Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. - 05

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schmeckt alles, was nur eßbar ist; mithin beweiset ein solches
Wohlgefallen |210.25| keine Wahl nach Geschmack. Nur wenn das Bedürfniß
befriedigt ist, kann man unterscheiden, wer unter Vielen Geschmack
habe, oder nicht. Eben so giebt es Sitten (Conduite) ohne Tugend,
Höflichkeit ohne Wohlwollen, Anständigkeit ohne Ehrbarkeit u. s. w.
Denn wo das sittliche Gesetz spricht, da giebt es objectiv weiter keine
freie Wahl in Ansehung dessen, was zu |210.30| thun sei; und Geschmack
in seiner Aufführung (oder in Beurtheilung anderer ihrer) zeigen, ist
etwas ganz anderes, als seine moralische Denkungsart äußern: denn diese
enthält ein Gebot und bringt ein Bedürfniß hervor, da hingegen der
sittliche Geschmack mit den Gegenständen des Wohlgefallens nur spielt,
ohne sich an einen zu hängen. |210.35|

=Aus dem ersten Momente gefolgerte Erklärung des Schönen.=
=Geschmack= ist das Beurtheilungsvermögen eines Gegenstandes oder einer
Vorstellungsart durch ein Wohlgefallen oder Mißfallen =ohne alles
Interesse=. Der Gegenstand eines solchen Wohlgefallens heißt =schön=.

=Zweites Moment= |211.5| #17#
des Geschmacksurtheils, nämlich seiner Quantität nach.

§ 6.
Das Schöne ist das, was ohne Begriffe als Object eines ALLGEMEINEN
Wohlgefallens vorgestellt wird.
Diese Erklärung des Schönen kann aus der vorigen Erklärung desselben,
|211.10| als eines Gegenstandes des Wohlgefallens ohne alles Interesse,
gefolgert werden. Denn das, wovon jemand sich bewußt ist, daß das
Wohlgefallen an demselben bei ihm selbst ohne alles Interesse sei, das
kann derselbe nicht anders als so beurtheilen, daß es einen Grund des
Wohlgefallens für jedermann enthalten müsse. Denn da es sich nicht
auf irgend |211.15| eine Neigung des Subjects (noch auf irgend ein
anderes überlegtes Interesse) gründet, sondern da der Urtheilende sich
in Ansehung des Wohlgefallens, welches er dem Gegenstande widmet,
völlig =frei= fühlt: so kann er keine Privatbedingungen als Gründe
des Wohlgefallens auffinden, an die sich sein Subject allein hinge,
und muß es daher als in demjenigen begründet |211.20| ansehen, was
er auch bei jedem andern voraussetzen kann; folglich muß er glauben
Grund zu haben, jedermann ein ähnliches Wohlgefallen zuzumuthen.
Er wird daher vom Schönen so sprechen, als ob Schönheit #18# eine
Beschaffenheit des Gegenstandes und das Urtheil logisch (durch Begriffe
vom Objecte eine Erkenntniß desselben ausmachend) wäre; ob es |211.25|
gleich nur ästhetisch ist und bloß eine Beziehung der Vorstellung
des Gegenstandes auf das Subject enthält: darum weil es doch mit dem
logischen die Ähnlichkeit hat, daß man die Gültigkeit desselben für
jedermann daran voraussetzen kann. Aber aus Begriffen kann diese
Allgemeinheit auch nicht entspringen. Denn von Begriffen giebt es
keinen Übergang zum |211.30| Gefühle der Lust oder Unlust (ausgenommen
in reinen praktischen Gesetzen, die aber ein Interesse bei sich führen,
dergleichen mit dem reinen Geschmacksurtheile nicht verbunden ist).
Folglich muß dem Geschmacksurtheile mit dem Bewußtsein der Absonderung
in demselben von allem Interesse ein Anspruch auf Gültigkeit für
jedermann ohne auf Objecte gestellte Allgemeinheit anhängen, d. i. es
muß damit ein Anspruch auf subjective Allgemeinheit verbunden sein.
|212.5|

§ 7.
Vergleichung des Schönen mit dem Angenehmen und Guten durch obiges
Merkmal.
In Ansehung des =Angenehmen= bescheidet sich ein jeder: daß sein
Urtheil, welches er auf ein Privatgefühl gründet, und wodurch er von
|212.10| einem Gegenstande sagt, daß er ihm gefalle, sich auch bloß auf
seine Person einschränke. Daher ist er es gern zufrieden, daß, wenn er
sagt: der Canariensect #19# ist angenehm, ihm ein anderer den Ausdruck
verbessere und ihn erinnere, er solle sagen: er ist =mir= angenehm; und
so nicht allein im Geschmack der Zunge, des Gaumens und des Schlundes,
sondern auch in dem, |212.15| was für Augen und Ohren jedem angenehm
sein mag. Dem einen ist die violette Farbe sanft und lieblich, dem
andern todt und erstorben. Einer liebt den Ton der Blasinstrumente,
der andre den von den Saiteninstrumenten. Darüber in der Absicht zu
streiten, um das Urtheil anderer, welches von dem unsrigen verschieden
ist, gleich als ob es diesem logisch |212.20| entgegen gesetzt wäre,
für unrichtig zu schelten, wäre Thorheit; in Ansehung des Angenehmen
gilt also der Grundsatz: =ein jeder hat seinen eigenen Geschmack= (der
Sinne).
Mit dem Schönen ist es ganz anders bewandt. Es wäre (gerade umgekehrt)
lächerlich, wenn jemand, der sich auf seinen Geschmack etwas
einbildete, |212.25| sich damit zu rechtfertigen gedächte: dieser
Gegenstand (das Gebäude, was wir sehen, das Kleid, was jener trägt,
das Concert, was wir hören, das Gedicht, welches zur Beurtheilung
aufgestellt ist) ist =für mich= schön. Denn er muß es nicht =schön=
nennen, wenn es bloß ihm gefällt. Reiz und Annehmlichkeit mag für ihn
vieles haben, darum bekümmert sich |212.30| niemand; wenn er aber etwas
für schön ausgiebt, so muthet er andern eben dasselbe Wohlgefallen zu:
er urtheilt nicht bloß für sich, sondern für #20# jedermann und spricht
alsdann von der Schönheit, als wäre sie eine Eigenschaft der Dinge.
Er sagt daher: die =Sache= ist schön, und rechnet nicht etwa darum
auf Anderer Einstimmung in sein Urtheil des Wohlgefallens, |212.35|
weil er sie mehrmals mit dem seinigen einstimmig befunden hat, sondern
=fordert= es von ihnen. Er tadelt sie, wenn sie anders urtheilen, und
spricht ihnen den Geschmack ab, von dem er doch verlangt, daß sie ihn
haben sollen; und sofern kann man nicht sagen: ein jeder hat seinen
besondern Geschmack. Dieses würde so viel heißen, als: es giebt gar
keinen Geschmack, |213.5| d. i. kein ästhetisches Urtheil, welches auf
jedermanns Beistimmung rechtmäßigen Anspruch machen könnte.
Gleichwohl findet man auch in Ansehung des Angenehmen, daß in der
Beurtheilung desselben sich Einhelligkeit unter Menschen antreffen
lasse, in Absicht auf welche man doch einigen den Geschmack abspricht,
andern |213.10| ihn zugesteht und zwar nicht in der Bedeutung
als Organsinn, sondern als Beurtheilungsvermögen in Ansehung des
Angenehmen überhaupt. So sagt man von jemanden, der seine Gäste mit
Annehmlichkeiten (des Genusses durch alle Sinne) so zu unterhalten
weiß, daß es ihnen insgesammt gefällt: er habe Geschmack. Aber hier
wird die Allgemeinheit nur |213.15| comparativ genommen; und da giebt
es nur =generale= (wie die empirischen alle sind), nicht =universale=
Regeln, welche letzteren das Geschmacksurtheil über das Schöne sich
unternimmt oder darauf Anspruch macht. Es #21# ist ein Urtheil in
Beziehung auf die Geselligkeit, sofern sie auf empirischen Regeln
beruht. In Ansehung des Guten machen die Urtheile zwar auch |213.20|
mit Recht auf Gültigkeit für jedermann Anspruch; allein das Gute wird
nur =durch einen Begriff= als Object eines allgemeinen Wohlgefallens
vorgestellt, welches weder beim Angenehmen noch beim Schönen der Fall
ist.

§ 8. |213.25|
Die Allgemeinheit des Wohlgefallens wird in einem Geschmacksurtheile
nur als subjectiv vorgestellt.
Diese besondere Bestimmung der Allgemeinheit eines ästhetischen
Urtheils, die sich in einem Geschmacksurtheile antreffen läßt, ist
eine Merkwürdigkeit, zwar nicht für den Logiker, aber wohl für den
Transscendental-Philosophen, |213.30| welche seine nicht geringe
Bemühung auffordert, um den Ursprung derselben zu entdecken, dafür aber
auch eine Eigenschaft unseres Erkenntnißvermögens aufdeckt, welche ohne
diese Zergliederung unbekannt geblieben wäre.
Zuerst muß man sich davon völlig überzeugen: daß man durch das
|213.35| Geschmacksurtheil (über das Schöne) das Wohlgefallen an
einem Gegenstande =jedermann= ansinne, ohne sich doch auf einem
Begriffe zu gründen (denn da wäre es das Gute); und daß dieser
Anspruch auf Allgemeingültigkeit #22# so wesentlich zu einem Urtheil
gehöre, wodurch wir etwas für =schön= erklären, daß, ohne dieselbe
dabei zu denken, es niemand in die Gedanken |214.5| kommen würde,
diesen Ausdruck zu gebrauchen, sondern alles, was ohne Begriff
gefällt, zum Angenehmen gezählt werden würde, in Ansehung dessen
man jeglichem seinen Kopf für sich haben läßt, und keiner dem
andern Einstimmung zu seinem Geschmacksurtheile zumuthet, welches
doch im Geschmacksurtheile über Schönheit jederzeit geschieht. Ich
kann den ersten |214.10| den Sinnen-Geschmack, den zweiten den
Reflexions-Geschmack nennen: sofern der erstere bloß Privaturtheile,
der zweite aber vorgebliche gemeingültige (publike), beiderseits
aber ästhetische (nicht praktische) Urtheile über einen Gegenstand
bloß in Ansehung des Verhältnisses seiner Vorstellung zum Gefühl der
Lust und Unlust fällt. Nun ist es doch befremdlich, daß, |214.15| da
von dem Sinnengeschmack nicht allein die Erfahrung zeigt, daß sein
Urtheil (der Lust oder Unlust an irgend etwas) nicht allgemein gelte,
sondern jedermann auch von selbst so bescheiden ist, diese Einstimmung
andern nicht eben anzusinnen (ob sich gleich wirklich öfter eine sehr
ausgebreitete Einhelligkeit auch in diesen Urtheilen vorfindet), der
Reflexions-Geschmack, |214.20| der doch auch oft genug mit seinem
Anspruche auf die allgemeine Gültigkeit seines Urtheils (über das
Schöne) für jedermann abgewiesen wird, wie die Erfahrung lehrt,
gleichwohl es möglich finden könne (welches er #23# auch wirklich thut)
sich Urtheile vorzustellen, die diese Einstimmung allgemein fordern
könnten, und sie in der That für jedes seiner Geschmacksurtheile
|214.25| jedermann zumuthet, ohne daß die Urtheilenden wegen der
Möglichkeit eines solchen Anspruchs in Streite sind, sondern sich nur
in besondern Fällen wegen der richtigen Anwendung dieses Vermögens
nicht einigen können.
Hier ist nun allererst zu merken, daß eine Allgemeinheit, die nicht auf
|214.30| Begriffen vom Objecte (wenn gleich nur empirischen) beruht,
gar nicht logisch, sondern ästhetisch sei, d. i. keine objective
Quantität des Urtheils, sondern nur eine subjective enthalte, für
welche ich auch den Ausdruck =Gemeingültigkeit=, welcher die Gültigkeit
nicht von der Beziehung einer Vorstellung auf das Erkenntnißvermögen,
sondern auf das Gefühl der |214.35| Lust und Unlust für jedes Subject
bezeichnet, gebrauche. (Man kann sich aber auch desselben Ausdrucks
für die logische Quantität des Urtheils bedienen, wenn man nur
dazusetzt =objective= Allgemeingültigkeit zum Unterschiede von der bloß
subjectiven, welche allemal ästhetisch ist.)
Nun ist ein =objectiv allgemeingültiges= Urtheil auch jederzeit
subjectiv, d. i. wenn das Urtheil für alles, was unter einem gegebenen
Begriffe enthalten ist, gilt, so gilt es auch für jedermann, der sich
einen |215.5| Gegenstand durch diesen Begriff vorstellt. Aber von
einer =subjectiven Allgemeingültigkeit=, d. i. der ästhetischen, die
auf keinem Begriffe #24# beruht, läßt sich nicht auf die logische
schließen: weil jene Art Urtheile gar nicht auf das Object geht. Eben
darum aber muß auch die ästhetische Allgemeinheit, die einem Urtheile
beigelegt wird, von besonderer Art sein, |215.10| weil sie das Prädicat
der Schönheit nicht mit dem Begriffe des =Objects=, in seiner ganzen
logischen Sphäre betrachtet, verknüpft und doch eben dasselbe über die
ganze Sphäre =der Urtheilenden= ausdehnt.
In Ansehung der logischen Quantität sind alle Geschmacksurtheile
=einzelne= Urtheile. Denn weil ich den Gegenstand unmittelbar an mein
|215.15| Gefühl der Lust und Unlust halten muß und doch nicht durch
Begriffe, so können jene nicht die Quantität objectiv-gemeingültiger
Urtheile haben; obgleich, wenn die einzelne Vorstellung des Objects des
Geschmacksurtheils nach den Bedingungen, die das letztere bestimmen,
durch Vergleichung in einen Begriff verwandelt wird, ein logisch
allgemeines Urtheil daraus |215.20| werden kann: z. B. die Rose, die
ich anblicke, erkläre ich durch ein Geschmacksurtheil für schön.
Dagegen ist das Urtheil, welches durch Vergleichung vieler einzelnen
entspringt: die Rosen überhaupt sind schön, nunmehr nicht bloß als
ästhetisches, sondern als ein auf einem ästhetischen gegründetes
logisches Urtheil ausgesagt. Nun ist das Urtheil: die Rose |215.25|
ist (im Geruche) angenehm, zwar auch ein ästhetisches und einzelnes,
aber kein Geschmacks-, sondern ein Sinnenurtheil. Es unterscheidet sich
nämlich vom ersteren darin: daß das Geschmacksurtheil eine =ästhetische
#25# Quantität= der Allgemeinheit, d. i. der Gültigkeit für jedermann,
bei sich führt, welche im Urtheile über das Angenehme nicht angetroffen
werden |215.30| kann. Nur allein die Urtheile über das Gute, ob sie
gleich auch das Wohlgefallen an einem Gegenstande bestimmen, haben
logische, nicht bloß ästhetische Allgemeinheit; denn sie gelten vom
Object, als Erkenntnisse desselben, und darum für jedermann.
Wenn man Objecte bloß nach Begriffen beurtheilt, so geht alle
Vorstellung |215.35| der Schönheit verloren. Also kann es auch keine
Regel geben, nach der jemand genöthigt werden sollte, etwas für schön
anzuerkennen. Ob ein Kleid, ein Haus, eine Blume schön sei: dazu läßt
man sich sein Urtheil durch keine Gründe oder Grundsätze aufschwatzen.
Man will das Object seinen eignen Augen unterwerfen, gleich als ob
sein Wohlgefallen von der Empfindung abhinge; und dennoch, wenn man
den Gegenstand alsdann schön nennt, glaubt man eine allgemeine Stimme
für sich zu haben und |216.5| macht Anspruch auf den Beitritt von
jedermann, da hingegen jede Privatempfindung nur für den Betrachtenden
allein und sein Wohlgefallen entscheiden würde.
Hier ist nun zu sehen, daß in dem Urtheile des Geschmacks nichts
postulirt wird, als eine solche =allgemeine Stimme= in Ansehung des
Wohlgefallens |216.10| ohne Vermittlung der Begriffe; mithin die
=Möglichkeit= eines #26# ästhetischen Urtheils, welches zugleich als
für jedermann gültig betrachtet werden könne. Das Geschmacksurtheil
selber =postulirt= nicht jedermanns Einstimmung (denn das kann nur ein
logisch allgemeines, weil es Gründe anführen kann, thun); es =sinnt=
nur jedermann diese Einstimmung an, |216.15| als einen Fall der Regel,
in Ansehung dessen es die Bestätigung nicht von Begriffen, sondern von
anderer Beitritt erwartet. Die allgemeine Stimme ist also nur eine
Idee (worauf sie beruhe, wird hier noch nicht untersucht). Daß der,
welcher ein Geschmacksurtheil zu fällen glaubt, in der That dieser Idee
gemäß urtheile, kann ungewiß sein; aber daß er es doch darauf |216.20|
beziehe, mithin daß es ein Geschmacksurtheil sein solle, kündigt er
durch den Ausdruck der Schönheit an. Für sich selbst aber kann er durch
das bloße Bewußtsein der Absonderung alles dessen, was zum Angenehmen
und Guten gehört, von dem Wohlgefallen, was ihm noch übrig bleibt,
davon gewiß werden; und das ist alles, wozu er sich die Beistimmung
von jedermann |216.25| verspricht: ein Anspruch, wozu unter diesen
Bedingungen er auch berechtigt sein würde, wenn er nur wider sie nicht
öfter fehlte und darum ein irriges Geschmacksurtheil fällte.

§ 9. #27#
Untersuchung der Frage: ob im Geschmacksurtheile das Gefühl |216.30|
der Lust vor der Beurtheilung des Gegenstandes, oder diese vor jener
vorhergehe.
Die Auflösung dieser Aufgabe ist der Schlüssel zur Kritik des
Geschmacks und daher aller Aufmerksamkeit würdig.
Ginge die Lust an dem gegebenen Gegenstande vorher, und nur
die |216.35| allgemeine Mittheilbarkeit derselben sollte im
Geschmacksurtheile der Vorstellung des Gegenstandes zuerkannt werden,
so würde ein solches Verfahren mit sich selbst im Widerspruche stehen.
Denn dergleichen Lust würde keine andere, als die bloße Annehmlichkeit
in der Sinnenempfindung sein und daher ihrer Natur nach nur
Privatgültigkeit haben können, weil sie |217.5| von der Vorstellung,
wodurch der Gegenstand =gegeben wird=, unmittelbar abhinge.
Also ist es die allgemeine Mittheilungsfähigkeit des Gemüthszustandes
in der gegebenen Vorstellung, welche als subjective Bedingung des
Geschmacksurtheils demselben zum Grunde liegen und die Lust an dem
|217.10| Gegenstande zur Folge haben muß. Es kann aber nichts allgemein
mitgetheilt werden als Erkenntniß und Vorstellung, sofern sie zum
Erkenntniß gehört. Denn sofern ist die letztere nur allein objectiv
und hat nur dadurch einen allgemeinen Beziehungspunkt, womit die
Vorstellungskraft Aller zusammenzustimmen #28# genöthigt wird. Soll
nun der Bestimmungsgrund des |217.15| Urtheils über diese allgemeine
Mittheilbarkeit der Vorstellung bloß subjectiv, nämlich ohne einen
Begriff vom Gegenstande, gedacht werden, so kann er kein anderer als
der Gemüthszustand sein, der im Verhältnisse der Vorstellungskräfte zu
einander angetroffen wird, sofern sie eine gegebene Vorstellung auf
=Erkenntniß überhaupt= beziehen. |217.20|
Die Erkenntnißkräfte, die durch diese Vorstellung ins Spiel gesetzt
werden, sind hiebei in einem freien Spiele, weil kein bestimmter
Begriff sie auf eine besondere Erkenntnißregel einschränkt. Also muß
der Gemüthszustand in dieser Vorstellung der eines Gefühls des freien
Spiels der Vorstellungskräfte an einer gegebenen Vorstellung zu einem
Erkenntnisse überhaupt |217.25| sein. Nun gehören zu einer Vorstellung,
wodurch ein Gegenstand gegeben wird, damit überhaupt daraus Erkenntniß
werde, =Einbildungskraft= für die Zusammensetzung des Mannigfaltigen
der Anschauung und =Verstand= für die Einheit des Begriffs, der
die Vorstellungen vereinigt. Dieser Zustand eines =freien Spiels=
der Erkenntnißvermögen bei einer |217.30| Vorstellung, wodurch ein
Gegenstand gegeben wird, muß sich allgemein mittheilen lassen: weil
Erkenntniß als Bestimmung des Objects, womit gegebene Vorstellungen (in
welchem Subjecte es auch sei) zusammen stimmen #29# sollen, die einzige
Vorstellungsart ist, die für jedermann gilt.
Die subjective allgemeine Mittheilbarkeit der Vorstellungsart in
|217.35| einem Geschmacksurtheile, da sie, ohne einen bestimmten
Begriff vorauszusetzen, Statt finden soll, kann nichts anders als der
Gemüthszustand in dem freien Spiele der Einbildungskraft und des
Verstandes (sofern sie unter einander, wie es zu einem =Erkenntnisse
überhaupt= erforderlich ist, zusammen stimmen) sein, indem wir uns
bewußt sind, daß dieses zum Erkenntniß überhaupt schickliche subjective
Verhältniß eben so wohl für jedermann gelten und folglich allgemein
mittheilbar sein müsse, als es eine jede |218.5| bestimmte Erkenntniß
ist, die doch immer auf jenem Verhältniß als subjectiver Bedingung
beruht.
Diese bloß subjective (ästhetische) Beurtheilung des Gegenstandes,
oder der Vorstellung, wodurch er gegeben wird, geht nun vor der Lust
an demselben vorher und ist der Grund dieser Lust an der Harmonie
der Erkenntnißvermögen; |218.10| auf jener Allgemeinheit aber der
subjectiven Bedingungen der Beurtheilung der Gegenstände gründet sich
allein diese allgemeine subjective Gültigkeit des Wohlgefallens,
welches wir mit der Vorstellung des Gegenstandes, den wir schön nennen,
verbinden.
Daß, seinen Gemüthszustand, selbst auch nur in Ansehung der
Erkenntnißvermögen, |218.15| mittheilen zu können, eine Lust bei
sich führe, könnte man aus dem natürlichen Hange des Menschen zur
Geselligkeit (empirisch #30# und psychologisch) leichtlich darthun.
Das ist aber zu unserer Absicht nicht genug. Die Lust, die wir fühlen,
muthen wir jedem andern im Geschmacksurtheile als nothwendig zu, gleich
als ob es für eine Beschaffenheit des |218.20| Gegenstandes, die an
ihm nach Begriffen bestimmt ist, anzusehen wäre, wenn wir etwas schön
nennen; da doch Schönheit ohne Beziehung auf das Gefühl des Subjects
für sich nichts ist. Die Erörterung dieser Frage aber müssen wir uns
bis zur Beantwortung derjenigen: ob und wie ästhetische Urtheile _a
priori_ möglich sind, vorbehalten. |218.25|
Jetzt beschäftigen wir uns noch mit der mindern Frage: auf welche
Art wir uns einer wechselseitigen subjectiven Übereinstimmung der
Erkenntnißkräfte unter einander im Geschmacksurtheile bewußt werden,
ob ästhetisch durch den bloßen innern Sinn und Empfindung, oder
intellectuell durch das Bewußtsein unserer absichtlichen Thätigkeit,
womit wir jene |218.30| ins Spiel setzen.
Wäre die gegebene Vorstellung, welche das Geschmacksurtheil veranlaßt,
ein Begriff, welcher Verstand und Einbildungskraft in der Beurtheilung
des Gegenstandes zu einem Erkenntnisse des Objects vereinigte, so
wäre das Bewußtsein dieses Verhältnisses intellectuell (wie im
objectiven |218.35| Schematism der Urtheilskraft, wovon die Kritik
handelt). Aber das Urtheil wäre auch alsdann nicht in Beziehung auf
Lust und Unlust gefällt, mithin kein Geschmacksurtheil. Nun bestimmt
aber das Geschmacksurtheil #31# unabhängig von Begriffen das Object
in Ansehung des Wohlgefallens und des Prädicats der Schönheit.
Also kann jene subjective Einheit des Verhältnisses sich nur durch
Empfindung kenntlich machen. Die Belebung beider Vermögen (der
Einbildungskraft und des Verstandes) zu unbestimmter, |219.5| aber
doch vermittelst des Anlasses der gegebenen Vorstellung einhelliger
Thätigkeit, derjenigen nämlich, die zu einem Erkenntniß überhaupt
gehört, ist die Empfindung, deren allgemeine Mittheilbarkeit das
Geschmacksurtheil postulirt. Ein objectives Verhältniß kann zwar nur
gedacht, aber, so fern es seinen Bedingungen nach subjectiv ist,
doch in der |219.10| Wirkung auf das Gemüth empfunden werden; und
bei einem Verhältnisse, welches keinen Begriff zum Grunde legt (wie
das der Vorstellungskräfte zu einem Erkenntnißvermögen überhaupt),
ist auch kein anderes Bewußtsein desselben, als durch Empfindung der
Wirkung, die im erleichterten Spiele beider durch wechselseitige
Zusammenstimmung belebten Gemüthskräfte |219.15| (der Einbildungskraft
und des Verstandes) besteht, möglich. Eine Vorstellung, die als einzeln
und ohne Vergleichung mit andern dennoch eine Zusammenstimmung zu den
Bedingungen der Allgemeinheit hat, welche das Geschäft des Verstandes
überhaupt ausmacht, bringt die Erkenntnißvermögen in die proportionirte
Stimmung, die wir zu allem Erkenntnisse |219.20| fordern und daher
auch für jedermann, der durch Verstand und #32# Sinne in Verbindung zu
urtheilen bestimmt ist (für jeden Menschen), gültig halten.

=Aus dem zweiten Moment gefolgerte Erklärung des Schönen.=
=Schön= ist das, was ohne Begriff allgemein gefällt. |219.25|

Drittes Moment
der Geschmacksurtheile nach der =Relation= der Zwecke, welche in ihnen
in Betrachtung gezogen wird.

§ 10.
Von der Zweckmäßigkeit überhaupt. |219.30|
Wenn man, was ein Zweck sei, nach seinen transscendentalen Bestimmungen
(ohne etwas Empirisches, dergleichen das Gefühl der Lust ist,
vorauszusetzen) erklären will: so ist Zweck der Gegenstand eines
Begriffs, sofern dieser als die Ursache von jenem (der reale Grund
seiner Möglichkeit) angesehen wird; und die Causalität eines =Begriffs=
in Ansehung seines =Objects= ist die Zweckmäßigkeit (_forma finalis_).
Wo also nicht etwa bloß die Erkenntniß von einem Gegenstande, sondern
der Gegenstand selbst |220.5| (die Form oder Existenz desselben) als
Wirkung nur als durch einen Begriff von der letztern möglich gedacht
wird, da denkt man sich einen Zweck. Die Vorstellung der Wirkung ist
hier der Bestimmungsgrund ihrer Ursache #33# und geht vor der letztern
vorher. Das Bewußtsein der Causalität einer Vorstellung in Absicht auf
den Zustand des Subjects, es in demselben |220.10| =zu erhalten=, kann
hier im Allgemeinen das bezeichnen, was man Lust nennt; wogegen Unlust
diejenige Vorstellung ist, die den Zustand der Vorstellungen zu ihrem
eigenen Gegentheile zu bestimmen (sie abzuhalten oder wegzuschaffen)
den Grund enthält.
Das Begehrungsvermögen, sofern es nur durch Begriffe, d. i. der
|220.15| Vorstellung eines Zwecks gemäß zu handeln, bestimmbar
ist, würde der Wille sein. Zweckmäßig aber heißt ein Object, oder
Gemüthszustand, oder eine Handlung auch, wenn gleich ihre Möglichkeit
die Vorstellung eines Zwecks nicht nothwendig voraussetzt, bloß darum,
weil ihre Möglichkeit von uns nur erklärt und begriffen werden kann,
sofern wir eine Causalität |220.20| nach Zwecken, d. i. einen Willen,
der sie nach der Vorstellung einer gewissen Regel so angeordnet hätte,
zum Grunde derselben annehmen. Die Zweckmäßigkeit kann also ohne Zweck
sein, sofern wir die Ursachen dieser Form nicht in einem Willen setzen,
aber doch die Erklärung ihrer Möglichkeit nur, indem wir sie von einem
Willen ableiten, uns begreiflich machen |220.25| können. Nun haben wir
das, was wir beobachten, nicht immer nöthig durch Vernunft (seiner
Möglichkeit nach) einzusehen. Also können wir eine Zweckmäßigkeit der
Form nach, auch ohne daß wir ihr einen Zweck #34# (als die Materie
des _nexus finalis_) zum Grunde legen, wenigstens beobachten und
an Gegenständen, wiewohl nicht anders als durch Reflexion |220.30|
bemerken.

§ 11.
Das Geschmacksurtheil hat nichts als die FORM DER ZWECKMÄSSIGKEIT eines
Gegenstandes (oder der Vorstellungsart desselben) zum Grunde.
Aller Zweck, wenn er als Grund des Wohlgefallens angesehen wird,
|221.5| führt immer ein Interesse, als Bestimmungsgrund des Urtheils
über den Gegenstand der Lust, bei sich. Also kann dem Geschmacksurtheil
kein subjectiver Zweck zum Grunde liegen. Aber auch keine Vorstellung
eines objectiven Zwecks, d. i. der Möglichkeit des Gegenstandes selbst
nach Principien der Zweckverbindung, mithin kein Begriff des Guten kann
das Geschmacksurtheil |221.10| bestimmen: weil es ein ästhetisches
und kein Erkenntnißurtheil ist, welches also keinen =Begriff= von der
Beschaffenheit und innern oder äußern Möglichkeit des Gegenstandes
durch diese oder jene Ursache, sondern bloß das Verhältniß der
Vorstellungskräfte zu einander, sofern sie durch eine Vorstellung
bestimmt werden, betrifft. |221.15|
Nun ist dieses Verhältniß in der Bestimmung eines Gegenstandes, #35#
als eines schönen, mit dem Gefühle einer Lust verbunden, die durch
das Geschmacksurtheil zugleich als für jedermann gültig erklärt
wird; folglich kann eben so wenig eine die Vorstellung begleitende
Annehmlichkeit als die Vorstellung von der Vollkommenheit des
Gegenstandes und der Begriff |221.20| des Guten den Bestimmungsgrund
enthalten. Also kann nichts anders als die subjective Zweckmäßigkeit in
der Vorstellung eines Gegenstandes ohne allen (weder objectiven noch
subjectiven) Zweck, folglich die bloße Form der Zweckmäßigkeit in der
Vorstellung, wodurch uns ein Gegenstand =gegeben= wird, sofern wir uns
ihrer bewußt sind, das Wohlgefallen, |221.25| welches wir ohne Begriff
als allgemein mittheilbar beurtheilen, mithin den Bestimmungsgrund des
Geschmacksurtheils ausmachen.

§ 12.
Das Geschmacksurtheil beruht auf Gründen _a priori_.
Die Verknüpfung des Gefühls einer Lust oder Unlust als einer Wirkung
|221.30| mit irgend einer Vorstellung (Empfindung oder Begriff) als
ihrer Ursache _a priori_ auszumachen, ist schlechterdings unmöglich;
denn das wäre ein Causalverhältniß, welches (unter Gegenständen der
Erfahrung) nur jederzeit _a posteriori_ und vermittelst der Erfahrung
selbst erkannt werden #36# kann. Zwar haben wir in der Kritik der
praktischen Vernunft wirklich das Gefühl der Achtung (als eine
besondere und eigenthümliche Modification dieses Gefühls, welches
weder mit der Lust noch Unlust, die wir von empirischen Gegenständen
bekommen, recht übereintreffen will) von allgemeinen |222.5| sittlichen
Begriffen _a priori_ abgeleitet. Aber wir konnten dort auch die
Gränzen der Erfahrung überschreiten und eine Causalität, die auf
einer übersinnlichen Beschaffenheit des Subjects beruhte, nämlich die
der Freiheit, herbei rufen. Allein selbst da leiteten wir eigentlich
nicht dieses =Gefühl= von der Idee des Sittlichen als Ursache her,
sondern bloß die Willensbestimmung |222.10| wurde davon abgeleitet.
Der Gemüthszustand aber eines irgend wodurch bestimmten Willens ist an
sich schon ein Gefühl der Lust und mit ihm identisch, folgt also nicht
als Wirkung daraus: welches letztere nur angenommen werden müßte, wenn
der Begriff des Sittlichen als eines Guts vor der Willensbestimmung
durch das Gesetz vorherginge; da alsdann |222.15| die Lust, die mit
dem Begriffe verbunden wäre, aus diesem als einer bloßen Erkenntniß
vergeblich würde abgeleitet werden.
Nun ist es auf ähnliche Weise mit der Lust im ästhetischen Urtheile
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