Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. - 21

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dogmatisch zu behandeln, ist die Unerklärlichkeit eines Naturzwecks.
|395.25|
Wir verfahren mit einem Begriffe (wenn er gleich empirisch bedingt
sein sollte) dogmatisch, wenn wir ihn als unter einem anderen
Begriffe des Objects, der ein Princip der Vernunft ausmacht,
enthalten betrachten und ihn diesem gemäß bestimmen. Wir verfahren
aber mit ihm bloß kritisch, wenn wir ihn nur in Beziehung auf unser
Erkenntnißvermögen, |395.30| mithin auf die subjectiven Bedingungen ihn
zu denken betrachten, ohne es zu unternehmen über sein Object etwas
zu entscheiden. Das dogmatische Verfahren mit einem Begriffe ist also
dasjenige, welches für die bestimmende, das kritische das, welches bloß
für die reflectirende Urtheilskraft gesetzmäßig ist. |395.35|
Nun ist der Begriff von einem Dinge als Naturzwecke ein Begriff, #330#
der die Natur unter eine Causalität, die nur durch Vernunft denkbar
ist, subsumirt, um nach diesem Princip über das, was vom Objecte in
der Erfahrung gegeben ist, zu urtheilen. Um ihn aber dogmatisch für
die bestimmende Urtheilskraft zu gebrauchen, müßten wir der objectiven
Realität |396.5| dieses Begriffs zuvor versichert sein, weil wir sonst
kein Naturding unter ihm subsumiren könnten. Der Begriff eines Dinges
als Naturzwecks ist aber zwar ein empirisch bedingter, d. i. nur
unter gewissen in der Erfahrung gegebenen Bedingungen möglicher, aber
doch von derselben nicht zu abstrahirender, sondern nur nach einem
Vernunftprincip |396.10| in der Beurtheilung des Gegenstandes möglicher
Begriff. Er kann also als ein solches Princip seiner objectiven
Realität nach (d. i. daß ihm gemäß ein Object möglich sei) gar nicht
eingesehen und dogmatisch begründet werden; und wir wissen nicht, ob er
bloß ein vernünftelnder und objectiv leerer (_conceptus ratiocinans_),
oder ein Vernunftbegriff, ein Erkenntniß |396.15| gründender, von der
Vernunft bestätigter (_conceptus ratiocinatus_), sei. Also kann er
nicht dogmatisch für die bestimmende Urtheilskraft behandelt werden: d.
i. es kann nicht allein nicht ausgemacht werden, ob Dinge der Natur,
als Naturzwecke betrachtet, für ihre Erzeugung eine Causalität von ganz
besonderer Art (die nach Absichten) erfordern, oder nicht; sondern
|396.20| es kann auch nicht einmal darnach gefragt werden, weil der
Begriff eines #331# Naturzwecks seiner objectiven Realität nach durch
die Vernunft gar nicht erweislich ist (d. i. er ist nicht für die
bestimmende Urtheilskraft constitutiv, sondern für die reflectirende
bloß regulativ).
Daß er es aber nicht sei, ist daraus klar, weil er als Begriff von
|396.25| einem =Naturproduct= Naturnothwendigkeit und doch zugleich
eine Zufälligkeit der Form des Objects (in Beziehung auf bloße
Gesetze der Natur) an eben demselben Dinge als Zweck in sich faßt;
folglich, wenn hierin kein Widerspruch sein soll, einen Grund für
die Möglichkeit des Dinges in der Natur und doch auch einen Grund
der Möglichkeit dieser Natur |396.30| selbst und ihrer Beziehung
auf etwas, das nicht empirisch erkennbare Natur (übersinnlich),
mithin für uns gar nicht erkennbar ist, enthalten muß, um nach
einer andern Art Causalität als der des Naturmechanisms beurtheilt
zu werden, wenn man seine Möglichkeit ausmachen will. Da also der
Begriff eines Dinges als Naturzwecks =für die bestimmende |396.35|
Urtheilskraft= überschwenglich ist, wenn man das Object durch die
Vernunft betrachtet (ob er zwar für die reflectirende Urtheilskraft
in Ansehung der Gegenstände der Erfahrung immanent sein mag), mithin
ihm für bestimmende Urtheile die objective Realität nicht verschafft
werden kann: so ist hieraus begreiflich, wie alle Systeme, die man
für die dogmatische Behandlung des Begriffs der Naturzwecke und der
Natur, als #332# eines durch Endursachen zusammenhängenden Ganzen, nur
immer entwerfen |397.5| mag, weder objectiv bejahend, noch objectiv
verneinend irgend etwas entscheiden können; weil, wenn Dinge unter
einem Begriffe, der bloß problematisch ist, subsumirt werden, die
synthetischen Prädicate desselben (z. B. hier: ob der Zweck der Natur,
den wir uns zu der Erzeugung der Dinge denken, absichtlich oder
unabsichtlich sei) eben solche |397.10| (problematische) Urtheile, sie
mögen nun bejahend oder verneinend sein, vom Object abgeben müssen,
indem man nicht weiß, ob man über Etwas oder Nichts urtheilt. Der
Begriff einer Causalität durch Zwecke (der Kunst) hat allerdings
objective Realität, der einer Causalität nach dem Mechanism der Natur
eben sowohl. Aber der Begriff einer Causalität |397.15| der Natur nach
der Regel der Zwecke, noch mehr aber eines Wesens, dergleichen uns gar
nicht in der Erfahrung gegeben werden kann, nämlich eines solchen als
Urgrundes der Natur, kann zwar ohne Widerspruch gedacht werden, aber
zu dogmatischen Bestimmungen doch nicht taugen: weil ihm, da er nicht
aus der Erfahrung gezogen werden kann, auch zur |397.20| Möglichkeit
derselben nicht erforderlich ist, seine objective Realität durch nichts
gesichert werden kann. Geschähe dieses aber auch, wie kann ich Dinge,
die für Producte göttlicher Kunst bestimmt angegeben werden, noch unter
Producte der Natur zählen, deren Unfähigkeit, dergleichen nach ihren
#333# Gesetzen hervorzubringen, eben die Berufung auf eine von ihr
unterschiedene |397.25| Ursache nothwendig machte?

§ 75.
Der Begriff einer objectiven Zweckmäßigkeit der Natur ist ein
kritisches Princip der Vernunft für die reflectirende Urtheilskraft.
|397.30|
Es ist doch etwas ganz Anderes, ob ich sage: die Erzeugung gewisser
Dinge der Natur, oder auch der gesammten Natur ist nur durch eine
Ursache, die sich nach Absichten zum Handeln bestimmt, möglich;
oder ich kann =nach der eigenthümlichen Beschaffenheit meiner
Erkenntnißvermögen= über die Möglichkeit jener Dinge und ihre |397.35|
Erzeugung nicht anders urtheilen, als wenn ich mir zu dieser eine
Ursache, die nach Absichten wirkt, mithin ein Wesen denke, welches
nach der Analogie mit der Causalität eines Verstandes productiv
ist. Im ersteren Falle will ich etwas über das Object ausmachen und
bin verbunden, die objective Realität eines angenommenen Begriffs
darzuthun; im zweiten |398.5| bestimmt die Vernunft nur den Gebrauch
meiner Erkenntnißvermögen angemessen ihrer Eigenthümlichkeit und
den wesentlichen Bedingungen ihres Umfanges sowohl, als ihrer
Schranken. Also ist das erste Princip ein =objectiver= Grundsatz
für die bestimmende, das zweite ein subjectiver Grundsatz bloß für
die reflectirende Urtheilskraft, mithin eine Maxime |398.10| #334#
derselben, die ihr die Vernunft auferlegt.
Wir haben nämlich unentbehrlich nöthig, der Natur den Begriff einer
Absicht unterzulegen, wenn wir ihr auch nur in ihren organisirten
Producten durch fortgesetzte Beobachtung nachforschen wollen; und
dieser Begriff ist also schon für den Erfahrungsgebrauch unserer
Vernunft eine |398.15| schlechterdings nothwendige Maxime. Es ist
offenbar: daß, da einmal ein solcher Leitfaden die Natur zu studiren
aufgenommen und bewährt gefunden ist, wir die gedachte Maxime der
Urtheilskraft auch am Ganzen der Natur wenigstens versuchen müssen,
weil sich nach derselben noch manche Gesetze derselben dürften
auffinden lassen, die uns nach der Beschränkung |398.20| unserer
Einsichten in das Innere des Mechanisms derselben sonst verborgen
bleiben würden. Aber in Ansehung des letztern Gebrauchs ist jene Maxime
der Urtheilskraft zwar nützlich, aber nicht unentbehrlich, weil uns
die Natur im Ganzen als organisirt (in der oben angeführten engsten
Bedeutung des Worts) nicht gegeben ist. Hingegen in Ansehung |398.25|
der Producte derselben, welche nur als absichtlich so und nicht anders
geformt müssen beurtheilt werden, um auch nur eine Erfahrungserkenntniß
ihrer innern Beschaffenheit zu bekommen, ist jene Maxime der
reflectirenden Urtheilskraft wesentlich nothwendig: weil selbst der
Gedanke von ihnen als organisirten Dingen, ohne den Gedanken einer
Erzeugung mit |398.30| #335# Absicht damit zu verbinden, unmöglich ist.
Nun ist der Begriff eines Dinges, dessen Existenz oder Form wir
uns unter der Bedingung eines Zwecks als möglich vorstellen, mit
dem Begriffe einer Zufälligkeit desselben (nach Naturgesetzen)
unzertrennlich verbunden. Daher machen auch die Naturdinge, welche
wir nur als |398.35| Zwecke möglich finden, den vornehmsten Beweis
für die Zufälligkeit des Weltganzen aus und sind der einzige für den
gemeinen Verstand eben sowohl als den Philosophen geltende Beweisgrund
der Abhängigkeit und des Ursprungs desselben von einem außer der Welt
existirenden und zwar (um jener zweckmäßigen Form willen) verständigen
Wesen: daß also die Teleologie keine Vollendung des Aufschlusses für
ihre Nachforschungen, als in einer Theologie findet. |399.5|
Was beweiset nun aber am Ende auch die allervollständigste
Teleologie? Beweiset sie etwa, daß ein solches verständiges Wesen da
sei? Nein; nichts weiter, als daß wir nach Beschaffenheit unserer
Erkenntnißvermögen, also in Verbindung der Erfahrung mit den obersten
Principien der Vernunft, uns schlechterdings keinen Begriff von
der Möglichkeit einer |399.10| solchen Welt machen können, als so,
daß wir uns eine =absichtlich-wirkende= oberste Ursache derselben
denken. Objectiv können wir also nicht den Satz darthun: es ist ein
verständiges Urwesen; sondern nur subjectiv für den Gebrauch unserer
Urtheilskraft in ihrer Reflexion über die Zwecke #336# in der Natur,
die nach keinem anderen Princip als dem einer absichtlichen |399.15|
Causalität einer höchsten Ursache gedacht werden können.
Wollten wir den obersten Satz dogmatisch, aus teleologischen Gründen,
darthun: so würden wir von Schwierigkeiten befangen werden, aus denen
wir uns nicht herauswickeln könnten. Denn da würde diesen Schlüssen der
Satz zum Grunde gelegt werden müssen: die organisirten |399.20| Wesen
in der Welt sind nicht anders, als durch eine absichtlich-wirkende
Ursache möglich. Daß aber, weil wir diese Dinge nur unter der Idee
der Zwecke in ihrer Causalverbindung verfolgen und diese nach ihrer
Gesetzmäßigkeit erkennen können, wir auch berechtigt wären, eben
dieses auch für jedes denkende und erkennende Wesen als nothwendige,
mithin dem |399.25| Objecte und nicht bloß unserm Subjecte anhängende
Bedingung vorauszusetzen: das müßten wir hiebei unvermeidlich behaupten
wollen. Aber mit einer solchen Behauptung kommen wir nicht durch.
Denn da wir die Zwecke in der Natur als absichtliche eigentlich
nicht =beobachten=, sondern nur in der Reflexion über ihre Producte
diesen Begriff als einen |399.30| Leitfaden der Urtheilskraft
hinzu =denken=: so sind sie uns nicht durch das Object gegeben. _A
priori_ ist es sogar für uns unmöglich, einen solchen Begriff seiner
objectiven Realität nach als annehmungsfähig zu rechtfertigen. Es
bleibt also schlechterdings ein nur auf subjectiven Bedingungen, #337#
nämlich der unseren Erkenntnißvermögen angemessen reflectirenden
|399.35| Urtheilskraft, beruhender Satz, der, wenn man ihn als
objectiv-dogmatisch geltend ausdrückte, heißen würde: Es ist ein Gott;
nun aber für uns Menschen nur die eingeschränkte Formel erlaubt:
Wir können uns die Zweckmäßigkeit, die selbst unserer Erkenntniß der
inneren Möglichkeit vieler Naturdinge zum Grunde gelegt werden muß,
gar nicht anders denken und begreiflich machen, als indem wir sie und
überhaupt die Welt uns als ein Product einer verständigen Ursache
(eines Gottes) vorstellen. |400.5|
Wenn nun dieser auf einer unumgänglich nothwendigen Maxime unserer
Urtheilskraft gegründete Satz allem sowohl speculativen als praktischen
Gebrauche unserer Vernunft in jeder =menschlichen= Absicht vollkommen
genugthuend ist: so möchte ich wohl wissen, was uns dann darunter
|400.10| abgehe, daß wir ihn nicht auch für höhere Wesen gültig,
nämlich aus reinen objectiven Gründen (die leider unser Vermögen
übersteigen), beweisen können. Es ist nämlich ganz gewiß, daß wir die
organisirten Wesen und deren innere Möglichkeit nach bloß mechanischen
Principien der Natur nicht einmal zureichend kennen lernen, viel
weniger uns erklären |400.15| können; und zwar so gewiß, daß man dreist
sagen kann: es ist für Menschen ungereimt, auch nur einen solchen
Anschlag zu fassen, oder zu #338# hoffen, daß noch etwa dereinst ein
Newton aufstehen könne, der auch nur die Erzeugung eines Grashalms
nach Naturgesetzen, die keine Absicht geordnet hat, begreiflich
machen werde; sondern man muß diese Einsicht |400.20| den Menschen
schlechterdings absprechen. Daß dann aber auch in der Natur, wenn wir
bis zum Princip derselben in der Specification ihrer allgemeinen uns
bekannten Gesetze durchdringen könnten, ein hinreichender Grund der
Möglichkeit organisirten Wesen, ohne ihrer Erzeugung eine Absicht
unterzulegen (also im bloßen Mechanism derselben), gar nicht |400.25|
verborgen liegen =könne=, das wäre wiederum von uns zu vermessen
geurtheilt; denn woher wollen wir das wissen? Wahrscheinlichkeiten
fallen hier gar weg, wo es auf Urtheile der reinen Vernunft ankommt.
— Also können wir über den Satz: ob ein nach Absichten handelndes
Wesen als Weltursache (mithin als Urheber) dem, was wir mit Recht
Naturzwecke |400.30| nennen, zum Grunde liege, objectiv gar nicht,
weder bejahend noch verneinend, urtheilen; nur so viel ist sicher,
daß, wenn wir doch wenigstens nach dem, was uns einzusehen durch
unsere eigene Natur vergönnt ist (nach den Bedingungen und Schranken
unserer Vernunft), urtheilen sollen, wir schlechterdings nichts anders
als ein verständiges Wesen der |400.35| Möglichkeit jener Naturzwecke
zum Grunde legen können: welches der Maxime unserer reflectirenden
Urtheilskraft, folglich einem subjectiven, #339# aber dem menschlichen
Geschlecht unnachlaßlich anhängenden Grunde allein gemäß ist.

§ 76.
Anmerkung.
Diese Betrachtung, welche es gar sehr verdient in der
Transscendentalphilosophie |401.5| umständlich ausgeführt zu werden,
mag hier nur episodisch zur Erläuterung (nicht zum Beweise des hier
Vorgetragenen) eintreten.
Die Vernunft ist ein Vermögen der Principien und geht in ihrer
äußersten Forderung auf das Unbedingte; da hingegen der Verstand ihr
immer nur unter einer gewissen Bedingung, die gegeben werden muß, zu
|401.10| Diensten steht. Ohne Begriffe des Verstandes aber, welchen
objective Realität gegeben werden muß, kann die Vernunft gar nicht
objectiv (synthetisch) urtheilen und enthält als theoretische Vernunft
für sich schlechterdings keine constitutive, sondern bloß regulative
Principien. Man wird bald inne: daß, wo der Verstand nicht folgen kann,
die Vernunft überschwenglich |401.15| wird und in zwar gegründeten
Ideen (als regulativen Principien), aber nicht objectiv gültigen
Begriffen sich hervorthut; der Verstand aber, der mit ihr nicht
Schritt halten kann, aber doch zur Gültigkeit für Objecte nöthig sein
würde, die Gültigkeit jener Ideen der Vernunft nur auf das Subject,
aber doch allgemein für alle von dieser Gattung, |401.20| d. i. auf
die Bedingung einschränke, daß nach der Natur unseres (menschlichen)
Erkenntnißvermögens oder gar überhaupt nach dem Begriffe, =den wir
uns= von dem Vermögen eines endlichen vernünftigen Wesens überhaupt
=machen= können, nicht anders als so könne und müsse gedacht werden:
ohne doch zu behaupten, daß der Grund eines solchen Urtheils |401.25|
#340# im Objecte liege. Wir wollen Beispiele anführen, die zwar zu
viel Wichtigkeit und auch Schwierigkeit haben, um sie hier sofort
als erwiesene Sätze dem Leser aufzudringen, die ihm aber Stoff zum
Nachdenken geben und dem, was hier unser eigenthümliches Geschäft ist,
zur Erläuterung dienen können. |401.30|
Es ist dem menschlichen Verstande unumgänglich nothwendig, Möglichkeit
und Wirklichkeit der Dinge zu unterscheiden. Der Grund davon liegt
im Subjecte und der Natur seiner Erkenntnißvermögen. Denn wären zu
dieser ihrer Ausübung nicht zwei ganz heterogene Stücke, Verstand für
Begriffe und sinnliche Anschauung für Objecte, die ihnen |401.35|
correspondiren, erforderlich: so würde es keine solche Unterscheidung
(zwischen dem Möglichen und Wirklichen) geben. Wäre nämlich unser
Verstand anschauend, so hätte er keine Gegenstände als das Wirkliche.
Begriffe (die bloß auf die Möglichkeit eines Gegenstandes gehen)
und sinnliche Anschauungen (welche uns etwas geben, ohne es dadurch
doch als Gegenstand erkennen zu lassen) würden beide wegfallen. Nun
beruht |402.5| aber alle unsere Unterscheidung des bloß Möglichen vom
Wirklichen darauf, daß das erstere nur die Position der Vorstellung
eines Dinges respectiv auf unsern Begriff und überhaupt das Vermögen
zu denken, das letztere aber die Setzung des Dinges an sich selbst
(außer diesem Begriffe) bedeutet. Also ist die Unterscheidung möglicher
Dinge von wirklichen |402.10| eine solche, die bloß subjectiv für
den menschlichen Verstand gilt, da wir nämlich etwas immer noch in
Gedanken haben können, ob es gleich nicht ist, oder etwas als gegeben
uns vorstellen, ob wir gleich noch keinen Begriff davon haben. Die
Sätze also: daß Dinge möglich sein können, ohne wirklich zu sein, daß
also aus der bloßen Möglichkeit auf die Wirklichkeit |402.15| gar nicht
geschlossen werden könne, gelten ganz richtig für die menschliche #341#
Vernunft, ohne darum zu beweisen, daß dieser Unterschied in den Dingen
selbst liege. Denn daß dieses nicht daraus gefolgert werden könne,
mithin jene Sätze zwar allerdings auch von Objecten gelten, so fern
unser Erkenntnißvermögen als sinnlich-bedingt sich auch mit Objecten
der Sinne |402.20| beschäftigt, aber nicht von Dingen überhaupt:
leuchtet aus der unablaßlichen Forderung der Vernunft ein, irgend ein
Etwas (den Urgrund) als unbedingt nothwendig existirend anzunehmen,
an welchem Möglichkeit und Wirklichkeit gar nicht mehr unterschieden
werden sollen, und für welche Idee unser Verstand schlechterdings
keinen Begriff hat, d. i. keine Art ausfinden |402.25| kann, wie er
ein solches Ding und seine Art zu existiren sich vorstellen solle.
Denn wenn er es =denkt= (er mag es denken, wie er will), so ist es
bloß als möglich vorgestellt. Ist er sich dessen als in der Anschauung
gegeben bewußt, so ist es wirklich, ohne sich hiebei irgend etwas von
Möglichkeit zu denken. Daher ist der Begriff eines absolut-nothwendigen
|402.30| Wesens zwar eine unentbehrliche Vernunftidee, aber ein für
den menschlichen Verstand unerreichbarer problematischer Begriff. Er
gilt aber doch für den Gebrauch unserer Erkenntnißvermögen nach der
eigenthümlichen Beschaffenheit derselben, mithin nicht vom Objecte
und hiemit für jedes erkennende Wesen: weil ich nicht bei jedem das
Denken und die Anschauung, |402.35| als zwei verschiedene Bedingungen
der Ausübung seiner Erkenntnißvermögen, mithin der Möglichkeit und
Wirklichkeit der Dinge, voraussetzen kann. Für einen Verstand, bei
dem dieser Unterschied nicht einträte, würde es heißen: alle Objecte,
die ich erkenne, =sind= (existiren); und die Möglichkeit einiger,
die doch nicht existirten, d. i. Zufälligkeit derselben, wenn sie
existiren, also auch die davon zu unterscheidende Nothwendigkeit würde
in die Vorstellung eines solchen Wesens gar nicht |403.5| #342# kommen
können. Was unserm Verstande aber so beschwerlich fällt, der Vernunft
hier mit seinen Begriffen es gleich zu thun, ist bloß: daß für ihn als
menschlichen Verstand dasjenige überschwenglich (d. i. den subjectiven
Bedingungen seines Erkenntnisses unmöglich) ist, was doch die Vernunft
als zum Object gehörig zum Princip macht. — Hierbei gilt nun immer
|403.10| die Maxime, daß wir alle Objecte da, wo ihr Erkenntniß das
Vermögen des Verstandes übersteigt, nach den subjectiven, unserer (d.
i. der menschlichen) Natur nothwendig anhängenden Bedingungen der
Ausübung ihrer Vermögen denken; und wenn die auf diese Art gefällten
Urtheile (wie es auch in Ansehung der überschwenglichen Begriffe
nicht anders sein kann) |403.15| nicht constitutive Principien,
die das Object, wie es beschaffen ist, bestimmen, sein können, so
werden es doch regulative, in der Ausübung immanente und sichere, der
menschlichen Absicht angemessene Principien bleiben.
So wie die Vernunft in theoretischer Betrachtung der Natur die Idee
|403.20| einer unbedingten Nothwendigkeit ihres Urgrundes annehmen
muß: so setzt sie auch in praktischer ihre eigene (in Ansehung der
Natur) unbedingte Causalität, d. i. Freiheit, voraus, indem sie sich
ihres moralischen Gebots bewußt ist. Weil nun aber hier die objective
Nothwendigkeit der Handlung als Pflicht derjenigen, die sie als
Begebenheit haben würde, wenn ihr |403.25| Grund in der Natur und nicht
in der Freiheit (d. i. der Vernunftcausalität) läge, entgegengesetzt
und die moralisch-schlechthin-nothwendige Handlung physisch als ganz
zufällig angesehen wird (d. i. daß das, was nothwendig geschehen
=sollte=, doch öfter nicht geschieht): so ist klar, daß es nur von
der subjectiven Beschaffenheit unsers praktischen Vermögens herrührt,
daß |403.30| die moralischen Gesetze als Gebote (und die ihnen gemäße
Handlungen #343# als Pflichten) vorgestellt werden müssen, und die
Vernunft diese Nothwendigkeit nicht durch ein =Sein= (Geschehen),
sondern Sein-Sollen ausdrückt: welches nicht Statt finden würde,
wenn die Vernunft ohne Sinnlichkeit (als subjective Bedingung ihrer
Anwendung auf Gegenstände |403.35| der Natur) ihrer Causalität nach,
mithin als Ursache in einer intelligibelen, mit dem moralischen Gesetze
durchgängig übereinstimmenden Welt betrachtet würde, wo zwischen
Sollen und Thun, zwischen einem praktischen Gesetze von dem, was durch
uns möglich ist, und dem theoretischen von dem, was durch uns wirklich
ist, kein Unterschied sein würde. Ob nun aber gleich eine intelligibele
Welt, in welcher alles darum wirklich sein würde, bloß nur weil es
(als etwas Gutes) möglich ist, und selbst die |404.5| Freiheit als
formale Bedingung derselben für uns ein überschwenglicher Begriff ist,
der zu keinem constitutiven Prinzip, ein Object und dessen objective
Realität zu bestimmen, tauglich ist: so dient die letztere doch nach
der Beschaffenheit unserer (zum Theil sinnlichen) Natur und Vermögens
für uns und alle vernünftige mit der Sinnenwelt in Verbindung stehende
|404.10| Wesen, so weit wir sie uns nach der Beschaffenheit unserer
Vernunft vorstellen können, zu einem allgemeinen =regulativen= Princip,
welches die Beschaffenheit der Freiheit als Form der Causalität nicht
objectiv bestimmt, sondern und zwar mit nicht minderer Gültigkeit,
als ob dieses geschähe, die Regel der Handlungen nach jener Idee für
jedermann zu |404.15| Geboten macht.
Eben so kann man auch, was unsern vorhabenden Fall betrifft, einräumen:
wir würden zwischen Naturmechanism und Technik der Natur, d. i.
Zweckverknüpfung in derselben, keinen Unterschied finden, wäre unser
Verstand nicht von der Art, daß er vom Allgemeinen zum Besondern
|404.20| gehen muß, und die Urtheilskraft also in Ansehung des
Besondern keine #344# Zweckmäßigkeit erkennen, mithin keine bestimmende
Urtheile fällen kann, ohne ein allgemeines Gesetz zu haben, worunter
sie jenes subsumiren könne. Da nun aber das Besondere als ein solches
in Ansehung des Allgemeinen etwas Zufälliges enthält, gleichwohl
aber die Vernunft in der |404.25| Verbindung besonderer Gesetze der
Natur doch auch Einheit, mithin Gesetzlichkeit erfordert (welche
Gesetzlichkeit des Zufälligen Zweckmäßigkeit heißt), und die Ableitung
der besonderen Gesetze aus den allgemeinen in Ansehung dessen, was
jene Zufälliges in sich enthalten, _a priori_ durch Bestimmung des
Begriffs vom Objecte unmöglich ist: so wird der Begriff |404.30| der
Zweckmäßigkeit der Natur in ihren Producten ein für die menschliche
Urtheilskraft in Ansehung der Natur nothwendiger, aber nicht die
Bestimmung der Objecte selbst angehender Begriff sein, also ein
subjectives Princip der Vernunft für die Urtheilskraft, welches als
regulativ (nicht constitutiv) für unsere =menschliche Urtheilskraft=
eben so nothwendig |404.35| gilt, als ob es ein objectives Princip
wäre.

§ 77.
Von der Eigenthümlichkeit des menschlichen Verstandes, wodurch uns der
Begriff eines Naturzwecks möglich wird.
Wir haben in der Anmerkung Eigenthümlichkeiten unseres (selbst des
oberen) Erkenntnißvermögens, welche wir leichtlich als objective
|405.5| Prädicate auf die Sachen selbst überzutragen verleitet werden,
angeführt; aber sie betreffen Ideen, denen angemessen kein Gegenstand
in der Erfahrung #345# gegeben werden kann, und die alsdann nur zu
regulativen Principien in Verfolgung der letzeren dienen konnten. Mit
dem Begriffe eines Naturzwecks verhält es sich zwar eben so, was die
Ursache der |405.10| Möglichkeit eines solchen Prädicats betrifft, die
nur in der Idee liegen kann; aber die ihr gemäße Folge (das Product
selbst) ist doch in der Natur gegeben, und der Begriff einer Causalität
der letzteren, als eines nach Zwecken handelnden Wesens, scheint
die Idee eines Naturzwecks zu einem constitutiven Princip desselben
zu machen: und darin hat sie etwas |405.15| von allen andern Ideen
Unterscheidendes.
Dieses Unterscheidende besteht aber darin: daß gedachte Idee nicht
ein Vernunftprincip für den Verstand, sondern für die Urtheilskraft,
mithin lediglich die Anwendung eines Verstandes überhaupt auf mögliche
Gegenstände der Erfahrung ist; und zwar da, wo das Urtheil nicht
bestimmend, |405.20| sondern bloß reflectirend sein kann, mithin
der Gegenstand zwar in der Erfahrung gegeben, aber darüber der Idee
gemäß gar nicht einmal =bestimmt= (geschweige völlig angemessen)
=geurtheilt,= sondern nur über ihn reflectirt werden kann.
Es betrifft also eine Eigenthümlichkeit =unseres= (menschlichen)
Verstandes |405.25| in Ansehung der Urtheilskraft in der Reflexion
derselben über Dinge der Natur. Wenn das aber ist, so muß hier die
Idee von einem andern möglichen Verstande, als dem menschlichen zum
Grunde liegen #346# (so wie wir in der Kritik der r. V. eine andere
mögliche Anschauung in Gedanken haben mußten, wenn die unsrige als
eine besondere Art, nämlich |405.30| die, für welche Gegenstände
nur als Erscheinungen gelten, gehalten werden sollte), damit man
sagen könne: gewisse Naturproducte =müssen= nach der besonderen
Beschaffenheit unseres Verstandes =von uns= ihrer Möglichkeit nach
als absichtlich und als Zwecke erzeugt =betrachtet werden,= ohne doch
darum zu verlangen, daß es wirklich eine besondere |405.35| Ursache,
welche die Vorstellung eines Zwecks zu ihrem Bestimmungsgrunde hat,
gebe, mithin ohne in Abrede zu ziehen, daß nicht ein anderer (höherer)
Verstand, als der menschliche auch im Mechanism der Natur, d. i. einer
Causalverbindung, zu der nicht ausschließungsweise ein Verstand als
Ursache angenommen wird, den Grund der Möglichkeit solcher Producte der
|406.5| Natur antreffen könne.
Es kommt hier also auf das Verhalten =unseres= Verstandes zur
Urtheilskraft an, daß wir nämlich darin eine gewisse Zufälligkeit der
Beschaffenheit des unsrigen aufsuchen, um diese Eigenthümlichkeit
unseres Verstandes zum Unterschiede von anderen möglichen anzumerken.
|406.10|
Diese Zufälligkeit findet sich ganz natürlich in dem =Besondern=,
welches die Urtheilskraft unter das =Allgemeine= der Verstandesbegriffe
bringen soll; denn durch das Allgemeine =unseres= (menschlichen)
Verstandes ist das Besondere nicht bestimmt; und es ist zufällig,
auf wie vielerlei #347# Art unterschiedene Dinge, die doch in einem
gemeinsamen Merkmale |406.15| übereinkommen, unserer Wahrnehmung
vorkommen können. Unser Verstand ist ein Vermögen der Begriffe, d.
i. ein discursiver Verstand, für den es freilich zufällig sein muß,
welcherlei und wie sehr verschieden das Besondere sein mag, das ihm
in der Natur gegeben werden und das unter seine Begriffe gebracht
werden kann. Weil aber zum Erkenntniß doch auch |406.20| Anschauung
gehört, und ein Vermögen einer =völligen Spontaneität der Anschauung=
ein von der Sinnlichkeit unterschiedenes und davon ganz unabhängiges
Erkenntnißvermögen, mithin Verstand in der allgemeinsten Bedeutung sein
würde: so kann man sich auch einen =intuitiven= Verstand (negativ,
nämlich bloß als nicht discursiven) denken, welcher |406.25| nicht
vom Allgemeinen zum Besonderen und so zum Einzelnen (durch Begriffe)
geht, und für welchen jene Zufälligkeit der Zusammenstimmung der
Natur in ihren Producten nach =besondern= Gesetzen zum Verstande
nicht angetroffen wird, welche dem unsrigen es so schwer macht, das
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