Römische Geschichte — Buch 2 - 10

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bloss in jeder andern sich niederzulassen rechtlich befugt war, sondern
auch daselbst als Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der passiven
Wahlfaehigkeit an allen privaten und politischen Rechten und Pflichten
teilnahm, sogar wenigstens in der nach Distrikten berufenen
Gemeindeversammlung in einer freilich beschraenkten Weise zu stimmen
befugt war ^5.
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^5 Es wurde ein solcher Insasse nicht wie der wirkliche Mitbuerger
einem ein fuer allemal bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor
jeder einzelnen Abstimmung nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen
diesmal zu stimmen hatten, durch das Los festgestellt. Der Sache nach
kam dies wohl darauf hinaus, dass in der roemischen Tribusversammlung
den Latinern eine Stimme eingeraeumt ward. Da der Platz in irgendeiner
Tribus die Vorbedingung des ordentlichen Zenturiatstimmrechts war, so
muss, wenn die Insassen auch in der Zenturienversammlung mitgestimmt
haben, was wir nicht wissen, fuer diese eine aehnliche Losung
festgesetzt gewesen sein. An den Kurien werden sie gleich den Plebejern
teilgenommen haben.
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So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhaeltnis der
roemischen Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen
gewesen sein, ohne dass sich ausmachen liesse, was darin auf aeltere
Satzungen und was auf die Buendnisrevision von 261 (493) zurueckgeht.
Mit etwas groesserer Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der
einzelnen zu der latinischen Eidgenossenschaft gehoerigen Gemeinden
nach dem Muster der roemischen Konsularverfassung als Neuerung
bezeichnet und in diesen Zusammenhang gestellt werden. Denn obgleich
die verschiedenen Gemeinden zu der Abschaffung des Koenigtums an sich
recht wohl voneinander unabhaengig gelangt sein koennen, so verraet
doch die gleichartige Benennung der neuen Jahreskoenige in der
roemischen und den uebrigen Gemeindeverfassungen von Latium sowie die
weitgreifende Anwendung des so eigentuemlichen Kollegialitaetsprinzips
^6 augenscheinlich einen aeusseren Zusammenhang; irgend einmal nach der
Vertreibung der Tarquinier aus Rom muessen durchaus die latinischen
Gemeindeordnungen nach dem Schema der Konsularverfassung revidiert
worden sein. Es kann nun freilich diese Ausgleichung der latinischen
Verfassungen mit derjenigen der fuehrenden Stadt moeglicherweise erst
einer spaeteren Epoche angehoeren; indes spricht die innere
Wahrscheinlichkeit vielmehr dafuer, dass der roemische Adel, nachdem er
bei sich die Abschaffung des lebenslaenglichen Koenigtums bewirkt
hatte, dieselbe Verfassungsaenderung auch den Gemeinden der latinischen
Eidgenossenschaft angesonnen und, trotz des ernsten und den Bestand des
roemisch-latinischen Bundes selbst in Frage stellenden Widerstandes,
welchen teils die vertriebenen Tarquinier, teils die koeniglichen
Geschlechter und koeniglich gesinnten Parteien der uebrigen Gemeinden
Latiums geleistet zu haben scheinen, schliesslich in ganz Latium die
Adelsherrschaft eingefuehrt hat. Die eben in diese Zeit fallende
gewaltige Machtentwicklung Etruriens, die stetigen Angriffe der
Veienter, der Heereszug des Porsena moegen wesentlich dazu beigetragen
haben, die latinische Nation bei der einmal festgestellten Form der
Einigung, das heisst bei der fortwaehrenden Anerkennung der
Oberherrlichkeit Roms festzuhalten und dem zuliebe eine ohne Zweifel
auch im Schosse der latinischen Gemeinden vielfach vorbereitete
Verfassungsaenderung, ja vielleicht selbst eine Steigerung der
hegemonischen Rechte sich gefallen zu lassen.
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^6 Regelmaessig stehen bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei
Praetoren. Daneben kommen in einer Reihe von Gemeinden auch
Einzelbeamte vor, welche dann den Diktatortitel fuehren - so in Alba
(Orelli-Henzen 2293), Tusculum, Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45;
Ascon. Mil. p. 32 Orelli, Orelli 2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli
3324), Nomentum (Orelli 208, 6138, 7032; vgl. W. Henzen in Bullettino
dell’ Istituto 1858, S. 169) und Aricia (Orelli 1455). Dazu kommt der
aehnliche Diktator in der civitas sine suffragio Caere (Orelli 3787,
5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd. 1, S. 31, obwohl irrig nach
Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen Beamten von Fidenae (Orelli
112). Alle diese Aemter oder aus Aemtern hervorgegangenen
Priestertuemer (der Diktator von Caere ist zu erklaeren nach Liv. 9,
43: Anagninis - magistratibus praeter quam sacrorum curatione
interdictum) sind jaehrig (Orelli 208). Auch der Bericht Macers und der
aus ihm schoepfenden Annalisten, dass Alba schon zur Zeit seines Falls
nicht mehr unter Koenigen, sondern unter Jahresdiktatoren gestanden
habe (Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist vermutlich
bloss eine Folgerung aus der ihm bekannten Institution der ohne Zweifel
gleich der nomentanischen jaehrigen sacerdotalen albanischen Diktatur,
bei welcher Darstellung ueberdies die demokratische Parteistellung
ihres Urhebers mit im Spiel gewesen sein wird. Es steht dahin, ob der
Schluss gueltig ist und nicht, auch wenn Alba zur Zeit seiner
Aufloesung unter lebenslaenglichen Herrschern stand, die Abschaffung
des Koenigtums in Rom nachtraeglich die Verwandlung der albanischen
Diktatur in ein Jahramt herbeifuehren konnte.
All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache wie besonders
auch in den Namen wesentlich mit der in Rom durch die Revolution
festgestellten Ordnung in einer Weise ueberein, die durch die blosse
Gleichartigkeit der politischen Grundverhaeltnisse nicht genuegend
erklaert wird.
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Die dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach
allen Seiten hin nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu erweitern.
Dass die Etrusker nur kurze Zeit im Besitze der Suprematie ueber Latium
blieben und die Verhaeltnisse hier bald wieder in die Lage
zurueckkamen, welche sie in der Koenigszeit gehabt hatten, wurde schon
dargestellt; zu einer eigentlichen Erweiterung der roemischen Grenzen
kam es aber nach dieser Seite hin erst mehr als ein Jahrhundert nach
der Vertreibung der Koenige aus Rom.
Mit den Sabinern, die das Mittelgebirge von den Grenzen der Umbrer bis
hinab zu der Gegend zwischen Tiber und Anio einnahmen und die in der
Epoche, in welche die Anfaenge Roms fallen, bis nach Latium selbst
kaempfend und erobernd vordrangen, haben spaeterhin die Roemer trotz
der unmittelbaren Nachbarschaft sich verhaeltnismaessig wenig beruehrt.
Die schwache Teilnahme derselben an dem verzweifelten Widerstand der
oestlichen und suedlichen Nachbarvoelker geht selbst aus den Berichten
der Jahrbuecher noch hervor und, was wichtiger ist, es begegnen hier
keine Zwingburgen, wie sie namentlich in dem volskischen Gebiet so
zahlreich angelegt worden sind. Vielleicht haengt dies damit zusammen,
dass die sabinischen Scharen wahrscheinlich eben um diese Zeit sich
ueber Unteritalien ergossen; gelockt von den anmutigen Sitzen am
Tifernus und Volturnus scheinen sie wenig in die Kaempfe eingegriffen
zu haben, deren Schauplatz das Gebiet suedlich vom Tiber war.
Bei weitem heftiger und dauernder war der Widerstand der Aequer, die,
oestlich von Rom bis in die Taeler des Turano und Salto und am
Nordrande des Fuciner Sees sitzend, mit den Sabinern und Marsern
grenzten ^7, und der Volsker, welche suedlich von den um Ardea
sesshaften Rutulern und den suedwaerts bis Cora sich erstreckenden
Latinern die Kueste bis nahe an die Muendung des Lirisflusses nebst den
vorliegenden Inseln und im Innern das ganze Stromgebiet des Liris
besassen. Die mit diesen beiden Voelkern sich jaehrlich erneuernden
Fehden, die in der roemischen Chronik so berichtet werden, dass der
unbedeutendste Streifzug von dem folgenreichen Kriege kaum
unterschieden und der historische Zusammenhang gaenzlich beiseite
gelassen wird, sollen hier nicht erzaehlt werden; es genuegt
hinzuweisen auf die dauernden Erfolge. Deutlich erkennen wir, dass es
den Roemern und Latinern vor allem darauf ankam, die Aequer von den
Volskern zu trennen und der Kommunikationen Herr zu werden; in der
Gegend zwischen dem Suedabhang des Albaner Gebirges, den volskischen
Bergen und den Pomptinischen Suempfen scheinen ueberdies die Latiner
und die Volsker zunaechst sich beruehrt und selbst gemischt
durcheinander gesessen zu haben ^8. In dieser Gegend haben die Latiner
die ersten Schritte getan ueber ihre Landesgrenze hinaus und sind
Bundesfestungen im Fremdland, sogenannte latinische Kolonien zuerst
angelegt worden, in der Ebene Velitrae (angeblich um 260 494) unter dem
Albaner Gebirge selbst und Suessa in der pomptinischen Niederung, in
den Bergen Norba (angeblich 262 492) und Signia (angeblich verstaerkt
259 495), welche beide auf den Verbindungspunkten zwischen der
aequischen und volskischen Landschaft liegen. Vollstaendiger noch ward
der Zweck erreicht durch den Beitritt der Herniker zu dem Bunde der
Latiner und Roemer (268 486), welcher die Volsker vollstaendig
isolierte und dem Bunde eine Vormauer gewaehrte gegen die suedlich und
oestlich wohnenden sabellischen Staemme; man begreift es, weshalb dem
kleinen Volk volle Gleichheit mit den beiden anderen in Rat und
Beuteanteil zugestanden ward. Die schwaecheren Aequer waren seitdem
wenig gefaehrlich; es genuegte, von Zeit zu Zeit einen Pluenderzug
gegen sie zu unternehmen. Auch die Rutuler, welche in der Kuestenebene
suedlich mit Latium grenzten, unterlagen frueh; ihre Stadt Ardea wurde
schon im Jahre 312 (442) in eine latinische Kolonie umgewandelt ^9.
Ernstlicher widerstanden die Volsker. Der erste namhafte Erfolg, den
nach den oben erwaehnten die Roemer ihnen abgewannen, ist, merkwuerdig
genug, die Gruendung von Circeii im Jahre 361 (393), das, solange
Antium und Tarracina noch frei waren, nur zu Wasser mit Latium in
Verbindung gestanden haben kann. Antium zu besetzen, ward oft versucht
und gelang auch voruebergehend 287 (467); aber 295 (459) machte die
Stadt sich wieder frei, und erst nach dem gallischen Brande erhielten
infolge eines heftigen dreizehnjaehrigen Krieges (365-377 389-377) die
Roemer die entschiedene Oberhand im antiatischen und pomptinischen
Gebiet. Satricum, unweit Antium, wurde im Jahre 369 (385) mit einer
latinischen Kolonie belegt, nicht lange nachher wahrscheinlich Antium
selbst sowie Tarracina ^10, das pomptinische Gebiet ward durch die
Anlage der Festung Setia (372 382, verstaerkt 375 379) gesichert und in
den Jahren 371 f. (383) in Ackerlose und Buergerbezirke verteilt.
Seitdem haben die Volsker wohl noch sich empoert, aber keine Kriege
mehr gegen Rom gefuehrt.
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^7 Die Landschaft der Aequer umfasst nicht bloss das Tal des Anio
oberhalb von Tibur und das Gebiet der spaeteren latinischen Kolonien
Carsioli (am oberen Turano) und Alba (am Fuciner See), sondern auch den
Bezirk des spaeteren Municipiums der Aequiculi welche nichts sind als
derjenige Rest der Aequer, welchem nach der Unterwerfung durch die
Roemer und nach der Assignierung des groessten Teils des Gebiets an
roemische oder latinische Kolonisten die munizipale Selbstaendigkeit
verblieb.
^8 Allem Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen,
urspruenglich volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf
dem Volskergebirge urspruenglich latinisch.
^9 Nicht lange nachher muss die Gruendung des Dianahains im Walde von
Aricia erfolgt sein, welche nach Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein
tusculanischer Diktator vollzog fuer die Stadtgemeinden des alten
Latiums Tusculum, Aricia, Lanuvium, Laurentum, Cora und Tibur und die
beiden latinischen Kolonien (welche deshalb an der letzten Stelle
stehen) Suessa Pometia und Ardea (populus Ardeatis Rutulus). Das Fehlen
Praenestes und der kleineren Gemeinden des alten Latium zeigt, wie es
auch in der Sache liegt, dass nicht saemtliche Gemeinden des damaligen
Latinischen Bundes sich an der Weihung beteiligten. Dass sie vor 372
(382) faellt, beweist das Auftreten von Pometia und das Verzeichnis
stimmt voellig zu dem, was anderweitig ueber den Bestand des Bundes
kurz nach dem Zutritt von Ardea sich ermitteln laesst.
Den ueberlieferten Jahreszahlen der Gruendungen darf mehr als den
meisten der aeltesten Ueberlieferungen Glauben beigemessen werden, da
die den italischen Staedten gemeinsame Jahreszaehlung ab urbe condita
allem Anschein nach das Gruendungsjahr der Kolonien durch unmittelbare
Ueberlieferung bewahrt hat.
^10 Als latinische Gemeinden erscheinen beide in dem sogenannten
Cassischen Verzeichnis um 372 (382) nicht, wohl aber in dem
karthagischen Vertrag vom Jahre 406 (348); in der Zwischenzeit also
sind die Staedte latinische Kolonien geworden.
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Aber je entschiedenere Erfolge der Bund der Roemer, Latiner und
Herniker gegen die Etrusker, Aequer, Volsker und Rutuler davontrug,
desto mehr entwich aus ihm die Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl
in der frueher dargestellten, aus den bestehenden Verhaeltnissen mit
innerer Notwendigkeit sich entwickelnden, aber darum nicht weniger
schwer auf Latium lastenden Steigerung der hegemonischen Gewalt Roms,
zum Teil in einzelnen gehaessigen Ungerechtigkeiten der fuehrenden
Gemeinde. Dahin gehoeren vornehmlich der schmaehliche Schiedsspruch
zwischen den Aricinern und den Rutulern in Ardea 308 (446), wo die
Roemer, angerufen zu kompromissarischer Entscheidung ueber ein zwischen
den beiden Gemeinden streitiges Grenzgebiet, dasselbe fuer sich nahmen,
und als ueber diesen Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden,
das Volk zu den Volskern sich schlagen wollte, waehrend der Adel an Rom
festhielt, die noch schaendlichere Ausnutzung dieses Haders zu der
schon erwaehnten Aussendung roemischer Kolonisten in die reiche Stadt,
unter die die Laendereien der Anhaenger der antiroemischen Partei
ausgeteilt wurden (312 442). Hauptsaechlich indes war die Ursache,
weshalb der Bund sich innerlich aufloeste, eben die Niederwerfung der
gemeinschaftlichen Feinde; die Schonung von der einen, die Hingebung
von der anderen Seite hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des
anderen nicht mehr meinte zu beduerfen. Zum offenen Bruche zwischen den
Latinern und Hernikern einer- und den Roemern anderseits gab die
naechste Veranlassung teils die Einnahme Roms durch die Kelten und
dessen dadurch herbeigefuehrte augenblickliche Schwaeche, teils die
definitive Besetzung und Aufteilung des pomptinischen Gebiets; bald
standen die bisherigen Verbuendeten gegeneinander im Felde. Schon
hatten latinische Freiwillige in grosser Anzahl an dem letzten
Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen; jetzt mussten die
namhaftesten latinischen Staedte: Lanuvium (371 383), Praeneste
(372-374, 400 382-380, 354), Tusculum (373 381), Tibur (394, 400 360,
354) und selbst einzelne der im Volskerland von dem
roemisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae und
Circeii mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten
sich sogar nicht, mit den eben einmal wieder einrueckenden gallischen
Scharen gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum
gemeinschaftlichen Aufstand kam es indes nicht und ohne viel Muehe
bemeisterte Rom die einzelnen Staedte; Tusculum ward sogar (373 381)
genoetigt, seine politische Selbstaendigkeit aufzugeben und in den
roemischen Buergerverband als untertaenige Gemeinde (civitas sine
suffragio) einzutreten, so dass die Stadt ihre Mauern und eine wenn
auch beschraenkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine
eigene Buergerversammlung behielt, dagegen aber ihre Buerger als
roemische das aktive und passive Wahlrecht entbehrten - der erste Fall,
dass eine ganze Buergerschaft dem roemischen Gemeinwesen als abhaengige
Gemeinde einverleibt wurde.
Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396 362-358), in dem der
erste der Plebs angehoerige konsularische Oberfeldherr Lucius Genucius
fiel; allein auch hier siegten die Roemer. Die Krise endigte damit,
dass die Vertraege zwischen Rom und der latinischen wie der
hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre 396 (358) erneuert wurden. Der
genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber offenbar fuegten
beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich unter haerteren
Bedingungen sich der roemischen Hegemonie. Die in demselben Jahr
erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im pomptinischen
Gebiet zeigt deutlich die gewaltig vordringende roemische Macht.
In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis zwischen
Rom und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte Schliessung der
latinischen Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht sicher zu bestimmen
ist, ob sie Folge oder, wie wahrscheinlicher, Ursache der eben
geschilderten Auflehnung Latiums gegen Rom war. Nach dem bisherigen
Recht war jede von Rom und Latium gegruendete souveraene Stadt unter
die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen eingetreten,
wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte und also
staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder
gestrichen ward. Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal
feststehende Zahl von dreissig foederierten Gemeinden in der Art
festgehalten, dass von den teilnehmenden Staedten nie mehr und nie
weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine Anzahl spaeter
eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener Vergehen
wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach
war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender
Art. Von altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt
verschollenen oder doch der Lage nach unbekannten, noch autonom und
stimmberechtigt zwischen Tiber und Anio Nomentum, zwischen dem Anio und
dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia, Labici ^12, Pedum und
Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae, Aricia,
Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der
Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen
Bunde angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem
der Volsker Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii.
Ausserdem hatten siebzehn andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher
bekannt sind, das Recht der Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht.
Auf diesem Bestande von siebenundvierzig teil- und dreissig
stimmberechtigten Orten blieb die latinische Eidgenossenschaft seitdem
unabaenderlich stehen; weder sind die spaeter gegruendeten latinischen
Gemeinden, wie Sutrium, Nepete, Antium, Tarracina, Cales, unter
dieselben eingereiht, noch die spaeter der Autonomie entkleideten
latinischen Gemeinden, wie Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis
gestrichen.
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^11 In dem von Dionysios (5, 61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig
latinischen Bundesstaedte, dem einzigen, das wir besitzen, werden
genannt die Ardeaten, Ariciner, Bovillaner, Bubentaner (unbekannter
Lage), Corner (vielmehr Coraner), Carventaner (unbekannter Lage),
Circeienser, Coriolaner, Corbinter, Cabaner (vielleicht die Cabenser am
Albaner Berg, Bullettino dell’ Istituto 1861, S. 205), Fortineer
(unbekannt), Gabiner, Laurenter, Lanuviner, Lavinaten, Labicaner,
Nomentaner, Norbaner, Praenestiner, Pedaner, Querquetulaner
(unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner, Senner, Tiburtiner,
Tusculaner, Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner (unbekannter Lage)
und Veliterner. Die gelegentlichen Erwaehnungen teilnahmeberechtigter
Gemeinden, wie von Ardea (Liv. 32, 1), Laurentum (Liv. 37, 3), Lanuvium
(Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici (Cic. Planc. 9, 23) stimmen mit
diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei Gelegenheit der
Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498) mit, und es lag
darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis als der bekannten
Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu betrachten. Allein da
in diesem nach dem latinischen Alphabet geordneten Verzeichnis der
Buchstabe g an der Stelle erscheint, die er zur Zeit der Zwoelf Tafeln
sicher noch nicht hatte und schwerlich vor dem fuenften Jahrhundert
bekommen hat (mein Die unteritalischen Dialekte. Leipzig 1850, S. 33),
so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle entnommen sein; und es ist
bei weitem die einfachste Annahme, darin das Verzeichnis derjenigen
Orte zu erkennen die spaeterhin als die ordentlichen Glieder der
latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden und die Dionysios,
seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess, als deren urspruenglichen
Bestand auffuehrt. Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten
war, keine einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich
urspruenglich latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf
- Corbio und Corioli wird niemand als Ausnahme geltend machen.
Vergleicht man nun mit diesem Register das der latinischen Kolonien so
sind bis zum Jahre 372 (382) gegruendet worden Suessa Pometia,
Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361 393), Satricum (369 385),
Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372 382). Von den letzten drei
ungefaehr gleichzeitigen koennen sehr wohl die beiden etruskischen
etwas spaeter datieren als Setia, da ja die Gruendung jeder Stadt eine
gewisse Zeitdauer in Anspruch nahm und unsere Liste von kleineren
Ungenauigkeiten nicht frei sein kann. Nimmt man dies an, so enthaelt
das Verzeichnis saemtliche bis zum Jahre 372 (382) ausgefuehrte
Kolonien einschliesslich der beiden bald nachher aus dem Verzeichnis
gestrichenen Satricum, zerstoert 377 (377), und Velitrae, des
latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa Pometia,
ohne Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstoert, und Signia,
wahrscheinlich weil im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen
nennt, hinter ΣΗΤΙΝΩΝ ausgefallen ist ΣΙΓΝΙΝΩΝ. Im vollkommenen
Einklang hiermit mangeln in diesem Verzeichnis ebenso alle nach dem
Jahre 372 (382) gegruendeten latinischen Kolonien wie alle Orte, die
wie Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384) der roemischen
Gemeinde inkorporiert wurden, wogegen die spaeter einverleibten, wie
Tusculum, Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind.
Was das von Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreissig zu
Plinius’ Zeit untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten
Ortschaften betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei
Dionysios stehen (denn die Cusuetaner des Plinius scheinen die
Dionysischen Carventaner zu sein) noch fuenfundzwanzig, meistenteils
ganz unbekannte Ortschaften ohne Zweifel teils jene siebzehn nicht
stimmenden Gemeinden, groesstenteils wohl eben die aeltesten, spaeter
zurueckgestellten Glieder der albanischen Festgenossenschaft, teils
eine Anzahl anderer untergegangener oder ausgestossener Bundesglieder,
zu welchen letzteren vor allem der alte, auch von Plinius genannte
Vorort Alba gehoert.
^12 Allerdings berichtet Livius (4, 47), dass Labici im Jahre 336 (418)
Kolonie geworden sei. Allein abgesehen davon, dass Diodor (13, 6)
hierueber schweigt, kann Labici weder eine Buergerkolonie geworden
sein, da die Stadt teils nicht an der Kueste lag, teils auch spaeter
noch im Besitz der Autonomie erscheint, noch eine latinische, da es
kein einziges zweites Beispiel einer im urspruenglichen Latium
angelegten latinischen Kolonie gibt noch nach dem Wesen dieser
Gruendungen geben kann. Hoechst wahrscheinlich ist hier wie anderswo,
da zumal als verteiltes Ackermass zwei Iugera genannt werden, die
gemeine Buerger- mit der kolonialen Assignation verwechselt worden.
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Mit dieser Schliessung der Eidgenossenschaft haengt auch die
geographische Fixierung des Umfanges von Latium zusammen. Solange die
latinische Eidgenossenschaft noch offen war, hatte auch die Grenze von
Latium mit der Anlage neuer Bundesstaedte sich vorgeschoben; aber wie
die juengeren latinischen Kolonien keinen Anteil am Albaner Fest
erhielten, galten sie auch geographisch nicht als Teil von Latium -
darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber Sutrium und Tarracina
zur Landschaft Latium gerechnet.
Aber nicht bloss wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht
ausgestatteten Orte von der eidgenoessischen Gemeinschaft ferngehalten,
sondern es wurden dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander
isoliert, als die Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft
(commercium et conubium) einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der
roemischen, nicht aber mit den uebrigen latinischen gestattet ward, so
dass also zum Beispiel der Buerger von Sutrium wohl in Rom, aber nicht
in Praeneste einen Acker zu vollem Eigentum besitzen und wohl von einer
Roemerin, nicht aber von einer Tiburtinerin rechte Kinder gewinnen
konnte ^13.
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^13 Diese Beschraenkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft
begegnet zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8,
14); da indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher
Teil ist, zuerst fuer die nach 370 (384) ausgefuehrten latinischen
Kolonien begann und 416 (338) nur generalisiert ward, so war diese
Neuerung hier zu erwaehnen.
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Wenn ferner bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie
Bewegung gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen
Gemeinden Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die
zwei neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein
Heiligtum gemeinschaftlich hatten stiften duerfen, so findet von
aehnlichen der roemischen Hegemonie Gefahr drohenden
Sonderkonfoederationen, ohne Zweifel nicht zufaellig, in spaeterer Zeit
sich kein weiteres Beispiel.
Ebenso wird man die weitere Umgestaltung der latinischen
Gemeindeverfassungen und ihre voellige Ausgleichung mit der Verfassung
Roms dieser Epoche zuschreiben duerfen; denn wenn als notwendiger
Bestandteil der latinischen Magistratur neben den beiden Praetoren
spaeterhin die beiden mit der Markt- und Strassenpolizei und der dazu
gehoerigen Rechtspflege betrauten Aedilen erscheinen, so hat diese
offenbar gleichzeitig und auf Anregung der fuehrenden Macht in allen
Bundesgemeinden erfolgte Einsetzung staedtischer Polizeibehoerden
sicher nicht vor der in das Jahr 387 (367) fallenden Einrichtung der
kurulischen Aedilitaet in Rom, aber wahrscheinlich auch eben um diese
Zeit stattgefunden. Ohne Zweifel war diese Anordnung nur das Glied
einer Kette von bevormundenden und die bundesgenoessischen
Gemeindeordnungen im polizeilich-aristokratischen Sinne umgestaltenden
Massregeln.
Offenbar fuehlte Rom nach dem Fall von Veii und der Eroberung des
pomptinischen Gebietes sich maechtig genug, um die Zuegel der Hegemonie
straffer anzuziehen und die saemtlichen latinischen Staedte in eine so
abhaengige Stellung zu bringen, dass sie faktisch vollstaendig
untertaenig wurden. In dieser Zeit (406 348) verpflichteten sich die
Karthager in dem mit Rom abgeschlossenen Handelsvertrag, den Latinern,
die Rom botmaessig seien, namentlich den Seestaedten Ardea, Antium,
Circeii, Tarracina, keinen Schaden zuzufuegen; wuerde aber eine der
latinischen Staedte vom roemischen Buendnis abgefallen sein, so sollten
die Phoeniker dieselbe angreifen duerfen, indes, wenn sie sie etwa
erobern wuerden, gehalten sein, sie nicht zu schleifen, sondern sie den
Roemern zu ueberliefern. Hier liegt es vor, durch welche Ketten die
roemische Gemeinde ihre Schutzstaedte an sich band und was eine Stadt,
die der einheimischen Schutzherrschaft sich entzog, dadurch einbuesste
und wagte.
Zwar blieb auch jetzt noch wenn nicht der hernikischen, doch wenigstens
der latinischen Eidgenossenschaft ihr formelles Anrecht auf den dritten
Teil von Kriegsgewinn und wohl noch mancher andere Ueberrest der
ehemaligen Rechtsgleichheit; aber was nachweislich verloren ging, war
wichtig genug, um die Erbitterung begreiflich zu machen, welche in
dieser Zeit unter den Latinern gegen Rom herrschte. Nicht bloss fochten
ueberall, wo Heere gegen Rom im Felde standen, latinische Reislaeufer
zahlreich unter der fremden Fahne gegen ihre fuehrende Gemeinde;
sondern im Jahre 405 (349) beschloss sogar die latinische
Bundesversammlung, den Roemern den Zuzug zu verweigern. Allen Anzeichen
nach stand eine abermalige Schilderhebung der gesamten latinischen
Bundesgenossenschaft in nicht ferner Zeit bevor; und eben jetzt drohte
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