen in Sizilien, Sardinien
und Spanien sowie Hierons Reich hatten ihren frueheren Herren gesteuert
und gezinst; wenn Rom diese Besitzungen einmal behalten wollte, war es
nach dem Urteil der Kurzsichtigen das Verstaendigste und unzweifelhaft
das Bequemste, die neuen Gebiete lediglich nach den bisherigen Normen
zu verwalten. Man behielt also die karthagisch-hieronische
Provinzialverfassung einfach bei und organisierte nach derselben auch
diejenigen Landschaften, die man, wie das Diesseitige Spanien, den
Barbaren entriss. Es war das Hemd des Nessos, das man vom Feind erbte.
Ohne Zweifel war es anfaenglich die Absicht der roemischen Regierung,
durch die Abgaben der Untertanen nicht eigentlich sich zu bereichern,
sondern nur die Kosten der Verwaltung und Verteidigung damit zu decken;
doch wich man auch hiervon schon ab, als man Makedonien und Illyrien
tributpflichtig machte, ohne daselbst die Regierung und die
Grenzbesetzung zu uebernehmen. Ueberhaupt aber kam es weit weniger
darauf an, dass man noch in der Belastung Mass hielt, als darauf, dass
man ueberhaupt die Herrschaft in ein nutzbares Recht verwandelte; fuer
den Suendenfall ist es gleich, ob man nur den Apfel nimmt oder gleich
den Baum pluendert. Die Strafe folgte dem Unrecht auf dem Fuss. Das
neue Provinzialregiment noetigte zu der Einsetzung von Voegten, deren
Stellung nicht bloss mit der Wohlfahrt der Vogteien, sondern auch mit
der roemischen Verfassung schlechthin unvertraeglich war. Wie die
roemische Gemeinde in den Provinzen an die Stelle des frueheren
Landesherrn trat, so war ihr Vogt daselbst an Koenigs Statt; wie denn
auch zum Beispiel der sizilische Praetor in dem Hieronischen Palast zu
Syrakus residierte. Von Rechts wegen sollte nun zwar der Vogt
nichtsdestoweniger sein Amt mit republikanischer Ehrbarkeit und
Sparsamkeit verwalten. Cato erschien als Statthalter von Sardinien in
den ihm untergebenen Staedten zu Fuss und von einem einzigen Diener
begleitet, welcher ihm den Rock und die Opferschale nachtrug, und als
er von seiner spanischen Statthalterschaft heimkehrte, verkaufte er
vorher sein Schlachtross, weil er sich nicht befugt hielt, die
Transportkosten desselben dem Staate in Rechnung zu bringen. Es ist
auch keine Frage, dass die roemischen Statthalter, obgleich sicherlich
nur wenige von ihnen die Gewissenhaftigkeit so wie Cato bis an die
Grenze der Knauserei und Laecherlichkeit trieben, doch zum guten Teil
durch ihre altvaeterliche Froemmigkeit, durch die bei ihren Mahlzeiten
herrschende ehrbare Stille, durch die verhaeltnismaessig rechtschaffene
Amts- und Rechtspflege, namentlich die angemessene Strenge gegen die
schlimmsten unter den Blutsaugern der Provinzialen, die roemischen
Steuerpaechter und Bankiers, ueberhaupt durch den Ernst und die Wuerde
ihres Auftretens den Untertanen, vor allen den leichtfertigen und
haltungslosen Griechen nachdruecklich imponierten. Auch die
Provinzialen befanden sich unter ihnen verhaeltnismaessig leidlich. Man
war durch die karthagischen Voegte und syrakusanischen Herren nicht
verwoehnt und sollte bald Gelegenheit finden, im Vergleich mit den
nachkommenden Skorpionen der gegenwaertigen Ruten sich dankbar zu
erinnern; es ist wohl erklaerlich, wie spaeterhin das sechste
Jahrhundert der Stadt als die goldene Zeit der Provinzialherrschaft
erschien. Aber es war auf die Laenge nicht durchfuehrbar, zugleich
Republikaner und Koenig zu sein. Das Landvogtspielen demoralisierte mit
furchtbarer Geschwindigkeit den roemischen Herrenstand. Hoffart und
Uebermut gegen die Provinzialen lagen so sehr in der Rolle, dass daraus
dem einzelnen Beamten kaum ein Vorwurf gemacht werden darf. Aber schon
war es selten, und um so seltener, als die Regierung mit Strenge an dem
alten Grundsatz festhielt, die Gemeindebeamten nicht zu besolden, dass
der Vogt ganz reine Haende aus der Provinz wieder mitbrachte; dass
Paullus, der Sieger von Pydna, kein Geld nahm, wird bereits als etwas
Besonderes angemerkt. Die ueble Sitte, dem Amtmann “Ehrenwein” und
andere “freiwillige” Gaben zu verabreichen, scheint so alt wie die
Provinzialverfassung selbst und mag wohl auch ein karthagisches
Erbstueck sein; schon Cato musste in seiner Verwaltung Sardiniens 556
(198) sich begnuegen, diese Hebungen zu regulieren und zu ermaessigen.
Das Recht der Beamten und ueberhaupt der in Staatsgeschaeften Reisenden
auf freies Quartier und freie Befoerderung ward schon als Vorwand zu
Erpressungen benutzt. Das wichtigere Recht des Beamten,
Getreidelieferungen teils zu seinem und seiner Leute Unterhalt (in
cellam), teils im Kriegsfall zur Ernaehrung des Heeres oder bei anderen
besonderen Anlaessen gegen einen billigen Taxpreis in seiner Provinz
auszuschreiben, wurde schon so arg gemissbraucht, dass auf die Klagen
der Spanier der Senat im Jahre 583 (171) die Feststellung des
Taxpreises fuer beiderlei Lieferungen den Amtsleuten zu entziehen sich
veranlasst fand. Selbst fuer die Volksfeste in Rom fing schon an bei
den Untertanen requiriert zu werden; die masslosen Tribulationen, die
der Aedil Tiberius Sempronius Gracchus fuer die von ihm auszurichtende
Festlichkeit ueber italische wie ausseritalische Gemeinden ergehen
liess, veranlassten den Senat, offiziell dagegen einzuschreiten (572
182). Was ueberhaupt der roemische Beamte sich am Schlusse dieser
Periode nicht bloss gegen die ungluecklichen Untertanen, sondern selbst
gegen die abhaengigen Freistaaten und Koenigreiche herausnahm, das
zeigen die Raubzuege des Gnaeus Volso in Kleinasien und vor allem die
heillose Wirtschaft in Griechenland waehrend des Krieges gegen Perseus.
Die Regierung hatte kein Recht, sich darueber zu verwundern, da sie es
an jeder ernstlichen Schranke gegen die uebergriffe dieses
militaerischen Willkuerregiments fehlen liess. Zwar die gerichtliche
Kontrolle mangelte nicht ganz. Konnte auch der roemische Vogt nach dem
allgemeinen und mehr als bedenklichen Grundsatz: gegen den
Oberfeldherrn waehrend der Amtsverwaltung keine Beschwerdefuehrung zu
gestatten, regelmaessig erst dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn
das Uebel geschehen war, so war doch an sich sowohl eine Kriminal- als
eine Zivilverfolgung gegen ihn moeglich. Um jene einzuleiten, musste
ein Volkstribun kraft der ihm zustehenden richterlichen Gewalt die
Sache in die Hand nehmen und sie an das Volksgericht bringen; die
Zivilklage wurde von dem Senator, der die betreffende Praetur
verwaltete, an eine nach der damaligen Gerichtsverfassung aus dem
Schosse des Senats bestellte Jury gewiesen. Dort wie hier lag also die
Kontrolle in den Haenden des Herrenstandes, und obwohl dieser noch
rechtlich und ehrenhaft genug war, um gegruendete Beschwerden nicht
unbedingt beiseite zu legen, der Senat sogar verschiedene Male auf
Anrufen der Geschaedigten die Einleitung eines Zivilverfahrens selber
zu veranlassen sich herbeiliess, so konnten doch Klagen von Niedrigen
und Fremden gegen maechtige Glieder der regierenden Aristokratie vor
weit entfernten und wenn nicht in gleicher Schuld befangenen, doch
mindestens dem gleichen Stande angehoerigen Richtern und Geschworenen
von Anfang an nur dann auf Erfolg rechnen, wenn das Unrecht klar und
schreiend war; und vergeblich zu klagen, war fast gewisses Verderben.
Einen gewissen Anhalt fanden die Geschaedigten freilich in den
erblichen Klientelverhaeltnissen, welche die Staedte und Landschaften
der Untertanen mit ihren Besiegern und andern ihnen naeher getretenen
Roemern verknuepften. Die spanischen Statthalter empfanden es, dass an
Catos Schutzbefohlenen sich niemand ungestraft vergriff; und dass die
Vertreter der drei von Paullus ueberwundenen Nationen, der Spanier,
Ligurer und Makedonier, sich es nicht nehmen liessen, seine Bahre zum
Scheiterhaufen zu tragen, war die schoenste Totenklage um den edlen
Mann. Allein dieser Sonderschutz gab nicht bloss den Griechen
Gelegenheit, ihr ganzes Talent, sich ihren Herren gegenueber
wegzuwerfen, in Rom zu entfalten und durch ihre bereitwillige
Servilitaet auch ihre Herren zu demoralisieren - die Beschluesse der
Syrakusaner zu Ehren des Marcellus, nachdem er ihre Stadt zerstoert und
gepluendert und sie ihn vergeblich deshalb beim Senat verklagt hatten,
sind eines der schandbarsten Blaetter in den wenig ehrbaren Annalen von
Syrakus -, sondern es hatte auch bei der schon gefaehrlichen
Familienpolitik dieses Hauspatronat seine politisch bedenkliche Seite.
Immer wurde auf diesem Wege wohl bewirkt, dass die roemischen Beamten
die Goetter und den Senat einigermassen fuerchteten und im Stehlen
meistenteils Mass hielten, allein man stahl denn doch, und ungestraft,
wenn man mit Bescheidenheit stahl. Die heillose Regel stellte sich
fest, dass bei geringen Erpressungen und maessiger Gewalttaetigkeit der
roemische Beamte gewissermassen in seiner Kompetenz und von Rechts
wegen straffrei sei, die Beschaedigten also zu schweigen haetten;
woraus denn die Folgezeit die verhaengnisvollen Konsequenzen zu ziehen
nicht unterlassen hat. Indes waeren auch die Gerichte so streng
gewesen, wie sie schlaff waren, es konnte doch die gerichtliche
Rechenschaft nur den aergsten Uebelstaenden steuern. Die wahre
Buergschaft einer guten Verwaltung liegt in der strengen und
gleichmaessigen Oberaufsicht der hoechsten Verwaltungsbehoerde; und
hieran liess der Senat es vollstaendig mangeln. Hier am fruehesten
machte die Schlaffheit und Unbeholfenheit des kollegialischen Regiments
sich geltend. Von Rechts wegen haetten die Voegte einer weit strengeren
und spezielleren Aufsicht unterworfen werden sollen, als sie fuer die
italischen Munizipalverwaltungen ausgereicht hatte, und mussten jetzt,
wo das Reich grosse ueberseeische Gebiete umfasste, die Anstalten
gesteigert werden, durch welche die Regierung sich die Uebersicht ueber
das Ganze bewahrte. Von beidem geschah das Umgekehrte. Die Voegte
herrschten so gut wie souveraen, und das wichtigste der fuer den
letzteren Zweck dienenden Institute, die Reichsschatzung, wurde noch
auf Sizilien, aber auf keine der spaeter erworbenen Provinzen mehr
erstreckt. Diese Emanzipation der obersten Verwaltungsbeamten von der
Zentralgewalt war mehr als bedenklich. Der roemische Vogt, an der
Spitze der Heere des Staats und im Besitz bedeutender Finanzmittel,
dazu einer schlaffen gerichtlichen Kontrolle unterworfen und von der
Oberverwaltung tatsaechlich unabhaengig, endlich mit einer gewissen
Notwendigkeit dahin gefuehrt, sein und seiner Administrierten Interesse
von dem der roemischen Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen,
glich weit mehr einem persischen Satrapen als einem der Mandatare des
roemischen Senats in der Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte
der Mann, der eben im Auslande eine gesetzliche Militaertyrannis
gefuehrt hatte, von da den Weg wieder zurueck in die buergerliche
Gemeinschaft finden, die wohl Befehlende und Gehorchende, aber nicht
Herren und Knechte unterschied. Auch die Regierung empfand es, dass die
beiden fundamentalen Saetze die Gleichheit innerhalb der Aristokratie
und die Unterordnung der Beamtengewalt unter das Senatskollegium, ihr
hier unter den Haenden zu schwinden begannen. Aus der Abneigung der
Regierung gegen Erwerbung neuer Vogteien und gegen das ganze
Vogteiwesen, der Einrichtung der Provinzialquaesturen, die wenigstens
die Finanzgewalt den Voegten aus den Haenden zu nehmen bestimmt waren,
der Beseitigung der an sich so zweckmaessigen Einrichtung laengerer
Statthalterschaften leuchtet sehr deutlich die Besorgnis hervor, welche
die weiterblickenden roemischen Staatsmaenner vor der hier gesaeten
Saat empfanden. Aber Diagnose ist nicht Heilung. Das innere Regiment
der Nobilitaet entwickelte sich weiter in der einmal angegebenen
Richtung, und der Verfall der Verwaltung und des Finanzwesens, die
Vorbereitung kuenftiger Revolutionen und Usurpationen hatten ihren wenn
nicht unbemerkten, doch ungehemmten stetigen Fortgang.
Wenn die neue Nobilitaet weniger scharf als die alte
Geschlechtsaristokratie formuliert war und wenn diese gesetzlich, jene
nur tatsaechlich die uebrige Buergerschaft im Mitgenuss der politischen
Rechte beeintraechtigte, so war eben darum die zweite Zuruecksetzung
nur schwerer zu ertragen und schwerer zu sprengen als die erste. An
Versuchen zu dem letzteren fehlte es natuerlich nicht. Die Opposition
ruhte auf der Gemeindeversammlung wie die Nobilitaet auf dem Senat; um
jene zu verstehen, ist zunaechst die damalige roemische Buergerschaft
nach ihrem Geist und ihrer Stellung im Gemeinwesen zu schildern.
Was von einer Buergerversammlung wie die roemische war, nicht dem
bewegenden Triebrad, sondern dem festen Grund des Ganzen, gefordert
werden kann: ein sicherer Blick fuer das gemeine Beste, eine
einsichtige Folgsamkeit gegenueber dem richtigen Fuehrer, ein festes
Herz in guten und boesen Tagen und vor allem die Aufopferungsfaehigkeit
des Einzelnen fuer das Ganze, des gegenwaertigen Wohlbehagens fuer das
Glueck der Zukunft - das alles hat die roemische Gemeinde in so hohem
Grade geleistet, dass, wo der Blick auf das Ganze sich richtet, jede
Bemaekelung in bewundernder Ehrfurcht verstummt. Auch jetzt war der
gute und verstaendige Sinn noch durchaus in ihr vorwiegend. Das ganze
Verhalten der Buergerschaft der Regierung wie der Opposition gegenueber
beweist mit vollkommener Deutlichkeit, dass dasselbe gewaltige
Buergertum, vor dem selbst Hannibals Genie das Feld raeumen musste,
auch in den roemischen Komitien entschied; die Buergerschaft hat wohl
oft geirrt, jedoch nicht geirrt in Poebeltuecke, sondern in
buergerlicher und baeuerlicher Beschraenktheit. Aber allerdings wurde
die Maschinerie, mittels welcher die Buergerschaft in den Gang der
oeffentlichen Angelegenheiten eingriff, immer unbehilflicher und
wuchsen ihr durch ihre eigenen Grosstaten die Verhaeltnisse
vollstaendig ueber den Kopf. Dass im Laufe dieser Epoche teils die
meisten bisherigen Passivbuergergemeinden, teils eine betraechtliche
Anzahl neuangelegter Pflanzstaedte das volle roemische Buergerrecht
empfingen, ist schon angegeben worden. Am Ende derselben erfuellte die
roemische Buergerschaft in ziemlich geschlossener Masse Latium im
weitesten Sinn, die Sabina und einen Teil Kampaniens, so dass sie an
der Westkueste noerdlich bis Caere, suedlich bis Cumae reichte;
innerhalb dieses Gebiets standen nur wenige Staedte, wie Tibur,
Praeneste, Signia, Norba, Ferentinum ausser derselben. Dazu kamen die
Seekolonien an den italischen Kuesten, welche durchgaengig das
roemische Vollbuergerrecht besassen, die picenischen und
transapenninischen Kolonien der juengsten Zeit, denen das Buergerrecht
hatte eingeraeumt werden muessen, und eine sehr betraechtliche Anzahl
roemischer Buerger, die, ohne eigentliche, gesonderte Gemeinwesen zu
bilden, in Marktflecken und Doerfern (fora et conciliabula) durch ganz
Italien zerstreut lebten. Wenn man der Unbehilflichkeit einer also
beschaffenen Stadtgemeinde auch fuer die Zwecke der Rechtspflege ^8 und
der Verwaltung teils durch die frueher schon erwaehnten
stellvertretenden Gerichtsherren einigermassen abhalf, teils wohl auch
schon, namentlich in den See- und den neuen picenischen und
transapenninischen Kolonien, zu der spaeteren Organisation kleinerer
staedtischer Gemeinwesen innerhalb der grossen roemischen Stadtgemeinde
wenigstens die ersten Grundlinien zog, so blieb doch in allen
politischen Fragen die Urversammlung auf dem roemischen Marktplatz
allein berechtigt; und es springt in die Augen, dass diese in ihrer
Zusammensetzung wie in ihrem Zusammenhandeln jetzt nicht mehr war, was
sie gewesen, als die saemtlichen Stimmberechtigten ihre buergerliche
Berechtigung in der Art ausuebten, dass sie am Morgen von ihren Hoefen
weggehen und an demselben Abend wieder zurueck sein konnten. Es kam
hinzu, dass die Regierung - ob aus Unverstand, Schlaffheit oder boeser
Absicht, laesst sich nicht sagen - die nach dem Jahre 513 (241) in den
Buergerverband eintretenden Gemeinden nicht mehr wie frueher in
neuerrichtete Wahlbezirke, sondern in die alten mit einschrieb; so dass
allmaehlich jeder Bezirk aus verschiedenen, ueber das ganze roemische
Gebiet zerstreuten Ortschaften sich zusammensetzte. Wahlbezirke wie
diese, von durchschnittlich 8000, die staedtischen natuerlich von mehr,
die laendlichen von weniger Stimmberechtigten, und ohne oertlichen
Zusammenhang und innere Einheit, liessen schon keine bestimmte Leitung
und keine genuegende Vorbesprechung mehr zu; was um so mehr vermisst
werden musste, als den Abstimmungen selbst keine freie Debatte
voranging. Wenn ferner die Buergerschaft vollkommen die Faehigkeit.
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