Römische Geschichte — Buch 2 - 17

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448 (306) erneuerte Vertrag mit Karthago. Waehrend die Italien und
Sizilien betreffenden Bestimmungen des Vertrages von 406 (348)
unveraendert blieben, wurde den Roemern ausser der Befahrung der
oestlichen Gewaesser jetzt weiter die frueher gestattete des
Atlantischen Meers, sowie der Handelsverkehr mit den Untertanen
Karthagos in Sardinien und Afrika, endlich wahrscheinlich auch die
Festsetzung auf Korsika ^8 untersagt, sodass nur das karthagische
Sizilien und Karthago selbst ihrem Handel geoeffnet blieben. Man
erkennt hier die mit der Ausdehnung der roemischen Kuestenherrschaft
steigende Eifersucht der herrschenden Seemacht: sie zwang die Roemer,
sich ihrem Prohibitivsystem zu fuegen, sich von den Produktionsplaetzen
im Okzident und im Orient ausschliessen zu lassen - in diesen
Zusammenhang gehoert noch die Erzaehlung von der oeffentlichen
Belohnung des phoenikischen Schiffers, der ein in den Atlantischen
Ozean ihm nachsteuerndes roemisches Fahrzeug mit Aufopferung seines
eigenen auf eine Sandbank gefuehrt hatte - und ihre Schiffahrt auf den
engen Raum des westlichen Mittelmeers vertragsmaessig zu beschraenken,
um nur ihre Kueste nicht der Pluenderung preiszugeben und die alte und
wichtige Handelsverbindung mit Sizilien zu sichern. Die Roemer mussten
sich fuegen; aber sie liessen nicht ab von den Bemuehungen, ihr
Seewesen aus seiner Ohnmacht zu reissen. Eine durchgreifende Massregel
in diesem Sinne war die Einsetzung der vier Flottenquaestoren
(quaestores classici) im Jahre 487 (267), von denen der erste in Ostia,
dem Seehafen der Stadt Rom, seinen Sitz erhielt, der zweite von Cales,
damals der Hauptstadt des roemischen Kampaniens, aus die kampanischen
und grossgriechischen, der dritte von Ariminum aus die
transapenninischen Haefen zu beaufsichtigen hatte; der Bezirk des
vierten ist nicht bekannt. Diese neuen staendigen Beamten waren zwar
nicht allein, aber doch mitbestimmt, die Kuesten zu ueberwachen und zum
Schutze derselben eine Kriegsmarine zu bilden. Die Absicht des
roemischen Senats, die Selbstaendigkeit zur See wiederzugewinnen und
teils die maritimen Verbindungen Tarents abzuschneiden, teils den von
Epeiros kommenden Flotten das Adriatische Meer zu sperren, teils sich
von der karthagischen Suprematie zu emanzipieren, liegt deutlich
zutage. Das schon eroerterte Verhaeltnis zu Karthago waehrend des
letzten italischen Krieges weist davon die Spuren auf. Zwar zwang
Koenig Pyrrhos die beiden grossen Staedte noch einmal - es war das
letzte Mal - zum Abschluss einer Offensivallianz; allein die Lauigkeit
und Treulosigkeit dieses Buendnisses, die Versuche der Karthager, sich
in Rhegion und Tarent festzusetzen, die sofortige Besetzung Brundisiums
durch die Roemer nach Beendigung des Krieges zeigen deutlich, wie sehr
die beiderseitigen Interessen schon sich einander stiessen.
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^7 Diese Angabe ist ebenso bestimmt (Liv. 8,14: interdictum mari
Antiati populo est) wie an sich glaubwuerdig; denn Antium war ja nicht
bloss von Kolonisten, sondern auch noch von der ehemaligen, in der
Feindschaft gegen Rom aufgenaehrten Buergerschaft bewohnt. Damit im
Widerspruch stehen freilich die griechischen Berichte, dass Alexander
der Grosse († 431 323) und Demetrios der Belagerer († 471 283) in Rom
ueber antiatische Seeraeuber Beschwerde gefuehrt haben sollen. Der
erste aber ist mit dem ueber die roemische Gesandtschaft nach Babylon
gleichen Schlages und vielleicht gleicher Quelle. Demetrios dem
Belagerer sieht es eher aehnlich, dass er die Piraterie im
Tyrrhenischen Meer, das er nie mit Augen gesehen hat, durch Verordnung
abschaffte, und undenkbar ist es gerade nicht, dass die Antiaten auch
als roemische Buerger ihr altes Gewerbe noch trotz des Verbots unter
der Hand eine Zeitlang fortgesetzt haben; viel wird indes auch auf die
zweite Erzaehlung nicht zu geben sein.
^8 Nach Servius (Aen. 4, 628) war in den roemisch-karthagischen
Vertraegen bestimmt, es solle kein Roemer karthagischen, kein Karthager
roemischen Boden betreten (vielmehr besetzen), Korsika aber zwischen
beiden neutral bleiben (ut neque Romani ad litora Carthaginiensium
accederent neque Carthaginienses ad litora Romanorum - Corsica esset
media inter Romanos et Carthaginienses). Das scheint hierher zu
gehoeren und die Kolonisierung von Korsika eben durch diesen Vertrag
verhindert worden zu sein.
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Begreiflicherweise suchte Rom sich gegen Karthago auf die hellenischen
Seestaaten zu stuetzen. Mit Massalia bestand das alte enge
Freundschaftsverhaeltnis ununterbrochen fort. Das nach Veiis Eroberung
von Rom nach Delphi gesandte Weihgeschenk ward daselbst in dem
Schatzhaus der Massalioten aufbewahrt. Nach der Einnahme Roms durch die
Kelten ward in Massalia fuer die Abgebrannten gesammelt, wobei die
Stadtkasse voranging; zur Vergeltung gewaehrte dann der roemische Senat
den massaliotischen Kaufleuten Handelsbeguenstigungen und raeumte bei
der Feier der Spiele auf dem Markt neben der Senatorentribuene den
Massalioten einen Ehrenplatz (graecostasis) ein. Eben dahin gehoeren
die um das Jahr 448 (306) mit Rhodos und nicht lange nachher mit
Apollonia, einer ansehnlichen Kaufstadt an der epeirotischen Kueste,
von den Roemern abgeschlossenen Handels- und Freundschaftsvertraege und
vor allem die fuer Karthago sehr bedenkliche Annaeherung, welche
unmittelbar nach dem Ende des Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und
Syrakus stattfand.
Wenn also die roemische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung
der Landmacht auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die
eigene Kriegsmarine der Roemer keineswegs war, was sie nach der
geographischen und kommerziellen Lage des Staates haette sein muessen,
so fing doch auch sie an, allmaehlich sich aus der voelligen
Nichtigkeit, zu welcher sie um das Jahr 400 (354) herabgesunken war,
wieder emporzuarbeiten; und bei den grossen Hilfsquellen Italiens
mochten wohl die Phoeniker mit besorgten Blicken diese Bestrebungen
verfolgen.
Die Krise ueber die Herrschaft auf den italischen Gewaessern nahte
heran; zu Lande war der Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien
unter der Herrschaft der roemischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt.
Welche politische Befugnisse dabei die roemische Gemeinde den
saemtlichen uebrigen italischen entzog und in ihren alleinigen Besitz
nahm, das heisst, welcher staatsrechtliche Begriff mit dieser
Herrschaft Roms zu verbinden ist, wird nirgends ausdruecklich gesagt,
und es mangelt selbst, in bezeichnender und klug berechneter Weise,
fuer diesen Begriff an einem allgemeingueltigen Ausdruck ^9.
Nachweislich gehoerten dazu nur das Kriegs- und Vertrags- und das
Muenzrecht, so dass keine italische Gemeinde einem auswaertigen Staat
Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur verhandeln und kein Courantgeld
schlagen durfte, dagegen jede von der roemischen Gemeinde erlassene
Kriegserklaerung und jeder von ihr abgeschlossene Staatsvertrag von
Rechtswegen alle uebrigen italischen Gemeinden mit band und das
roemische Silbergeld in ganz Italien gesetzlich gangbar ward; und es
ist wahrscheinlich, dass die formulierten Befugnisse der fuehrenden
Gemeinde sich nicht weiter erstreckten. Indes notwendig knuepften
hieran tatsaechlich viel weitergehende Herrschaftsrechte sich an.
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^9 Die Klausel, dass das abhaengige Volk sich verpflichtet, “die Hoheit
des roemischen freundlich gelten zu lassen” (maiestatem populi Romani
comiter conservare), ist allerdings die technische Bezeichnung dieser
mildesten Untertaenigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend
spaeterer Zeit aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die
privatrechtliche Bezeichnung der Klientel, so treffend sie eben in
ihrer Unbestimmtheit das Verhaeltnis bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1),
ist schwerlich in aelterer Zeit offiziell auf dasselbe angewendet
worden.
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Im einzelnen war das Verhaeltnis, in welchem die Italiker zu der
fuehrenden Gemeinde standen, ein hoechst ungleiches, und es sind in
dieser Hinsicht, ausser der roemischen Vollbuergerschaft, drei
verschiedene Klassen von Untertanen zu unterscheiden. jene selbst vor
allem ward so weit ausgedehnt, als es irgend moeglich war, ohne den
Begriff eines staedtischen Gemeinwesens fuer die roemische Kommune
voellig aufzugeben. Das alte Buergergebiet war bis dahin hauptsaechlich
durch Einzelassignation in der Weise erweitert worden, dass das
suedliche Etrurien bis gegen Caere und Falerii, die den Hernikern
entrissenen Strecken am Sacco und am Anio, der groesste Teil der
sabinischen Landschaft und grosse Striche der ehemals volskischen,
besonders die pomptinische Ebene in roemisches Bauernland umgewandelt
und meistenteils fuer deren Bewohner neue Buergerbezirke eingerichtet
waren. Dasselbe war sogar schon mit dem von Capua abgetretenen
Falernerbezirke am Volturnus geschehen. Alle diese ausserhalb Rom
domizilierten Buerger entbehrten eines eigenen Gemeinwesens und eigener
Verwaltung; auf dem assignierten Gebiet entstanden hoechstens
Marktflecken (fora et conciliabula). In nicht viel anderer Lage
befanden sich die nach den oben erwaehnten sogenannten Seekolonien
entsandten Buerger, denen gleichfalls das roemische Vollbuergerrecht
verblieb und deren Selbstverwaltung wenig bedeutete. Gegen den Schluss
dieser Periode scheint die roemische Gemeinde damit begonnen zu haben,
den naechstliegenden Passivbuergergemeinden gleicher oder nah
verwandter Nationalitaet das Vollbuergerrecht zu gewaehren; welches
wahrscheinlich zuerst fuer Tusculum geschehen ist ^10, ebenso
vermutlich auch fuer die uebrigen Passivbuergergemeinden im
eigentlichen Latium, dann am Ausgang dieser Periode (486 268) auf die
sabinischen Staedte erstreckt ward, die ohne Zweifel damals schon
wesentlich latinisiert waren und in dem letzten schweren Krieg ihre
Treue genuegend bewaehrt hatten. Diesen Staedten blieb die nach ihrer
frueheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung
auch nach ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus
ihnen als aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen
Vollbuergerschaft bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der
Zeit die roemische Munizipalordnung herausgebildet. Hiernach wird die
roemische Vollbuergerschaft am Ende dieser Epoche sich noerdlich bis in
die Naehe von Caere, oestlich bis an den Apennin, suedlich bis nach
Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von einer eigentlichen
Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl
Bundesstaedte latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba,
Circeii, sich innerhalb dieser Grenzen befanden, teils ausserhalb
derselben die Bewohner von Minturnae, Sinuessa, des falernischen
Gebiets, der Stadt Sena Gallica und anderer Ortschaften mehr, ebenfalls
volles Buergerrecht besassen und roemische Bauernfamilien vereinzelt
oder in Doerfern vereinigt vermutlich schon jetzt durch ganz Italien
zerstreut sich fanden.
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^10 Dass Tusculum, wie es zuerst das Passivbuergerrecht erhielt, so
auch zuerst dies mit dem Vollbuergerrecht vertauschte, ist an sich
wahrscheinlich, und vermutlich wird in dieser, nicht in jener Beziehung
die Stadt von Cicero (Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.
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Unter den untertaenigen Gemeinden stehen die Passivbuerger (cives sine
suffragio), abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in
Rechten und Pflichten den Vollbuergern gleich. Ihre Rechtsstellung ward
durch die Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom
roemischen Praetor erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel
die bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt wurden. Recht
sprach fuer sie der roemische Praetor oder dessen jaehrlich in die
einzelnen Gemeinden entsandte “Stellvertreter” (praefecti). Den besser
gestellten von ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua, blieb die
Selbstverwaltung und damit der Fortgebrauch der Landessprache und die
eigenen Beamten, welche die Aushebung und die Schatzung besorgten. Den
Gemeinden schlechteren Rechts, wie zum Beispiel Caere, wurde auch die
eigene Verwaltung genommen, und es war dies ohne Zweifel die
drueckendste unter den verschiedenen Formen der Untertaenigkeit. Indes
zeigt sich, wie oben bemerkt ward, am Ende dieser Periode bereits das
Bestreben, diese Gemeinden, wenigstens soweit sie faktisch latinisiert
waren, der Vollbuergerschaft einzuverleiben.
Die bevorzugteste und wichtigste Klasse unter den untertaenigen
Gemeinden war die der latinischen Staedte, welche an den von Rom inner-
und selbst schon ausserhalb Italien gegruendeten autonomen Gemeinden,
den sogenannten latinischen Kolonien ebenso zahlreichen als
ansehnlichen Zuwachs erhielt und stetig durch neue Gruendungen dieser
Art sich vermehrte. Diese neuen Stadtgemeinden roemischen Ursprungs,
aber latinischen Rechts wurden immer mehr die eigentlichen Stuetzen der
roemischen Herrschaft ueber Italien. Es waren dies nicht mehr
diejenigen Latiner, mit denen am Regiller See und bei Trifanum
gestritten worden war - nicht jene alten Glieder des albischen Bundes,
welche der Gemeinde Rom von Haus aus sich gleich, wo nicht besser
achteten und welche, wie die gegen Praeneste zu Anfang des Pyrrhischen
Krieges verfuegten furchtbar strengen Sicherheitsmassregeln und die
nachweislich lange noch fortzuckenden Reibungen namentlich mit den
Praenestinern beweisen, die roemische Herrschaft als schweres Joch
empfanden. Dies alte Latium war wesentlich entweder unter oder in Rom
aufgegangen und zaehlte nur noch wenige und mit Ausnahme von Praeneste
und Tibur durchgaengig unbedeutende politisch selbstaendige Gemeinden.
Das Latium der spaeteren republikanischen Zeit bestand vielmehr fast
ausschliesslich aus Gemeinden, die von Anbeginn an in Rom ihre Haupt-
und Mutterstadt verehrt hatten, die inmitten fremdsprachiger und anders
gearteter Landschaften durch Sprach-, Rechts- und Sittengemeinschaft an
Rom geknuepft waren, die als kleine Tyrannen der umliegenden Distrikte
ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom halten mussten wie die
Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge der steigenden
materiellen Vorteile des roemischen Buergertums, aus ihrer wenngleich
beschraenkten Rechtsgleichheit mit den Roemern immer noch einen sehr
ansehnlichen Gewinn zogen, wie ihnen denn zum Beispiel ein Teil der
roemischen Domaene zur Sondernutzung ueberwiesen zu werden pflegte und
die Beteiligung an den Verpachtungen und Verdingungen des Staats ihnen
wie dem roemischen Buerger offenstand. Voellig blieben allerdings auch
hier die Konsequenzen der ihnen gewaehrten Selbstaendigkeit nicht aus.
Venusinische Inschriften aus der Zeit der roemischen Republik und
kuerzlich zum Vorschein gekommene beneventanische ^11 lehren, dass
Venusia so gut wie Rom seine Plebs und seine Volkstribune gehabt und
dass die Oberbeamten von Benevent wenigstens um die Zeit des
Hannibalischen Krieges den Konsultitel gefuehrt haben. Beide Gemeinden
gehoeren zu den juengsten unter den latinischen Kolonien aelteren
Rechts; man sieht, welche Ansprueche um die Mitte des fuenften
Jahrhunderts in denselben sich regten. Auch diese sogenannten Latiner,
hervorgegangen aus der roemischen Buergerschaft und in jeder Beziehung
sich ihr gleich fuehlend, fingen schon an, ihr untergeordnetes
Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller Gleichberechtigung zu
streben. Deswegen war denn der Senat bemueht, diese latinischen
Gemeinden, wie wichtig sie immer fuer Rom waren, doch nach Moeglichkeit
in ihren Rechten und Privilegien herabzudruecken und ihre
bundesgenoessische Stellung in die der Untertaenigkeit insoweit
umzuwandeln, als dies geschehen konnte, ohne zwischen ihnen und den
nichtlatinischen Gemeinden Italiens die Scheidewand wegzuziehen. Die
Aufhebung des Bundes der latinischen Gemeinden selbst sowie ihrer
ehemaligen vollstaendigen Gleichberechtigung und der Verlust der
wichtigsten denselben zustaendigen politischen Rechte ist schon
dargestellt worden; mit der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah
ein weiterer Schritt und wurde der Anfang dazu gemacht, auch die bisher
nicht angetasteten individuellen Rechte des einzelnen latinischen
Mannes, vor allem die wichtige Freizuegigkeit, zu beschraenken. Fuer
die im Jahre 486 (268) gegruendete Gemeinde Ariminum und ebenso fuer
alle spaeter konstituierten autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung
vor den uebrigen Untertanen beschraenkt auf die privatrechtliche
Gleichstellung ihrer und der roemischen Gemeindebuerger im Handel und
Wandel sowie im Erbrecht ^12. Vermutlich um dieselbe Zeit ward die den
bisher gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete volle
Freizuegigkeit, die Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch
Uebersiedelung nach Rom das volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen,
fuer die spaeter eingerichteten latinischen Pflanzstaedte beschraenkt
auf diejenigen Personen, welche in ihrer Heimat zu dem hoechsten
Gemeindeamt gelangt waren; nur diesen blieb es gestattet, ihr
koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu vertauschen. Es erscheint
hier deutlich die vollstaendige Umaenderung der Stellung Roms. Solange
Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine der vielen italischen
Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in das unbeschraenkte
roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn fuer die aufnehmende
Gemeinde betrachtet und die Gewinnung dieses Buergerrechts den
Nichtbuergern auf alle Weise erleichtert, ja oft als Strafe ihnen
auferlegt. Seit aber die roemische Gemeinde allein herrschte und die
uebrigen alle ihr dienten, kehrte das Verhaeltnis sich um: die
roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht eifersuechtig zu bewahren,
und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein Ende; obwohl die
Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren, wenigstens den
Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten Untertanengemeinden den
Eintritt in das roemische Buergerrecht gesetzlich offenzuhalten. Auch
die Latiner also hatten es zu empfinden, dass Rom, nachdem es
hauptsaechlich durch sie sich Italien unterworfen hatte, jetzt ihrer
nicht mehr so wie bisher bedurfte.
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^11 V Cervio A. f. cosol dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C.
Falcilius L. f. consol dedicavit.
^12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den Volaterranern das
ehemalige Recht von Ariminum, das heisst, setzt der Redner hinzu, das
Recht der “zwoelf Kolonien”, welche nicht die roemische Civitaet, aber
volles Commercium mit den Roemern hatten. Ueber wenige Dinge ist soviel
verhandelt worden wie ueber die Beziehung dieses Zwoelfstaedterechts;
und doch liegt dieselbe nicht fern. Es sind in Italien und im
Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen frueh wieder
verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien
gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben - Ariminum,
Beneventum, Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona,
Placentia, Copia, Valentia, Bononia, Aquileia - sind hier gemeint, und
da Ariminum von ihnen die aelteste und diejenige ist, fuer welche diese
neue Ordnung zunaechst festgesetzt ward - vielleicht zum Teil deswegen
mit, weil dies die erste ausserhalb Italien gegruendete roemische
Kolonie war -, so heisst das Stadtrecht dieser Kolonien richtig das
ariminensische. Damit ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen
Gruenden die hoechste Wahrscheinlichkeit fuer sich hatte, dass alle
nach Aquileias Gruendung in Italien (im weiteren Sinn) gestifteten
Kolonien zu den Buergerkolonien gehoerten.
Den Umfang der Rechtsschmaelerung der juengeren latinischen Staedte im
Gegensatz zu den aelteren vermoegen wir uebrigens nicht voellig zu
bestimmen. Wenn die Ehegemeinschaft, wie es nicht unwahrscheinlich,
aber freilich nichts weniger als ausgemacht ist (oben 1, 116; Diod. p.
590, 62. Frg. Vat. p. 130 Dind.), ein Bestandteil der urspruenglichen
bundesgenoessischen Rechtsgleichheit war, so ist sie jedenfalls den
juengeren nicht mehr zugestanden worden.
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Das Verhaeltnis endlich der nichtlatinischen Bundesgemeinden unterlag
selbstverstaendlich den mannigfachsten Normen, wie eben der einzelne
Bundesvertrag sie festgesetzt hatte. Manche dieser ewigen Buendnisse,
wie zum Beispiel die der hernikischen Gemeinden, gingen ueber in
voellige Gleichstellung mit den latinischen. Andere, bei denen dies
nicht der Fall war, wie die von Neapel, Nola, Herakleia, gewaehrten
verhaeltnismaessig sehr umfassende Rechte; wieder andere, wie zum
Beispiel die tarentinischen und die samnitischen Vertraege, moegen sich
der Zwingherrschaft genaehert haben.
Als allgemeine Regel kann wohl angenommen werden, dass nicht bloss die
latinische und hernikische, von denen es ueberliefert ist, sondern
saemtliche italische Voelkergenossenschaften, namentlich auch die
samnitische und die lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur
Bedeutungslosigkeit abgeschwaecht wurden und durchschnittlich keiner
italischen Gemeinde mit anderen italischen die Verkehrs- oder
Ehegemeinschaft oder gar das gemeinsame Beratschlagungs- und
Beschlussfassungsrecht zustand. Ferner wird, wenn auch in verschiedener
Weise, dafuer gesorgt worden sein, dass die Wehr- und Steuerkraft der
saemtlichen italischen Gemeinden der fuehrenden zur Disposition stand.
Wenngleich auch ferner noch die Buergermiliz einer- und die Kontingente
“latinischen Namens” anderseits als die wesentlichen und integrierenden
Bestandteile des roemischen Heeres angesehen wurden und ihm somit sein
nationaler Charakter im ganzen bewahrt blieb, so wurden doch nicht
bloss die roemischen Passivbuerger zu demselben mit herangezogen,
sondern ohne Zweifel auch die nichtlatinischen foederierten Gemeinden
entweder, wie dies mit den griechischen geschah, zur Stellung von
Kriegsschiffen verpflichtet, oder, wie dies fuer die apulischen,
sabellischen und etruskischen auf einmal oder allmaehlich verordnet
worden sein muss, in das Verzeichnis der zuzugpflichtigen Italiker
(formula togatorum) eingetragen. Durchgaengig scheint dieser Zuzug eben
wie der der latinischen Gemeinden fest normiert worden zu sein, ohne
dass doch die fuehrende Gemeinde erforderlichenfalls verhindert gewesen
waere, mehr zu fordern. Es lag hierin zugleich eine indirekte
Besteuerung, indem jede Gemeinde verpflichtet war, ihr Kontingent
selbst auszuruesten und zu besolden. Nicht ohne Absicht wurden darum
vorzugsweise die kostspieligsten Kriegsleistungen auf die latinischen
oder nichtlatinischen foederierten Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine
zum groessten Teil durch die griechischen Staedte instand gehalten und
bei dem Rossdienst die Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in
dreifach staerkerem Verhaeltnis als die roemische Buergerschaft
angezogen, waehrend im Fussvolk der alte Satz, dass das
Bundesgenossenkontingent nicht zahlreicher sein duerfte als das
Buergerheer, noch lange Zeit wenigstens als Regel in Kraft blieb.
Das System, nach welchem dieser Bau im einzelnen zusammengefuegt und
zusammengehalten ward, laesst aus den wenigen auf uns gekommenen
Nachrichten sich nicht mehr feststellen. Selbst das Zahlenverhaeltnis,
in welchem die drei Klassen der Untertanenschaft zueinander und zu der
Vollbuergerschaft standen, ist nicht mehr auch nur annaehernd zu
ermitteln ^13 und ebenso die geographische Verteilung der einzelnen
Kategorien ueber Italien nur unvollkommen bekannt. Die bei diesem Bau
zugrunde liegenden leitenden Gedanken liegen dagegen so offen vor, dass
es kaum noetig ist, sie noch besonders zu entwickeln. Vor allem ward,
wie gesagt, der unmittelbare Kreis der herrschenden Gemeinde teils
durch Ansiedelung der Vollbuerger, teils durch Verleihung des
Passivbuergerrechts soweit ausgedehnt, wie es irgend moeglich war, ohne
die roemische Gemeinde, die doch eine staedtische war und bleiben
sollte, vollstaendig zu dezentralisieren. Als das Inkorporationssystem
bis an und vielleicht schon ueber seine natuerlichen Grenzen ausgedehnt
war, mussten die weiter hinzutretenden Gemeinden sich in ein
Untertaenigkeitsverhaeltnis fuegen; denn die reine Hegemonie als
dauerndes Verhaeltnis ist innerlich unmoeglich. So stellte sich, nicht
durch willkuerliche Monopolisierung der Herrschaft, sondern durch das
unvermeidliche Schwergewicht der Verhaeltnisse neben die Klasse der
herrschenden Buerger die zweite der Untertanen. Unter den Mitteln der
Herrschaft standen in erster Linie natuerlich die Teilung der
Beherrschten durch Sprengung der italischen Eidgenossenschaften und
Einrichtung einer moeglichst grossen Zahl verhaeltnismaessig geringer
Gemeinden, sowie die Abstufung des Druckes der Herrschaft nach den
verschiedenen Kategorien der Untertanen. Wie Cato in seinem
Hausregiment dahin sah, dass die Sklaven sich miteinander nicht allzu
gut vertragen moechten, und absichtlich Zwistigkeiten und Parteiungen
unter ihnen naehrte, so hielt es die roemische Gemeinde im grossen; das
Mittel war nicht schoen, aber wirksam. Nur eine weitere Anwendung
desselben Mittels war es, wenn in jeder abhaengigen Gemeinde die
Verfassung nach dem Muster der roemischen umgewandelt und ein Regiment
der wohlhabenden und angesehenen Familien eingesetzt ward, welches mit
der Menge in einer natuerlichen mehr oder minder lebhaften Opposition
stand und durch seine materiellen und kommunalregimentlichen Interessen
darauf angewiesen war, auf Rom sich zu stuetzen. Das merkwuerdigste
Beispiel in dieser Beziehung gewaehrt die Behandlung von Capua, welches
als die einzige italische Stadt, die vielleicht mit Rom zu rivalisieren
vermochte, von Haus aus mit argwoehnischer Vorsicht behandelt worden zu
sein scheint. Man verlieh dem kampanischen Adel einen privilegierten
Gerichtsstand, gesonderte Versammlungsplaetze, ueberhaupt in jeder
Hinsicht eine Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht
unbetraechtliche Pensionen - sechzehnhundert je von jaehrlich 450
Stateren (etwa 200 Taler) - auf die kampanische Gemeindekasse an. Diese
kampanischen Ritter waren es, deren Nichtbeteiligung an dem grossen
latinisch-kampanischen Aufstand 414 (340) zu dessen Scheitern
wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter im Jahre 459 (295) bei
Sentinum fuer die Roemer entschieden; wogegen das kampanische Fussvolk
in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen Kriege von Rom
abfiel. Einen anderen merkwuerdigen Beleg fuer die roemische Praxis:
die staendischen Zwistigkeiten innerhalb der abhaengigen Gemeinden
durch Beguenstigung der Aristokratie fuer das roemische Interesse
auszubeuten, gibt die Behandlung, die Volsinii im Jahre 489 (265)
widerfuhr. Es muessen dort, aehnlich wie in Rom, die Alt- und
Neubuerger sich gegenuebergestanden und die letzteren auf gesetzlichem
Wege die politische Gleichberechtigung erlangt haben. Infolge dessen
wandten die Altbuerger von Volsinii sich an den roemischen Senat mit
dem Gesuch um Wiederherstellung der alten Verfassung; was die in der
Stadt herrschende Partei begreiflicherweise als Landesverrat
betrachtete und die Bittsteller dafuer zur gesetzlichen Strafe zog. Der
roemische Senat indes nahm Partei fuer die Altbuerger und liess, da die
Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch militaerische Exekution nicht
bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Gemeindeverfassung von
Volsinii vernichten, sondern auch durch die Schleifung der alten
Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den Italikern in einem Exempel
von erschreckender Deutlichkeit vor Augen legen.
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^13 Es ist zu bedauern, dass wir ueber die Zahlenverhaeltnisse nicht
genuegende Auskunft zu geben imstande sind. Man kann die Zahl der
waffenfaehigen roemischen Buerger fuer die spaetere Koenigszeit auf
etwa 20000 veranschlagen. Nun ist aber von Albas Fall bis auf die
Eroberung von Veii die unmittelbare roemische Mark nicht wesentlich
erweitert worden; womit es vollkommen uebereinstimmt, dass von der
ersten Einrichtung der einundzwanzigste Bezirk um das Jahr 259 (495)
an, worin keine oder doch keine bedeutende Erweiterung der roemischen
Grenze lag, bis auf das Jahr 367 (387) neue Buergerbezirke nicht
errichtet wurden. Mag man nun auch die Zunahme durch den Ueberschuss
der Geborenen ueber die Gestorbenen, durch Einwanderungen und
Freilassungen noch so reichlich in Anschlag bringen, so ist es doch
schlechterdings unmoeglich, mit den engen Grenzen eines Gebiets von
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