Römische Geschichte — Buch 2 - 06

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die Quengeleien, welche die patrizischen Vorsitzer des Senats nicht
verfehlt haben werden, wegen der Teilnahme der Plebejer an der Debatte
in demselben zu erheben; vielmehr stellte die Regel sich fest, dass
nicht mehr die patrizischen Mitglieder, sondern die zu einem der drei
hoechsten ordentlichen Aemter, Konsulat, Praetur und kurulischer
Aedilitaet gelangten, in dieser Folge und ohne Unterschied des Standes
zur Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien, waehrend diejenigen
Senatoren, die keines dieser Aemter bekleidet hatten, auch jetzt noch
bloss an der Abmehrung teilnahmen. Das Recht endlich des
Patriziersenats, einen Beschluss der Gemeinde als verfassungswidrig zu
verwerfen, das derselbe auszuueben freilich wohl ohnehin selten gewagt
haben mochte, ward ihm durch das Publilische Gesetz von 415 (339) und
durch das nicht vor der Mitte des fuenften Jahrhunderts erlassene
Maenische in der Art entzogen, dass er veranlasst ward, seine etwaigen
konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung der Kandidatenliste
oder Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu machen; was denn
praktisch darauf hinauslief, dass er stets im voraus seine Zustimmung
aussprach. In dieser Art als rein formales Recht ist die Bestaetigung
der Volksschluesse dem Adel bis in die letzte Zeit der Republik
geblieben.
Laenger behaupteten begreiflicherweise die Geschlechter ihre
religioesen Vorrechte; ja an manche derselben, die ohne politische
Bedeutung waren, wie namentlich an ihre ausschliessliche Waehlbarkeit
zu den drei hoechsten Flaminaten und dem sacerdotalen Koenigtum sowie
in die Genossenschaften der Springer, hat man niemals geruehrt. Dagegen
waren die beiden Kollegien der Pontifices und der Augurn, an welche ein
bedeutender Einfluss auf die Gerichte und die Komitien sich knuepfte,
zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der Patrizier haetten bleiben
koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 (300) eroeffnete denn auch
in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der Pontifices
und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden
Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmaessig
teilte.
Den letzten Abschluss des zweihundertjaehrigen Haders brachte das durch
einen gefaehrlichen Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators
Q. Hortensius (465-468 289-286), das anstatt der frueheren bedingten
die unbedingte Gleichstellung der Beschluesse der Gesamtgemeinde und
derjenigen der Plebs aussprach. So hatten sich die Verhaeltnisse
umgewandelt, dass derjenige Teil der Buergerschaft, der einst allein
das Stimmrecht besessen hatte, seitdem bei der gewoehnlichen Form der
fuer die gesamte Buergerschaft verbindlichen Abstimmungen nicht einmal
mehr mitgefragt ward.
Der Kampf zwischen den roemischen Geschlechtern und Gemeinen war damit
im wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden
Vorrechten noch den tatsaechlichen Besitz der einen Konsul- und der
einen Zensorstelle bewahrte, so war er dagegen vom Tribunat, der
plebejischen Aedilitaet, von der zweiten Konsul- und Zensorstelle und
von der Teilnahme an den rechtlich den Buergerschaftsabstimmungen
gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich ausgeschlossen; in
gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen Widerstrebens
hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich fuer ihn in ebenso
viele Zuruecksetzungen verwandelt. Indes der roemische Geschlechtsadel
ging natuerlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen
geworden war. Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner
und ausschliesslicher entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die
Hoffart der “Ramner” hat das letzte ihrer Standesprivilegien um
Jahrhunderte ueberlebt; nachdem man standhaft gerungen hatte, “das
Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen”, und sich endlich
widerwillig von der Unmoeglichkeit dieser Leistung hatte ueberzeugen
muessen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur
Schau. Man darf, um die Geschichte Roms im fuenften und sechsten
Jahrhundert richtig zu verstehen, dies schmollende Junkertum nicht
vergessen; es vermochte zwar nichts weiter als sich und andere zu
aergern, aber dies hat es denn auch nach Vermoegen getan. Einige Jahre
nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender Auftritt
dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und zu
den hoechsten Wuerden der Gemeinde gelangten Plebejer vermaehlt war,
wurde dieser Missheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestossen
und zu der gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn zur
Folge hatte, dass seitdem in Rom eine besondere adlige und eine
besondere buergerliche Keuschheitsgoettin verehrt ward. Ohne Zweifel
kam es auf Velleitaeten dieser Art sehr wenig an und hat auch der
bessere Teil der Geschlechter sich dieser truebseligen
Verdriesslichkeitspolitik durchaus enthalten; aber ein Gefuehl des
Missbehagens liess sie doch auf beiden Seiten zurueck, und wenn der
Kampf der Gemeinde gegen die Geschlechter an sich eine politische und
selbst eine sittliche Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange
nachzitternden Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen
Nachhutgefechte nach der entschiedenen Schlacht als auch die leeren
Rang- und Standeszaenkereien, das oeffentliche und private Leben der
roemischen Gemeinde ohne Not durchkreuzt und zerruettet.
Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck des von den beiden Teilen
der Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen Kompromisses, die
Beseitigung des Patriziats, im wesentlichen vollstaendig erreicht. Es
fragt sich weiter, inwiefern dies auch von den beiden positiven
Tendenzen desselben gesagt werden kann und ob die neue Ordnung der
Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und die politische
Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander zusammen; denn
wenn die oekonomische Bedraengnis den Mittelstand aufzehrte und die
Buergerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein notleidendes
Proletariat aufloeste, so war die buergerliche Gleichheit damit
zugleich vernichtet und das republikanische Gemeinwesen der Sache nach
zerstoert. Die Erhaltung und Mehrung des Mittelstandes, namentlich der
Bauernschaft, war darum fuer jeden patriotischen Staatsmann Roms nicht
bloss eine wichtige, sondern von allen die wichtigste Aufgabe. Die neu
zum Regiment berufenen Plebejer aber waren ueberdies noch, da sie zum
guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen Hilfe
erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich besonders
verpflichtet, demselben, soweit es ueberhaupt auf diesem Wege moeglich
war, durch Regierungsmassregeln zu helfen.
Betrachten wir zunaechst, inwiefern indem hierher gehoerenden Teil der
Gesetzgebung von 387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Dass
die Bestimmung zu Gunsten der freien Tageloehner ihren Zweck: der
Gross- und Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern
wenigstens einen Teil der Arbeit zu sichern, unmoeglich erreichen
konnte, leuchtet ein; aber hier konnte auch die Gesetzgebung nicht
helfen, ohne an den Fundamenten der buergerlichen Ordnung jener Zeit in
einer Weise zu ruetteln, die ueber den Horizont derselben weit
hinausging. In der Domanialfrage dagegen waere es den Gesetzgebern
moeglich gewesen, Wandel zu schaffen; aber was geschah, reichte dazu
offenbar nicht aus. Indem die neue Domaenenordnung die Betreibung der
gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation
des nicht zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch
gegriffenen Maximalsatz gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen
bedeutenden und vielleicht schon unverhaeltnismaessigen Voranteil an
dem Domaenenertrag ein und verlieh durch die letztere Anordnung dem
Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und beliebig
widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen
eine gesetzliche Sanktion. Bedenklicher noch war es, dass die neue
Gesetzgebung weder die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten
zur Eintreibung des Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere
Zwangsmassregeln ersetzte, noch eine durchgreifende Revision des
Domanialbesitzes vorschrieb, noch eine mit der Ausfuehrung der neuen
Gesetze beauftragte Behoerde einsetzte. Die Aufteilung des vorhandenen
okkupierten Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem billigen
Maximalsatz, teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu
vollem Eigentum, die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die
Zukunft und die Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger
neuer Gebietserwerbungen befugten Behoerde waren durch die
Verhaeltnisse so deutlich geboten, dass es gewiss nicht Mangel an
Einsicht war, wenn diese durchgreifenden Massregeln unterblieben. Man
kann nicht umhin, sich daran zu erinnern, dass die plebejische
Aristokratie, also eben ein Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen
tatsaechlich privilegierten Klasse es war, welche die neue Ordnung
vorgeschlagen hatte, und dass einer ihrer Urheber selbst, Gaius
Licinius Stolo, unter den ersten wegen Ueberschreitung des Ackermaximum
Verurteilten sich befand; und nicht umhin, sich die Frage vorzulegen,
ob die Gesetzgeber ganz ehrlich verfahren und nicht vielmehr der
wahrhaft gemeinnuetzigen Loesung der leidigen Domanialfrage absichtlich
aus dem Wege gegangen sind. Damit soll indes nicht in Abrede gestellt
werden, dass die Bestimmungen der Licinischen Gesetze, wie sie nun
waren, dem kleinen Bauern und dem Tageloehner wesentlich nuetzen
konnten und genuetzt haben. Es muss ferner anerkannt werden, dass in
der naechsten Zeit nach Erlassung des Gesetzes die Behoerden ueber die
Maximalsaetze desselben wenigstens vergleichungsweise mit Strenge
gewacht und die grossen Herdenbesitzer und die Domanialokkupanten
oftmals zu schweren Bussen verurteilt haben.
Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit groesserer
Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet,
soweit gesetzliche Massregeln reichten, die Schaeden der
Volkswirtschaft zu heilen. Die im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von
fuenf vom Hundert des Wertes der freizulassenden Sklaven war, abgesehen
davon, dass sie der nicht wuenschenswerten Vermehrung der
Freigelassenen einen Hemmschuh anlegte, die erste in der Tat auf die
Reichen gelegte roemische Steuer. Ebenso suchte man dem Kreditwesen
aufzuhelfen. Die Wuchergesetze, die schon die Zwoelf Tafeln aufgestellt
hatten, wurden erneuert und allmaehlich geschaerft, sodass das
Zinsmaximum sukzessiv von zehn (eingeschaerft im Jahre 397 357) auf
fuenf vom Hundert (407 347) fuer das zwoelfmonatliche Jahr ermaessigt
und endlich (412 342) das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere
toerichte Gesetz blieb formell in Kraft; vollzogen aber ward es
natuerlich nicht, sondern der spaeter uebliche Zinsfuss von eins vom
Hundert fuer den Monat oder zwoelf vom Hundert fuer das buergerliche
Gemeinjahr, der nach den Geldverhaeltnissen des Altertums ungefaehr
damals sein mochte, was nach den heutigen der Zinsfuss von fuenf oder
sechs vom Hundert ist, wird wohl schon in dieser Zeit sich als das
Maximum der angemessenen Zinsen festgestellt haben. Fuer hoehere
Betraege wird die Einklagung versagt und vielleicht auch die
gerichtliche Rueckforderung gestattet worden sein; ueberdies wurden
notorische Wucherer nicht selten vor das Volksgericht gezogen und von
den Quartieren bereitwillig zu schweren Bussen verurteilt. Wichtiger
noch war die Aenderung des Schuldprozesses durch das Poetelische Gesetz
(428 oder 441 326 oder 313); es ward dadurch teils jedem Schuldner, der
seine Zahlungsfaehigkeit eidlich erhaertete, gestattet, durch Abtretung
seines Vermoegens seine persoenliche Freiheit sich zu retten, teils das
bisherige kurze Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft
und festgestellt, dass kein roemischer Buerger anders als auf den
Spruch von Geschworenen hin in die Knechtschaft abgefuehrt werden
koenne.
Dass alle diese Mittel die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse
wohl hie und da lindern, aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein;
den fortdauernden Notstand zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission
zur Regulierung der Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von
Vorschuessen aus der Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung
gesetzlicher Terminzahlungen im Jahre 407 (347) und vor allen Dingen
der gefaehrliche Volksaufstand um das Jahr 467 (287), wo das Volk,
nachdem es neue Erleichterungen in der Schuldzahlung nicht hatte
erreichen koennen, hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein
rechtzeitiger Angriff der aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen
Gesetz enthaltenen Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden
wiedergaben. Indes ist es sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen
Versuchen, der Verarmung des Mittelstandes zu steuern, ihre
Unzulaenglichkeit entgegenhaelt; die Anwendung partialer und
palliativer Mittel gegen radikale Leiden fuer nutzlos zu erklaeren,
weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der Evangelien, das der
Einfalt von der Niedertraechtigkeit nie ohne Erfolg gepredigt wird,
aber darum nicht minder unverstaendig. Eher liesse sich umgekehrt
fragen, ob nicht die schlechte Demagogie sich damals schon dieser
Angelegenheit bemaechtigt gehabt und ob es wirklich so gewaltsamer und
gefaehrlicher Mittel bedurft habe, wie zum Beispiel die Kuerzung der
gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen nicht aus, um
hier ueber Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug erkennen
wir, dass der ansaessige Mittelstand immer noch in einer bedrohten und
bedenklichen oekonomischen Lage sich befand, dass man von oben herab
vielfach, aber natuerlich vergeblich sich bemuehte, ihm durch
Prohibitivgesetze und Moratorien zu helfen, dass aber das
aristokratische Regiment fortdauernd gegen seine eigenen Glieder zu
schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen befangen war, um
durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote stand,
durch die voellige und rueckhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems
der Staatslaendereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen
Dingen die Regierung von dem Vorwurf zu befreien, dass sie die
gedrueckte Lage der Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute.
Eine wirksamere Abhilfe, als die Regierung sie gewaehren wollte oder
konnte, brachten den Mittelklassen die politischen Erfolge der
roemischen Gemeinde und die allmaehlich sich befestigende Herrschaft
der Roemer ueber Italien. Die vielen und grossen Kolonien, die zu deren
Sicherung gegruendet werden mussten und von denen die Hauptmasse im
fuenften Jahrhundert ausgefuehrt wurde, verschafften dem ackerbauenden
Proletariat teils eigene Bauernstellen, teils durch den Abfluss auch
den Zurueckgebliebenen Erleichterung daheim. Die Zunahme der indirekten
und ausserordentlichen Einnahmen, ueberhaupt die glaenzende Lage der
roemischen Finanzen fuehrte nur selten noch die Notwendigkeit herbei,
von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe Kontribution zu
erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich unrettbar
verloren, so musste der steigende Durchschnittssatz des roemischen
Wohlstandes die bisherigen groesseren Grundbesitzer in Bauern
verwandeln und auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zufuehren.
Die Okkupationen der Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die grossen
neugewonnenen Landstriche; die Reichtuemer, die durch den Krieg und den
Verkehr massenhaft nach Rom stroemten, muessen den Zinsfuss
herabgedrueckt haben; die steigende Bevoelkerung der Hauptstadt kam dem
Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises Inkorporationssystem
vereinigte eine Anzahl angrenzender, frueher untertaeniger Gemeinden
mit der roemischen und verstaerkte dadurch namentlich den Mittelstand;
endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die
Faktionen zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch
keineswegs beseitigt, noch weniger seine Quellen verstopft wurden, so
leidet es doch keinen Zweifel, dass am Schlusse dieser Periode der
roemische Mittelstand im ganzen in einer weit minder gedrueckten Lage
sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach Vertreibung der Koenige.
Endlich, die buergerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre
387 (367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne
allerdings erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als
die Patrizier noch in der Tat die Buergerschaft ausmachten, sie
untereinander an Rechten und Pflichten unbedingt gleichgestanden
hatten, so gab es jetzt wieder in der erweiterten Buergerschaft dem
Gesetze gegenueber keinen willkuerlichen Unterschied. Diejenigen
Abstufungen freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter, Einsicht,
Bildung und Vermoegen in der buergerlichen Gesellschaft mit
Notwendigkeit hervorrufen, beherrschten natuerlicherweise auch das
Gemeindeleben; allein der Geist der Buergerschaft und die Politik der
Regierung wirkten gleichmaessig dahin, diese Scheidung moeglichst wenig
hervortreten zu lassen. Das ganze roemische Wesen lief darauf hinaus,
die Buerger durchschnittlich zu tuechtigen Maennern heranzubilden,
geniale Naturen aber nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der
Roemer hielt mit der Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht
Schritt und ward instinktmaessig von oben herab mehr zurueckgehalten
als gefoerdert. Dass es Reiche und Arme gab, liess sich nicht
verhindern; aber wie in einer rechten Bauerngemeinde fuehrte der Bauer
wie der Tageloehner selber den Pflug und galt auch fuer den Reichen die
gut wirtschaftliche Regel, gleichmaessig sparsam zu leben und vor allem
kein totes Kapital bei sich hinzulegen - ausser dem Salzfass und dem
Opferschaelchen sah man Silbergeraet in dieser Zeit in keinem
roemischen Hause. Es war das nichts Kleines. Man spuert es an den
gewaltigen Erfolgen, welche die roemische Gemeinde in dem Jahrhundert
vom letzten Veientischen bis auf den Pyrrhischen Krieg nach aussen hin
errang, dass hier das Junkertum der Bauernschaft Platz gemacht hatte,
dass der Fall des hochadligen Fabiers nicht mehr und nicht weniger von
der ganzen Gemeinde betrauert worden waere als der Fall des
plebejischen Deciers von Plebejern und Patriziern betrauert ward, dass
auch dem reichsten Junker das Konsulat nicht von selber zufiel und ein
armer Bauersmann aus der Sabina, Manius Curius, den Koenig Pyrrhos in
der Feldschlacht ueberwinden und aus Italien verjagen konnte, ohne
darum aufzuhoeren, einfacher sabinischer Stellbesitzer zu sein und sein
Brotkorn selber zu bauen.
Indes darf es ueber dieser imponierenden republikanischen Gleichheit
nicht uebersehen werden, dass dieselbe zum guten Teil nur formaler Art
war und aus derselben eine sehr entschieden ausgepraegte Aristokratie
nicht so sehr hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten
war. Schon laengst hatten die reichen und angesehenen nichtpatrizischen
Familien von der Menge sich ausgeschieden und im Mitgenuss der
senatorischen Rechte, in der Verfolgung einer, von der der Menge
unterschiedenen und sehr oft ihr entgegenwirkenden Politik sich mit dem
Patriziat verbuendet. Die Licinischen Gesetze hoben die gesetzlichen
Unterschiede innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die den
gemeinen Mann vom Regiment ausschliessende Schranke aus einem
unabaenderlichen Rechts- in ein nicht unuebersteigliches, aber doch
schwer zu uebersteigendes tatsaechliches Hindernis. Auf dem einen wie
dem anderen Wege kam frisches Blut in den roemischen Herrenstand; aber
an sich blieb nach wie vor das Regiment aristokratisch und auch in
dieser Hinsicht die roemische eine rechte Bauerngemeinde, in welcher
der reiche Vollhufener zwar aeusserlich von dem armen Insten sich wenig
unterscheidet und auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber
nichtsdestoweniger die Aristokratie so allmaechtig regiert, dass der
Unbemittelte weit eher in der Stadt Buergermeister als in seinem Dorfe
Schulze wird. Es war wichtig und segensreich, dass nach der neuen
Gesetzgebung auch der aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt
bekleiden durfte; aber darum war es nichtsdestoweniger nicht bloss eine
seltene Ausnahme, dass ein Mann aus den unteren Schichten der
Bevoelkerung dazu gelangte ^4, sondern es war wenigstens gegen den
Schluss dieser Periode wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer
Oppositionswahl. Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine
entsprechende Oppositionspartei gegenueber; und da auch die formelle
Gleichstellung der Staende die Aristokratie nur modifizierte und der
neue Herrenstand das alte Patriziat nicht bloss beerbte, sondern sich
auf denselben pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so
blieb auch die Opposition bestehen und tat in allen und jeden Stuecken
das gleiche. Da die Zuruecksetzung jetzt nicht mehr die Buergerlichen,
sondern den gemeinen Mann traf, so trat die neue Opposition von
vornherein auf als Vertreterin der geringen Leute und namentlich der
kleinen Bauern; und wie die neue Aristokratie sich an das Patriziat
anschloss, so schlangen sich die ersten Regungen dieser neuen
Opposition mit den letzten Kaempfen gegen die Patrizierprivilegien
zusammen. Die ersten Namen in der Reihe dieser neuen roemischen
Volksfuehrer sind Manius Curius (Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274;
Zensor 481 273) und Gaius Fabricius (Konsul 472, 476, 481, 282, 278,
273; Zensor 479 275), beide ahnenlose und nichtwohlhabende Maenner,
beide - gegen das aristokratische Prinzip, die Wiederwahl zu dem
hoechsten Gemeindeamt zu beschraenken - jeder dreimal durch die Stimmen
der Buergerschaft an die Spitze der Gemeinde gerufen, beide als
Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen Privilegien und
Vertreter des kleinen Bauernstandes gegen die aufkeimende Hoffart der
vornehmen Haeuser. Die kuenftigen Parteien zeichnen schon sich vor;
aber noch schweigt auf beiden Seiten vor dem Interesse des Gemeinwohls
das der Partei. Der adlige Appius Claudius und der Bauer Manius Curius,
dazu noch heftige persoenliche Gegner, haben durch klugen Rat und
kraeftige Tat den Koenig Pyrrhos gemeinsam ueberwunden; und wenn Gaius
Fabricius den aristokratisch gesinnten und aristokratisch lebenden
Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen bestrafte, so hielt ihn
dies nicht ab, demselben seiner anerkannten Feldherrntuechtigkeit wegen
zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riss war wohl schon da; aber
noch reichten die Gegner sich ueber ihm die Haende.
—————————————————————-
^4 Die Armut der Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen
Anekdotenbuechern der spaeteren Zeit eine grosse Rolle spielt, beruht
grossenteils auf Missverstaendnis teils des alten sparsamen
Wirtschaftens, welches sich recht gut mit ansehnlichem Wohlstand
vertraegt, teils der alten schoenen Sitte, verdiente Maenner aus dem
Ertrag von Pfennigkollekten zu bestatten, was durchaus keine
Armenbeerdigung ist. Auch die autoschediastische Beinamenerklaerung,
die so viel Plattheiten in die roemische Geschichte gebracht hat, hat
hierzu ihren Beitrag geliefert (Serranus).
—————————————————————
Die Beendigung der Kaempfe zwischen Alt- und Neubuergern, die
verschiedenartigen und verhaeltnismaessig erfolgreichen Versuche, dem
Mittelstande aufzuhelfen, die inmitten der neugewonnenen buergerlichen
Gleichheit bereits hervortretenden Anfaenge der Bildung einer neuen
aristokratischen und einer neuen demokratischen Partei sind also
dargestellt worden. Es bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter
diesen Veraenderungen das neue Regiment sich konstituierte, und wie
nach der politischen Beseitigung der Adelschaft die drei Elemente des
republikanischen Gemeinwesens, Buergerschaft, Magistratur und Senat,
gegeneinander sich stellten.
Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie
vor die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale Souveraen;
nur wurde gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den ein fuer
allemal den Zenturien ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich den
Wahlen der Konsuln und Zensoren, die Abstimmung nach Distrikten ebenso
gueltig sein solle wie die nach Zenturien, was fuer die
patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz von
305 (449) einfuehrte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, fuer
die plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287)
verordnete. Dass im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen
stimmberechtigt waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch, dass,
abgesehen von dem Ausschluss der Patrizier von der plebejischen
Sonderversammlung, auch in der allgemeinen Distriktsversammlung alle
Stimmberechtigten durchgaengig sich gleichstanden, in den
Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts nach dem
Vermoegen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die
erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit
groesserer Bedeutung war es, dass gegen das Ende dieser Periode die
uralte Bedingung des Stimmrechts, die Ansaessigkeit, zum erstenmal in
Frage gestellt zu werden anfing. Appius Claudius, der kuehnste Neuerer,
den die roemische Geschichte kennt, legte in seiner Zensur 442 (312),
ohne den Senat oder das Volk zu fragen, die Buergerliste so an, dass
der nicht grundsaessige Mann in die ihm beliebige Tribus und alsdann
nach seinem Vermoegen in die entsprechende Zenturie aufgenommen ward.
Allein diese Aenderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor, um
vollstaendig Bestand zu haben. Einer der naechsten Nachfolger des
Appius, der beruehmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus,
uebernahm es in seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu
beseitigen, aber doch in solche Grenzen einzuschliessen, dass den
Grundsaessigen und Vermoegenden effektiv die Herrschaft in den
Buergerversammlungen blieb. Es wies die nicht grundsaessigen Leute
saemtlich in die vier staedtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im
Range die letzten wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl
zwischen den Jahren 367 (241) und 513 (387) allmaehlich von siebzehn
bis auf einunddreissig stieg, also die von Haus aus bei weitem
ueberwiegende und immer mehr das Uebergewicht erhaltende Majoritaet der
Stimmabteilungen, wurden den saemtlichen ansaessigen Buergern
gesetzlich vorbehalten. In den Zenturien blieb es bei der
Gleichstellung der ansaessigen und nichtansaessigen Buerger, wie Appius
sie eingefuehrt hatte. Auf diese Weise ward dafuer gesorgt, dass in den
Tributkomitien die Ansaessigen ueberwogen, waehrend fuer die
Zenturiatkomitien an sich schon die Vermoegenden den Ausschlag gaben.
Durch diese weise und gemaessigte Festsetzung eines Mannes, der seiner
Kriegstaten wegen wie mehr noch wegen dieser seiner Friedenstat mit
Recht den Beinamen des Grossen (Maximus) erhielt, ward einerseits die
Wehrpflicht wie billig auch auf die nicht ansaessigen Buerger
erstreckt, anderseits dafuer Sorge getragen, dass in der
Distriktversammlung ihrem Einfluss, insbesondere dem der meistenteils
des Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven, derjenige Riegel
vorgeschoben ward, welcher in einem Staat, der Sklaverei zulaesst, ein
leider unerlaessliches Beduerfnis ist. Ein eigentuemliches
Sittengericht, das allmaehlich an die Schatzung und die Aufnahme der
Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies aus der Buergerschaft
alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem Buergertum die
sittliche und politische Reinheit.
Die Kompetenz der Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber
sehr allmaehlich zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu
waehlenden Magistrate gehoert gewissermassen hierher; bezeichnend ist
es besonders, dass seit 392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit
443 (311) je vier in jeder der vier ersten Legionen, nicht mehr vom
Feldherrn, sondern von der Buergerschaft ernannt wurden. In die
Administration griff waehrend dieser Periode die Buergerschaft im
ganzen nicht ein; nur das Recht der Kriegserklaerung wurde von ihr, wie
billig, mit Nachdruck festgehalten und namentlich auch fuer den Fall
festgestellt, wo ein an Friedens Statt abgeschlossener laengerer
Waffenstillstand ablief und zwar nicht rechtlich, aber tatsaechlich ein
neuer Krieg begann (327 427). Sonst ward eine Verwaltungsfrage fast nur
dann dem Volke vorgelegt, wenn die regierenden Behoerden unter sich in
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