Römische Geschichte — Buch 3 - 29

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bis auf Sulla, wo mit dem faktischen Wegfall der Zensur die Grundlage
derselben wegfiel und allem Anschein nach an die Stelle der
zensorischen Erteilung des Ritterpferdes die Erwerbung desselben durch
Erbrecht trat: fortan ist der Senatorensohn geborener Ritter. Indes
neben dieser geschlossenen Ritterschaft, den equites equo publico,
stehen seit fruehrepublikanischer Zeit die zum Rossdienst auf eigenem
Pferd pflichtigen Buerger, welche nichts sind als die hoechste
Zensusklasse; sie stimmen nicht in den Ritterzenturien, aber gelten
sonst als Ritter und nehmen die Ehrenrechte der Ritterschaft ebenfalls
in Anspruch.
In der Augustischen Ordnung bleibt den senatorischen Haeusern das
erbliche Ritterrecht; daneben aber wird die zensorische Verleihung des
Ritterpferdes als Kaiserrecht und ohne Beschraenkung auf eine bestimmte
Zahl erneuert und faellt damit fuer die erste Zensusklasse als solche
die Ritterbenennung weg.
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Verwandter Art ist die foermliche Trennung der Plaetze des
senatorischen Standes von denjenigen, von welchen aus die uebrige Menge
den Volksfesten zuschaute. Es war der grosse Scipio, der in seinem
zweiten Konsulat 560 (194) sie bewirkte. Auch das Volksfest war eine
Volksversammlung so gut wie die zur Abstimmung berufene der Zenturien;
und dass jene nichts zu beschliessen hatte, machte die hierin liegende
offizielle Ankuendigung der Scheidung von Herrenstand und
Untertanenschaft nur um so praegnanter. Die Neuerung fand darum auch
auf Seiten der Regierung vielfachen Tadel, weil sie nur gehaessig und
nicht nuetzlich war und dem Bestreben des kluegeren Teiles der
Aristokratie ihr Sonderregiment unter den Formen der buergerlichen
Gleichheit zu verstecken, ein sehr offenkundiges Dementi gab. Hieraus
erklaert es sich, weshalb die Zensur der Angelpunkt der spaeteren
republikanischen Verfassung ward; warum dieses urspruenglich keineswegs
in erster Reihe stehende Amt sich allmaehlich mit einem ihm an sich
durchaus nicht zukommenden aeusseren Ehrenschmuck und einer ganz
einzigen aristokratisch-republikanischen Glorie umgab und als der
Gipfelpunkt und die Erfuellung einer wohlgefuehrten oeffentlichen
Laufbahn erschien; warum die Regierung jeden Versuch der Opposition,
ihre Maenner in dieses Amt zu bringen oder gar den Zensor waehrend oder
nach seiner Amtsfuehrung wegen derselben vor dem Volke zur
Verantwortung zu ziehen, als einen Angriff auf ihr Palladium ansah und
gegen jedes derartige Beginnen wie ein Mann in die Schranken trat - es
genuegt in dieser Beziehung an den Sturm zu erinnern, den die Bewerbung
Catos um die Zensur hervorrief und an die ungewoehnlich
ruecksichtslosen und formverletzenden Massregeln, wodurch der Senat die
gerichtliche Verfolgung der beiden unbeliebten Zensoren des Jahres 550
(204) verhinderte. Dabei verbindet mit dieser Glorifizierung der Zensur
sich ein charakteristisches Misstrauen der Regierung gegen dieses ihr
wichtigstes und eben darum gefaehrlichstes Werkzeug. Es war durchaus
notwendig, den Zensoren das unbedingte Schalten ueber das Senatoren-
und Ritterpersonal zu belassen, da das Ausschliessungs- von dem
Berufungsrecht nicht wohl getrennt und auch jenes nicht wohl entbehrt
werden konnte, weniger um oppositionelle Kapazitaeten aus dem Senat zu
beseitigen, was das leisetretende Regiment dieser Zeit vorsichtig
vermied, als um der Aristokratie ihren sittlichen Nimbus zu bewahren,
ohne den sie rasch eine Beute der Opposition werden musste. Das
Ausstossungsrecht blieb; aber man brauchte hauptsaechlich den Glanz der
blanken Waffe - die Schneide, die man fuerchtete, stumpfte man ab.
Ausser der Schranke, welche in dem Amte selbst lag, insofern die
Mitgliederlisten der adligen Koerperschaften nur von fuenf zu fuenf
Jahren der Revision unterlagen, und ausser den in dem
Interzessionsrecht des Kollegen und dem Kassationsrecht des Nachfolgers
gegebenen Beschraenkungen trat noch eine weitere sehr fuehlbare hinzu,
indem eine dem Gesetz gleichstehende Observanz es dem Zensor zur
Pflicht machte, keinen Senator und keinen Ritter ohne Angabe
schriftlicher Entscheidungsgruende und in der Regel nicht ohne ein
gleichsam gerichtliches Verfahren von der Liste zu streichen.
In dieser hauptsaechlich auf den Senat, die Ritterschaft und die Zensur
gestuetzten politischen Stellung riss die Nobilitaet nicht bloss das
Regiment wesentlich an sich, sondern gestaltete auch die Verfassung in
ihrem Sinne um. Es gehoert schon hierher, dass man, um die
Gemeindeaemter im Preise zu halten, die Zahl derselben so wenig wie
irgend moeglich und keineswegs in dem Grade vermehrte, wie die
Erweiterung der Grenzen und die Vermehrung der Geschaefte es erfordert
haetten. Nur dem allerdringlichsten Beduerfnis ward notduerftig
abgeholfen durch die Teilung der bisher von dem einzigen Praetor
verwalteten Gerichtsgeschaefte unter zwei Gerichtsherren, von denen der
eine die Rechtssachen unter roemischen Buergern, der andere diejenigen
unter Nichtbuergern oder zwischen Buergern und Nichtbuergern uebernahm,
im Jahre 511 (243), und durch die Ernennung von vier Nebenkonsuln fuer
die vier ueberseeischen Aemter Sizilien (527 227), Sardinien und
Korsika (527 227), das Dies- und das Jenseitige Spanien (557 197). Die
allzu summarische Art der roemischen Prozesseinleitung sowie der
steigende Einfluss des Bueropersonals gehen wohl zum grossen Teil
zurueck auf die materielle Unzulaenglichkeit der roemischen
Magistratur.
Unter den von der Regierung veranlassten Neuerungen, die darum, weil
sie fast durchgaengig nicht den Buchstaben, sondern nur die Uebung der
bestehenden Verfassung aendern, nicht weniger Neuerungen sind, treten
am bestimmtesten die Massregeln hervor, wodurch die Bekleidung der
Offiziersstellen wie der buergerlichen Aemter nicht, wie der Buchstabe
der Verfassung es gestattete und deren Geist es forderte, lediglich von
Verdienst und Tuechtigkeit, sondern mehr und mehr von Geburt und
Anciennetaet abhaengig gemacht ward. Bei der Ernennung der
Stabsoffiziere geschah dies nicht der Form, um so mehr aber der Sache
nach. Sie war schon im Laufe der vorigen Periode grossenteils vom
Feldherrn auf die Buergerschaft uebergegangen; in dieser Zeit kam es
weiter auf, dass die saemtlichen Stabsoffiziere der regelmaessigen
jaehrlichen Aushebung, die vierundzwanzig Kriegstribune der vier
ordentlichen Legionen, in den Quartierversammlungen ernannt wurden.
Immer unuebersteiglicher zog sich also die Schranke zwischen den
Subalternen, die ihre Posten durch puenktlichen und tapferen Dienst vom
Feldherrn, und dem Stab, der seine bevorzugte Stelle durch Bewerbung
von der Buergerschaft sich erwarb. Um nur den aergsten Missbraeuchen
dabei zu steuern und ganz ungepruefte junge Menschen von diesen
wichtigen Posten fernzuhalten, wurde es noetig, die Vergebung der
Stabsoffiziersstellen an den Nachweis einer gewissen Zahl von
Dienstjahren zu knuepfen. Nichtsdestoweniger wurde, seit das
Kriegstribunat, die rechte Saeule des roemischen Heerwesens, den jungen
Adligen als erster Schrittstein auf ihrer politischen Laufbahn
hingestellt war, die Dienstpflicht unvermeidlich sehr haeufig eludiert
und die Offizierswahl abhaengig von allen Uebelstaenden des
demokratischen Aemterbettels und der aristokratischen
Junkerexklusivitaet. Es war eine schneidende Kritik der neuen
Institution, dass bei ernsthaften Kriegen (zum Beispiel 583 171) es
notwendig befunden ward, diese demokratische Offizierswahl zu
suspendieren und die Ernennung des Stabes wieder dem Feldherrn zu
ueberlassen.
Bei den buergerlichen Aemtern ward zunaechst und vor allem die
Wiederwahl zu den hoechsten Gemeindestellen beschraenkt. Es war dies
allerdings notwendig, wenn das Jahrkoenigtum nicht ein leerer Name
werden sollte; und schon in der vorigen Periode war die abermalige Wahl
zum Konsulat erst nach Ablauf von zehn Jahren gestattet und die zur
Zensur ueberhaupt untersagt worden. Gesetzlich ging man in dieser
Epoche nicht weiter; wohl aber lag eine fuehlbare Steigerung darin,
dass das Gesetz hinsichtlich des zehnjaehrigen Intervalls zwar im Jahre
537 (217) fuer die Dauer des Krieges in Italien suspendiert, nachher
aber davon nicht weiter dispensiert, ja gegen das Ende dieses
Zeitabschnitts die Wiederwahl ueberhaupt schon selten ward. Weiter
erging gegen das Ende dieser Periode (574 180) ein Gemeindebeschluss,
der die Bewerber um Gemeindeaemter verpflichtete, dieselben in einer
festen Stufenfolge zu uebernehmen und bei jedem gewisse Zwischenzeiten
und Altersgrenzen einzuhalten. Die Sitte freilich hatte beides laengst
vorgeschrieben; aber es war doch eine empfindliche Beschraenkung der
Wahlfreiheit, dass die uebliche Qualifikation zur rechtlichen erhoben
und der Waehlerschaft das Recht entzogen ward, in ausserordentlichen
Faellen sich ueber jene Erfordernisse wegzusetzen. Ueberhaupt wurde den
Angehoerigen der regierenden Familien ohne Unterschied der Tuechtigkeit
der Eintritt in den Senat eroeffnet, waehrend nicht bloss der aermeren
und geringeren Schichten der Bevoelkerung der Eintritt in die
regierenden Behoerden sich voellig verschloss, sondern auch alle nicht
zu der erblichen Aristokratie gehoerenden roemischen Buerger zwar nicht
gerade aus der Kurie, aber wohl von den beiden hoechsten
Gemeindeaemtern, dem Konsulat und der Zensur, tatsaechlich ferngehalten
wurden. Nach Manius Curius und Gaius Fabricius ist kein nicht der
sozialen Aristokratie angehoeriger Konsul nachzuweisen und
wahrscheinlich ueberhaupt kein einziger derartiger Fall vorgekommen.
Aber auch die Zahl der Geschlechter, die in dem halben Jahrhundert vom
Anfang des Hannibalischen bis zum Ende des Perseischen Krieges zum
ersten Male in den Konsular- und Zensorenlisten erscheinen, ist
aeusserst beschraenkt; und bei weitem die meisten derselben, wie zum
Beispiel die Flaminier, Terentier, Porcier, Acilier, Laelier lassen
sich auf Oppositionswahlen zurueckfuehren oder gehen zurueck auf
besondere aristokratische Konnexionen, wie denn die Wahl des Gaius
Laelius 564 (190) offenbar durch die Scipionen gemacht worden ist. Die
Ausschliessung der Aermeren vom Regiment war freilich durch die
Verhaeltnisse geboten. Seit Rom ein rein italischer Staat zu sein
aufgehoert und die hellenische Bildung adoptiert hatte, war es nicht
laenger moeglich, einen kleinen Bauersmann vom Pfluge weg an die Spitze
der Gemeinde zu stellen. Aber das war nicht notwendig und nicht
wohlgetan, dass die Wahlen fast ohne Ausnahme in dem engen Kreis der
kurulischen Haeuser sich bewegten und ein “neuer Mensch” nur durch eine
Art Usurpation in denselben einzudringen vermochte ^5. Wohl lag eine
gewisse Erblichkeit nicht bloss in dem Wesen des senatorischen
Instituts, insofern dasselbe von Haus aus auf einer Vertretung der
Geschlechter beruhte, sondern in dem Wesen der Aristokratie ueberhaupt,
insofern staatsmaennische Weisheit und staatsmaennische Erfahrung von
dem tuechtigen Vater auf den tuechtigen Sohn sich vererben und der
Anhauch des Geistes hoher Ahnen jeden edlen Funken in der Menschenbrust
rascher und herrlicher zur Flamme entfacht. In diesem Sinne war die
roemische Aristokratie zu allen Zeiten erblich gewesen, ja sie hatte in
der alten Sitte, dass der Senator seine Soehne mit sich in den Rat nahm
und der Gemeindebeamte mit den Abzeichen der hoechsten Amtsehre, dem
konsularischen Purpurstreif und der goldenen Amulettkapsel des
Triumphators, seine Soehne gleichsam vorweisend schmueckte, ihre
Erblichkeit mit grosser Naivitaet zur Schau getragen. Aber wenn in der
aelteren Zeit die Erblichkeit der aeusseren Wuerde bis zu einem
gewissen Grade durch die Vererbung der inneren Wuerdigkeit bedingt
gewesen war und die senatorische Aristokratie den Staat nicht zunaechst
kraft Erbrechts gelenkt hatte, sondern kraft des hoechsten aller
Vertretungsrechte, des Rechtes der trefflichen gegenueber den
gewoehnlichen Maennern, so sank sie in dieser Epoche, und namentlich
mit reissender Schnelligkeit seit dem Ende des Hannibalischen Krieges,
von ihrer urspruenglichen hohen Stellung als dem Inbegriff der in Rat
und Tat erprobtesten Maenner der Gemeinde herab zu einem durch Erbfolge
sich ergaenzenden und kollegialisch missregierenden Herrenstand. Ja, so
weit war es in dieser Zeit bereits gekommen, dass aus dem schlimmen
Uebel der Oligarchie das noch schlimmere der Usurpation der Gewalt
durch einzelne Familien sich entwickelte. Von der widerwaertigen
Hauspolitik des Siegers von Zama und von seinem leider erfolgreichen
Bestreben, mit den eigenen Lorbeeren die Unfaehigkeit und
Jaemmerlichkeit des Bruders zuzudecken, ist schon die Rede gewesen; und
der Nepotismus der Flaminine war womoeglich noch unverschaemter und
aergerlicher als der der Scipionen. Die unbedingte Wahlfreiheit
gereichte in der Tat weit mehr solchen Koterien zum Vorteil als der
Waehlerschaft. Dass Marcus Valerius Corvus mit dreiundzwanzig Jahren
Konsul geworden war, war ohne Zweifel zum Besten der Gemeinde gewesen;
aber wenn jetzt Scipio mit dreiundzwanzig Jahren zur Aedilitaet, mit
dreissig zum Konsulat gelangte, wenn Flamininus noch nicht dreissig
Jahre alt von der Quaestur zum Konsulat emporstieg, so lag darin eine
ernste Gefahr fuer die Republik. Man war schon dahin gelangt, den
einzigen wirksamen Damm gegen die Familienregierung und ihre
Konsequenzen in einem streng oligarchischen Regiment finden zu muessen;
und das ist der Grund, weshalb auch diejenige Partei, die sonst der
Oligarchie opponierte, zu der Beschraenkung der Wahlfreiheit die Hand
bot.
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5 Die Stabilitaet des roemischen Adels kann man namentlich fuer die
patrizischen Geschlechter in den konsularischen und aedilizischen
Fasten deutlich verfolgen. Bekanntlich haben in den Jahren 388-581
(366-173) (mit Ausnahme der Jahre 399, 400, 401, 403, 405, 409, 411, in
denen beide Konsuln Patrizier waren) je ein Patrizier und ein Plebejer
das Konsulat bekleidet. Ferner sind die Kollegien der kurulischen
Aedilen in den varronisch ungeraden Jahren wenigstens bis zum Ausgang
des sechsten Jahrhunderts ausschliesslich aus den Patriziern gewaehlt
worden und sind fuer die sechzehn Jahre 541, 545, 547, 549, 551, 553,
555, 557, 561, 565, 567, 575, 585, 589, 591, 593 bekannt. Diese
patrizischen Konsuln und Aedilen verteilen sich folgendermassen nach
den Geschlechtern:

Konsuln 388-500 Konsuln 501-581 Kurulische Aedilen jener
(366-254): (253-173): 16 patrizische
Kollegien

Cornelier 15 15 14
Valerier 10 8 4
Claudier 4 8 2
Aemilier 9 6 2
Fabier 6 6 1
Manlier 4 6 1
Postumier 2 6 2
Servilier 3 4 2
Quinctier 2 3 1
Furier 2 3 -
Sulpicier 6 2 2
Veturier - 2 -
Papirier 3 1 -
Nautier 2 - -
Julier 1 - 1
Foslier 1 - -
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70 70 32
Also die fuenfzehn bis sechzehn hohen Adelsgeschlechter, die zur Zeit
der Licinischen Gesetze in der Gemeinde maechtig waren, haben ohne
wesentliche Aenderung des Bestandes, freilich zum Teil wohl durch
Adoption aufrecht erhalten, die naechsten zwei Jahrhunderte, ja bis zum
Ende der Republik sich behauptet. Zu dem Kreise der plebejischen
Nobilitaet treten zwar von Zeit zu Zeit neue Geschlechter hinzu; indes
auch die alten plebejischen Haeuser, wie die Licinier, Fulvier,
Atilier, Domitier, Marcier, Junier, herrschen in den Fasten in der
entschiedensten Weise durch drei Jahrhunderte vor.
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Von diesem allmaehlich sich veraendernden Geiste der Regierung trug den
Stempel das Regiment. Zwar in der Verwaltung der aeusseren
Angelegenheiten ueberwog in dieser Zeit noch diejenige Folgerichtigkeit
und Energie, durch welche die Herrschaft der roemischen Gemeinde ueber
Italien gegruendet worden war. In der schweren Lehrzeit des Krieges um
Sizilien hatte die roemische Aristokratie sich allmaehlich auf die
Hoehe ihrer neuen Stellung erhoben; und wenn sie das von Rechts wegen
lediglich zwischen den Gemeindebeamten und der Gemeindeversammlung
geteilte Regiment verfassungswidrig fuer den Gemeinderat usurpierte, so
legitimierte sie sich dazu durch ihre zwar nichts weniger als geniale,
aber klare und feste Steuerung des Staats waehrend des hannibalischen
Sturmes und der daraus sich entspinnenden weiteren Verwicklungen, und
bewies es der Welt, dass den weiten Kreis der italisch-hellenischen
Staaten zu beherrschen einzig der roemische Senat vermochte und in
vieler Hinsicht einzig verdiente: Allein ueber dem grossartigen und mit
den grossartigsten Erfolgen gekroenten Auftreten des regierenden
roemischen Gemeinderats gegen den aeusseren Feind darf es nicht
uebersehen werden, dass in der minder scheinbaren und doch weit
wichtigeren und weit schwereren Verwaltung der inneren Angelegenheiten
des Staates sowohl die Handhabung der bestehenden Ordnungen wie die
neuen Einrichtungen einen fast entgegengesetzten Geist offenbaren,
oder, richtiger gesagt, die entgegengesetzte Richtung hier bereits das
Uebergewicht gewonnen hat.
Vor allem dem einzelnen Buerger gegenueber ist das Regiment nicht mehr,
was es gewesen. Magistrat heisst der Mann, der mehr ist als die andern;
und wenn er der Diener der Gemeinde ist, so ist er eben darum der Herr
eines jeden Buergers. Aber diese straffe Haltung laesst jetzt sichtlich
nach. Wo das Koteriewesen und der Aemterbettel so in Bluete steht wie
in dem damaligen Rom, huetet man sich, die Gegendienste der
Standesgenossen und die Gunst der Menge durch strenge Worte und
ruecksichtslose Amtspflege zu verscherzen. Wo einmal ein Beamter mit
altem Ernst und alter Strenge auftritt, da sind es in der Regel, wie
zum Beispiel Cotta (502 252) und Cato, neue, nicht aus dem Schosse des
Herrenstandes hervorgegangene Maenner. Es war schon etwas, dass
Paullus, als er zum Oberfeldherrn gegen Perseus ernannt worden war,
statt nach beliebter Art sich bei der Buergerschaft zu bedanken,
derselben erklaerte, er setze voraus, dass sie ihn zum Feldherrn
gewaehlt haetten, weil sie ihn fuer den faehigsten zum Kommando
gehalten, und ersuche sie deshalb, ihm nun nicht kommandieren zu
helfen, sondern stillzuschweigen und zu gehorchen. Roms Suprematie und
Hegemonie im Mittelmeergebiet ruhte nicht zum wenigsten auf der Strenge
seiner Kriegszucht und seiner Rechtspflege. Unzweifelhaft war es auch,
im grossen und ganzen genommen, den ohne Ausnahme tief zerruetteten
hellenischen, phoenikischen und orientalischen Staaten in diesen
Beziehungen damals noch unendlich ueberlegen; dennoch kamen schon arge
Dinge auch in Rom vor. Wie die Erbaermlichkeit der Oberfeldherren, und
zwar nicht etwa von der Opposition gewaehlter Demagogen, wie Gaius
Flaminius und Gaius Varro, sondern gut aristokratischer Maenner,
bereits im dritten Makedonischen Krieg das Wohl des Staates auf das
Spiel gesetzt hatte, ist frueher erzaehlt worden. Und in welcher Art
die Rechtspflege schon hin und wieder gehandhabt ward, das zeigt der
Auftritt im Lager des Konsuls Lucius Quinctius Flamininus bei Placentia
(562 192) - um seinen Buhlknaben fuer die ihm zuliebe versaeumten
Fechterspiele in der Hauptstadt zu entschaedigen, hatte der hohe Herr
einen in das roemische Lager gefluechteten, vornehmen Boier herbeirufen
lassen und ihn mit eigener Hand beim Gelage niedergestossen. Schlimmer
als der Vorgang selber, dem mancher aehnliche sich an die Seite stellen
liesse, war es noch, dass der Taeter nicht bloss nicht vor Gericht
gestellt ward, sondern, als ihn der Zensor Cato deswegen aus der Liste
der Senatoren strich, seine Standesgenossen den Ausgestossenen im
Theater einluden, seinen Senatorenplatz wieder einzunehmen - freilich
war er der Bruder des Befreiers der Griechen und eines der maechtigsten
Koteriehaeupter des Senats.
Auch das Finanzwesen der roemischen Gemeinde ging in dieser Epoche eher
zurueck als vorwaerts. Zwar der Betrag der Einnahmen war zusehends im
Wachsen. Die indirekten Abgaben - direkte gab es in Rom nicht - stiegen
infolge der erweiterten Ausdehnung des roemischen Gebietes, welche es
zum Beispiel noetig machte, in den Jahren 555, 575 (199, 179) an der
kampanischen und brettischen Kueste neue Zollbueros in Puteoli, Castra
(Squillace) und anderswo einzurichten. Auf demselben Grunde beruht der
neue, die Salzverkaufspreise nach den verschiedenen Distrikten Italiens
abstufende Salztarif vom Jahre 550 (204), indem es nicht laenger
moeglich war, den jetzt durch ganz Italien zerstreuten roemischen
Buergern das Salz zu einem und demselben Preise abzugeben; da indes die
roemische Regierung wahrscheinlich den Buergern dasselbe zum
Produktionspreis, wenn nicht darunter abgab, so ergab diese
Finanzmassregel fuer den Staat keinen Gewinn. Noch ansehnlicher war die
Steigerung des Ertrages der Domaenen. Die Abgabe freilich, welche von
dem zur Okkupation verstatteten italischen Domanialland dem Aerar von
Rechts wegen zukam, ward zum allergroessten Teil wohl weder gefordert
noch geleistet. Dagegen blieb nicht bloss das Hutgeld bestehen, sondern
es wurden auch die infolge des Hannibalischen Krieges neu gewonnenen
Domaenen, namentlich der groessere Teil des Gebiets von Capua und das
von Leontini, nicht zum Okkupieren hingegeben, sondern parzelliert und
an kleine Zeitpaechter ausgetan und der auch hier versuchten Okkupation
von der Regierung mit mehr Nachdruck als gewoehnlich entgegengetreten;
wodurch dem Staate eine betraechtliche und sichere Einnahmequelle
entstand. Auch die Bergwerke des Staats, namentlich die wichtigen
spanischen, wurden durch Verpachtung verwertet. Endlich traten zu den
Einnahmen die Abgaben der ueberseeischen Untertanen hinzu.
Ausserordentlicherweise flossen waehrend dieser Epoche sehr bedeutende
Summen in den Staatsschatz, namentlich an Beutegeld aus dem
Antiochischen Kriege 200 (14500000 Taler), aus dem Perseischen 210
Mill. Sesterzen (15 Mill. Taler) - letzteres die groesste Barsumme, die
je auf einmal in die roemische Kasse gelangt ist.
Indes ward diese Zunahme der Einnahme durch die steigenden Ausgaben
groesstenteils wieder ausgeglichen. Die Provinzen, etwa mit Ausnahme
Siziliens, kosteten wohl ungefaehr ebensoviel als sie eintrugen; die
Ausgaben fuer Wege- und andere Bauten stiegen im Verhaeltnis mit der
Ausdehnung des Gebiets; auch die Rueckzahlung der von den ansaessigen
Buergern waehrend der schweren Kriegszeiten erhobenen Vorschuesse
(tributa) lastete noch manches Jahr nachher auf dem roemischen Aerar.
Dazu kamen die durch die verkehrte Wirtschaft und die schlaffe
Nachsicht der Oberbehoerden dem gemeinen Wesen verursachten sehr
namhaften Verluste. Von dem Verhalten der Beamten in den Provinzen, von
ihrer ueppigen Wirtschaft aus gemeinem Saeckel, von den Unterschleifen
namentlich am Beutegut, von dem beginnenden Bestechungs- und
Erpressungssystem wird unten noch die Rede sein. Wie der Staat bei den
Verpachtungen seiner Gefaelle und den Akkorden ueber Lieferungen und
Bauten im allgemeinen wegkam, kann man ungefaehr danach ermessen, dass
der Senat im Jahre 587 (167) beschloss, von dem Betrieb der an Rom
gefallenen makedonischen Bergwerke abzusehen, weil die Grubenpaechter
doch entweder die Untertanen pluendern oder die Kasse bestehlen wuerden
- freilich ein naives Armutszeugnis, das die kontrollierende Behoerde
sich selber ausstellte. Man liess nicht bloss, wie schon gesagt ward,
die Abgabe von dem okkupierten Domanialland stillschweigend fallen,
sondern man litt es auch, dass bei Privatanlagen in der Hauptstadt und
sonst auf oeffentlichen Grund und Boden uebergegriffen und das Wasser
aus den oeffentlichen Leitungen zu Privatzwecken abgeleitet ward; es
machte sehr boeses Blut, wenn einmal ein Zensor gegen solche
Kontravenienten ernstlich einschritt und sie zwang, entweder auf die
Sondernutzung des gemeinen Gutes zu verzichten oder dafuer das
gesetzliche Boden- und Wassergeld zu zahlen. Der Gemeinde gegenueber
bewies das sonst so peinliche oekonomische Gewissen der Roemer eine
merkwuerdige Weite. “Wer einen Buerger bestiehlt”, sagt Cato,
“beschliesst sein Leben in Ketten und Banden; in Gold und Purpur aber,
wer die Gemeinde bestiehlt.” Wenn trotz dessen, dass das oeffentliche
Gut der roemischen Gemeinde ungestraft und ungescheut von Beamten und
Spekulanten gepluendert ward, noch Polybios es hervorhebt, wie selten
in Rom der Unterschleif sei, waehrend man in Griechenland kaum hier und
da einen Beamten finde, der nicht in die Kasse greife; wie der
roemische Kommissar und Beamte auf sein einfaches Treuwort hin
ungeheure Summen redlich verwalte, waehrend in Griechenland der
kleinsten Summe wegen zehn Briefe besiegelt und zwanzig Zeugen
aufgeboten wuerden und doch jedermann betruege, so liegt hierin nur,
dass die soziale und oekonomische Demoralisation in Griechenland noch
viel weiter vorgeschritten war als in Rom und namentlich hier noch
nicht wie dort der unmittelbare und offenbare Kassendefekt florierte.
Das allgemeine finanzielle Resultat spricht sich fuer uns am
deutlichsten in dem Stand der oeffentlichen Bauten und in dem
Barbestand des Staatsschatzes aus. Fuer das oeffentliche Bauwesen
finden wir in Friedenszeiten ein Fuenftel, in Kriegszeiten ein Zehntel
der Einkuenfte verwendet, was den Umstaenden nach nicht gerade
reichlich gewesen zu sein scheint. Es geschah mit diesen Summen sowie
mit den nicht in die Staatskasse unmittelbar fallenden Bruchgeldern
wohl manches fuer die Pflasterung der Wege in und vor der Hauptstadt,
fuer die Chaussierung der italischen Hauptstrassen ^6, fuer die Anlage
oeffentlicher Gebaeude. Wohl die bedeutendste unter den aus dieser
Periode bekannten hauptstaedtischen Bauten war die wahrscheinlich im
Jahre 570 (184) verdungene grosse Reparatur und Erweiterung des
hauptstaedtischen Kloakennetzes, wofuer auf einmal 1700000 Taler (24
Mill. Sesterzen) angewiesen wurden und der vermutlich der Hauptsache
nach angehoert, was von den Kloaken heute noch vorhanden ist. Aber
allem Anschein nach stand in dem oeffentlichen Bauwesen, auch abgesehen
von den schweren Kriegszeiten, diese Periode hinter dem letzten
Abschnitt der vorigen zurueck; zwischen 482 und 607 (272 und 147) ist
in Rom keine neue Wasserleitung angelegt worden. Der Staatsschatz nahm
freilich zu: die letzte Reserve betrug im Jahre 545 (209), wo man sich
genoetigt sah, sie anzugreifen, nur 1144000 Taler (4000 Pfund Gold; 2,
171), wogegen kurze Zeit nach dem Schluss dieser Periode (597 157) nahe
an 6 Mill. Taler in edlen Metallen in der Staatskasse vorraetig waren.
Allein bei den ungeheuren ausserordentlichen Einnahmen, welche in dem
Menschenalter nach dem Ende des Hannibalischen Krieges der roemischen
Staatskasse zuflossen, befremdet die letztere Summe mehr durch ihre
Niedrigkeit als durch ihre Hoehe. Soweit bei den vorliegenden, mehr als
duerftigen Angaben es zulaessig ist, hier von Resultaten zu sprechen,
zeigen die roemischen Staatsfinanzen wohl einen Ueberschuss der
Einnahme ueber die Ausgabe, aber darum doch nichts weniger als ein
glaenzendes Gesamtergebnis.
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^6 Die Kosten von diesen sind indes wohl grossenteils auf die Anlieger
geworfen worden. Das alte System, Fronen anzusagen, war nicht
abgeschafft; es muss nicht selten vorgekommen sein, dass man den
Gutsbesitzern die Sklaven wegnahm, um sie beim Strassenbau zu verwenden
(Cato agr. 2).
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Am bestimmtesten tritt der veraenderte Geist der Regierung hervor in
der Behandlung der italischen und ausseritalischen Untertanen der
roemischen Gemeinde. Man hatte sonst in Italien unterschieden die
gewoehnlichen und die latinischen bundesgenoessischen Gemeinden, die
roemischen Passiv- und die roemischen Vollbuerger. Von diesen vier
Klassen wurde die dritte im Laufe dieser Periode so gut wie
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