Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. - 02

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so sind diese =moralisch-praktisch=: und weil es in der Eintheilung
einer Vernunftwissenschaft gänzlich auf diejenige Verschiedenheit der
Gegenstände ankommt, deren Erkenntniß verschiedener Principien bedarf,
so werden die ersteren zur theoretischen Philosophie (als Naturlehre)
gehören, die andern aber ganz |172.20| allein den zweiten Theil,
nämlich (als Sittenlehre) die praktische Philosophie, ausmachen.
Alle technisch-praktische Regeln (d. i. die der Kunst und
Geschicklichkeit überhaupt, oder auch der Klugheit, als einer
Geschicklichkeit auf Menschen und ihren Willen Einfluß zu haben), so
fern ihre Principien |172.25| auf Begriffen beruhen, müssen nur als
Corollarien zur theoretischen Philosophie gezählt werden. Denn sie
betreffen nur die Möglichkeit der Dinge nach Naturbegriffen, wozu nicht
allein die Mittel, die in der Natur dazu anzutreffen sind, sondern
selbst der Wille (als Begehrungs-, mithin als Naturvermögen) gehört,
sofern er durch Triebfedern der Natur jenen Regeln |172.30| #XIV#
gemäß bestimmt werden kann. Doch heißen dergleichen praktische Regeln
nicht Gesetze (etwa so wie physische), sondern nur Vorschriften: und
zwar darum, weil der Wille nicht bloß unter dem Naturbegriffe, sondern
auch unter dem Freiheitsbegriffe steht, in Beziehung auf welchen die
Principien desselben Gesetze heißen und mit ihren Folgerungen den
zweiten |172.35| Theil der Philosophie, nämlich den praktischen, allein
ausmachen.
So wenig also die Auflösung der Probleme der reinen Geometrie zu
einem besonderen Theile derselben gehört, oder die Feldmeßkunst
den Namen einer praktischen Geometrie zum Unterschiede von der
reinen als ein zweiter Theil der Geometrie überhaupt verdient: so
und noch weniger darf die mechanische oder chemische Kunst der
Experimente oder der Beobachtungen für einen praktischen Theil der
Naturlehre, endlich die Haus-, |173.5| Land-, Staatswirthschaft, die
Kunst des Umganges, die Vorschrift der Diätetik, selbst nicht die
allgemeine Glückseligkeitslehre, sogar nicht einmal die Bezähmung
der Neigungen und Bändigung der Affecten zum Behuf der letzteren
zur praktischen Philosophie gezählt werden, oder die letzteren wohl
gar den zweiten Theil der Philosophie überhaupt ausmachen; |173.10|
weil sie insgesammt nur Regeln der Geschicklichkeit, die mithin nur
technisch-praktisch sind, enthalten, um eine Wirkung hervorzubringen,
die nach Naturbegriffen der Ursachen und Wirkungen möglich ist, welche,
da sie zur theoretischen Philosophie gehören, jenen Vorschriften
als bloßen #XV# Corollarien aus derselben (der Naturwissenschaft)
unterworfen sind und |173.15| also keine Stelle in einer besonderen
Philosophie, die praktische genannt, verlangen können. Dagegen machen
die moralisch-praktischen Vorschriften, die sich gänzlich auf dem
Freiheitsbegriffe mit völliger Ausschließung der Bestimmungsgründe
des Willens aus der Natur gründen, eine ganz besondere Art von
Vorschriften aus: welche auch gleich den Regeln, welchen |173.20|
die Natur gehorcht, schlechthin Gesetze heißen, aber nicht wie diese
auf sinnlichen Bedingungen, sondern auf einem übersinnlichen Princip
beruhen und neben dem theoretischen Theile der Philosophie für sich
ganz allein einen anderen Theil unter dem Namen der praktischen
Philosophie fordern. |173.25|
Man sieht hieraus, daß ein Inbegriff praktischer Vorschriften, welche
die Philosophie giebt, nicht einen besonderen, dem theoretischen zur
Seite gesetzten Theil derselben darum ausmache, weil sie praktisch
sind; denn das könnten sie sein, wenn ihre Principien gleich gänzlich
aus der theoretischen Erkenntniß der Natur hergenommen wären (als
technisch-praktische |173.30| Regeln); sondern, weil und wenn ihr
Princip gar nicht vom Naturbegriffe, der jederzeit sinnlich bedingt
ist, entlehnt ist, mithin auf dem Übersinnlichen, welches der
Freiheitsbegriff allein durch formale Gesetze kennbar macht, beruht,
und sie also moralisch-praktisch, d. i. nicht bloß #XVI# Vorschriften
und Regeln in dieser oder jener Absicht, sondern ohne vorhergehende
|173.35| Bezugnehmung auf Zwecke und Absichten Gesetze sind.

II.
Vom Gebiete der Philosophie überhaupt.
So weit Begriffe _a priori_ ihre Anwendung haben, so weit reicht der
Gebrauch unseres Erkenntnißvermögens nach Principien und mit ihm die
Philosophie. |174.5|
Der Inbegriff aller Gegenstände aber, worauf jene Begriffe bezogen
werden, um wo möglich ein Erkenntniß derselben zu Stande zu bringen,
kann nach der verschiedenen Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit
unserer Vermögen zu dieser Absicht eingetheilt werden.
Begriffe, sofern sie auf Gegenstände bezogen werden, unangesehen
|174.10| ob ein Erkenntniß derselben möglich sei oder nicht, haben
ihr Feld, welches bloß nach dem Verhältnisse, das ihr Object zu
unserem Erkenntnißvermögen überhaupt hat, bestimmt wird. — Der
Theil dieses Feldes, worin für uns Erkenntniß möglich ist, ist ein
Boden (_territorium_) für diese Begriffe und das dazu erforderliche
Erkenntnißvermögen. Der Theil |174.15| des Bodens, worauf diese
gesetzgebend sind, ist das Gebiet (_ditio_) dieser Begriffe und
der ihnen zustehenden Erkenntnißvermögen. Erfahrungsbegriffe haben
also zwar ihren Boden in der Natur, als dem Inbegriffe #XVII# aller
Gegenstände der Sinne, aber kein Gebiet (sondern nur ihren Aufenthalt,
_domicilium_): weil sie zwar gesetzlich erzeugt werden, aber nicht
gesetzgebend |174.20| sind, sondern die auf sie gegründeten Regeln
empirisch, mithin zufällig sind.
Unser gesammtes Erkenntnißvermögen hat zwei Gebiete, das der
Naturbegriffe und das des Freiheitsbegriffs; denn durch beide ist es _a
priori_ gesetzgebend. Die Philosophie theilt sich nun auch diesem gemäß
in |174.25| die theoretische und die praktische. Aber der Boden, auf
welchem ihr Gebiet errichtet und ihre Gesetzgebung =ausgeübt= wird, ist
immer doch nur der Inbegriff der Gegenstände aller möglichen Erfahrung,
sofern sie für nichts mehr als bloße Erscheinungen genommen werden;
denn ohnedas würde keine Gesetzgebung des Verstandes in Ansehung
derselben gedacht |174.30| werden können.
Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschieht durch den Verstand und
ist theoretisch. Die Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff geschieht
von der Vernunft und ist bloß praktisch. Nur allein im Praktischen
kann die Vernunft gesetzgebend sein; in Ansehung des theoretischen
Erkenntnisses |174.35| (der Natur) kann sie nur (als gesetzkundig
vermittelst des Verstandes) aus gegebenen Gesetzen durch Schlüsse
Folgerungen ziehen, die doch immer nur bei der Natur stehen bleiben.
Umgekehrt aber, wo Regeln praktisch sind, ist die Vernunft nicht darum
sofort =gesetzgebend=, weil sie #XVIII# auch technisch-praktisch sein
können.
Verstand und Vernunft haben also zwei verschiedene Gesetzgebungen
|175.5| auf einem und demselben Boden der Erfahrung, ohne daß eine
der anderen Eintrag thun darf. Denn so wenig der Naturbegriff auf die
Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff Einfluß hat, eben so wenig
stört dieser die Gesetzgebung der Natur. — Die Möglichkeit, das
Zusammenbestehen beider Gesetzgebungen und der dazu gehörigen Vermögen
in demselben |175.10| Subject sich wenigstens ohne Widerspruch zu
denken, bewies die Kritik der reinen Vernunft, indem sie die Einwürfe
dawider durch Aufdeckung des dialektischen Scheins in denselben
vernichtete.
Aber daß diese zwei verschiedenen Gebiete, die sich zwar nicht in
ihrer Gesetzgebung, aber doch in ihren Wirkungen in der Sinnenwelt
unaufhörlich |175.15| einschränken, nicht =Eines= ausmachen, kommt
daher: daß der Naturbegriff zwar seine Gegenstände in der Anschauung,
aber nicht als Dinge an sich selbst, sondern als bloße Erscheinungen,
der Freiheitsbegriff dagegen in seinem Objecte zwar ein Ding an sich
selbst, aber nicht in der Anschauung vorstellig machen, mithin keiner
von beiden ein theoretisches |175.20| Erkenntniß von seinem Objecte
(und selbst dem denkenden Subjecte) als Dinge an sich verschaffen kann,
welches das Übersinnliche sein würde, wovon man die Idee zwar der
Möglichkeit aller jener Gegenstände der Erfahrung #XIX# unterlegen muß,
sie selbst aber niemals zu einem Erkenntnisse erheben und erweitern
kann. |175.25|
Es giebt also ein unbegränztes, aber auch unzugängliches Feld für unser
gesammtes Erkenntnißvermögen, nämlich das Feld des Übersinnlichen,
worin wir keinen Boden für uns finden, also auf demselben weder für
die Verstandes- noch Vernunftbegriffe ein Gebiet zum theoretischen
Erkenntniß haben können; ein Feld, welches wir zwar zum Behuf des
|175.30| theoretischen sowohl als praktischen Gebrauchs der Vernunft
mit Ideen besetzen müssen, denen wir aber in Beziehung auf die Gesetze
aus dem Freiheitsbegriffe keine andere als praktische Realität
verschaffen können, wodurch demnach unser theoretisches Erkenntniß
nicht im Mindesten zu dem Übersinnlichen erweitert wird. |175.35|
Ob nun zwar eine unübersehbare Kluft zwischen dem Gebiete
des Naturbegriffs, als dem Sinnlichen, und dem Gebiete des
Freiheitsbegriffs, als dem Übersinnlichen, befestigt ist, so daß von
dem ersteren zum anderen (also vermittelst des theoretischen Gebrauchs
der Vernunft) kein Übergang möglich ist, gleich als ob es so viel
verschiedene Welten wären, deren erste auf die zweite keinen Einfluß
haben kann: so =soll= doch diese auf jene einen Einfluß haben, nämlich
der Freiheitsbegriff soll den |176.5| durch seine Gesetze aufgegebenen
Zweck in der Sinnenwelt wirklich machen; und die Natur muß folglich
auch so gedacht werden können, daß die Gesetzmäßigkeit #XX# ihrer
Form wenigstens zur Möglichkeit der in ihr zu bewirkenden Zwecke nach
Freiheitsgesetzen zusammenstimme. — Also muß es doch einen Grund der
=Einheit= des Übersinnlichen, welches der Natur zum |176.10| Grunde
liegt, mit dem, was der Freiheitsbegriff praktisch enthält, geben,
wovon der Begriff, wenn er gleich weder theoretisch noch praktisch
zu einem Erkenntnisse desselben gelangt, mithin kein eigenthümliches
Gebiet hat, dennoch den Übergang von der Denkungsart nach den
Principien der einen zu der nach Principien der anderen möglich macht.
|176.15|

III.
Von der Kritik der Urtheilskraft, als einem Verbindungsmittel der zwei
Theile der Philosophie zu einem Ganzen.
Die Kritik der Erkenntnißvermögen in Ansehung dessen, was sie =a
priori= leisten können, hat eigentlich kein Gebiet in Ansehung der
Objecte: |176.20| weil sie keine Doctrin ist, sondern nur, ob und wie
nach der Bewandtniß, die es mit unseren Vermögen hat, eine Doctrin
durch sie möglich sei, zu untersuchen hat. Ihr Feld erstreckt sich auf
alle Anmaßungen derselben, um sie in die Gränzen ihrer Rechtmäßigkeit
zu setzen. Was aber nicht in die Eintheilung der Philosophie kommen
kann, das kann doch als ein |176.25| #XXI# Haupttheil in die Kritik des
reinen Erkenntnißvermögens überhaupt kommen, wenn es nämlich Principien
enthält, die für sich weder zum theoretischen noch praktischen
Gebrauche tauglich sind.
Die Naturbegriffe, welche den Grund zu allem theoretischen
Erkenntniß a priori enthalten, beruhten auf der Gesetzgebung des
Verstandes. — |176.30| Der Freiheitsbegriff, der den Grund zu allen
sinnlich-unbedingten praktischen Vorschriften _a priori_ enthielt,
beruhte auf der Gesetzgebung der Vernunft. Beide Vermögen also haben
außer dem, daß sie der logischen Form nach auf Principien, welchen
Ursprungs sie auch sein mögen, angewandt werden können, überdem noch
jedes seine eigene Gesetzgebung |176.35| dem Inhalte nach, über die
es keine andere (_a priori_) giebt, und die daher die Eintheilung der
Philosophie in die theoretische und praktische rechtfertigt.
Allein in der Familie der oberen Erkenntnißvermögen giebt es doch noch
ein Mittelglied zwischen dem Verstande und der Vernunft. Dieses |177.5|
ist die =Urtheilskraft=, von welcher man Ursache hat nach der Analogie
zu vermuthen, daß sie eben sowohl, wenn gleich nicht eine eigene
Gesetzgebung, doch ein ihr eigenes Princip nach Gesetzen zu suchen,
allenfalls ein bloß subjectives, _a priori_ in sich enthalten dürfte:
welches, wenn ihm gleich kein Feld der Gegenstände als sein Gebiet
zustände, doch irgend |177.10| einen Boden haben kann und eine gewisse
Beschaffenheit desselben, wofür #XXII# gerade nur dieses Princip
geltend sein möchte.
Hierzu kommt aber noch (nach der Analogie zu urtheilen) ein
neuer Grund, die Urtheilskraft mit einer anderen Ordnung unserer
Vorstellungskräfte in Verknüpfung zu bringen, welche von noch größerer
Wichtigkeit |177.15| zu sein scheint, als die der Verwandtschaft mit
der Familie der Erkenntnißvermögen. Denn alle Seelenvermögen oder
Fähigkeiten können auf die drei zurück geführt werden, welche sich
nicht ferner aus einem gemeinschaftlichen Grunde ableiten lassen:
das =Erkenntnißvermögen=, das =Gefühl der Lust und Unlust= und das
=Begehrungsvermögen=[1]. |177.20| Für das Erkenntnißvermögen ist
allein der Verstand gesetzgebend, wenn #XXIII# jenes (wie es auch
geschehen muß, wenn es für sich, ohne Vermischung #XXIV# mit dem
Begehrungsvermögen, betrachtet wird) als Vermögen eines =theoretischen
Erkenntnisses= auf die Natur bezogen wird, in Ansehung deren allein
(als Erscheinung) es uns möglich ist, durch Naturbegriffe |178.5| _a
priori_, welche eigentlich reine Verstandesbegriffe sind, Gesetze zu
geben. — Für das Begehrungsvermögen, als ein oberes Vermögen nach
dem Freiheitsbegriffe, ist allein die Vernunft (in der allein dieser
Begriff Statt hat) _a priori_ gesetzgebend. — Nun ist zwischen dem
Erkenntniß- und dem Begehrungsvermögen das Gefühl der Lust, so wie
|178.10| zwischen dem Verstande und der Vernunft die Urtheilskraft
enthalten. Es ist also wenigstens vorläufig zu vermuthen, daß die
Urtheilskraft eben so wohl für sich ein Princip _a priori_ enthalte
und, da mit dem Begehrungsvermögen nothwendig Lust oder Unlust
verbunden ist (es sei, daß sie wie beim unteren vor dem Princip
desselben vorhergehe, oder wie beim |178.15| #XXV# oberen nur aus
der Bestimmung desselben durch das moralische Gesetz folge), eben so
wohl einen Übergang vom reinen Erkenntnißvermögen, d. i. vom Gebiete
der Naturbegriffe, zum Gebiete des Freiheitsbegriffs bewirken werde,
als sie im logischen Gebrauche den Übergang vom Verstande zur Vernunft
möglich macht. |179.5|
[1] Es ist von Nutzen: zu Begriffen, welche man als empirische
Principien braucht, wenn man Ursache hat zu vermuthen, daß sie
mit dem reinen Erkenntnißvermögen _a priori_ in Verwandtschaft
stehen, dieser Beziehung wegen eine transscendentale
Definition zu versuchen: nämlich durch reine Kategorieen,
sofern diese allein schon den Unterschied des vorliegenden
Begriffs von anderen hinreichend angeben. |177.25| Man folgt
hierin dem Beispiel des Mathematikers, der die empirischen
Data seiner Aufgabe unbestimmt läßt und nur ihr Verhältniß in
der reinen Synthesis derselben unter die Begriffe der reinen
Arithmetik bringt und sich dadurch die Auflösung derselben
verallgemeinert. — Man hat mir aus einem ähnlichen Verfahren
(Krit. der prakt. V., S. 16 [9] der Vorrede) einen Vorwurf
gemacht und die Definition |177.30| des Begehrungsvermögens,
als =Vermögens durch seine Vorstellungen Ursache von der
Wirklichkeit der Gegenstände dieser Vorstellungen zu sein=,
getadelt: weil bloße Wünsche doch auch Begehrungen wären,
von denen sich doch jeder bescheidet, daß er durch dieselben
allein ihr Object nicht hervorbringen könne. — Dieses aber
beweiset nichts weiter, als daß es auch Begehrungen im
|177.35| Menschen gebe, wodurch derselbe mit sich selbst
im Widerspruche steht: indem er durch seine Vorstellung
allein zur Hervorbringung des Objects hinwirkt, von der
er doch keinen Erfolg erwarten kann, weil er sich bewußt
ist, daß seine mechanischen Kräfte (wenn ich die nicht
psychologischen so nennen soll), die durch jene Vorstellung
bestimmt werden müßten, um das Object (mithin mittelbar)
zu bewirken, entweder nicht zulänglich sind, oder gar auf
etwas Unmögliches gehen, z. B. das Geschehene ungeschehen
zu machen (_O mihi praeteritos, etc._) oder im ungeduldigen
Harren die Zwischenzeit bis zum herbeigewünschten Augenblick
vernichten zu können. — Ob wir uns gleich in solchen
phantastischen Begehrungen der Unzulänglichkeit unserer
|178.20| Vorstellungen (oder gar ihrer Untauglichkeit),
=Ursache= ihrer Gegenstände zu sein, bewußt sind: so ist doch
die Beziehung derselben als Ursache, mithin die Vorstellung
ihrer =Causalität= in jedem =Wunsche= enthalten und
vornehmlich alsdann sichtbar, wenn dieser ein Affect, nämlich
=Sehnsucht=, ist. Denn diese beweisen dadurch, daß sie das
Herz ausdehnen und welk machen und so die Kräfte erschöpfen,
daß die |178.25| Kräfte durch Vorstellungen wiederholentlich
angespannt werden, aber das Gemüth bei der Rücksicht auf die
Unmöglichkeit unaufhörlich wiederum in Ermattung zurück sinken
lassen. Selbst die Gebete um Abwendung großer und, so viel
man einsieht, unvermeidlicher Übel und manche abergläubische
Mittel zu Erreichung natürlicherweise unmöglicher Zwecke
beweisen die Causalbeziehung der Vorstellungen auf ihre
|178.30| Objecte, die sogar durch das Bewußtsein ihrer
Unzulänglichkeit zum Effect von der Bestrebung dazu nicht
abgehalten werden kann. — Warum aber in unsere Natur der Hang
zu mit Bewußtsein leeren Begehrungen gelegt worden, das ist
eine anthropologisch-teleologische Frage. Es scheint: daß,
sollten wir nicht eher, als bis wir uns von der Zulänglichkeit
unseres Vermögens zu Hervorbringung eines Objects |178.35|
versichert hätten, zur Kraftanwendung bestimmt werden, diese
großentheils unbenutzt bleiben würde. Denn gemeiniglich lernen
wir unsere Kräfte nur dadurch allererst kennen, daß wir sie
versuchen. Diese Täuschung in leeren Wünschen ist also nur die
Folge von einer wohlthätigen Anordnung in unserer Natur.
Wenn also gleich die Philosophie nur in zwei Haupttheile, die
theoretische und praktische, eingetheilt werden kann; wenn gleich
alles, was wir von den eignen Principien der Urtheilskraft zu
sagen haben möchten, in ihr zum theoretischen Theile, d. i. dem
Vernunfterkenntniß nach Naturbegriffen, gezählt werden müßte: so
besteht doch die Kritik der reinen Vernunft, |179.10| die alles dieses
vor der Unternehmung jenes Systems zum Behuf der Möglichkeit desselben
ausmachen muß, aus drei Theilen: der Kritik des reinen Verstandes, der
reinen Urtheilskraft und der reinen Vernunft, welche Vermögen darum
rein genannt werden, weil sie _a priori_ gesetzgebend sind. |179.15|

IV.
Von der Urtheilskraft, als einem _a priori_ gesetzgebenden Vermögen.
Urtheilskraft überhaupt ist das Vermögen, das Besondere als
enthalten unter dem Allgemeinen zu denken. Ist das Allgemeine (die
Regel, |179.20| #XXVI# das Princip, das Gesetz) gegeben, so ist die
Urtheilskraft, welche das Besondere darunter subsumirt, (auch wenn
sie als transscendentale Urtheilskraft _a priori_ die Bedingungen
angiebt, welchen gemäß allein unter jenem Allgemeinen subsumirt werden
kann) =bestimmend=. Ist aber nur das Besondere gegeben, wozu sie
das Allgemeine finden soll, so ist die Urtheilskraft |179.25| bloß
=reflectirend=.
Die bestimmende Urtheilskraft unter allgemeinen transscendentalen
Gesetzen, die der Verstand giebt, ist nur subsumirend; das Gesetz
ist ihr _a priori_ vorgezeichnet, und sie hat also nicht nöthig, für
sich selbst auf ein Gesetz zu denken, um das Besondere in der Natur
dem Allgemeinen unterordnen |179.30| zu können. — Allein es sind so
mannigfaltige Formen der Natur, gleichsam so viele Modificationen der
allgemeinen transscendentalen Naturbegriffe, die durch jene Gesetze,
welche der reine Verstand _a priori_ giebt, weil dieselben nur auf die
Möglichkeit einer Natur (als Gegenstandes der Sinne) überhaupt gehen,
unbestimmt gelassen werden, daß dafür doch |179.35| auch Gesetze sein
müssen, die zwar als empirische nach =unserer= Verstandeseinsicht
zufällig sein mögen, die aber doch, wenn sie Gesetze heißen sollen (wie
es auch der Begriff einer Natur erfordert), aus einem, wenn gleich uns
unbekannten, Princip der Einheit des Mannigfaltigen als nothwendig
angesehen werden müssen. — Die reflectirende Urtheilskraft, |180.5|
die von dem Besondern in der Natur zum Allgemeinen aufzusteigen die
#XXVII# Obliegenheit hat, bedarf also eines Princips, welches sie
nicht von der Erfahrung entlehnen kann, weil es eben die Einheit aller
empirischen Principien unter gleichfalls empirischen, aber höheren
Principien und also die Möglichkeit der systematischen Unterordnung
derselben unter einander |180.10| begründen soll. Ein solches
transscendentales Princip kann also die reflectirende Urtheilskraft
sich nur selbst als Gesetz geben, nicht anderwärts hernehmen (weil
sie sonst bestimmende Urtheilskraft sein würde), noch der Natur
vorschreiben: weil die Reflexion über die Gesetze der Natur sich nach
der Natur und diese sich nicht nach den Bedingungen richtet, |180.15|
nach welchen wir einen in Ansehung dieser ganz zufälligen Begriff von
ihr zu erwerben trachten.
Nun kann dieses Princip kein anderes sein als: daß, da allgemeine
Naturgesetze ihren Grund in unserem Verstande haben, der sie der
Natur (obzwar nur nach dem allgemeinen Begriffe von ihr als Natur)
vorschreibt, |180.20| die besondern empirischen Gesetze in Ansehung
dessen, was in ihnen durch jene unbestimmt gelassen ist, nach einer
solchen Einheit betrachtet werden müssen, als ob gleichfalls ein
Verstand (wenn gleich nicht der unsrige) sie zum Behuf unserer
Erkenntnißvermögen, um ein System der Erfahrung nach besonderen
Naturgesetzen möglich zu machen, gegeben |180.25| hätte. Nicht als wenn
auf diese Art wirklich ein solcher Verstand angenommen werden müßte
(denn es ist nur die reflectirende Urtheilskraft, der diese Idee zum
Princip dient, zum Reflectiren, nicht zum Bestimmen); #XXVIII# sondern
dieses Vermögen giebt sich dadurch nur selbst und nicht der Natur ein
Gesetz. |180.30|
Weil nun der Begriff von einem Object, sofern er zugleich den Grund der
Wirklichkeit dieses Objects enthält, der Zweck und die Übereinstimmung
eines Dinges mit derjenigen Beschaffenheit der Dinge, die nur nach
Zwecken möglich ist, die =Zweckmäßigkeit= der Form desselben heißt: so
ist das Princip der Urtheilskraft in Ansehung der Form der Dinge der
|180.35| Natur unter empirischen Gesetzen überhaupt die =Zweckmäßigkeit
der Natur= in ihrer Mannigfaltigkeit. D. i. die Natur wird durch diesen
Begriff so vorgestellt, als ob ein Verstand den Grund der Einheit des
Mannigfaltigen ihrer empirischen Gesetze enthalte.
Die Zweckmäßigkeit der Natur ist also ein besonderer Begriff _a
priori_, der lediglich in der reflectirenden Urtheilskraft seinen
Ursprung hat. Denn den Naturproducten kann man so etwas als Beziehung
der |181.5| Natur an ihnen auf Zwecke nicht beilegen, sondern diesen
Begriff nur brauchen, um über sie in Ansehung der Verknüpfung der
Erscheinungen in ihr, die nach empirischen Gesetzen gegeben ist, zu
reflectiren. Auch ist dieser Begriff von der praktischen Zweckmäßigkeit
(der menschlichen Kunst oder auch der Sitten) ganz unterschieden, ob er
zwar nach einer Analogie |181.10| mit derselben gedacht wird.

V. #XXIX#
Das Princip der formalen Zweckmäßigkeit der Natur ist ein
transscendentales Princip der Urtheilskraft.
Ein transscendentales Princip ist dasjenige, durch welches die
allgemeine |181.15| Bedingung _a priori_ vorgestellt wird, unter der
allein Dinge Objecte unserer Erkenntniß überhaupt werden können.
Dagegen heißt ein Princip metaphysisch, wenn es die Bedingung _a
priori_ vorstellt, unter der allein Objecte, deren Begriff empirisch
gegeben sein muß, _a priori_ weiter bestimmt werden können. So ist
das Princip der Erkenntniß |181.20| der Körper als Substanzen und
als veränderlicher Substanzen transscendental, wenn dadurch gesagt
wird, daß ihre Veränderung eine Ursache haben müsse; es ist aber
metaphysisch, wenn dadurch gesagt wird, ihre Veränderung müsse eine
=äußere= Ursache haben: weil im ersteren Falle der Körper nur durch
ontologische Prädicate (reine Verstandesbegriffe), |181.25| z. B. als
Substanz, gedacht werden darf, um den Satz _a priori_ zu erkennen;
im zweiten aber der empirische Begriff eines Körpers (als eines
beweglichen Dinges im Raum) diesem Satze zum Grunde gelegt werden muß,
alsdann aber, daß dem Körper das letztere Prädicat (der Bewegung nur
durch äußere Ursache) zukomme, völlig _a priori_ eingesehen |181.30|
werden kann. — So ist, wie ich sogleich zeigen werde, das Princip der
Zweckmäßigkeit der Natur (in der Mannigfaltigkeit ihrer empirischen
#XXX# Gesetze) ein transscendentales Princip. Denn der Begriff von
den Objecten, sofern sie als unter diesem Princip stehend gedacht
werden, ist nur der reine Begriff von Gegenständen des möglichen
Erfahrungserkenntnisses |181.35| überhaupt und enthält nichts
Empirisches. Dagegen wäre das Princip der praktischen Zweckmäßigkeit,
die in der Idee der =Bestimmung= eines freien =Willens= gedacht
werden muß, ein metaphysisches Princip: weil der Begriff eines
Begehrungsvermögens als eines Willens doch empirisch gegeben werden
muß (nicht zu den transscendentalen Prädicaten |182.5| gehört). Beide
Principien aber sind dennoch nicht empirisch, sondern Principien _a
priori_: weil es zur Verbindung des Prädicats mit dem empirischen
Begriffe des Subjects ihrer Urtheile keiner weiteren Erfahrung bedarf,
sondern jene völlig _a priori_ eingesehen werden kann.
Daß der Begriff einer Zweckmäßigkeit der Natur zu den transscendentalen
|182.10| Principien gehöre, kann man aus den Maximen der Urtheilskraft,
die der Nachforschung der Natur _a priori_ zum Grunde gelegt werden,
und die dennoch auf nichts als die Möglichkeit der Erfahrung, mithin
der Erkenntniß der Natur, aber nicht bloß als Natur überhaupt, sondern
als durch eine Mannigfaltigkeit besonderer Gesetze bestimmten |182.15|
Natur, gehen, hinreichend ersehen. — Sie kommen, als Sentenzen
der metaphysischen Weisheit, bei Gelegenheit mancher Regeln, deren
Nothwendigkeit #XXXI# man nicht aus Begriffen darthun kann, im Laufe
dieser Wissenschaft oft genug, aber nur zerstreut vor. »Die Natur
nimmt den kürzesten Weg (_lex parsimoniae_); sie thut gleichwohl
keinen Sprung, |182.20| weder in der Folge ihrer Veränderungen, noch
der Zusammenstellung specifisch verschiedener Formen (_lex continui
in natura_); ihre große Mannigfaltigkeit in empirischen Gesetzen
ist gleichwohl Einheit unter wenigen Principien (_principia praeter
necessitatem non sunt multiplicanda_)«; u. d. g. m. |182.25|
Wenn man aber von diesen Grundsätzen den Ursprung anzugeben denkt
und es auf dem psychologischen Wege versucht, so ist dies dem Sinne
derselben gänzlich zuwider. Denn sie sagen nicht, was geschieht, d. i.
nach welcher Regel unsere Erkenntnißkräfte ihr Spiel wirklich treiben,
und wie geurtheilt wird, sondern wie geurtheilt werden soll; und da
kommt |182.30| diese logische objective Nothwendigkeit nicht heraus,
wenn die Principien bloß empirisch sind. Also ist die Zweckmäßigkeit
der Natur für unsere Erkenntnißvermögen und ihren Gebrauch, welche
offenbar aus ihnen hervorleuchtet, ein transscendentales Princip der
Urtheile und bedarf also auch einer transscendentalen Deduction,
vermittelst deren der Grund |182.35| so zu urtheilen in den
Erkenntnißquellen _a priori_ aufgesucht werden muß.
Wir finden nämlich in den Gründen der Möglichkeit einer Erfahrung
zuerst freilich etwas Nothwendiges, nämlich die allgemeinen #XXXII#
Gesetze, ohne welche Natur überhaupt (als Gegenstand der Sinne) nicht
gedacht werden kann; und diese beruhen auf den Kategorieen, angewandt
auf die formalen Bedingungen aller uns möglichen Anschauung, sofern
sie gleichfalls _a priori_ gegeben ist. Unter diesen Gesetzen nun ist
die |183.5| Urtheilskraft bestimmend; denn sie hat nichts zu thun,
als unter gegebnen Gesetzen zu subsumiren. Z. B. der Verstand sagt:
Alle Veränderung hat ihre Ursache (allgemeines Naturgesetz); die
transscendentale Urtheilskraft hat nun nichts weiter zu thun, als die
Bedingung der Subsumtion unter dem vorgelegten Verstandesbegriff _a
priori_ anzugeben: |183.10| und das ist die Succession der Bestimmungen
eines und desselben Dinges. Für die Natur nun überhaupt (als Gegenstand
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