Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. - 03

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möglicher Erfahrung) wird jenes Gesetz als schlechterdings nothwendig
erkannt. — Nun sind aber die Gegenstände der empirischen Erkenntniß
außer jener formalen Zeitbedingung noch auf mancherlei Art bestimmt,
oder, so viel |183.15| man _a priori_ urtheilen kann, bestimmbar, so
daß specifisch-verschiedene Naturen außer dem, was sie als zur Natur
überhaupt gehörig gemein haben, noch auf unendlich mannigfaltige
Weise Ursachen sein können; und eine jede dieser Arten muß (nach
dem Begriffe einer Ursache überhaupt) ihre Regel haben, die Gesetz
ist, mithin Nothwendigkeit bei sich |183.20| führt: ob wir gleich
nach der Beschaffenheit und den Schranken unserer Erkenntnißvermögen
diese Nothwendigkeit gar nicht einsehen. Also #XXXIII# müssen
wir in der Natur in Ansehung ihrer bloß empirischen Gesetze eine
Möglichkeit unendlich mannigfaltiger empirischer Gesetze denken, die
für unsere Einsicht dennoch zufällig sind (_a priori_ nicht erkannt
werden |183.25| können); und in deren Ansehung beurtheilen wir die
Natureinheit nach empirischen Gesetzen und die Möglichkeit der
Einheit der Erfahrung (als Systems nach empirischen Gesetzen) als
zufällig. Weil aber doch eine solche Einheit nothwendig vorausgesetzt
und angenommen werden muß, da sonst kein durchgängiger Zusammenhang
empirischer Erkenntnisse zu |183.30| einem Ganzen der Erfahrung Statt
finden würde, indem die allgemeinen Naturgesetze zwar einen solchen
Zusammenhang unter den Dingen ihrer Gattung nach, als Naturdingen
überhaupt, aber nicht specifisch, als solchen besonderen Naturwesen, an
die Hand geben: so muß die Urtheilskraft für ihren eigenen Gebrauch es
als Princip _a priori_ annehmen, daß |183.35| das für die menschliche
Einsicht Zufällige in den besonderen (empirischen) Naturgesetzen
dennoch eine für uns zwar nicht zu ergründende, aber doch denkbare
gesetzliche Einheit in der Verbindung ihres Mannigfaltigen zu einer
an sich möglichen Erfahrung enthalte. Folglich, weil die gesetzliche
Einheit in einer Verbindung, die wir zwar einer nothwendigen Absicht
(einem Bedürfniß des Verstandes) gemäß, aber zugleich doch als an sich
zufällig erkennen, als Zweckmäßigkeit der Objecte (hier der Natur)
vorgestellt |184.5| #XXXIV# wird: so muß die Urtheilskraft, die in
Ansehung der Dinge unter möglichen (noch zu entdeckenden) empirischen
Gesetzen bloß reflectirend ist, die Natur in Ansehung der letzteren
nach einem =Princip der Zweckmäßigkeit= für unser Erkenntnißvermögen
denken, welches dann in obigen Maximen der Urtheilskraft ausgedrückt
wird. Dieser transscendentale |184.10| Begriff einer Zweckmäßigkeit
der Natur ist nun weder ein Naturbegriff, noch ein Freiheitsbegriff,
weil er gar nichts dem Objecte (der Natur) beilegt, sondern nur die
einzige Art, wie wir in der Reflexion über die Gegenstände der Natur
in Absicht auf eine durchgängig zusammenhängende Erfahrung verfahren
müssen, vorstellt, folglich ein subjectives |184.15| Princip (Maxime)
der Urtheilskraft; daher wir auch, gleich als ob es ein glücklicher
unsre Absicht begünstigender Zufall wäre, erfreuet (eigentlich eines
Bedürfnisses entledigt) werden, wenn wir eine solche systematische
Einheit unter bloß empirischen Gesetzen antreffen: ob wir gleich
nothwendig annehmen mußten, es sei eine solche Einheit, ohne daß
|184.20| wir sie doch einzusehen und zu beweisen vermochten.
Um sich von der Richtigkeit dieser Deduction des vorliegenden Begriffs
und der Nothwendigkeit ihn als transscendentales Erkenntnißprincip
anzunehmen zu überzeugen, bedenke man nur die Größe der Aufgabe:
aus gegebenen Wahrnehmungen einer allenfalls unendliche |184.25|
Mannigfaltigkeit empirischer Gesetze enthaltenden Natur eine
zusammenhängende #XXXV# Erfahrung zu machen, welche Aufgabe _a priori_
in unserm Verstande liegt. Der Verstand ist zwar _a priori_ im Besitze
allgemeiner Gesetze der Natur, ohne welche sie gar kein Gegenstand
einer Erfahrung sein könnte: aber er bedarf doch auch überdem noch
einer gewissen Ordnung |184.30| der Natur in den besonderen Regeln
derselben, die ihm nur empirisch bekannt werden können, und die in
Ansehung seiner zufällig sind. Diese Regeln, ohne welche kein Fortgang
von der allgemeinen Analogie einer möglichen Erfahrung überhaupt
zur besonderen Statt finden würde, muß er sich als Gesetze (d. i.
als nothwendig) denken: weil sie sonst keine |184.35| Naturordnung
ausmachen würden, ob er gleich ihre Nothwendigkeit nicht erkennt,
oder jemals einsehen könnte. Ob er also gleich in Ansehung derselben
(Objecte) _a priori_ nichts bestimmen kann, so muß er doch, um diesen
empirischen sogenannten Gesetzen nachzugehen, ein Princip _a priori_,
daß nämlich nach ihnen eine erkennbare Ordnung der Natur möglich sei,
aller Reflexion über dieselbe zum Grunde legen, dergleichen Princip
nachfolgende Sätze ausdrücken: daß es in ihr eine für uns faßliche
|185.5| Unterordnung von Gattungen und Arten gebe; daß jene sich
einander wiederum nach einem gemeinschaftlichen Princip nähern, damit
ein Übergang von einer zu der anderen und dadurch zu einer höheren
Gattung möglich sei; daß, da für die specifische Verschiedenheit der
Naturwirkungen eben so viel verschiedene Arten der Causalität annehmen
zu |185.10| #XXXVI# müssen unserem Verstande anfänglich unvermeidlich
scheint, sie dennoch unter einer geringen Zahl von Principien stehen
mögen, mit deren Aufsuchung wir uns zu beschäftigen haben, u. s. w.
Diese Zusammenstimmung der Natur zu unserem Erkenntnißvermögen wird
von der Urtheilskraft zum Behuf ihrer Reflexion über dieselbe nach
ihren empirischen Gesetzen |185.15| _a priori_ vorausgesetzt, indem sie
der Verstand zugleich objectiv als zufällig anerkennt, und bloß die
Urtheilskraft sie der Natur als transscendentale Zweckmäßigkeit (in
Beziehung auf das Erkenntnißvermögen des Subjects) beilegt: weil wir,
ohne diese vorauszusetzen, keine Ordnung der Natur nach empirischen
Gesetzen, mithin keinen Leitfaden für |185.20| eine mit diesen nach
aller ihrer Mannigfaltigkeit anzustellende Erfahrung und Nachforschung
derselben haben würden.
Denn es läßt sich wohl denken: daß ungeachtet aller der
Gleichförmigkeit der Naturdinge nach den allgemeinen Gesetzen, ohne
welche die Form eines Erfahrungserkenntnisses überhaupt gar nicht
Statt finden |185.25| würde, die specifische Verschiedenheit der
empirischen Gesetze der Natur sammt ihren Wirkungen dennoch so groß
sein könnte, daß es für unseren Verstand unmöglich wäre, in ihr eine
faßliche Ordnung zu entdecken, ihre Producte in Gattungen und Arten
einzutheilen, um die Principien der Erklärung und des Verständnisses
des einen auch zur Erklärung und |185.30| Begreifung des andern zu
gebrauchen und aus einem für uns so verworrenen #XXXVII# (eigentlich
nur unendlich mannigfaltigen, unserer Fassungskraft nicht angemessenen)
Stoffe eine zusammenhängende Erfahrung zu machen.
Die Urtheilskraft hat also auch ein Princip _a priori_ für die
Möglichkeit |185.35| der Natur, aber nur in subjectiver Rücksicht
in sich, wodurch sie, nicht der Natur (als Autonomie), sondern ihr
selbst (als Heautonomie) für die Reflexion über jene, ein Gesetz
vorschreibt, welches man das =Gesetz der Specification der Natur= in
Ansehung ihrer empirischen Gesetze nennen könnte, das sie _a priori_
an ihr nicht erkennt, sondern zum Behuf einer für unseren Verstand
erkennbaren Ordnung derselben in der Eintheilung, die sie von ihren
allgemeinen Gesetzen macht, annimmt, |186.5| wenn sie diesen eine
Mannigfaltigkeit der besondern unterordnen will. Wenn man also sagt:
die Natur specificirt ihre allgemeinen Gesetze nach dem Princip der
Zweckmäßigkeit für unser Erkenntnißvermögen, d. i. zur Angemessenheit
mit dem menschlichen Verstande in seinem nothwendigen Geschäfte,
zum Besonderen, welches ihm die Wahrnehmung |186.10| darbietet, das
Allgemeine und zum Verschiedenen (für jede Species zwar Allgemeinen)
wiederum Verknüpfung in der Einheit des Princips zu finden: so schreibt
man dadurch weder der Natur ein Gesetz vor, noch lernt man eines von
ihr durch Beobachtung (obzwar jenes Princip durch diese bestätigt
werden kann). Denn es ist nicht ein Princip der bestimmenden, |186.15|
#XXXVIII# sondern bloß der reflectirenden Urtheilskraft; man will nur,
daß man, die Natur mag ihren allgemeinen Gesetzen nach eingerichtet
sein, wie sie wolle, durchaus nach jenem Princip und den sich darauf
gründenden Maximen ihren empirischen Gesetzen nachspüren müsse, weil
wir, nur so weit als jenes Statt findet, mit dem Gebrauche unseres
Verstandes |186.20| in der Erfahrung fortkommen und Erkenntniß erwerben
können.

VI.
Von der Verbindung des Gefühls der Lust mit dem Begriffe der
Zweckmäßigkeit der Natur.
Die gedachte Übereinstimmung der Natur in der Mannigfaltigkeit |186.25|
ihrer besonderen Gesetze zu unserem Bedürfnisse, Allgemeinheit der
Principien für sie aufzufinden, muß nach aller unserer Einsicht
als zufällig beurtheilt werden, gleichwohl aber doch für unser
Verstandesbedürfniß als unentbehrlich, mithin als Zweckmäßigkeit,
wodurch die Natur mit unserer, aber nur auf Erkenntniß gerichteten
Absicht übereinstimmt. — |186.30| Die allgemeinen Gesetze des
Verstandes, welche zugleich Gesetze der Natur sind, sind derselben
eben so nothwendig (obgleich aus Spontaneität entsprungen), als die
Bewegungsgesetze der Materie; und ihre Erzeugung setzt keine Absicht
mit unseren Erkenntnißvermögen voraus, weil wir nur durch dieselben von
dem, was Erkenntniß der Dinge (der Natur) sei, zuerst |186.35| #XXXIX#
einen Begriff erhalten, und sie der Natur als Object unserer Erkenntniß
überhaupt nothwendig zukommen. Allein, daß die Ordnung der Natur nach
ihren besonderen Gesetzen bei aller unsere Fassungskraft übersteigenden
wenigstens möglichen Mannigfaltigkeit und Ungleichartigkeit doch dieser
wirklich angemessen sei, ist, so viel wir einsehen können, |187.5|
zufällig; und die Auffindung derselben ist ein Geschäft des Verstandes,
welches mit Absicht zu einem nothwendigen Zwecke desselben, nämlich
Einheit der Principien in sie hineinzubringen, geführt wird: welchen
Zweck dann die Urtheilskraft der Natur beilegen muß, weil der Verstand
ihr hierüber kein Gesetz vorschreiben kann. |187.10|
Die Erreichung jeder Absicht ist mit dem Gefühle der Lust verbunden;
und ist die Bedingung der erstern eine Vorstellung _a priori_, wie
hier ein Princip für die reflectirende Urtheilskraft überhaupt, so
ist das Gefühl der Lust auch durch einen Grund _a priori_ und für
jedermann gültig bestimmt: und zwar bloß durch die Beziehung des
Objects auf |187.15| das Erkenntnißvermögen, ohne daß der Begriff der
Zweckmäßigkeit hier im Mindesten auf das Begehrungsvermögen Rücksicht
nimmt und sich also von aller praktischen Zweckmäßigkeit der Natur
gänzlich unterscheidet.
In der That, da wir von dem Zusammentreffen der Wahrnehmungen mit den
Gesetzen nach allgemeinen Naturbegriffen (den Kategorieen) |187.20|
nicht die mindeste Wirkung auf das Gefühl der Lust in uns antreffen,
#XL# auch nicht antreffen können, weil der Verstand damit unabsichtlich
nach seiner Natur nothwendig verfährt: so ist andrerseits die entdeckte
Vereinbarkeit zweier oder mehrerer empirischen heterogenen Naturgesetze
unter einem sie beide befassenden Princip der Grund einer sehr
merklichen Lust, |187.25| oft sogar einer Bewunderung, selbst einer
solchen, die nicht aufhört, ob man schon mit dem Gegenstande derselben
genug bekannt ist. Zwar spüren wir an der Faßlichkeit der Natur und
ihrer Einheit der Abtheilung in Gattungen und Arten, wodurch allein
empirische Begriffe möglich sind, durch welche wir sie nach ihren
besonderen Gesetzen erkennen, |187.30| keine merkliche Lust mehr:
aber sie ist gewiß zu ihrer Zeit gewesen, und nur weil die gemeinste
Erfahrung ohne sie nicht möglich sein würde, ist sie allmählig mit dem
bloßen Erkenntnisse vermischt und nicht mehr besonders bemerkt worden.
— Es gehört also etwas, das in der Beurtheilung der Natur auf die
Zweckmäßigkeit derselben für unsern Verstand |187.35| aufmerksam macht,
ein Studium ungleichartige Gesetze derselben wo möglich unter höhere,
obwohl immer noch empirische, zu bringen, dazu, um, wenn es gelingt,
an dieser Einstimmung derselben für unser Erkenntnißvermögen, die wir
als bloß zufällig ansehen, Lust zu empfinden. Dagegen würde uns eine
Vorstellung der Natur durchaus mißfallen, durch welche man uns voraus
sagte, daß bei der mindesten Nachforschung #XLI# über die gemeinste
Erfahrung hinaus wir auf eine Heterogeneität ihrer |188.5| Gesetze
stoßen würden, welche die Vereinigung ihrer besonderen Gesetze unter
allgemeinen empirischen für unseren Verstand unmöglich machte: weil
dies dem Princip der subjectiv-zweckmäßigen Specification der Natur in
ihren Gattungen und unserer reflectirenden Urtheilskraft in der Absicht
der letzteren widerstreitet. |188.10|
Diese Voraussetzung der Urtheilskraft ist gleichwohl darüber so
unbestimmt, wie weit jene idealische Zweckmäßigkeit der Natur für unser
Erkenntnißvermögen ausgedehnt werden solle, daß, wenn man uns sagt,
eine tiefere oder ausgebreitetere Kenntniß der Natur durch Beobachtung
müsse zuletzt auf eine Mannigfaltigkeit von Gesetzen stoßen, die
kein |188.15| menschlicher Verstand auf ein Princip zurückführen
kann, wir es auch zufrieden sind, ob wir es gleich lieber hören, wenn
andere uns Hoffnung geben: daß, je mehr wir die Natur im Inneren
kennen würden, oder mit äußeren uns für jetzt unbekannten Gliedern
vergleichen könnten, wir sie in ihren Principien um desto einfacher und
bei der scheinbaren Heterogeneität |188.20| ihrer empirischen Gesetze
einhelliger finden würden, je weiter unsere Erfahrung fortschritte.
Denn es ist ein Geheiß unserer Urtheilskraft, nach dem Princip der
Angemessenheit der Natur zu unserem Erkenntnißvermögen zu verfahren,
so weit es reicht, ohne (weil es keine bestimmende Urtheilskraft
ist, die uns diese Regel giebt) auszumachen, |188.25| #XLII# ob es
irgendwo seine Gränzen habe, oder nicht: weil wir zwar in Ansehung
des rationalen Gebrauchs unserer Erkenntnißvermögen Gränzen bestimmen
können, im empirischen Felde aber keine Gränzbestimmung möglich ist.

VII. |188.30|
Von der ästhetischen Vorstellung der Zweckmäßigkeit der Natur.
Was an der Vorstellung eines Objects bloß subjectiv ist, d. i. ihre
Beziehung auf das Subject, nicht auf den Gegenstand ausmacht, ist die
ästhetische Beschaffenheit derselben; was aber an ihr zur Bestimmung
|188.35| des Gegenstandes (zum Erkenntnisse) dient oder gebraucht
werden kann, ist ihre logische Gültigkeit. In dem Erkenntnisse eines
Gegenstandes der Sinne kommen beide Beziehungen zusammen vor. In der
Sinnenvorstellung der Dinge außer mir ist die Qualität des Raums, worin
wir sie anschauen, das bloß Subjective meiner Vorstellung derselben
(wodurch, |189.5| was sie als Objecte an sich sein mögen, unausgemacht
bleibt), um welcher Beziehung willen der Gegenstand auch dadurch bloß
als Erscheinung gedacht wird; der Raum ist aber seiner bloß subjectiven
Qualität ungeachtet gleichwohl doch ein Erkenntnißstück der Dinge als
Erscheinungen. =Empfindung= (hier die äußere) drückt eben sowohl das
bloß |189.10| Subjective unserer Vorstellungen der Dinge außer uns aus,
aber eigentlich #XLIII# das Materielle (Reale) derselben (wodurch etwas
Existirendes gegeben wird), so wie der Raum die bloße Form _a priori_
der Möglichkeit ihrer Anschauung; und gleichwohl wird jene auch zum
Erkenntniß der Objecte außer uns gebraucht. |189.15|
Dasjenige Subjective aber an einer Vorstellung, =was gar kein
Erkenntnißstück werden kann=, ist die mit ihr verbundene =Lust= oder
=Unlust=; denn durch sie erkenne ich nichts an dem Gegenstande der
Vorstellung, obgleich sie wohl die Wirkung irgend einer Erkenntniß
sein kann. Nun ist die Zweckmäßigkeit eines Dinges, sofern sie in der
Wahrnehmung |189.20| vorgestellt wird, auch keine Beschaffenheit des
Objects selbst (denn eine solche kann nicht wahrgenommen werden), ob
sie gleich aus einem Erkenntnisse der Dinge gefolgert werden kann. Die
Zweckmäßigkeit also, die vor dem Erkenntnisse eines Objects vorhergeht,
ja sogar, ohne die Vorstellung desselben zu einem Erkenntniß brauchen
zu wollen, gleichwohl mit ihr |189.25| unmittelbar verbunden wird, ist
das Subjective derselben, was gar kein Erkenntnißstück werden kann.
Also wird der Gegenstand alsdann nur darum zweckmäßig genannt, weil
seine Vorstellung unmittelbar mit dem Gefühle der Lust verbunden ist;
und diese Vorstellung selbst ist eine ästhetische Vorstellung der
Zweckmäßigkeit. — Es fragt sich nur, ob es |189.30| #XLIV# überhaupt
eine solche Vorstellung der Zweckmäßigkeit gebe.
Wenn mit der bloßen Auffassung (_apprehensio_) der Form eines
Gegenstandes der Anschauung ohne Beziehung derselben auf einen
Begriff zu einem bestimmten Erkenntniß Lust verbunden ist: so wird
die Vorstellung dadurch nicht auf das Object, sondern lediglich auf
das |189.35| Subject bezogen; und die Lust kann nichts anders als
die Angemessenheit desselben zu den Erkenntnißvermögen, die in der
reflectirenden Urtheilskraft im Spiel sind, und sofern sie darin
sind, also bloß eine subjective formale Zweckmäßigkeit des Objects
ausdrücken. Denn jene Auffassung der Formen in die Einbildungskraft
kann niemals geschehen, ohne daß die reflectirende Urtheilskraft,
auch unabsichtlich, sie wenigstens mit ihrem Vermögen, Anschauungen
auf Begriffe zu beziehen, vergliche. Wenn nun |190.5| in dieser
Vergleichung die Einbildungskraft (als Vermögen der Anschauungen
_a priori_) zum Verstande (als Vermögen der Begriffe) durch eine
gegebene Vorstellung unabsichtlich in Einstimmung versetzt und dadurch
ein Gefühl der Lust erweckt wird, so muß der Gegenstand alsdann als
zweckmäßig für die reflectirende Urtheilskraft angesehen werden.
Ein |190.10| solches Urtheil ist ein ästhetisches Urtheil über die
Zweckmäßigkeit des Objects, welches sich auf keinem vorhandenen
Begriffe vom Gegenstande gründet und keinen von ihm verschafft. Wessen
Gegenstandes Form (nicht das Materielle seiner Vorstellung, als
Empfindung) in der bloßen #XLV# Reflexion über dieselbe (ohne Absicht
auf einen von ihm zu erwerbenden |190.15| Begriff) als der Grund
einer Lust an der Vorstellung eines solchen Objects beurtheilt wird:
mit dessen Vorstellung wird diese Lust auch als nothwendig verbunden
geurtheilt, folglich als nicht bloß für das Subject, welches diese
Form auffaßt, sondern für jeden Urtheilenden überhaupt. Der Gegenstand
heißt alsdann schön; und das Vermögen, durch eine |190.20| solche Lust
(folglich auch allgemeingültig) zu urtheilen, der Geschmack. Denn da
der Grund der Lust bloß in der Form des Gegenstandes für die Reflexion
überhaupt, mithin in keiner Empfindung des Gegenstandes und auch ohne
Beziehung auf einen Begriff, der irgend eine Absicht enthielte, gesetzt
wird: so ist es allein die Gesetzmäßigkeit im empirischen |190.25|
Gebrauche der Urtheilskraft überhaupt (Einheit der Einbildungskraft mit
dem Verstande) in dem Subjecte, mit der die Vorstellung des Objects in
der Reflexion, deren Bedingungen _a priori_ allgemein gelten, zusammen
stimmt; und da diese Zusammenstimmung des Gegenstandes mit den Vermögen
des Subjects zufällig ist, so bewirkt sie die Vorstellung |190.30|
einer Zweckmäßigkeit desselben in Ansehung der Erkenntnißvermögen des
Subjects.
Hier ist nun eine Lust, die wie alle Lust oder Unlust, welche nicht
durch den Freiheitsbegriff (d. i. durch die vorhergehende Bestimmung
des oberen Begehrungsvermögens durch reine Vernunft) gewirkt wird,
niemals |190.35| #XLVI# aus Begriffen als mit der Vorstellung eines
Gegenstandes nothwendig verbunden eingesehen werden kann, sondern
jederzeit nur durch reflectirte Wahrnehmung als mit dieser verknüpft
erkannt werden muß, folglich wie alle empirische Urtheile keine
objective Nothwendigkeit ankündigen und auf Gültigkeit _a priori_
Anspruch machen kann. Aber das Geschmacksurtheil macht auch nur
Anspruch, wie jedes andere empirische Urtheil, für jedermann zu gelten,
welches ungeachtet der inneren Zufälligkeit |191.5| desselben immer
möglich ist. Das Befremdende und Abweichende liegt nur darin: daß es
nicht ein empirischer Begriff, sondern ein Gefühl der Lust (folglich
gar kein Begriff) ist, welches doch durch das Geschmacksurtheil, gleich
als ob es ein mit dem Erkenntnisse des Objects verbundenes Prädicat
wäre, jedermann zugemuthet und mit der Vorstellung |191.10| desselben
verknüpft werden soll.
Ein einzelnes Erfahrungsurtheil, z. B. von dem, der in einem
Bergkrystall einen beweglichen Tropfen Wasser wahrnimmt, verlangt mit
Recht, daß ein jeder andere es eben so finden müsse, weil er dieses
Urtheil nach den allgemeinen Bedingungen der bestimmenden Urtheilskraft
|191.15| unter den Gesetzen einer möglichen Erfahrung überhaupt gefällt
hat. Eben so macht derjenige, welcher in der bloßen Reflexion über
die Form eines Gegenstandes ohne Rücksicht auf einen Begriff Lust
empfindet, obzwar dieses Urtheil empirisch und ein einzelnes Urtheil
ist, mit Recht #XLVII# Anspruch auf Jedermanns Beistimmung: weil der
Grund zu dieser Lust |191.20| in der allgemeinen, obzwar subjectiven
Bedingung der reflectirenden Urtheile, nämlich der zweckmäßigen
Übereinstimmung eines Gegenstandes (er sei Product der Natur oder der
Kunst) mit dem Verhältniß der Erkenntnißvermögen unter sich, die zu
jedem empirischen Erkenntniß erfordert werden (der Einbildungskraft
und des Verstandes), angetroffen |191.25| wird. Die Lust ist also im
Geschmacksurtheile zwar von einer empirischen Vorstellung abhängig
und kann _a priori_ mit keinem Begriffe verbunden werden (man kann
_a priori_ nicht bestimmen, welcher Gegenstand dem Geschmacke gemäß
sein werde, oder nicht, man muß ihn versuchen); aber sie ist doch der
Bestimmungsgrund dieses Urtheils nur dadurch, daß man |191.30| sich
bewußt ist, sie beruhe bloß auf der Reflexion und den allgemeinen,
obwohl nur subjectiven, Bedingungen der Übereinstimmung derselben zum
Erkenntniß der Objecte überhaupt, für welche die Form des Objects
zweckmäßig ist.
Das ist die Ursache, warum die Urtheile des Geschmacks ihrer
Möglichkeit |191.35| nach, weil diese ein Princip _a priori_
voraussetzt, auch einer Kritik unterworfen sind, obgleich dieses
Princip weder ein Erkenntnißprincip für den Verstand, noch ein
praktisches für den Willen und also _a priori_ gar nicht bestimmend ist.
Die Empfänglichkeit einer Lust aus der Reflexion über die Formen
#XLVIII# der Sachen (der Natur sowohl als der Kunst) bezeichnet
aber nicht allein eine Zweckmäßigkeit der Objecte in Verhältniß auf
die reflectirende Urtheilskraft, |192.5| gemäß dem Naturbegriffe,
am Subject, sondern auch umgekehrt des Subjects in Ansehung der
Gegenstände, ihrer Form, ja selbst ihrer Unform nach, zufolge dem
Freiheitsbegriffe; und dadurch geschieht es: daß das ästhetische
Urtheil nicht bloß als Geschmacksurtheil auf das Schöne, sondern auch,
als aus einem Geistesgefühl entsprungenes, auf |192.10| das =Erhabene=
bezogen wird, und so jene Kritik der ästhetischen Urtheilskraft in zwei
diesen gemäße Haupttheile zerfallen muß.

VIII.
Von der logischen Vorstellung der Zweckmäßigkeit der Natur. |192.15|
An einem in der Erfahrung gegebenen Gegenstande kann Zweckmäßigkeit
vorgestellt werden: entweder aus einem bloß subjectiven Grunde, als
Übereinstimmung seiner Form, in der =Auffassung= (_apprehensio_)
desselben vor allem Begriffe, mit den Erkenntnißvermögen, um die
Anschauung mit Begriffen zu einem Erkenntniß überhaupt zu vereinigen;
oder |192.20| aus einem objectiven, als Übereinstimmung seiner Form
mit der Möglichkeit des Dinges selbst, nach einem Begriffe von ihm,
der vorhergeht #XLIX# und den Grund dieser Form enthält. Wir haben
gesehen: daß die Vorstellung der Zweckmäßigkeit der ersteren Art auf
der unmittelbaren Lust an der Form des Gegenstandes in der bloßen
Reflexion über sie beruhe; |192.25| die also von der Zweckmäßigkeit
der zweiten Art, da sie die Form des Objects nicht auf die
Erkenntnißvermögen des Subjects in der Auffassung derselben, sondern
auf ein bestimmtes Erkenntniß des Gegenstandes unter einem gegebenen
Begriffe bezieht, hat nichts mit einem Gefühle der Lust an den Dingen,
sondern mit dem Verstande in Beurtheilung |192.30| derselben zu thun.
Wenn der Begriff von einem Gegenstande gegeben ist, so besteht das
Geschäft der Urtheilskraft im Gebrauche desselben zum Erkenntniß
in der =Darstellung= (_exhibitio_), d. i. darin, dem Begriffe eine
correspondirende Anschauung zur Seite zu stellen: es sei, daß dieses
durch unsere eigene Einbildungskraft geschehe, wie in der Kunst,
|192.35| wenn wir einen vorhergefaßten Begriff von einem Gegenstande,
der für uns Zweck ist, realisiren, oder durch die Natur in der Technik
derselben (wie bei organisirten Körpern), wenn wir ihr unseren Begriff
vom Zweck zur Beurtheilung ihres Products unterlegen; in welchem Falle
nicht bloß =Zweckmäßigkeit= der Natur in der Form des Dinges, sondern
dieses |193.5| ihr Product als =Naturzweck= vorgestellt wird. — Obzwar
unser Begriff von einer subjectiven Zweckmäßigkeit der Natur in ihren
Formen nach empirischen Gesetzen gar kein Begriff vom Object ist,
sondern nur ein #L# Princip der Urtheilskraft sich in dieser ihrer
übergroßen Mannigfaltigkeit Begriffe zu verschaffen (in ihr orientiren
zu können): so legen wir |193.10| ihr doch hiedurch gleichsam eine
Rücksicht auf unser Erkenntnißvermögen nach der Analogie eines Zwecks
bei; und so können wir die =Naturschönheit= als =Darstellung= des
Begriffs der formalen (bloß subjectiven) und die =Naturzwecke= als
Darstellung des Begriffs einer realen (objectiven) Zweckmäßigkeit
ansehen, deren eine wir durch Geschmack |193.15| (ästhetisch,
vermittelst des Gefühls der Lust), die andere durch Verstand und
Vernunft (logisch, nach Begriffen) beurtheilen.
Hierauf gründet sich die Eintheilung der Kritik der Urtheilskraft in
die der =ästhetischen= und =teleologischen=: indem unter der ersteren
das Vermögen, die formale Zweckmäßigkeit (sonst auch subjective
genannt) |193.20| durch das Gefühl der Lust oder Unlust, unter der
zweiten das Vermögen, die reale Zweckmäßigkeit (objective) der Natur
durch Verstand und Vernunft zu beurtheilen, verstanden wird.
In einer Kritik der Urtheilskraft ist der Theil, welcher die
ästhetische Urtheilskraft enthält, ihr wesentlich angehörig, weil diese
allein ein Princip |193.25| enthält, welches die Urtheilskraft völlig
_a priori_ ihrer Reflexion über die Natur zum Grunde legt, nämlich
das einer formalen Zweckmäßigkeit der Natur nach ihren besonderen
(empirischen) Gesetzen für unser Erkenntnißvermögen, ohne welche sich
der Verstand in sie nicht finden könnte: anstatt #LI# daß gar kein
Grund _a priori_ angegeben werden kann, ja nicht einmal |193.30|
die Möglichkeit davon aus dem Begriffe einer Natur, als Gegenstande
der Erfahrung im Allgemeinen sowohl als im Besonderen, erhellt, daß
es objective Zwecke der Natur, d. i. Dinge, die nur als Naturzwecke
möglich sind, geben müsse; sondern nur die Urtheilskraft, ohne ein
Princip dazu _a priori_ in sich zu enthalten, in vorkommenden Fällen
(gewisser |193.35| Producte), um zum Behuf der Vernunft von dem
Begriffe der Zwecke Gebrauch zu machen, die Regel enthält, nachdem
jenes transscendentale Princip schon den Begriff eines Zwecks
(wenigstens der Form nach) auf die Natur anzuwenden den Verstand
vorbereitet hat.
Der transscendentale Grundsatz aber, sich eine Zweckmäßigkeit der Natur
in subjectiver Beziehung auf unser Erkenntnißvermögen an der Form
eines Dinges als ein Princip der Beurtheilung derselben vorzustellen,
|194.5| läßt es gänzlich unbestimmt, wo und in welchen Fällen ich
die Beurtheilung, als die eines Products nach einem Princip der
Zweckmäßigkeit und nicht vielmehr bloß nach allgemeinen Naturgesetzen,
anzustellen habe, und überläßt es der =ästhetischen= Urtheilskraft,
im Geschmacke die Angemessenheit desselben (seiner Form) zu unseren
Erkenntnißvermögen |194.10| (sofern diese nicht durch Übereinstimmung
mit Begriffen, sondern durch das Gefühl entscheidet) auszumachen.
Dagegen giebt die teleologisch-gebrauchte Urtheilskraft die Bedingungen
bestimmt an, unter #LII# denen etwas (z. B. ein organisirter Körper)
nach der Idee eines Zwecks der Natur zu beurtheilen sei; kann aber
keinen Grundsatz aus dem Begriffe |194.15| der Natur als Gegenstandes
der Erfahrung für die Befugniß anführen, ihr eine Beziehung auf Zwecke
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