Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. - 27

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enthalte, denken? und über das diesem einigen alles vermögenden
Urwesen nicht bloß für die Naturgesetze und -Producte #445# Verstand,
sondern auch als einer moralischen Weltursache höchste sittliche
|462.5| praktische Vernunft beilegen; da durch diese Vollendung des
Begriffs ein für Natureinsicht sowohl als moralische Weisheit zusammen
hinreichendes Princip angegeben wird, und kein nur einigermaßen
gegründeter Einwurf wider die Möglichkeit einer solchen Idee gemacht
werden kann? Werden hiebei nun zugleich die moralischen Triebfedern des
Gemüths in Bewegung |462.10| gesetzt und ein lebhaftes Interesse der
letzteren mit rednerischer Stärke (deren sie auch wohl würdig sind)
hinzugefügt: so entspringt daraus eine Überredung von der objectiven
Zulänglichkeit des Beweises und ein (in den meisten Fällen seines
Gebrauchs) auch heilsamer Schein, der aller Prüfung der logischen
Schärfe desselben sich ganz überhebt und sogar dawider, |462.15| als ob
ihr ein frevelhafter Zweifel zum Grunde läge, Abscheu und Widerwillen
trägt. — Nun ist hierwider wohl nichts zu sagen, so fern man auf
populäre Brauchbarkeit eigentlich Rücksicht nimmt. Allein da doch die
Zerfällung desselben in die zwei ungleichartigen Stücke, die dieses
Argument enthält, nämlich in das, was zur physischen, und das, was zur
|462.20| moralischen Teleologie gehört, nicht abgehalten werden kann
und darf, indem die Zusammenschmelzung beider es unkenntlich macht,
wo der eigentliche Nerve des Beweises liege, und an welchem Theile
und wie er müßte bearbeitet werden, um für die Gültigkeit desselben
vor der schärfsten Prüfung #446# Stand halten zu können (selbst wenn
man an einem Theile die |462.25| Schwäche unserer Vernunfteinsicht
einzugestehen genöthigt sein sollte): so ist es für den Philosophen
Pflicht (gesetzt daß er auch die Anforderung der Aufrichtigkeit an
ihn für nichts rechnete), den obgleich noch so heilsamen Schein,
welchen eine solche Vermengung hervorbringen kann, aufzudecken und,
was bloß zur Überredung gehört, von dem, was auf Überzeugung |462.30|
führt, (die beide nicht bloß dem Grade, sondern selbst der Art nach
unterschiedene Bestimmungen des Beifalls sind) abzusondern, um die
Gemüthsfassung in diesem Beweise in ihrer ganzen Lauterkeit offen
darzustellen und diesen der strengsten Prüfung freimüthig unterwerfen
zu können.
Ein Beweis aber, der auf Überzeugung angelegt ist, kann wiederum
|462.35| zwiefacher Art sein, entweder ein solcher, der, was der
Gegenstand =an sich= sei, oder was er =für uns= (Menschen überhaupt)
nach den uns nothwendigen Vernunftprincipien seiner Beurtheilung
sei (ein Beweis κατ' αληθειαν oder κατ' ανθρωπον, das letztere Wort
in allgemeiner Bedeutung für Menschen überhaupt genommen), ausmachen
soll. Im ersteren Falle ist er auf hinreichende Principien für die
bestimmende, im zweiten bloß für die reflectirende Urtheilskraft
gegründet. Im letztern Falle kann er, auf bloß |463.5| theoretischen
Principien beruhend, niemals auf Überzeugung wirken; legt #447# er aber
ein praktisches Vernunftprincip zum Grunde (welches mithin allgemein
und nothwendig gilt), so darf er wohl auf eine in reiner praktischer
Absicht hinreichende, d. i. moralische, Überzeugung Anspruch machen.
Ein Beweis aber =wirkt auf Überzeugung=, ohne noch zu überzeugen, wenn
|463.10| er bloß auf dem Wege dahin geführt wird, d. i. nur objective
Gründe dazu in sich enthält, die, ob sie gleich noch nicht zur
Gewißheit hinreichend, dennoch von der Art sind, daß sie nicht bloß als
subjective Gründe des Urtheils zur Überredung dienen.
Alle theoretische Beweisgründe reichen nun entweder zu: 1) zum Beweise
|463.15| durch logisch-strenge =Vernunftschlüsse=; oder, wo dieses
nicht ist, 2) zum =Schlusse= nach der =Analogie=; oder, findet auch
dieses etwa nicht Statt, doch noch 3) zur =wahrscheinlichen Meinung=;
oder endlich, was das Mindeste ist, 4) zur Annehmung eines bloß
möglichen Erklärungsgrundes, als =Hypothese=. — Nun sage ich: daß
alle Beweisgründe |463.20| überhaupt, die auf theoretische Überzeugung
wirken, kein Fürwahrhalten dieser Art von dem höchsten bis zum
niedrigsten Grade desselben bewirken können, wenn der Satz von der
Existenz eines Urwesens, als eines Gottes in der dem ganzen Inhalte
dieses Begriffs angemessenen Bedeutung, nämlich als eines =moralischen=
Welturhebers, mithin so, daß durch ihn |463.25| zugleich der Endzweck
der Schöpfung angegeben wird, bewiesen werden #448# soll.
1) Was den =logisch-gerechten=, vom Allgemeinen zum Besonderen
fortgehenden Beweis betrifft, so ist in der Kritik hinreichend
dargethan worden: daß, da dem Begriffe von einem Wesen, welches
über die Natur |463.30| hinaus zu suchen ist, keine uns mögliche
Anschauung correspondirt, dessen Begriff also selbst, sofern er
durch synthetische Prädicate theoretisch bestimmt werden soll, für
uns jederzeit problematisch bleibt, schlechterdings kein Erkenntniß
desselben (wodurch der Umfang unseres theoretischen Wissens im
mindesten erweitert würde) Statt finde, und unter die allgemeinen
|463.35| Principien der Natur der Dinge der besondere Begriff eines
übersinnlichen Wesens gar nicht subsumirt werden könne, um von jenen
auf dieses zu schließen; weil jene Principien lediglich für die Natur
als Gegenstand der Sinne gelten.
2) Man kann sich zwar von zwei ungleichartigen Dingen eben in dem
Punkte ihrer Ungleichartigkeit eines derselben doch nach einer
=Analogie=[36] mit dem andern =denken=; aber aus dem, worin sie
ungleichartig sind, nicht |464.5| #449# von einem nach der Analogie auf
das andere =schließen=, d. i. dieses Merkmal #450# des specifischen
Unterschiedes auf das andere übertragen. So kann ich mir nach der
Analogie mit dem Gesetze der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung
in der wechselseitigen Anziehung und Abstoßung der Körper unter
einander auch die Gemeinschaft der Glieder eines gemeinen Wesens
nach Regeln des Rechts denken; aber jene specifischen Bestimmungen
(die materielle Anziehung oder Abstoßung) nicht auf diese übertragen
und sie den Bürgern beilegen, um ein System, welches Staat heißt,
auszumachen. — Eben so dürfen wir wohl die Causalität des Urwesens in
|465.5| Ansehung der Dinge der Welt, als Naturzwecke, nach der Analogie
eines Verstandes, als Grundes der Formen gewisser Producte, die wir
Kunstwerke nennen, denken (denn dieses geschieht nur zum Behuf des
theoretischen oder praktischen Gebrauchs unseres Erkenntnißvermögens,
den wir von diesem Begriffe in Ansehung der Naturdinge in der Welt
nach einem |465.10| gewissen Princip zu machen haben): aber wir können
daraus, daß unter #451# Weltwesen der Ursache einer Wirkung, die als
künstlich beurtheilt wird, Verstand beigelegt werden muß, keinesweges
nach einer Analogie schließen, daß auch dem Wesen, welches von der
Natur gänzlich unterschieden ist, in Ansehung der Natur selbst eben
dieselbe Causalität, die wir am Menschen |465.15| wahrnehmen, zukomme:
weil dieses eben den Punkt der Ungleichartigkeit betrifft, der zwischen
einer in Ansehung ihrer Wirkungen sinnlich-bedingten Ursache und dem
übersinnlichen Urwesen selbst im Begriffe desselben gedacht wird und
also auf diesen nicht übergetragen werden kann. — Eben darin, daß
ich mir die göttliche Causalität nur nach der Analogie mit |465.20|
einem Verstande (welches Vermögen wir an keinem anderen Wesen als dem
sinnlich-bedingten Menschen kennen) denken soll, liegt das Verbot, ihm
diesen nicht in der eigentlichen Bedeutung beizulegen[37].
[36] =Analogie= (in qualitativer Bedeutung) ist die
Identität des Verhältnisses |464.10| zwischen Gründen und
Folgen (Ursachen und Wirkungen), sofern sie ungeachtet der
specifischen Verschiedenheit der Dinge, oder derjenigen
Eigenschaften an sich, welche den Grund von ähnlichen Folgen
enthalten (d. i. außer diesem Verhältnisse betrachtet),
Statt findet. So denken wir uns zu den Kunsthandlungen der
Thiere in Vergleichung mit denen des Menschen den Grund
dieser Wirkungen in den ersteren, den wir |464.15| nicht
kennen, mit dem Grunde ähnlicher Wirkungen des Menschen (der
Vernunft), den wir kennen, als Analogon der Vernunft; und
wollen damit zugleich anzeigen: daß der Grund des thierischen
Kunstvermögens unter der Benennung eines Instincts von der
Vernunft in der That specifisch unterschieden, doch auf die
Wirkung (der Bau der Biber mit dem der Menschen verglichen)
ein ähnliches Verhältniß habe. — Deswegen |464.20| aber
kann ich daraus, weil der Mensch zu seinem Bauen =Vernunft=
braucht, nicht schließen, daß der Biber auch dergleichen haben
müsse, und es einen =Schluß= nach der Analogie nennen. Aber
aus der ähnlichen Wirkungsart der Thiere (wovon wir den Grund
nicht unmittelbar wahrnehmen können), mit der des Menschen
(dessen wir uns unmittelbar bewußt sind) verglichen, können
wir ganz richtig =nach der |464.25| Analogie= schließen,
daß die Thiere auch nach =Vorstellungen= handeln (nicht,
wie Cartesius will, Maschinen sind) und ungeachtet ihrer
specifischen Verschiedenheit doch der Gattung nach (als
lebende Wesen) mit dem Menschen einerlei sind. Das Princip
der Befugniß, so zu schließen, liegt in der Einerleiheit
eines Grundes, die Thiere in Ansehung gedachter Bestimmung
mit dem Menschen, als Menschen, so weit |464.30| wir sie
äußerlich nach ihren Handlungen mit einander vergleichen, zu
einerlei Gattung zu zählen. Es ist par ratio. Eben so kann ich
die Causalität der obersten Weltursache in der Vergleichung
der zweckmäßigen Producte derselben in der Welt mit den
Kunstwerken des Menschen nach der Analogie eines Verstandes
denken, aber nicht auf diese Eigenschaften in demselben nach
der Analogie schließen: weil hier das Princip |464.35| der
Möglichkeit einer solchen Schlußart gerade mangelt, nämlich
die _paritas rationis_, das höchste Wesen mit dem Menschen
(in Ansehung ihrer beiderseitigen Causalität) zu einer und
derselben Gattung zu zählen. Die Causalität der Weltwesen,
die immer sinnlich-bedingt (dergleichen die durch Verstand)
ist, kann nicht auf ein Wesen übertragen werden, welches mit
jenen keinen Gattungsbegriff, als den eines Dinges |464.40|
überhaupt gemein hat.
[37] Man vermißt dadurch nicht das Mindeste in der Vorstellung
der Verhältnisse dieses Wesens zur Welt, sowohl was die
theoretischen als praktischen Folgerungen aus diesem Begriffe
betrifft. Was es an sich selbst sei, erforschen zu wollen,
|465.35| ist ein eben so zweckloser als vergeblicher Vorwitz.
3) =Meinen= findet in Urtheilen _a priori_ gar nicht Statt; sondern
man erkennt durch sie entweder etwas als ganz gewiß, oder gar nichts.
Wenn |465.25| aber auch die gegebenen Beweisgründe, von denen wir
ausgehen (wie hier von den Zwecken in der Welt), empirisch sind, so
kann man mit diesen doch #452# über die Sinnenwelt hinaus nichts
meinen und solchen gewagten Urtheilen den mindesten Anspruch auf
Wahrscheinlichkeit zugestehen. Denn Wahrscheinlichkeit ist ein Theil
einer in einer gewissen Reihe der Gründe möglichen |465.30| Gewißheit
(die Gründe derselben werden darin mit dem Zureichenden als Theile
mit einem Ganzen verglichen), zu welchen jener unzureichende Grund
muß ergänzt werden können. Weil sie aber als Bestimmungsgründe der
Gewißheit eines und desselben Urtheils gleichartig sein müssen, indem
sie sonst nicht zusammen eine Größe (dergleichen die Gewißheit ist)
ausmachen würden: so kann nicht ein Theil derselben innerhalb den
Gränzen möglicher Erfahrung, ein anderer außerhalb aller möglichen
Erfahrung |466.5| liegen. Mithin, da bloß-empirische Beweisgründe auf
nichts Übersinnliches führen, der Mangel in der Reihe derselben auch
durch nichts ergänzt werden kann: so findet in dem Versuche, durch sie
zum Übersinnlichen und einer Erkenntniß desselben zu gelangen, nicht
die mindeste Annäherung, folglich in einem Urtheile über das letztere
durch von der Erfahrung |466.10| hergenommene Argumente auch keine
Wahrscheinlichkeit Statt.
4) Was als =Hypothese= zu Erklärung der Möglichkeit einer gegebenen
Erscheinung dienen soll, davon muß wenigstens die Möglichkeit
völlig gewiß sein. Es ist genug, daß ich bei einer Hypothese auf
die Erkenntniß der Wirklichkeit (die in einer für wahrscheinlich
ausgegebenen Meinung |466.15| #453# noch behauptet wird) Verzicht
thue: mehr kann ich nicht Preis geben; die Möglichkeit dessen, was
ich einer Erklärung zum Grunde lege, muß wenigstens keinem Zweifel
ausgesetzt sein, weil sonst der leeren Hirngespinste kein Ende sein
würde. Die Möglichkeit aber eines nach gewissen Begriffen bestimmten
übersinnlichen Wesens anzunehmen, da hiezu keine von den |466.20|
erforderlichen Bedingungen einer Erkenntniß nach dem, was in ihr
auf Anschauung beruht, gegeben ist, und also der bloße Satz des
Widerspruchs (der nichts als die Möglichkeit des Denkens und nicht
des gedachten Gegenstandes selbst beweisen kann) als Kriterium dieser
Möglichkeit übrig bleibt, würde eine völlig grundlose Voraussetzung
sein. |466.25|
Das Resultat hievon ist: daß für das Dasein des Urwesens als
einer Gottheit, oder der Seele als eines unsterblichen Geistes
schlechterdings kein Beweis in theoretischer Absicht, um auch nur
den mindesten Grad des Fürwahrhaltens zu wirken, für die menschliche
Vernunft möglich sei; und dieses aus dem ganz begreiflichen Grunde:
weil zur Bestimmung der |466.30| Ideen des Übersinnlichen für uns
gar kein Stoff da ist, indem wir diesen letzteren von Dingen in
der Sinnenwelt hernehmen müßten, ein solcher aber jenem Objecte
schlechterdings nicht angemessen ist, also ohne alle Bestimmung
derselben nichts mehr, als der Begriff von einem nichtsinnlichen Etwas
übrig bleibt, welches den letzten Grund der Sinnenwelt enthalte,
|466.35| #454# der noch kein Erkenntniß (als Erweiterung des Begriffs)
von seiner inneren Beschaffenheit ausmacht.

§ 91.
Von der Art des Fürwahrhaltens durch einen praktischen Glauben.
Wenn wir bloß auf die Art sehen, wie etwas =für uns= (nach der
subjectiven Beschaffenheit unserer Vorstellungskräfte) Object der
Erkenntniß |467.5| (_res cognoscibilis_) sein kann: so werden
alsdann die Begriffe nicht mit den Objecten, sondern bloß mit unsern
Erkenntnißvermögen und dem Gebrauche, den diese von der gegebenen
Vorstellung (in theoretischer oder praktischer Absicht) machen können,
zusammengehalten; und die Frage, ob etwas ein erkennbares Wesen sei
oder nicht, ist keine Frage, die die |467.10| Möglichkeit der Dinge
selbst, sondern unserer Erkenntniß derselben angeht.
=Erkennbare= Dinge sind nun von dreifacher Art: =Sachen der Meinung=
(_opinabile_), =Thatsachen= (_scibile_) und =Glaubenssachen= (_mere
credibile_).
1) Gegenstände der bloßen Vernunftideen, die für das theoretische
|467.15| Erkenntniß gar nicht in irgend einer möglichen Erfahrung
dargestellt werden können, sind sofern auch gar nicht =erkennbare=
Dinge, mithin kann man in Ansehung ihrer nicht einmal =meinen=; wie
denn _a priori_ zu #455# meinen schon an sich ungereimt und der gerade
Weg zu lauter Hirngespinsten ist. Entweder unser Satz _a priori_ ist
also gewiß, oder er enthält |467.20| gar nichts zum Fürwahrhalten.
Also sind =Meinungssachen= jederzeit Objecte einer wenigstens an sich
möglichen Erfahrungserkenntniß (Gegenstände der Sinnenwelt), die aber
nach dem bloßen Grade dieses Vermögens, den wir besitzen, =für uns=
unmöglich ist. So ist der Äther der neuern Physiker, eine elastische,
alle andere Materien durchdringende (mit |467.25| ihnen innigst
vermischte) Flüssigkeit, eine bloße Meinungssache, immer doch noch
von der Art, daß, wenn die äußern Sinne im höchsten Grade geschärft
wären, er wahrgenommen werden könnte; der aber nie in irgend einer
Beobachtung, oder Experimente dargestellt werden kann. Vernünftige
Bewohner anderer Planeten anzunehmen, ist eine Sache der Meinung;
denn |467.30| wenn wir diesen näher kommen könnten, welches an sich
möglich ist, würden wir, ob sie sind, oder nicht sind, durch Erfahrung
ausmachen; aber wir werden ihnen niemals so nahe kommen, und so bleibt
es beim Meinen. Allein Meinen: daß es reine, ohne Körper denkende
Geister im materiellen Univers gebe (wenn man nämlich gewisse dafür
ausgegebene wirkliche Erscheinungen, |467.35| wie billig, von der Hand
weiset), heißt dichten und ist gar keine Sache der Meinung, sondern
eine bloße Idee, welche übrig bleibt, wenn man von einem denkenden
Wesen alles Materielle wegnimmt und ihm doch das Denken übrig läßt.
Ob aber alsdann das Letztere (welches #456# wir nur am Menschen, d.
i. in Verbindung mit einem Körper, kennen) übrig bleibe, können wir
nicht ausmachen. Ein solches Ding ist ein =vernünfteltes |468.5|
Wesen= (_ens rationis ratiocinantis_), kein =Vernunftwesen= (_ens
rationis ratiocinatae_); von welchem letzteren es doch möglich ist,
die objective Realität seines Begriffs wenigstens für den praktischen
Gebrauch der Vernunft hinreichend darzuthun, weil dieser, der seine
eigenthümlichen und apodiktisch gewissen Principien _a priori_ hat, ihn
sogar erheischt |468.10| (postulirt).
2) Gegenstände für Begriffe, deren objective Realität (es sei durch
reine Vernunft, oder durch Erfahrung und im ersteren Falle aus
theoretischen oder praktischen Datis derselben, in allen Fällen aber
vermittelst einer ihnen correspondirenden Anschauung) bewiesen werden
kann, sind |468.15| (_res facti_) =Thatsachen=[38]. Dergleichen sind
die mathematischen Eigenschaften der Größen (in der Geometrie),
weil sie einer =Darstellung= _a priori_ für den theoretischen
Vernunftgebrauch fähig sind. Ferner sind #457# Dinge, oder
Beschaffenheiten derselben, die durch Erfahrung (eigene oder fremde
Erfahrung vermittelst der Zeugnisse) dargethan werden können, |468.20|
gleichfalls Thatsachen. — Was aber sehr merkwürdig ist, so findet
sich sogar eine Vernunftidee (die an sich keiner Darstellung in der
Anschauung, mithin auch keines theoretischen Beweises ihrer Möglichkeit
fähig ist) unter den Thatsachen; und das ist die Idee der =Freiheit=,
deren Realität als einer besondern Art von Causalität (von welcher
der Begriff in theoretischem |468.25| Betracht überschwenglich sein
würde) sich durch praktische Gesetze der reinen Vernunft und diesen
gemäß in wirklichen Handlungen, mithin in der Erfahrung darthun läßt.
— Die einzige unter allen Ideen der reinen Vernunft, deren Gegenstand
Thatsache ist und unter die _scibilia_ mit gerechnet werden muß.
|468.30|
[38] Ich erweitere hier, wie mich dünkt, mit Recht, den
Begriff einer Thatsache über die gewöhnliche Bedeutung
dieses Worts. Denn es ist nicht nöthig, ja nicht einmal
thunlich, diesen Ausdruck bloß auf die wirkliche Erfahrung
einzuschränken, wenn von dem Verhältnisse der Dinge zu unseren
Erkenntnißvermögen die Rede ist, da eine bloß mögliche
Erfahrung schon hinreichend ist, um von ihnen bloß als
Gegenständen |468.35| einer bestimmten Erkenntnißart zu reden.
3) Gegenstände, die in Beziehung auf den pflichtmäßigen Gebrauch der
reinen praktischen Vernunft (es sei als Folgen, oder als Gründe) _a
priori_ gedacht werden müssen, aber für den theoretischen Gebrauch
derselben überschwenglich sind, sind bloße =Glaubenssachen=.
Dergleichen ist das =höchste= durch Freiheit zu bewirkende =Gut= in der
Welt, dessen Begriff |469.5| in keiner für uns möglichen Erfahrung,
mithin für den theoretischen Vernunftgebrauch hinreichend seiner
objectiven Realität nach bewiesen werden kann, dessen Gebrauch aber
zur bestmöglichen Bewirkung jenes Zwecks doch durch praktische reine
Vernunft geboten ist und mithin als #458# möglich angenommen werden
muß. Diese gebotene Wirkung =zusammt |469.10| den einzigen für uns
denkbaren Bedingungen ihrer Möglichkeit=, nämlich dem Dasein Gottes
und der Seelen-Unsterblichkeit, sind =Glaubenssachen= (_res fidei_)
und zwar die einzigen unter allen Gegenständen, die so genannt werden
können[39]. Denn ob von uns gleich, was wir nur von der Erfahrung
anderer durch =Zeugniß= lernen können, geglaubt |469.15| werden muß,
so ist es darum doch noch nicht an sich Glaubenssache; denn bei jener
Zeugen =Einem= war es doch eigene Erfahrung und Thatsache, oder wird
als solche vorausgesetzt. Zudem muß es möglich sein, durch diesen Weg
(des historischen Glaubens) zum Wissen zu gelangen; und die Objecte
der Geschichte und Geographie, wie alles überhaupt, was |469.20| zu
wissen nach der Beschaffenheit unserer Erkenntnißvermögen wenigstens
möglich ist, gehören nicht zu Glaubenssachen, sondern zu Thatsachen.
Nur Gegenstände der reinen Vernunft können allenfalls Glaubenssachen
#459# sein, aber nicht als Gegenstände der bloßen reinen speculativen
Vernunft; denn da können sie gar nicht einmal mit Sicherheit zu den
Sachen, d. i. |469.25| Objecten jenes für uns möglichen Erkenntnisses,
gezählt werden. Es sind Ideen, d. i. Begriffe, denen man die objective
Realität theoretisch nicht sichern kann. Dagegen ist der von uns zu
bewirkende höchste Endzweck, das, wodurch wir allein würdig werden
können selbst Endzweck einer Schöpfung zu sein, eine Idee, die für
uns in praktischer Beziehung objective |469.30| Realität hat, und
Sache; aber darum, weil wir diesem Begriffe in theoretischer Absicht
dieser Realität nicht verschaffen können, bloße Glaubenssache der
reinen Vernunft, mit ihm aber zugleich Gott und Unsterblichkeit,
als die Bedingungen, unter denen allein wir nach der Beschaffenheit
unserer (der menschlichen) Vernunft uns die Möglichkeit jenes Effects
des gesetzmäßigen Gebrauchs unserer Freiheit denken können. Das
Fürwahrhalten |470.5| aber in Glaubenssachen ist ein Fürwahrhalten in
reiner praktischer Absicht, d. i. ein moralischer Glaube, der nichts
für das theoretische, sondern bloß für das praktische, auf Befolgung
seiner Pflichten gerichtete, reine Vernunfterkenntniß beweiset und die
Speculation, oder die praktischen Klugheitsregeln nach dem Princip der
Selbstliebe gar nicht erweitert. |470.10| Wenn das oberste Princip
aller Sittengesetze ein Postulat ist, so wird zugleich die Möglichkeit
ihres höchsten Objects, mithin auch die Bedingung, #460# unter der
wir diese Möglichkeit denken können, dadurch zugleich mit postulirt.
Dadurch wird nun das Erkenntniß der letzteren weder Wissen noch Meinung
von dem Dasein und der Beschaffenheit dieser Bedingungen, |470.15| als
theoretische Erkenntnißart, sondern bloß Annahme in praktischer und
dazu gebotener Beziehung für den moralischen Gebrauch unserer Vernunft.
[39] Glaubenssachen sind aber darum nicht =Glaubensartikel=,
wenn man unter den letzteren solche Glaubenssachen versteht,
zu deren =Bekenntniß= (innerem oder äußerem) man verpflichtet
werden kann: dergleichen also die natürliche Theologie nicht
enthält. Denn da sie als Glaubenssachen sich nicht (gleich
den Thatsachen) auf |469.35| theoretische Beweise gründen
können: so ist es ein freies Fürwahrhalten und auch nur als
ein solches mit der Moralität des Subjects vereinbar.
Würden wir auch auf die Zwecke der Natur, die uns die physische
Teleologie in so reichem Maße vorlegt, einen =bestimmten= Begriff von
|470.20| einer verständigen Weltursache scheinbar gründen können, so
wäre das Dasein dieses Wesens doch nicht Glaubenssache. Denn da dieses
nicht zum Behuf der Erfüllung meiner Pflicht, sondern nur zur Erklärung
der Natur angenommen wird, so würde es bloß die unserer Vernunft
angemessenste Meinung und Hypothese sein. Nun führt jene Teleologie
keinesweges |470.25| auf einen bestimmten Begriff von Gott, der
hingegen allein in dem von einem moralischen Welturheber angetroffen
wird, weil dieser allein den Endzweck angiebt, zu welchem wir uns nur
sofern zählen können, als wir dem, was uns das moralische Gesetz als
Endzweck auferlegt, mithin uns verpflichtet, uns gemäß verhalten.
Folglich bekommt der Begriff von |470.30| Gott nur durch die Beziehung
auf das Object unserer Pflicht, als Bedingung der Möglichkeit den
Endzweck derselben zu erreichen, den Vorzug in unserm Fürwahrhalten
als Glaubenssache zu gelten; dagegen eben derselbe #461# Begriff doch
sein Object nicht als Thatsache geltend machen kann: weil, obzwar die
Nothwendigkeit der Pflicht für die praktische Vernunft |470.35| wohl
klar ist, doch die Erreichung des Endzwecks derselben, sofern er nicht
ganz in unserer Gewalt ist, nur zum Behuf des praktischen Gebrauchs
der Vernunft angenommen, also nicht so wie die Pflicht selbst
praktisch nothwendig ist[40].
[40] Der Endzweck, den das moralische Gesetz zu befördern
auferlegt, ist nicht der Grund der Pflicht; denn dieser
liegt im moralischen Gesetze, welches als formales |471.10|
praktisches Princip kategorisch leitet, unangesehen der
Objecte des Begehrungsvermögens (der Materie des Wollens),
mithin irgend eines Zwecks. Diese formale Beschaffenheit
meiner Handlungen (Unterordnung derselben unter das Princip
der Allgemeingültigkeit), worin allein ihr innerer moralischer
Werth besteht, ist gänzlich in unserer Gewalt; und ich kann
von der Möglichkeit, oder Unausführbarkeit der |471.15|
Zwecke, die mir jenem Gesetze gemäß zu befördern obliegen, gar
wohl abstrahiren (weil in ihnen nur der äußere Werth meiner
Handlungen besteht), als von etwas, welches nie völlig in
meiner Gewalt ist, um nur auf das zu sehen, was meines Thuns
ist. Allein die Absicht, den Endzweck aller vernünftigen
Wesen (Glückseligkeit, so weit sie einstimmig mit der Pflicht
möglich ist) zu befördern, ist doch eben durch das Gesetz
|471.20| der Pflicht auferlegt. Aber die speculative Vernunft
sieht die Ausführbarkeit derselben (weder von Seiten unseres
eigenen physischen Vermögens, noch der Mitwirkung der Natur)
gar nicht ein; vielmehr muß sie aus solchen Ursachen, so viel
wir vernünftiger Weise urtheilen können, einen solchen Erfolg
unseres Wohlverhaltens von der bloßen Natur (in uns und außer
uns), ohne Gott und Unsterblichkeit anzunehmen, für eine
|471.25| ungegründete und nichtige, wenn gleich wohlgemeinte
Erwartung halten und, wenn sie von diesem Urtheile völlige
Gewißheit haben könnte, das moralische Gesetz selbst als bloße
Täuschung unserer Vernunft in praktischer Rücksicht ansehen.
Da aber die speculative Vernunft sich völlig überzeugt, daß
das letztere nie geschehen kann, dagegen aber jene Ideen,
deren Gegenstand über die Natur hinaus liegt, ohne Widerspruch
|471.30| gedacht werden können: so wird sie für ihr eigenes
praktisches Gesetz und die dadurch auferlegte Aufgabe, also in
moralischer Rücksicht, jene Ideen als real anerkennen müssen,
um nicht mit sich selbst in Widerspruch zu kommen.
=Glaube= (als _habitus_, nicht als _actus_) ist die moralische
Denkungsart #462# der Vernunft im Fürwahrhalten desjenigen, was für das
theoretische Erkenntniß unzugänglich ist. Er ist also der beharrliche
Grundsatz des |471.5| Gemüths, das, was zur Möglichkeit des höchsten
moralischen Endzwecks als Bedingung vorauszusetzen nothwendig ist,
wegen der Verbindlichkeit zu demselben als wahr anzunehmen[41]; obzwar
die Möglichkeit desselben, aber eben so wohl auch die Unmöglichkeit
von uns nicht eingesehen #463# werden kann. Der Glaube (schlechthin
so genannt) ist ein Vertrauen zu der Erreichung einer Absicht, deren
Beförderung Pflicht, die Möglichkeit der Ausführung derselben aber
für uns nicht =einzusehen= ist (folglich auch nicht die der einzigen
für uns denkbaren Bedingungen). Der Glaube also, |472.5| der sich
auf besondere Gegenstände, die nicht Gegenstände des möglichen
Wissens oder Meinens sind, bezieht (in welchem letztern Falle er,
vornehmlich im historischen, Leichtgläubigkeit und nicht Glaube heißen
müßte), ist ganz moralisch. Er ist ein freies Fürwahrhalten nicht
dessen, wozu dogmatische Beweise für die theoretisch bestimmende
Urtheilskraft |472.10| anzutreffen sind, noch wozu wir uns verbunden
halten, sondern dessen, was wir zum Behuf einer Absicht nach Gesetzen
der Freiheit annehmen; aber doch nicht wie etwa eine Meinung ohne
hinreichenden Grund, sondern als in der Vernunft (obwohl nur in
Ansehung ihres praktischen Gebrauchs), #464# =für die Absicht derselben
hinreichend=, gegründet: denn ohne ihn |472.15| hat die moralische
Denkungsart bei dem Verstoß gegen die Aufforderung der theoretischen
Vernunft zum Beweise (der Möglichkeit des Objects der Moralität)
keine feste Beharrlichkeit, sondern schwankt zwischen praktischen
Geboten und theoretischen Zweifeln. =Ungläubisch= sein, heißt der
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