Römische Geschichte — Buch 3 - 06

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dem Gedanken befangen war, dass die taktische Ueberlegenheit alles
entscheide. Es gibt nicht leicht einen Feldherrn, dem das Glueck so wie
ihm die Erfolge in den Schoss geworfen hat; er stand im Jahr 498 (256)
genau da, wo fuenfzig Jahre spaeter Scipio, nur dass ihm kein Hannibal
und keine erprobte feindliche Armee gegenueberstand. Allein der Senat
zog die halbe Armee zurueck, sowie man sich von der taktischen
Ueberlegenheit der Roemer ueberzeugt hatte; im blinden Vertrauen auf
diese blieb der Feldherr stehen, wo er eben stand, um strategisch, und
nahm er die Schlacht an, wo man sie ihm anbot, um auch taktisch sich
ueberwinden zu lassen. Es war dies um so bezeichnender, als Regulus in
seiner Art ein tuechtiger und erprobter Feldherr war. Eben die
Bauernmanier, durch die Etrurien und Samnium genommen worden waren, war
die Ursache der Niederlage in der Ebene von Tunes. Der in seinem
Bereiche ganz richtige Satz, dass jeder rechte Buergersmann zum General
tauge, war irrig geworden; in dem neuen Kriegssystem konnte man nur
Feldherren von militaerischer Schule und militaerischem Blicke
brauchen, und das freilich war nicht jeder Buergermeister. Noch viel
aerger aber war es, dass man das Oberkommando der Flotte als eine
Dependenz des Oberbefehls der Landarmee behandelte und der erste beste
Stadtvorsteher meinte, nicht bloss General, sondern auch Admiral
spielen zu koennen. An den schlimmsten Niederlagen, die Rom in diesem
Krieg erlitten hat, sind nicht die Stuerme schuld und noch weniger die
Karthager, sondern der anmassliche Unverstand seiner Buergeradmirale.
Rom hat endlich gesiegt; aber das Bescheiden mit einem weit geringeren
Gewinn, als er zu Anfang gefordert, ja geboten worden war, sowie die
energische Opposition, auf welche in Rom der Friede stiess, bezeichnen
sehr deutlich die Halbheit und die Oberflaechlichkeit des Sieges wie
des Friedens; und wenn Rom gesiegt hat, so verdankt es diesen Sieg zwar
auch der Gunst der Goetter und der Energie seiner Buerger, aber mehr
als beiden den die Maengel der roemischen Kriegfuehrung noch weit
uebertreffenden Fehlern seiner Feinde.


KAPITEL III.
Die Ausdehnung Italiens bis an seine natürlichen Grenzen

Die italische Eidgenossenschaft, wie sie aus den Krisen des fuenften
Jahrhunderts hervorgegangen war, oder der Staat Italien vereinigte
unter roemischer Hegemonie die Stadt- und Gaugemeinden vom Apennin bis
an das Ionische Meer. Allein bevor noch das fuenfte Jahrhundert zu Ende
ging, waren diese Grenzen bereits nach beiden Seiten hin
ueberschritten, waren jenseits des Apennin wie jenseits des Meeres
italische, der Eidgenossenschaft angehoerige Gemeinden entstanden. Im
Norden hatte die Republik, alte und neue Unbill zu raechen, bereits im
Jahre 471 (283) die keltischen Senonen vernichtet, im Sueden in dem
grossen Kriege 490-513 (264-241) die Phoeniker von der sizilischen
Insel verdraengt. Dort gehoerte ausser der Buergeransiedlung Sena
namentlich die latinische Stadt Ariminum, hier die Mamertinergemeinde
in Messana zu der von Rom geleiteten Verbindung, und wie beide national
italischen Ursprungs waren, so hatten auch beide teil an den gemeinen
Rechten und Pflichten der italischen Eidgenossenschaft. Es mochten mehr
die augenblicklich draengenden Ereignisse als eine umfassende
politische Berechnung diese Erweiterungen hervorgerufen haben; aber
begreiflicherweise brach wenigstens jetzt, nach den grossen, gegen
Karthago erstrittenen Erfolgen, bei der roemischen Regierung eine neue
und weitere politische Idee sich Bahn, welche die natuerliche
Beschaffenheit der Halbinsel ohnehin schon nahe genug legte. Politisch
und militaerisch war es wohl gerechtfertigt, die Nordgrenze von dem
niedrigen und leicht zu ueberschreitenden Apennin an die maechtige
Scheidewand Nord- und Suedeuropas, die Alpen, zu verlegen und mit der
Herrschaft ueber Italien die ueber die Meere und Inseln im Westen und
Osten der Halbinsel zu vereinigen; und nachdem durch die Vertreibung
der Phoeniker aus Sizilien der schwerste Teil getan war, vereinigten
sich mancherlei Umstaende, um der roemischen Regierung die Vollendung
des Werkes zu erleichtern.
In der Westsee, die fuer Italien bei weitem mehr in Betracht kam als
das Adriatische Meer, war die wichtigste Stellung, die grosse
fruchtbare und hafenreiche Insel Sizilien, durch den karthagischen
Frieden zum groesseren Teil in den Besitz der Roemer uebergegangen.
Koenig Hieron von Syrakus, der in den letzten zweiundzwanzig
Kriegsjahren unerschuetterlich an dem roemischen Buendnis festgehalten
hatte, haette auf eine Gebietserweiterung billigen Anspruch gehabt;
allein wenn die roemische Politik den Krieg in dem Entschluss begonnen
hatte, nur sekundaere Staaten auf der Insel zu dulden, so ging bei
Beendigung desselben ihre Absicht entschieden schon auf den Eigenbesitz
Siziliens. Hieron mochte zufrieden sein, dass ihm sein Gebiet - das
heisst ausser dem unmittelbaren Bezirk von Syrakus die Feldmarken von
Eloros, Neeton, Akrae, Leontini, Megara und Tauromenion - und seine
Selbstaendigkeit gegen das Ausland, in Ermangelung jeder Veranlassung,
ihm diese zu schmaelern, beides im bisherigen Umfang gelassen ward, und
dass der Krieg der beiden Grossmaechte nicht mit dem voelligen Sturz
der einen oder der anderen geendigt hatte und also fuer die sizilische
Mittelmacht wenigstens noch die Moeglichkeit des Bestehens blieb. In
dem uebrigen bei weitem groesseren Teile Siziliens, in Panormos,
Lilybaeon, Akragas, Messana, richteten die Roemer sich haeuslich ein.
Sie bedauerten nur, dass der Besitz des schoenen Eilandes doch nicht
ausreichte, um die westliche See in ein roemisches Binnenmeer zu
verwandeln, solange noch Sardinien karthagisch blieb. Da eroeffnete
sich bald nach dem Friedensschluss eine unerwartete Aussicht, auch
diese zweite Insel des Mittelmeeres den Karthagern zu entreissen. In
Afrika hatten unmittelbar nach dem Abschluss des Friedens mit Rom die
Soeldner und die Untertanen gemeinschaftlich gegen die Phoeniker sich
empoert. Die Schuld der gefaehrlichen Insurrektion trug wesentlich die
karthagische Regierung. Hamilkar hatte in den letzten Kriegsjahren
seinen sizilischen Soeldnern den Sold nicht wie frueher aus eigenen
Mitteln auszahlen koennen und vergeblich Geldsendungen von daheim
erbeten; er moege, hiess es, die Mannschaft nur zur Abloehnung nach
Afrika senden. Er gehorchte, aber da er die Leute kannte, schiffte er
sie vorsichtig in kleineren Abteilungen ein, damit man sie truppweise
abloehnen oder mindestens auseinanderlegen koenne, und legte selber
hierauf den Oberbefehl nieder. Allein alle Vorsicht scheiterte, nicht
so sehr an den leeren Kassen als an dem kollegialischen Geschaeftsgang
und dem Unverstand der Buerokratie. Man wartete, bis das gesamte Heer
wieder in Libyen vereinigt stand und versuchte dann, den Leuten an dem
versprochenen Solde zu kuerzen. Natuerlich entstand eine Meuterei unter
den Truppen, und das unsichere und feige Benehmen der Behoerden zeigte
den Meuterern, was sie wagen konnten. Die meisten von ihnen waren
gebuertig aus den von Karthago beherrschten oder abhaengigen
Distrikten; sie kannten die Stimmung, welche die von der Regierung
dekretierte Schlaechterei nach dem Zuge des Regulus und der
fuerchterliche Steuerdruck dort ueberall hervorgerufen hatten, und
kannten auch ihre Regierung, die nie Wort hielt und nie verzieh: sie
wussten, was ihrer wartete, wenn sie mit dem meuterisch erpressten
Solde sich nach Hause zerstreuten. Seit langem hatte man in Karthago
sich die Mine gegraben und bestellte jetzt selbst die Leute, die nicht
anders konnten, als sie anzuenden. Wie ein Lauffeuer ergriff die
Revolution Besatzung um Besatzung, Dorf um Dorf; die libyschen Frauen
trugen ihren Schmuck herbei, um den Soeldnern die Loehnung zu zahlen;
eine Menge karthagischer Buerger, darunter einige der ausgezeichnetsten
Offiziere des sizilischen Heeres, wurden das Opfer der erbitterten
Menge; schon war Karthago von zwei Seiten belagert und das aus der
Stadt ausrueckende karthagische Heer durch die Verkehrtheit des
ungeschickten Fuehrers gaenzlich geschlagen.
Wie man also in Rom den gehassten und immer noch gefuerchteten Feindin
groesserer Gefahr schweben sah, als je die roemischen Kriege ueber ihn
gebracht hatten, fing man an, mehr und mehr den Friedensschluss von 513
(241) zu bereuen, der, wenn er nicht wirklich voreilig war, jetzt
wenigstens allen voreilig erschien, und zu vergessen, wie erschoepft
damals der eigene Staat gewesen war, wie maechtig der karthagische
damals dagestanden hatte. Die Scham verbot zwar, mit den karthagischen
Rebellen offen in Verbindung zu treten, ja man gestattete den
Karthagern ausnahmsweise, zu diesem Krieg in Italien Werbungen zu
veranstalten, und untersagte den italischen Schiffern, mit den Libyern
zu verkehren. Indes darf bezweifelt werden, ob es der Regierung von Rom
mit diesen bundesfreundlichen Verfuegungen sehr ernst war. Denn als
nichtsdestoweniger der Verkehr der afrikanischen Insurgenten mit den
roemischen Schiffern fortging und Hamilkar, den die aeusserste Gefahr
wieder an die Spitze der karthagischen Armee zurueckgefuehrt hatte,
eine Anzahl dabei betroffener italischer Kapitaene aufgriff und
einsteckte, verwandte sich der Senat fuer dieselben bei der
karthagischen Regierung und bewirkte ihre Freigebung. Auch die
Insurgenten selbst schienen in den Roemern ihre natuerlichen
Bundesgenossen zu erkennen; die sardinischen Besatzungen, welche gleich
der uebrigen karthagischen Armee sich fuer die Aufstaendischen erklaert
hatten, boten, als sie sich ausserstande sahen, die Insel gegen die
Angriffe der unbezwungenen Gebirgsbewohner aus dem Innern zu halten,
den Besitz derselben den Roemern an (um 515 239); und aehnliche
Anerbietungen kamen sogar von der Gemeinde Utica, welche ebenfalls an
dem Aufstand teilgenommen hatte und nun durch die Waffen Hamilkars aufs
aeusserste bedraengt ward. Das letztere Anerbieten wies man in Rom
zurueck, hauptsaechlich wohl, weil es ueber die natuerlichen Grenzen
Italiens hinaus und also weitergefuehrt haben wuerde, als die roemische
Regierung damals zu gehen gedachte; dagegen ging sie auf die
Anerbietungen der sardinischen Meuterer ein und uebernahm von ihnen,
was von Sardinien in den Haenden der Karthager gewesen war (516 238).
Mit schwererem Gewicht als in der Angelegenheit der Mamertiner trifft
die Roemer hier der Tadel, dass die grosse und siegreiche Buergerschaft
es nicht verschmaehte, mit dem feilen Soeldnergesindel Bruederschaft zu
machen und den Raub zu teilen, und es nicht ueber sich gewann, dem
Gebote des Rechtes und der Ehre den augenblicklichen Gewinn
nachzusetzen. Die Karthager, deren Bedraengnis eben um die Zeit der
Besetzung Sardiniens aufs hoechste gestiegen war, schwiegen vorlaeufig
ueber die unbefugte Vergewaltigung; nachdem indes diese Gefahr wider
Erwarten und wahrscheinlich wider Verhoffen der Roemer durch Hamilkars
Genie abgewendet und Karthago in Afrika wieder in seine volle
Herrschaft eingesetzt worden war (517 237), erschienen sofort in Rom
karthagische Gesandte, um die Rueckgabe Sardiniens zu fordern. Allein
die Roemer, nicht geneigt, den Raub wieder herauszugeben, antworteten
mit nichtigen oder doch nicht hierher gehoerenden Beschwerden ueber
allerlei Unbill, die die Karthager roemischen Handelsleuten zugefuegt
haben sollten, und eilten, den Krieg zu erklaeren ^1; der Satz, dass in
der Politik jeder darf, was er kann, trat hervor in seiner
unverhuellten Schamlosigkeit. Die gerechte Erbitterung hiess die
Karthager, den gebotenen Krieg annehmen; haette Catulus fuenf Jahre
zuvor auf Sardiniens Abtretung bestanden, der Krieg wuerde
wahrscheinlich seinen Fortgang gehabt haben. Allein jetzt, wo beide
Inseln verloren, Libyen in Gaerung, der Staat durch den
vierundzwanzigjaehrigen Krieg mit Rom und den fast fuenfjaehrigen
entsetzlichen Buergerkrieg aufs aeusserste geschwaecht war, musste man
wohl sich fuegen. Nur auf wiederholte flehentliche Bitten und nachdem
die Phoeniker sich verpflichtet hatten, fuer die mutwillig veranlassten
Kriegsruestungen eine Entschaedigung von 1200 Talenten (2 Mill. Taler)
nach Rom zu zahlen, standen die Roemer widerwillig vom Kriege ab. So
erwarb Rom fast ohne Kampf Sardinien, wozu man Korsika fuegte, die alte
etruskische Besitzung, in der vielleicht noch vom letzten Kriege her
einzelne roemische Besatzungen standen. Indes beschraenkten die Roemer,
eben wie es die Phoeniker getan hatten, sich in Sardinien und mehr noch
in dem rauhen Korsika auf die Besetzung der Kuesten. Mit den
Eingeborenen im Innern fuehrte man bestaendige Kriege, oder vielmehr
man trieb dort die Menschenjagd: man hetzte sie mit Hunden und fuehrte
die gefangene Ware auf den Sklavenmarkt, aber an eine ernstliche
Unterwerfung ging man nicht. Nicht um ihrer selbst willen hatte man die
Inseln besetzt, sondern zur Sicherung Italiens. Seit sie die drei
grossen Eilande besass, konnte die Eidgenossenschaft das Tyrrhenische
Meer das ihrige nennen.
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^1 Dass die Abtretung der zwischen Sizilien und Italien liegenden
Inseln, die der Friede von 513 (241) den Karthagern vorschrieb, die
Abtretung Sardiniens nicht einschloss, ist ausgemacht (vgl. 2, 60); es
ist aber auch schlecht beglaubigt, dass die Roemer die Besetzung der
Insel drei Jahre nach dem Frieden damit motivierten. Haetten sie es
getan, so wuerden sie bloss der politischen Schamlosigkeit eine
diplomatische Albernheit hinzugefuegt haben.
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Die Gewinnung der Inseln in der italischen Westsee fuehrte in das
roemische Staatswesen einen Gegensatz ein, der zwar allem Anschein nach
aus blossen Zweckmaessigkeitsruecksichten und fast zufaellig
entstanden, aber darum nicht minder fuer die ganze Folgezeit von der
tiefsten Bedeutung geworden ist; den Gegensatz der festlaendischen und
der ueberseeischen Verwaltungsform oder, um die spaeter gelaeufigen
Bezeichnungen zu brauchen, den Gegensatz Italiens und der Provinzen.
Bis dahin hatten die beiden hoechsten Beamten der Gemeinde, die
Konsuln, einen gesetzlich abgegrenzten Sprengel nicht gehabt, sondern
ihr Amtsbezirk sich soweit erstreckt wie ueberhaupt das roemische
Regiment; wobei es sich natuerlich von selbst versteht, dass sie
faktisch sich in das Amtsgebiet teilten, und ebenso sich von selbst
versteht, dass sie in jedem einzelnen Bezirk ihres Sprengels durch die
dafuer bestehenden Bestimmungen gebunden waren, also zum Beispiel die
Gerichtsbarkeit ueber roemische Buerger ueberall dem Praetor zu
ueberlassen und in den latinischen und sonst autonomen Gemeinden die
bestehenden Vertraege einzuhalten hatten. Die seit 487 (267) durch
Italien verteilten vier Quaestoren beschraenkten die konsularische
Amtsgewalt formell wenigstens nicht, indem sie in Italien ebenso wie in
Rom lediglich als von den Konsuln abhaengige Hilfsbeamte betrachtet
wurden. Man scheint diese Verwaltungsweise anfaenglich auch auf die
Karthago abgenommenen Gebiete erstreckt und Sizilien wie Sardinien
einige Jahre durch Quaestoren unter Oberaufsicht der Konsuln regiert zu
haben; allein sehr bald wusste man sich praktisch von der
Unentbehrlichkeit eigener Oberbehoerden fuer die ueberseeischen
Landschaften ueberzeugen. Wie man die Konzentrierung der roemischen
Jurisdiktion in der Person des Praetors bei der Erweiterung der
Gemeinde hatte aufgeben und in die entfernteren Bezirke
stellvertretende Gerichtsherren hatte senden muessen, ebenso masste
jetzt (527 227) auch die administrativ-militaerische Konzentration in
der Person der Konsuln aufgegeben werden. Fuer jedes der neuen
ueberseeischen Gebiete, sowohl fuer Sizilien wie fuer Sardinien nebst
Korsika, ward ein besonderer Nebenkonsul eingesetzt, welcher an Rang
und Titel dem Konsul nach- und dem Praetor gleichstand, uebrigens aber,
gleich dem Konsul der aelteren Zeit vor Einsetzung der Praetur, in
seinem Sprengel zugleich Oberfeldherr, Oberamtmann und Oberrichter war.
Nur die unmittelbare Kassenverwaltung ward wie von Haus aus den
Konsuln, so auch diesen neuen Oberbeamten entzogen und ihnen ein oder
mehrere Quaestoren zugegeben, die zwar in alle Wege ihnen untergeordnet
und in der Rechtspflege wie im Kommando ihre Gehilfen waren, aber doch
die Kassenverwaltung zu fuehren und darueber nach Niederlegung ihres
Amtes dem Senat Rechnung zu legen hatten.
Diese Verschiedenheit in der Oberverwaltung schied wesentlich die
ueberseeischen Besitzungen Roms von den festlaendischen. Die
Grundsaetze, nach denen Rom die abhaengigen Landschaften in Italien
organisiert hatte, wurden grossenteils auch auf die ausseritalischen
Besitzungen uebertragen. Dass die Gemeinden ohne Ausnahme die
Selbstaendigkeit dem Auslands gegenueber verloren, versteht sich von
selbst. Was den inneren Verkehr anlangt, so durfte fortan kein
Provinziale ausserhalb seiner eigenen Gemeinde in der Provinz rechtes
Eigentum erwerben, vielleicht auch nicht eine rechte Ehe schliessen.
Dagegen gestattete die roemische Regierung wenigstens den sizilischen
Staedten, die man nicht zu fuerchten hatte, eine gewisse foederative
Organisation und wohl selbst allgemeine sikeliotische Landtage mit
einem unschaedlichen Petitions- und Beschwerderecht ^2. Im Muenzwesen
war es zwar nicht wohl moeglich, das roemische Courant sofort auch auf
den Inseln zum allein gueltigen zu erklaeren; aber gesetzlichen Kurs
scheint dasselbe doch von vornherein erhalten zu haben und ebenso,
wenigstens in der Regel, den Staedten im roemischen Sizilien das Recht,
in edlen Metallen, zu muenzen, entzogen worden zu sein ^3. Dagegen
blieb nicht bloss das Grundeigentum in ganz Sizilien unangetastet - der
Satz, dass das ausseritalische Land durch Kriegsrecht den Roemern zu
Privateigentum verfallen sei, war diesem Jahrhundert noch unbekannt -,
sondern es behielten auch die saemtlichen sizilischen und sardinischen
Gemeinden die Selbstverwaltung und eine gewisse Autonomie, die freilich
nicht in rechtsverbindlicher Weise ihnen zugesichert, sondern
provisorisch zugelassen ward. Wenn die demokratischen
Gemeindeverfassungen ueberall beseitigt und in jeder Stadt die Macht in
die Haende des die staedtische Aristokratie repraesentierenden
Gemeinderates gelegt ward; wenn ferner wenigstens die sizilischen
Gemeinden angewiesen wurden, jedes fuenfte Jahr dem roemischen Zensus
korrespondierend eine Gemeindeschaetzung zu veranstalten, so war beides
nur eine notwendige Folge der Unterordnung unter den roemischen Senat,
welcher mit griechischen Ekklesien und ohne Uebersicht der finanziellen
und militaerischen Hilfsmittel einer jeden abhaengigen Gemeinde in der
Tat nicht regieren konnte; und auch in den italischen Landschaften war
in dieser wie in jener Hinsicht das gleiche geschehen.
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^2 Dahin fuehren teils das Auftretender “Siculer” gegen Marcellus (Liv.
26, 26 f.), teils die “Gesamteingaben aller sizilischen Gemeinden”
(Cic. Verr. 2, 42, 102; 45, 114; 50,146; 3, 88, 204), teils bekannte
Analogien (Marquardt, Landbuch Bd. 3 1, S. 267). Aus dem mangelnden
commercium zwischen den einzelnen Staedten folgt der Mangel des
concilium noch keineswegs.
^3 So streng wie in Italien ward das Gold- und Silbermuenzrecht in den
Provinzen nicht von Rom monopolisiert, offenbar weil auf das nicht auf
roemischen Fuss geschlagene Gold- und Silbergeld es weniger ankam. Doch
sind unzweifelhaft auch hier die Praegstaetten in der Regel auf Kupfer-
oder hoechstens silberne Kleinmuenze beschraenkt worden; eben die am
besten gestellten Gemeinden des roemischen Sizilien, wie die
Mamertiner, die Kentoripiner, die Halaesiner, die Segestaner,
wesentlich auch die Panormitaner haben nur Kupfer geschlagen.
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Aber neben dieser wesentlichen Rechtsgleichheit stellte sich zwischen
den italischen einer- und den ueberseeischen Gemeinden andererseits ein
folgenreicher Unterschied fest. Waehrend die mit den italischen
Staedten abgeschlossenen Vertraege denselben ein festes Kontingent zu
dem Heer oder der Flotte der Roemer auferlegten, wurden den
ueberseeischen Gemeinden, mit denen eine bindende Paktierung ueberhaupt
nicht eingegangen ward, dergleichen Zuzug nicht auferlegt, sondern sie
verloren das Waffenrecht ^4, nur dass sie nach Aufgebot des roemischen
Praetors zur Verteidigung ihrer eigenen Heimat verwendet werden
konnten. Die roemische Regierung sandte regelmaessig italische Truppen
in der von ihr festgesetzten Staerke auf die Inseln; dafuer wurde der
Zehnte der sizilischen Feldfruechte und ein Zoll von fuenf Prozent des
Wertes aller in den sizilischen Haefen aus- und eingehenden
Handelsartikel nach Rom entrichtet. Den Insulanern waren diese Abgaben
nichts Neues. Die Abgaben, welche die karthagische Republik und der
persische Grosskoenig sich zahlen liessen, waren jenem Zehnten
wesentlich gleichartig; und auch in Griechenland war eine solche
Besteuerung nach orientalischem Muster von jeher mit der Tyrannis und
oft auch mit der Hegemonie verknuepft gewesen. Die Sizilianer hatten
laengst in dieser Weise den Zehnten entweder nach Syrakus oder nach
Karthago entrichtet und laengst auch die Hafenzoelle nicht mehr fuer
eigene Rechnung erhoben. “Wir haben”, sagt Cicero, “die sizilischen
Gemeinden also in unsere Klientel und in unseren Schutz aufgenommen,
dass sie bei dem Rechte blieben, nach welchem sie bisher gelebt hatten,
und unter denselben Verhaeltnissen der roemischen Gemeinde gehorchten,
wie sie bisher ihren eigenen Herren gehorcht hatten.” Es ist billig,
dies nicht zu vergessen; aber im Unrecht fortfahren heisst auch Unrecht
tun. Nicht fuer die Untertanen, die nur den Herrn wechselten, aber wohl
fuer ihre neuen Herren war das Aufgeben des ebenso weisen wie
grossherzigen Grundsatzes der roemischen Staatsordnung, von den
Untertanen nur Kriegshilfe und nie statt derselben Geldentschaedigung
anzunehmen, von verhaengnisvoller Bedeutung, gegen die alle Milderungen
in den Ansaetzen und der Erhebungsweise sowie alle Ausnahmen im
einzelnen verschwanden. Solche Ausnahmen wurden allerdings mehrfach
gemacht. Messana trat geradezu in die Eidgenossenschaft der Togamaenner
ein und stellte wie die griechischen Staedte in Italien sein Kontingent
zu der roemischen Flotte. Einer Reihe anderer Staedte wurde zwar nicht
der Eintritt in die italische Wehrgenossenschaft, aber ausser anderen
Beguenstigungen Freiheit von Steuer und Zehnten zugestanden, so dass
ihre Stellung in finanzieller Hinsicht selbst noch guenstiger war als
die der italischen Gemeinden. Es waren dies Egesta und Halikyae, welche
zuerst unter den Staedten des karthagischen Sizilien zum roemischen
Buendnis uebergetreten waren; Kentoripa im oestlichen Binnenland, das
bestimmt war, das syrakusanische Gebiet in naechster Naehe zu
ueberwachen ^5; an der Nordkueste Halaesa, das zuerst von den freien
griechischen Staedten den Roemern sich angeschlossen hatte; und vor
allem Panormos, bisher die Hauptstadt des karthagischen Sizilien und
jetzt bestimmt, die des roemischen zu werden. Den alten Grundsatz ihrer
Politik, die abhaengigen Gemeinden in sorgfaeltig abgestufte Klassen
verschiedenen Rechts zu gliedern, wandten die Roemer also auch auf
Sizilien an; aber durchschnittlich standen die sizilischen und
sardinischen Gemeinden nicht im bundesgenoessischen, sondern in dem
offenkundigen Verhaeltnis steuerpflichtiger Untertaenigkeit.
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^4 Darauf geht Hierons Aeusserung (Liv. 22, 37): es sei ihm bekannt,
dass die Roemer sich keiner anderen Infanterie und Reiterei als
roemischer oder latinischer bedienten und “Auslaender” nur hoechstens
unter den Leichtbewaffneten verwendeten.
^5 Das zeigt schon ein Blick auf die Karte, aber ebenso die
merkwuerdige Bestimmung, dass es den Kentoripinern ausnahmsweise
gestattet blieb, sich in ganz Sizilien anzukaufen. Sie bedurften als
roemische Aufpasser der freiesten Bewegung. Uebrigens scheint Kentoripa
auch unter den ersten zu Rom uebergetretenen Staedten gewesen zu sein
(Diod. 1, 23 p. 501).
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Allerdings fiel dieser tiefgreifende Gegensatz zwischen den zuzug- und
den steuer- oder doch wenigstens nicht zuzugpflichtigen Gemeinden mit
dem Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen nicht in rechtlich
notwendiger Weise zusammen. Es konnten auch ueberseeische Gemeinden der
italischen Eidgenossenschaft angehoeren, wie denn die Mamertiner mit
den italischen Sabellern wesentlich auf einer Linie standen, und selbst
der Neugruendung von Gemeinden latinischen Rechts stand in Sizilien und
Sardinien rechtlich so wenig etwas im Wege wie in dem Lande jenseits
des Apennin. Es konnten auch festlaendische Gemeinden des Waffenrechts
entbehren und tributaer sein, wie dies fuer einzelne keltische
Distrikte am Po wohl schon jetzt galt und spaeter in ziemlich
ausgedehntem Umfange eingefuehrt ward. Allein der Sache nach ueberwogen
die zuzugpflichtigen Gemeinden ebenso entschieden auf dem Festlande wie
die steuerpflichtigen auf den Inseln; und waehrend weder in dem
hellenisch zivilisierten Sizilien noch auf Sardinien italische
Ansiedelungen roemischerseits beabsichtigt wurden, stand es bei der
roemischen Regierung ohne Zweifel schon jetzt fest, das barbarische
Land zwischen Apennin und Alpen nicht bloss sich zu unterwerfen,
sondern auch, wie die Eroberung fortschritt, dort neue Gemeinden
italischen Ursprungs und italischen Rechts zu konstituieren. Also
wurden die ueberseeischen Besitzungen nicht bloss Untertanenland,
sondern sie waren auch bestimmt, es fuer alle Zukunft zu bleiben;
dagegen der neu abgegrenzte gesetzliche Amtsbezirk der Konsuln oder,
was dasselbe ist, das festlaendische roemische Gebiet sollte ein neues
und weiteres Italien werden, das von den Alpen bis zum Ionischen Meere
reichte. Vorerst freilich fiel dies Italien als wesentlich
geographischer Begriff mit dem politischen der italischen
Eidgenossenschaft nicht durchaus zusammen und war teils weiter, teils
enger. Aber schon jetzt betrachtete man den ganzen Raum bis zur
Alpengrenze als Italia, das heisst als gegenwaertiges oder kuenftiges
Gebiet der Togatraeger und steckte, aehnlich wie es in Nordamerika
geschah und geschieht, die Grenze vorlaeufig geographisch ab, um sie
mit der weiter vorschreitenden Kolonisierung allmaehlich auch politisch
vorzuschieben ^6.
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^6 Dieser Gegensatz zwischen Italien als dem roemischen Festland oder
dem konsularischen Sprengel einer- und dem ueberseeischen Gebiet oder
den Praetorensprengeln andererseits erscheint schon im sechsten
Jahrhundert in mehrfachen Anwendungen. Die Religionsvorschrift, dass
gewisse Priester Rom nicht verlassen durften (Val. Max. 1, 1, 2), ward
dahin ausgelegt, dass es ihnen nicht gestattet sei, das Meer zu
ueberschreiten (Liv. ep. 19; 36; 51; Tac. ann. 3, 58; 71; Cic. Phil.
11, 8; 18; vgl. Liv. 28, 38; 44; ep. 59). Bestimmter noch gehoert
hierher die Auslegung, welche von der alten Vorschrift, dass der Konsul
nur “auf roemischem Boden” den Diktator ernennen duerfe, im Jahre 544
vorgetragen wird: der roemische Boden begreife ganz Italien in sich
(Liv. 27, 5). Die Einrichtung des keltischen Landes zwischen den Alpen
und dem Apennin zu einem eigenen, vom konsularischen verschiedenen und
einem besonderen staendigen Oberbeamten unterworfenen Sprengel gehoert
erst Sulla an. Es wird natuerlich dagegen niemand geltend machen, dass
schon im sechsten Jahrhundert sehr haeufig Gallia oder Ariminum als
“Amtsbezirk” (provincia) gewoehnlich eines der Konsuln genannt wird.
Provincia ist bekanntlich in der aelteren Sprache nicht, was es spaeter
allein bedeutet, ein raeumlich abgegrenzter, einem staendigen
Oberbeamten unterstellter Sprengel, sondern die fuer den einzelnen
Konsul zunaechst durch Uebereinkommen mit seinem Kollegen unter
Mitwirkung des Senats festgestellte Kompetenz; und in diesem Sinn sind
haeufig einzelne norditalische Landschaften oder auch Norditalien
ueberhaupt einzelnen Konsuln als provincia ueberwiesen worden.
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Im Adriatischen Meer, an dessen Eingang die wichtige und laengst
vorbereitete Kolonie Brundisium endlich noch waehrend des Krieges mit
Karthago gegruendet worden war (510 244), war Roms Suprematie von
vornherein entschieden. In der Westsee hatte Rom den Rivalen beseitigen
muessen; in der oestlichen sorgte schon die hellenische Zwietracht
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