Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. - 04

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_a priori_ beizulegen und auch nur unbestimmt dergleichen von der
wirklichen Erfahrung an solchen Producten anzunehmen: wovon der Grund
ist, daß viele besondere Erfahrungen angestellt und unter der Einheit
ihres Princips betrachtet werden |194.20| müssen, um eine objective
Zweckmäßigkeit an einem gewissen Gegenstande nur empirisch erkennen
zu können. — Die ästhetische Urtheilskraft ist also ein besonderes
Vermögen, Dinge nach einer Regel, aber nicht nach Begriffen zu
beurtheilen. Die teleologische ist kein besonderes Vermögen, sondern
nur die reflectirende Urtheilskraft überhaupt, sofern sie wie überall
|194.25| im theoretischen Erkenntnisse nach Begriffen, aber in Ansehung
gewisser Gegenstände der Natur nach besonderen Principien, nämlich
einer bloß reflectirenden, nicht Objecte bestimmenden Urtheilskraft,
verfährt, also ihrer Anwendung nach zum theoretischen Theile der
Philosophie gehört und der besonderen Principien wegen, die nicht, wie
es in einer |194.30| Doctrin sein muß, bestimmend sind, auch einen
besonderen Theil der Kritik ausmachen muß; anstatt daß die ästhetische
Urtheilskraft zum Erkenntniß ihrer Gegenstände nichts beiträgt und also
=nur= zur Kritik des urtheilenden Subjects und der Erkenntnißvermögen
desselben, sofern sie #LIII# der Principien _a priori_ fähig sind, von
welchem Gebrauche (dem theoretischen |194.35| oder praktischen) diese
übrigens auch sein mögen, gezählt werden muß, welche die Propädeutik
aller Philosophie ist.

IX.
Von der Verknüpfung der Gesetzgebungen des Verstandes und der Vernunft
durch die Urtheilskraft.
Der Verstand ist _a priori_ gesetzgebend für die Natur, als Object der
Sinne, zu einem theoretischen Erkenntniß derselben in einer möglichen
|195.5| Erfahrung. Die Vernunft ist _a priori_ gesetzgebend für die
Freiheit und ihre eigene Causalität, als das Übersinnliche in dem
Subjecte, zu einem unbedingt-praktischen Erkenntniß. Das Gebiet des
Naturbegriffs unter der einen und das des Freiheitsbegriffs unter der
anderen Gesetzgebung sind gegen allen wechselseitigen Einfluß, den sie
für sich (ein jedes nach |195.10| seinen Grundgesetzen) auf einander
haben könnten, durch die große Kluft, welche das Übersinnliche von
den Erscheinungen trennt, gänzlich abgesondert. Der Freiheitsbegriff
bestimmt nichts in Ansehung der theoretischen Erkenntniß der Natur; der
Naturbegriff eben sowohl nichts in Ansehung der praktischen Gesetze
der Freiheit: und es ist in sofern nicht möglich, |195.15| #LIV# eine
Brücke von einem Gebiete zu dem andern hinüberzuschlagen. — Allein
wenn die Bestimmungsgründe der Causalität nach dem Freiheitsbegriffe
(und der praktischen Regel, die er enthält) gleich nicht in der Natur
belegen sind, und das Sinnliche das Übersinnliche im Subjecte nicht
bestimmen kann: so ist dieses doch umgekehrt (zwar nicht in Ansehung
des |195.20| Erkenntnisses der Natur, aber doch der Folgen aus dem
ersteren auf die letztere) möglich und schon in dem Begriffe einer
Causalität durch Freiheit enthalten, deren =Wirkung= diesen ihren
formalen Gesetzen gemäß in der Welt geschehen soll, obzwar das Wort
=Ursache=, von dem Übersinnlichen gebraucht, nur den =Grund= bedeutet,
die Causalität der Naturdinge |195.25| zu einer Wirkung gemäß ihren
eigenen Naturgesetzen, zugleich aber doch auch mit dem formalen Princip
der Vernunftgesetze einhellig zu bestimmen, wovon die Möglichkeit zwar
nicht eingesehen, aber der Einwurf von einem vorgeblichen Widerspruch,
der sich darin fände, hinreichend widerlegt werden kann[2]. — Die
Wirkung nach dem Freiheitsbegriffe ist der |195.30| #LV# Endzweck,
der (oder dessen Erscheinung in der Sinnenwelt) existiren soll, wozu
die Bedingung der Möglichkeit desselben in der Natur (des Subjects
als Sinnenwesens, nämlich als Mensch) vorausgesetzt wird. Das, was
diese _a priori_ und ohne Rücksicht auf das Praktische voraussetzt,
die Urtheilskraft, giebt den vermittelnden Begriff zwischen den
Naturbegriffen |196.5| und dem Freiheitsbegriffe, der den Übergang
von der reinen theoretischen zur reinen praktischen, von der
Gesetzmäßigkeit nach der ersten zum Endzwecke nach dem letzten möglich
macht, in dem Begriffe einer =Zweckmäßigkeit= der Natur an die Hand;
denn dadurch wird die Möglichkeit des Endzwecks, der allein in der
Natur und mit Einstimmung ihrer Gesetze |196.10| wirklich werden kann,
erkannt.
[2] Einer von den verschiedenen vermeinten Widersprüchen
in dieser gänzlichen Unterscheidung der Naturcausalität
von der durch Freiheit ist der, da man ihr den Vorwurf
macht: daß, wenn ich von =Hindernissen=, die die Natur der
Causalität nach Freiheitsgesetzen (den moralischen) legt,
oder ihre =Beförderung= durch dieselbe rede, ich doch der
ersteren auf die letztere einen =Einfluß= einräume. Aber
wenn |195.35| man das Gesagte nur verstehen will, so ist
die Mißdeutung sehr leicht zu verhüten. Der Widerstand,
oder die Beförderung ist nicht zwischen der Natur und der
Freiheit, |196.30| sondern der ersteren als Erscheinung
und den =Wirkungen= der letztern als Erscheinungen in der
Sinnenwelt; und selbst die =Causalität= der Freiheit (der
reinen und praktischen Vernunft) ist die =Causalität= einer
jener untergeordneten Naturursache (des Subjects, als Mensch,
folglich als Erscheinung betrachtet), von deren =Bestimmung=
das Intelligible, welches unter der Freiheit gedacht wird, auf
eine übrigens |196.35| (eben so wie eben dasselbe, was das
übersinnliche Substrat der Natur ausmacht) unerklärliche Art
den Grund enthält.
Der Verstand giebt durch die Möglichkeit seiner Gesetze _a priori_ für
die Natur einen Beweis davon, daß diese von uns nur als Erscheinung
#LVI# erkannt werde, mithin zugleich Anzeige auf ein übersinnliches
Substrat derselben, aber läßt dieses gänzlich =unbestimmt=. Die
Urtheilskraft verschafft |196.15| durch ihr Princip _a priori_ der
Beurtheilung der Natur nach möglichen besonderen Gesetzen derselben
ihrem übersinnlichen Substrat (in uns sowohl als außer uns)
=Bestimmbarkeit durch das intellectuelle Vermögen=. Die Vernunft aber
giebt eben demselben durch ihr praktisches Gesetz _a priori_ die
=Bestimmung=; und so macht die Urtheilskraft |196.20| den Übergang vom
Gebiete des Naturbegriffs zu dem des Freiheitsbegriffs möglich.
In Ansehung der Seelenvermögen überhaupt, sofern sie als obere, d. i.
als solche, die eine Autonomie enthalten, betrachtet werden, ist für
das =Erkenntnißvermögen= (das theoretische der Natur) der Verstand
|196.25| dasjenige, welches die =constitutiven= Principien _a priori_
enthält; für das =Gefühl der Lust und Unlust= ist es die Urtheilskraft
unabhängig von Begriffen und Empfindungen, die sich auf Bestimmung
des Begehrungsvermögens beziehen und dadurch unmittelbar praktisch
sein könnten; für das =Begehrungsvermögen= die Vernunft, welche ohne
Vermittelung irgend einer Lust, woher sie auch komme, praktisch ist und
demselben als oberes Vermögen den Endzweck bestimmt, der zugleich das
reine intellectuelle Wohlgefallen am Objecte mit sich führt. — Der
Begriff der |197.5| Urtheilskraft von einer Zweckmäßigkeit der Natur
ist noch zu den Naturbegriffen #LVII# gehörig, aber nur als regulatives
Princip des Erkenntnißvermögens, obzwar das ästhetische Urtheil über
gewisse Gegenstände (der Natur oder der Kunst), welches ihn veranlaßt,
in Ansehung des Gefühls der Lust oder Unlust ein constitutives Princip
ist. Die Spontaneität im |197.10| Spiele der Erkenntnißvermögen, deren
Zusammenstimmung den Grund dieser Lust enthält, macht den gedachten
Begriff zur Vermittelung der Verknüpfung der Gebiete des Naturbegriffs
mit dem Freiheitsbegriffe in ihren Folgen tauglich, indem diese
zugleich die Empfänglichkeit des Gemüths für das moralische Gefühl
befördert. — Folgende Tafel kann die |197.15| Übersicht aller oberen
Vermögen ihrer systematischen Einheit nach erleichtern[3].
[3] Man hat es bedenklich gefunden, daß meine Eintheilungen
in der reinen Philosophie fast immer dreitheilig ausfallen.
Das liegt aber in der Natur der Sache. Soll eine Eintheilung
_a priori_ geschehen, so wird sie entweder =analytisch=
|197.20| sein nach dem Satze des Widerspruchs; und da ist
sie jederzeit zweitheilig (_quodlibet ens est aut A aut non
A_). Oder sie ist =synthetisch=; und wenn sie in diesem Falle
aus =Begriffen= _a priori_ (nicht wie in der Mathematik aus
der _a priori_ dem Begriffe correspondirenden Anschauung)
soll geführt werden, so muß nach demjenigen, was zu der
synthetischen Einheit überhaupt erforderlich ist, nämlich 1)
Bedingung, |197.25| 2) ein Bedingtes, 3) der Begriff, der aus
der Vereinigung des Bedingten mit seiner Bedingung entspringt,
die Eintheilung nothwendig Trichotomie sein.

=Gesammte Vermögen =Erkenntnißvermögen= =Principien =Anwendung
des Gemüths= _a priori_= auf= #LVIII#
Erkenntnißvermögen Verstand Gesetzmäßigkeit Natur
Gefühl der Lust Urtheilskraft Zweckmäßigkeit Kunst
und Unlust
Begehrungsvermögen Vernunft Endzweck Freiheit.


Eintheilung #LIX# des ganzen Werks.

Erster Theil.
=Kritik der ästhetischen Urtheilskraft.=
=Erster Abschnitt.=
Analytik der ästhetischen Urtheilskraft.
=Erstes Buch.=
Analytik des Schönen.
=Zweites Buch.=
Analytik des Erhabenen.
=Zweiter Abschnitt.=
Dialektik der ästhetischen Urtheilskraft.

Zweiter Theil. [P: LX]
=Kritik der teleologischen Urtheilskraft.=
=Erste Abtheilung.=
Analytik der teleologischen Urtheilskraft.
=Zweite Abtheilung.=
Dialektik der teleologischen Urtheilskraft.
=Anhang.=
Methodenlehre der teleologischen Urtheilskraft.


Der
=Kritik der Urtheilskraft=

Erster Theil.
Kritik
der
=ästhetischen Urtheilskraft=.


Erster Abschnitt.
Analytik der ästhetischen Urtheilskraft.

Erstes Buch.
Analytik des Schönen.

Erstes Moment
des Geschmacksurtheils[4] der Qualität nach.
[4] Die Definition des Geschmacks, welche hier zum Grunde
gelegt wird, ist: daß er das Vermögen der Beurtheilung
des Schönen sei. Was aber dazu erfordert wird, um einen
Gegenstand schön zu nennen, das muß die Analyse der Urtheile
des |203.20| Geschmacks entdecken. Die Momente, worauf diese
Urtheilskraft in ihrer Reflexion Acht hat, habe ich nach
Anleitung der logischen Functionen zu urtheilen aufgesucht
(denn im Geschmacksurtheile ist immer noch eine Beziehung auf
den Verstand enthalten). Die der Qualität habe ich zuerst in
Betrachtung gezogen, weil das ästhetische Urtheil über das
Schöne auf diese zuerst Rücksicht nimmt. |203.25|

§ 1.
Das Geschmacksurtheil ist ästhetisch.
Um zu unterscheiden, ob etwas schön sei oder nicht, beziehen
wir die Vorstellung nicht durch den Verstand auf das Object zum
Erkenntnisse, |203.10| sondern durch die Einbildungskraft (vielleicht
mit dem Verstande verbunden) #4# auf das Subject und das Gefühl der
Lust oder Unlust desselben. Das Geschmacksurtheil ist also kein
Erkenntnißurtheil, mithin nicht logisch, sondern ästhetisch, worunter
man dasjenige versteht, dessen Bestimmungsgrund =nicht anders= als
=subjectiv= sein kann. Alle Beziehung der Vorstellungen, |203.15|
selbst die der Empfindungen aber kann objectiv sein (und da bedeutet
sie das Reale einer empirischen Vorstellung); nur nicht die auf das
Gefühl der Lust und Unlust, wodurch gar nichts im Objecte bezeichnet
wird, sondern in der das Subject, wie es durch die Vorstellung afficirt
wird, sich selbst fühlt.
Ein regelmäßiges, zweckmäßiges Gebäude mit seinem Erkenntnißvermögen
(es sei in deutlicher oder verworrener Vorstellungsart) zu befassen,
|204.5| ist ganz etwas anders, als sich dieser Vorstellung mit der
Empfindung des Wohlgefallens bewußt zu sein. Hier wird die Vorstellung
gänzlich auf das Subject und zwar auf das Lebensgefühl desselben unter
dem Namen des Gefühls der Lust oder Unlust bezogen: welches ein ganz
besonderes Unterscheidungs- und Beurtheilungsvermögen gründet, das
zum Erkenntniß |204.10| nichts beiträgt, sondern nur die gegebene
Vorstellung im Subjecte #5# gegen das ganze Vermögen der Vorstellungen
hält, dessen sich das Gemüth im Gefühl seines Zustandes bewußt wird.
Gegebene Vorstellungen in einem Urtheile können empirisch (mithin
ästhetisch) sein; das Urtheil aber, das durch sie gefällt wird, ist
logisch, wenn jene nur im Urtheile auf das |204.15| Object bezogen
werden. Umgekehrt aber, wenn die gegebenen Vorstellungen gar rational
wären, würden aber in einem Urtheile lediglich auf das Subject (sein
Gefühl) bezogen, so sind sie sofern jederzeit ästhetisch.

§ 2.
Das Wohlgefallen, welches das Geschmacksurtheil bestimmt, |204.20| ist
ohne alles Interesse.
Interesse wird das Wohlgefallen genannt, was wir mit der Vorstellung
der Existenz eines Gegenstandes verbinden. Ein solches hat daher
immer zugleich Beziehung auf das Begehrungsvermögen, entweder als
Bestimmungsgrund desselben, oder doch als mit dem Bestimmungsgrunde
desselben |204.25| nothwendig zusammenhängend. Nun will man aber, wenn
die Frage ist, ob etwas schön sei, nicht wissen, ob uns oder irgend
jemand an der Existenz der Sache irgend etwas gelegen sei, oder auch
nur gelegen sein könne; sondern, wie wir sie in der bloßen Betrachtung
(Anschauung oder Reflexion) beurtheilen. Wenn mich jemand fragt, ob
ich den Palast, den ich vor mir [204.30] #6# sehe, schön finde, so
mag ich zwar sagen: ich liebe dergleichen Dinge nicht, die blos für
das Angaffen gemacht sind, oder, wie jener Irokesische =Sachem=, ihm
gefalle in Paris nichts besser als die Garküchen; ich kann noch überdem
auf die Eitelkeit der Großen auf gut =Rousseauisch= schmälen, welche
den Schweiß des Volks auf so entbehrliche Dinge verwenden; ich kann
|204.35| mich endlich gar leicht überzeugen, daß, wenn ich mich auf
einem unbewohnten Eilande ohne Hoffnung jemals wieder zu Menschen
zu kommen befände, und ich durch meinen bloßen Wunsch ein solches
Prachtgebäude hinzaubern könnte, ich mir auch nicht einmal diese Mühe
darum geben würde, wenn ich schon eine Hütte hätte, die mir bequem
genug wäre. Man |205.5| kann mir alles dieses einräumen und gutheißen;
nur davon ist jetzt nicht die Rede. Man will nur wissen, ob die bloße
Vorstellung des Gegenstandes in mir mit Wohlgefallen begleitet sei, so
gleichgültig ich auch immer in Ansehung der Existenz des Gegenstandes
dieser Vorstellung sein mag. Man sieht leicht, daß es auf das, was
ich aus dieser Vorstellung in mir |205.10| selbst mache, nicht auf
das, worin ich von der Existenz des Gegenstandes abhänge, ankomme, um
zu sagen, er sei =schön=, und zu beweisen, ich habe Geschmack. Ein
jeder muß eingestehen, daß dasjenige Urtheil über Schönheit, worin
sich das mindeste Interesse mengt, sehr parteilich und kein reines
Geschmacksurtheil sei. Man muß nicht im mindesten für die Existenz
|205.15| der Sache eingenommen, sondern in diesem Betracht ganz
gleichgültig #7# sein, um in Sachen des Geschmacks den Richter zu
spielen.
Wir können aber diesen Satz, der von vorzüglicher Erheblichkeit ist,
nicht besser erläutern, als wenn wir dem reinen, uninteressirten[5]
Wohlgefallen im Geschmacksurtheile dasjenige, was mit Interesse
verbunden |205.20| ist, entgegensetzen: vornehmlich wenn wir zugleich
gewiß sein können, daß es nicht mehr Arten des Interesse gebe, als die
eben jetzt namhaft gemacht werden sollen.
[5] Ein Urtheil über einen Gegenstand des Wohlgefallens kann
ganz =uninteressirt=, aber doch sehr =interessant= sein, d.
i. es gründet sich auf keinem Interesse, aber es bringt ein
Interesse hervor; dergleichen sind alle reine moralische
Urtheile. Aber die Geschmacksurtheile begründen an sich
auch gar kein Interesse. Nur in der Gesellschaft wird es
=interessant=, Geschmack zu haben, wovon der Grund in der
|205.35| Folge angezeigt werden wird.

§ 3.
Das Wohlgefallen AM ANGENEHMEN ist mit Interesse verbunden. |205.25|
=ANGENEHM ist das, was den Sinnen in der Empfindung gefällt.=
Hier zeigt sich nun sofort die Gelegenheit, eine ganz gewöhnliche
Verwechselung der doppelten Bedeutung, die das Wort Empfindung haben
kann, zu rügen und darauf aufmerksam zu machen. Alles Wohlgefallen
(sagt oder denkt man) ist selbst Empfindung (einer Lust). Mithin
|205.30| ist alles, was gefällt, eben hierin, daß es gefällt,
angenehm (und nach den #8# verschiedenen Graden oder auch Verhältnissen
zu andern angenehmen Empfindungen =anmuthig, lieblich, ergötzend,
erfreulich= u. s. w.). Wird aber das eingeräumt, so sind Eindrücke der
Sinne, welche die Neigung, oder Grundsätze der Vernunft, welche den
Willen, oder bloße reflectirte |206.5| Formen der Anschauung, welche
die Urtheilskraft bestimmen, was die Wirkung auf das Gefühl der Lust
betrifft, gänzlich einerlei. Denn diese wäre die Annehmlichkeit in
der Empfindung seines Zustandes, und da doch endlich alle Bearbeitung
unserer Vermögen aufs Praktische ausgehen und sich darin als in ihrem
Ziele vereinigen muß, so könnte man ihnen keine |206.10| andere
Schätzung der Dinge und ihres Werths zumuthen, als die in dem Vergnügen
besteht, welches sie versprechen. Auf die Art, wie sie dazu gelangen,
kommt es am Ende gar nicht an; und da die Wahl der Mittel hierin allein
einen Unterschied machen kann, so könnten Menschen einander wohl der
Thorheit und des Unverstandes, niemals aber der Niederträchtigkeit
|206.15| und Bosheit beschuldigen: weil sie doch alle, ein jeder nach
seiner Art die Sachen zu sehen, nach einem Ziele laufen, welches für
jedermann das Vergnügen ist.
Wenn eine Bestimmung des Gefühls der Lust oder Unlust Empfindung
genannt wird, so bedeutet dieser Ausdruck etwas ganz anderes, als
|206.20| wenn ich die Vorstellung einer Sache (durch Sinne, als eine
zum Erkenntnißvermögen gehörige Receptivität) Empfindung nenne. Denn im
letzern #9# Falle wird die Vorstellung auf das Object, im erstern aber
lediglich auf das Subject bezogen und dient zu gar keinem Erkenntnisse,
auch nicht zu demjenigen, wodurch sich das Subject selbst =erkennt=.
|206.25|
Wir verstehen aber in der obigen Erklärung unter dem Worte Empfindung
eine objective Vorstellung der Sinne; und um nicht immer Gefahr zu
laufen, mißgedeutet zu werden, wollen wir das, was jederzeit blos
subjectiv bleiben muß und schlechterdings keine Vorstellung eines
Gegenstandes ausmachen kann, mit dem sonst üblichen Namen des Gefühls
|206.30| benennen. Die grüne Farbe der Wiesen gehört zur =objectiven=
Empfindung, als Wahrnehmung eines Gegenstandes des Sinnes; die
Annehmlichkeit derselben aber zur =subjectiven= Empfindung, wodurch
kein Gegenstand vorgestellt wird: d. i. zum Gefühl, wodurch der
Gegenstand als Object des Wohlgefallens (welches kein Erkenntniß
desselben ist) betrachtet |206.35| wird.
Daß nun mein Urtheil über einen Gegenstand, wodurch ich ihn für
angenehm erkläre, ein Interesse an demselben ausdrücke, ist daraus
schon klar, daß es durch Empfindung eine Begierde nach dergleichen
Gegenstande rege macht, mithin das Wohlgefallen nicht das bloße Urtheil
über ihn, sondern die Beziehung seiner Existenz auf meinen Zustand,
sofern er durch ein solches Object afficirt wird, voraussetzt. Daher
man von dem Angenehmen |207.5| nicht blos sagt: es =gefällt=, sondern:
es =vergnügt=. Es ist nicht #10# ein bloßer Beifall, den ich ihm
widme, sondern Neigung wird dadurch erzeugt; und zu dem, was auf die
lebhafteste Art angenehm ist, gehört so gar kein Urtheil über die
Beschaffenheit des Objects, daß diejenigen, welche immer nur auf das
Genießen ausgehen (denn das ist das Wort, womit |207.10| man das Innige
des Vergnügens bezeichnet), sich gerne alles Urtheilens überheben.

§ 4.
Das Wohlgefallen AM GUTEN ist mit Interesse verbunden.
=Gut= ist das, was vermittelst der Vernunft durch den bloßen Begriff
|207.15| gefällt. Wir nennen einiges =wozu gut= (das Nützliche), was
nur als Mittel gefällt; ein anderes aber =an sich gut=, was für sich
selbst gefällt. In beiden ist immer der Begriff eines Zwecks, mithin
das Verhältniß der Vernunft zum (wenigstens möglichen) Wollen, folglich
ein Wohlgefallen am =Dasein= eines Objects oder einer Handlung, d. i.
irgend ein Interesse, |207.20| enthalten.
Um etwas gut zu finden, muß ich jederzeit wissen, was der Gegenstand
für ein Ding sein solle, d. i. einen Begriff von demselben haben. Um
Schönheit woran zu finden, habe ich das nicht nöthig. Blumen, freie
Zeichnungen, ohne Absicht in einander geschlungene Züge, unter dem
|207.25| #11# Namen des Laubwerks, bedeuten nichts, hängen von keinem
bestimmten Begriffe ab und gefallen doch. Das Wohlgefallen am Schönen
muß von der Reflexion über einen Gegenstand, die zu irgend einem
Begriffe (unbestimmt welchem) führt, abhängen und unterscheidet sich
dadurch auch vom Angenehmen, welches ganz auf der Empfindung beruht.
|207.30|
Zwar scheint das Angenehme mit dem Guten in vielen Fällen einerlei zu
sein. So wird man gemeiniglich sagen: alles (vornehmlich dauerhafte)
Vergnügen ist an sich selbst gut; welches ungefähr so viel heißt,
als: dauerhaft-angenehm oder gut sein, ist einerlei. Allein man kann
bald bemerken, daß dieses blos eine fehlerhafte Wortvertauschung sei,
da die |207.35| Begriffe, welche diesen Ausdrücken eigenthümlich
anhängen, keinesweges gegen einander ausgetauscht werden können. Das
Angenehme, das als ein solches den Gegenstand lediglich in Beziehung
auf den Sinn vorstellt, muß allererst durch den Begriff eines Zwecks
unter Principien der Vernunft gebracht werden, um es als Gegenstand
des Willens gut zu nennen. Daß dieses aber alsdann eine ganz andere
Beziehung auf das Wohlgefallen |208.5| sei, wenn ich das, was vergnügt,
zugleich =gut= nenne, ist daraus zu ersehen, daß beim Guten immer die
Frage ist, ob es blos mittelbar-gut oder unmittelbar-gut (ob nützlich
oder an sich gut) sei; da hingegen beim Angenehmen hierüber gar nicht
die Frage sein kann, indem das Wort jederzeit etwas bedeutet, was
unmittelbar gefällt. (Eben so ist es auch mit dem, |208.10| #12# was
ich schön nenne, bewandt.)
Selbst in den gemeinsten Reden unterscheidet man das Angenehme vom
Guten. Von einem durch Gewürze und andre Zusätze den Geschmack
erhebenden Gerichte sagt man ohne Bedenken, es sei angenehm, und
gesteht zugleich, daß es nicht gut sei: weil es zwar unmittelbar den
Sinnen |208.15| =behagt=, mittelbar aber, d. i. durch die Vernunft,
die auf die Folgen hinaus sieht, betrachtet, mißfällt. Selbst in der
Beurtheilung der Gesundheit kann man noch diesen Unterschied bemerken.
Sie ist jedem, der sie besitzt, unmittelbar angenehm (wenigstens
negativ, d. i. als Entfernung aller körperlichen Schmerzen). Aber um zu
sagen, daß sie gut sei, muß man sie |208.20| noch durch die Vernunft
auf Zwecke richten, nämlich daß sie ein Zustand ist, der uns zu allen
unsern Geschäften aufgelegt macht. In Absicht der Glückseligkeit
glaubt endlich doch jedermann, die größte Summe (der Menge sowohl
als Dauer nach) der Annehmlichkeiten des Lebens ein wahres, ja sogar
das höchste Gut nennen zu können. Allein auch dawider sträubt sich
|208.25| die Vernunft. Annehmlichkeit ist Genuß. Ist es aber auf
diesen allein angelegt, so wäre es thöricht, scrupulös in Ansehung
der Mittel zu sein, die ihn uns verschaffen, ob er leidend, von der
Freigebigkeit der Natur, oder durch Selbstthätigkeit und unser eignes
Wirken erlangt wäre. Daß aber eines Menschen Existenz an sich einen
Werth habe, welcher blos lebt (und |208.30| #13# in dieser Absicht noch
so sehr geschäftig ist), um =zu genießen=, sogar wenn er dabei Andern,
die alle eben so wohl nur aufs Genießen ausgehen, als Mittel dazu
aufs beste beförderlich wäre und zwar darum, weil er durch Sympathie
alles Vergnügen mit genösse: das wird sich die Vernunft nie überreden
lassen. Nur durch das, was er thut ohne Rücksicht auf Genuß, |208.35|
in voller Freiheit und unabhängig von dem, was ihm die Natur auch
leidend verschaffen könnte, giebt er seinem Dasein als der Existenz
einer Person einen absoluten Werth; und die Glückseligkeit ist mit
der ganzen Fülle ihrer Annehmlichkeit bei weitem nicht ein unbedingtes
Gut[6].
[6] Eine Verbindlichkeit zum Genießen ist eine offenbare
Ungereimtheit. Eben das muß also auch eine vorgegebene
Verbindlichkeit zu allen Handlungen sein, die zu ihrem Ziele
blos das Genießen haben: dieses mag nun so geistig ausgedacht
(oder verbrämt) sein, wie es wolle, und wenn es auch ein
mystischer, sogenannter himmlischer Genuß wäre. |209.35|
Aber ungeachtet aller dieser Verschiedenheit zwischen dem Angenehmen
und Guten kommen beide doch darin überein: daß sie jederzeit mit
einem Interesse an ihrem Gegenstande verbunden sind, nicht allein das
Angenehme, |209.5| § 3, und das mittelbar Gute (das Nützliche), welches
als Mittel zu irgend einer Annehmlichkeit gefällt, sondern auch das
schlechterdings und in aller Absicht Gute, nämlich das moralische,
welches das höchste Interesse bei sich führt. Denn das Gute ist
das Object des Willens (d. i. #14# eines durch Vernunft bestimmten
Begehrungsvermögens). Etwas aber |209.10| wollen und an dem Dasein
desselben ein Wohlgefallen haben, d. i. daran ein Interesse nehmen, ist
identisch.

§ 5.
Vergleichung der drei specifisch verschiedenen Arten des Wohlgefallens.
|209.15|
Das Angenehme und Gute haben beide eine Beziehung auf das
Begehrungsvermögen und führen sofern, jenes ein pathologisch-bedingtes
(durch Anreize, stimulos), dieses ein reines praktisches Wohlgefallen
bei sich, welches nicht bloß durch die Vorstellung des Gegenstandes,
sondern zugleich durch die vorgestellte Verknüpfung des Subjects
mit der Existenz |209.20| desselben bestimmt wird. Nicht bloß der
Gegenstand, sondern auch die Existenz desselben gefällt. Dagegen
ist das Geschmacksurtheil bloß =contemplativ=, d. i. ein Urtheil,
welches, indifferent in Ansehung des Daseins eines Gegenstandes, nur
seine Beschaffenheit mit dem Gefühl der Lust und Unlust zusammenhält.
Aber diese Contemplation selbst ist auch |209.25| nicht auf Begriffe
gerichtet; denn das Geschmacksurtheil ist kein Erkenntnißurtheil (weder
ein theoretisches noch praktisches) und daher auch nicht auf Begriffe
=gegründet=, oder auch auf solche =abgezweckt=.
Das Angenehme, das Schöne, das Gute bezeichnen also drei verschiedene
Verhältnisse der Vorstellungen zum Gefühl der Lust und Unlust,
in |209.30| #15# Beziehung auf welches wir Gegenstände oder
Vorstellungsarten von einander unterscheiden. Auch sind die jedem
angemessenen Ausdrücke, womit man die Complacenz in denselben
bezeichnet, nicht einerlei. =Angenehm= heißt Jemandem das, was ihn
VERGNÜGT; =schön=, was ihm blos GEFÄLLT; =gut=, was GESCHÄTZT,
=gebilligt=, d. i. worin von ihm ein objectiver |210.5| Werth gesetzt
wird. Annehmlichkeit gilt auch für vernunftlose Thiere; Schönheit nur
für Menschen, d. i. thierische, aber doch vernünftige Wesen, aber auch
nicht blos als solche (z. B. Geister), sondern zugleich als thierische;
das Gute aber für jedes vernünftige Wesen überhaupt; ein Satz, der
nur in der Folge seine vollständige Rechtfertigung und Erklärung
bekommen |210.10| kann. Man kann sagen: daß unter allen diesen drei
Arten des Wohlgefallens das des Geschmacks am Schönen einzig und
allein ein uninteressirtes und =freies= Wohlgefallen sei; denn kein
Interesse, weder das der Sinne, noch das der Vernunft, zwingt den
Beifall ab. Daher könnte man von dem Wohlgefallen sagen: es beziehe
sich in den drei genannten |210.15| Fällen auf =Neigung=, oder =Gunst=,
oder =Achtung=. Denn GUNST ist das einzige freie Wohlgefallen. Ein
Gegenstand der Neigung und einer, welcher durch ein Vernunftgesetz uns
zum Begehren auferlegt wird, lassen uns keine Freiheit, uns selbst
irgend woraus einen Gegenstand der Lust zu machen. Alles Interesse
setzt Bedürfniß voraus, oder bringt eines |210.20| #16# hervor; und als
Bestimmungsgrund des Beifalls läßt es das Urtheil über den Gegenstand
nicht mehr frei sein.
Was das Interesse der Neigung beim Angenehmen betrifft, so sagt
jedermann: Hunger ist der beste Koch, und Leuten von gesundem Appetit
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