Römische Geschichte — Buch 2 - 05

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bedroht war. So erklaert es sich, dass waehrend der ersten fuenfzig
Jahre der Republik kein Schritt geschah, der geradezu auf politische
Ausgleichung der Staende hinzielte.
Allein eine Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier
und der reichen Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte
ein Teil der vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der
Bewegungspartei sich angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen
ihre Standesgenossen, teils infolge des natuerlichen Bundes aller
Zurueckgesetzten, teils endlich, weil sie begriffen, dass Konzessionen
an die Menge auf die Laenge unvermeidlich waren und dass sie, richtig
benutzt, die Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur Folge
haben und damit der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht
im Staate geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen
konnte, in weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an
der Spitze ihres Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm,
so hielt sie in dem Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand
und konnte mit dem sozialen Notstand die Schlachten schlagen, um dem
Adel die Friedensbedingungen zu diktieren und als Vermittler zwischen
beiden Parteien fuer sich den Zutritt zu den Aemtern zu erzwingen.
Ein solcher Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem
Sturz des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das
Volkstribunat sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie
konnte nichts Besseres tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu
bemaechtigen und sich desselben zur Beseitigung der politischen
Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen.
Wie wehrlos der Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand,
zeigt nichts so augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der
exklusiven Partei, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und
Buergerlichen, kaum vier Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den
ersten Streich fiel. Im Jahre 309 (445) wurde durch das Canuleische
Plebiszit verordnet, dass die Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen
als eine rechte roemische gelten und die daraus erzeugten Kinder dem
Stande des Vaters folgen sollten. Gleichzeitig wurde ferner
durchgesetzt, dass statt der Konsuln Kriegstribune - es gab deren
damals, vor der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach
richtete sich auch die Zahl dieser Magistrate - mit konsularischer
Gewalt ^1 und konsularischer Amtsdauer von den Zenturien gewaehlt
werden sollten. Die naechste Ursache war militaerischer Art, indem die
vielfachen Kriege eine groessere Zahl von obersten Feldherren
forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte; aber die Aenderung
ist von wesentlicher Bedeutung fuer den Staendekampf geworden, ja
vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung mehr der
Vorwand als der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach altem
Recht jeder dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und es ward
also damit das hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon im
Dezemvirat den Plebejern geoeffnet worden war, jetzt in umfassender
Weise saemtlichen freigewordenen Buergern gleichmaessig zugaenglich
gemacht. Die Frage liegt nahe, welches Interesse der Adel dabei haben
konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des hoechsten Amtes
verzichten und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den Titel
zu versagen und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form
zuzugestehen ^2. Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des
hoechsten Gemeindeamts mancherlei teils persoenliche, teils erbliche
Ehrenrechte: so galt die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch
die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier
gegeben, der nicht dieses selbst verwaltet hatte; so stand es den
Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das Bild eines solchen Ahnen
im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen oeffentlich zur
Schau zu stellen, waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht statthaft
war ^3. Es ist ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen,
dass der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die
daran geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden
liess und darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den
tatsaechlich hoechsten Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des
kurulischen Sessels, sondern als einfachen Stabsoffizier hinstellte,
dessen Auszeichnung eine rein persoenliche war. Von groesserer
politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts und der
Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat
sitzenden Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen
fiel, die als designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor
den uebrigen um ihr Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten;
insofern war es allerdings fuer den Adel von grosser Wichtigkeit, den
Plebejer nur zu einem konsularischen Amt, nicht aber zum Konsulat
selbst zuzulassen.
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^1 Die Annahme, dass rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das
volle, den plebejischen nur das militaerische Imperium zugestanden
habe, ruft nicht bloss manche Fragen hervor, auf die es keine Antwort
gibt, zum Beispiel, was denn geschah, wenn, wie dies gesetzlich
moeglich war, die Wahl auf lauter Plebejer fiel, sondern verstoesst vor
allem gegen den Fundamentalsatz des roemischen Staatsrechts, dass das
Imperium, das heisst das Recht, dem Buerger im Namen der Gemeinde zu
befehlen, qualitativ unteilbar und ueberhaupt keiner anderen als einer
raeumlichen Abgrenzung faehig ist. Es gibt einen Stadtrechtsbezirk und
einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die Provokation und
andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht massgebend sind; es gibt
Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem
letzteren zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im strengen
Rechtssinn keine Beamten mit bloss jurisdiktionellem wie keine mit
bloss militaerischem Imperium. Der Prokonsul ist in seinem Bezirk eben
wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und Oberrichter und befugt, nicht
bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern auch unter Buergern den
Prozess zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung der Praetur der
Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt, hat er
mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der staedtische
Praetor ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch wenigstens
fuer gewisse Faelle die Zenturien berufen und kann ein Heer befehligen;
dem Konsul kommt in der Stadt zunaechst die Oberverwaltung und der
Oberbefehl zu, aber er fungiert doch auch bei Emanzipation und Adoption
als Gerichtsherr - die qualitative Unteilbarkeit des hoechsten Amtes
ist also selbst hier noch beiderseits mit grosser Schaerfe
festgehalten. Es muss also die militaerische wie die jurisdiktionelle
Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit fremden
Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den
plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen
zugestanden haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2,
2, S. 137) meint, aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben das
gemeinschaftliche Konsulat die - tatsaechlich laengere Zeit den
Patriziern vorbehaltene - Praetur gestellt ward, faktisch schon
waehrend des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des Kollegiums
von der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die spaetere
Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Praetoren mittels des
Konsulartribunats sich vorbereitet haben.
^2 Die Verteidigung, dass der Adel an der Ausschliessung der Plebejer
aus religioeser Befangenheit festgehalten habe, verkennt den
Grundcharakter der roemischen Religion und traegt den modernen
Gegensatz zwischen Kirche und Staat in das Altertum hinein. Die
Zulassung des Nichtbuergers zu einer buergerlich religioesen
Verrichtung musste freilich dem rechtglaeubigen Roemer als suendhaft
erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe bezweifelt, dass
durch die lediglich und allein vom Staat abhaengige Zulassung in die
buergerliche Gemeinschaft auch die volle religioese Gleichheit
herbeigefuehrt werde. All jene Gewissensskrupel, deren Ehrlichkeit an
sich nicht beanstandet werden soll, waren abgeschnitten, sowie man den
Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat zugestand. Nur das etwa
kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, dass er, nachdem
er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu
versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte
nachzuholen.
^3 Ob innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser “kurulischen
Haeuser” von den uebrigen Familien jemals von ernstlicher politischer
Bedeutung gewesen ist, laesst sich weder mit Sicherheit verneinen noch
mit Sicherheit bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser
Epoche wirklich noch nicht kurulische Patrizierfamilien in einiger
Anzahl gab.
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Indes trotz dieser kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die
Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die
neue Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel
seines Namens wert gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben
muessen. Allein er hat es nicht getan. Wenn auch ein vernuenftiger und
gesetzlicher Widerstand fortan unmoeglich war, so bot sich doch noch
ein weites Feld fuer die tueckische Opposition der kleinen Mittel, der
Schikanen und der Kniffe; und so wenig ehrenhaft und staatsklug dieser
Widerstand war, so war er doch in einem gewissen Sinne erfolgreich. Er
hat allerdings schliesslich dem gemeinen Mann Konzessionen verschafft,
zu welchen die vereinigte roemische Aristokratie nicht leicht gezwungen
worden waere; aber er hat es auch vermocht, den Buergerkrieg noch um
ein Jahrhundert zu verlaengern und jenen Gesetzen zum Trotz das
Regiment noch mehrere Menschenalter hindurch tatsaechlich im
Sonderbesitz des Adels zu erhalten.
Die Mittel, deren der Adel sich bediente, waren so mannigfach wie die
politische Kuemmerlichkeit ueberhaupt. Statt die Frage ueber die
Zulassung oder Ausschliessung der Buergerlichen bei den Wahlen ein fuer
allemal zu entscheiden, raeumte man, was man einraeumen musste, nur
fuer die jedesmal naechsten Wahlen ein; jaehrlich erneuerte sich also
der eitle Kampf, ob patrizische Konsuln oder aus beiden Staenden
Kriegstribune mit konsularischer Gewalt ernannt werden sollten, und
unter den Waffen des Adels erwies sich diese, den Gegner durch
Ermuedung und Langweile zu ueberwinden, keineswegs als die
unwirksamste.
Man zersplitterte ferner die bis dahin ungeteilte hoechste Geaalt, um
die unvermeidliche Niederlage durch Vermehrung der Angriffspunkte in
die Laenge zu ziehen. So wurde die der Regel nach jedes vierte Jahr
stattfindende Feststellung des Budgets und der Buerger- und
Steuerlisten, welche bisher durch die Konsuln bewirkt worden war, schon
im Jahre 319 (435) zweien von den Zenturien aus dem Adel auf hoechstens
achtzehn Monate ernannten Schaetzern (censores) uebertragen. Das neue
Amt ward allmaehlich zum Palladium der Adelspartei, weniger noch wegen
seines finanziellen Einflusses als wegen des daran sich knuepfenden
Rechts, die erledigten Plaetze im Senat und in der Ritterschaft zu
besetzen und bei der Feststellung der Listen von Senat, Ritter- und
Buergerschaft einzelne Personen aus denselben zu entfernen; die hohe
Bedeutung indes und die moralische Machtfuelle, welche spaeterhin der
Zensur beiwohnt, hat sie in dieser Epoche noch keineswegs besessen.
Dagegen die im Jahre 333 (421) hinsichtlich der Quaestur getroffene
wichtige Aenderung glich diesen Erfolg der Adelspartei reichlich wieder
aus. Die patrizisch-plebejische Quartierversammlung, vielleicht darauf
sich stuetzend, dass wenigstens die beiden Kriegszahlmeister faktisch
mehr Offiziere waren als Zivilbeamte und insofern der Plebejer so gut
wie zum Militaertribunat auch zur Quaestur befaehigt erschien, setzte
es durch, dass fuer die Quaestorenwahlen auch plebejische Bewerber
zugelassen wurden und erwarb damit zum erstenmal zu dem aktiven
Wahlrecht auch das passive fuer eines der ordentlichen Aemter. Mit
Recht ward es auf der einen Seite als ein grosser Sieg, auf der anderen
als eine schwere Niederlage empfunden, dass fortan zu dem Kriegs- wie
zu dem Stadtzahlmeisteramt der Patrizier und der Plebejer aktiv und
passiv gleich wahlfaehig waren.
Trotz der hartnaeckigsten Gegenwehr schritt der Adel doch nur von
Verlust zu Verlust; die Erbitterung stieg, wie die Macht sank. Er hat
es wohl noch versucht, die der Gemeinde vertragsmaessig zugesicherten
Rechte geradezu anzutasten; aber es waren diese Versuche weniger
berechnete Parteimanoever als Akte einer impotenten Rachsucht. So
namentlich der Prozess gegen Maelius, wie unsere allerdings wenig
zuverlaessige Ueberlieferung ihn berichtet. Spurius Maelius, ein
reicher Plebejer, verkaufte waehrend schwerer Teuerung (315 439)
Getreide zu solchen Preisen, dass er den patrizischen Magazinvorsteher
(praefectus annonae) Gaius Minucius beschaemte und kraenkte. Dieser
beschuldigte ihn des Strebens nach der koeniglichen Gewalt; mit welchem
Recht, koennen wir freilich nicht entscheiden, allein es ist kaum
glaublich, dass ein Mann, der nicht einmal das Tribunat bekleidet
hatte, ernstlich an die Tyrannis gedacht haben sollte. Indes die
Behoerden nahmen die Sache ernsthaft, und auf die Menge Roms hat der
Zeterruf des Koenigtums stets aehnliche Wirkung geuebt wie der
Papstzeter auf die englischen Massen. Titus Quinctius Capitolinus, der
zum sechstenmal Konsul war, ernannte den achtzigjaehrigen Lucius
Quinctius Cincinnatus zum Diktator ohne Provokation, in offener
Auflehnung gegen die beschworenen Gesetze. Maelius, vorgeladen, machte
Miene, sich dem Befehl zu entziehen; da erschlug ihn der Reiterfuehrer
des Diktators, Gaius Servilius Ahala, mit eigener Hand. Das Haus des
Ermordeten ward niedergerissen, das Getreide aus seinen Speichern dem
Volke umsonst verteilt, und die seinen Tod zu raechen drohten, heimlich
ueber die Seite gebracht. Dieser schaendliche Justizmord, eine Schande
mehr noch fuer das leichtglaeubige und blinde Volk als fuer die
tueckische Junkerpartei, ging ungestraft hin; aber wenn diese gehofft
hatte, damit das Provokationsrecht zu untergraben, so hatte sie umsonst
die Gesetze verletzt und umsonst unschuldiges Blut vergossen.
Wirksamer als alle uebrigen Mittel erwiesen sich dem Adel Wahlintrigen
und Pfaffentrug. Wie arg jene gewesen sein muessen, zeigt am besten,
dass es schon 322 (432) noetig schien, ein eigenes Gesetz gegen
Wahlumtriebe zu erlassen, das natuerlich nichts half. Konnte man nicht
durch Korruption oder Drohung auf die Stimmberechtigten wirken, so
taten die Wahldirektoren das uebrige und liessen zum Beispiel so viele
plebejische Kandidaten zu, dass die Stimmen der Opposition sich
zersplitterten, oder liessen diejenigen von der Kandidatenliste weg,
die die Majoritaet zu waehlen beabsichtigte. Ward trotz alledem eine
unbequeme Wahl durchgesetzt, so wurden die Priester befragt, ob bei
derselben nicht eine Nichtigkeit in der Voegelschau oder den sonstigen
religioesen Zeremonien vorgekommen sei; welche diese alsdann zu
entdecken nicht ermangelten. Unbekuemmert um die Folgen und uneingedenk
des weisen Beispiels der Ahnen liess man den Satz sich feststellen,
dass das Gutachten der priesterlichen Sachverstaendigenkollegien ueber
Voegelzeichen, Wunder und aehnliche Dinge den Beamten von Rechts wegen
binde, und es in ihre Macht kommen, jeden Staatsakt, sei es die Weihung
eines Gotteshauses oder sonst eine Verwaltungshandlung, sei es Gesetz
oder Wahl, wegen religioeser Nullitaeten zu kassieren. Auf diesem Wege
wurde es moeglich, dass, obwohl die Waehlbarkeit der Plebejer schon im
Jahre 333 (421) fuer die Quaestur gesetzlich festgestellt worden war
und seitdem rechtlich anerkannt blieb, dennoch erst im Jahre 345 (409)
der erste Plebejer zur Quaestur gelangte; aehnlich haben das
konsularische Kriegstribunat bis zum Jahre 354 (400) fast
ausschliesslich Patrizier bekleidet. Es zeigte sich, dass die
gesetzliche Abschaffung der Adelsprivilegien noch keineswegs die
plebejische Aristokratie wirklich und tatsaechlich dem Geschlechtsadel
gleichgestellt hatte. Mancherlei Ursachen wirkten dabei zusammen: die
zaehe Opposition des Adels liess sich weit leichter in einem
aufgeregten Moment der Theorie nach ueber den Haufen werfen, als in den
jaehrlich wiederkehrenden Wahlen dauernd niederhalten; die Hauptursache
aber war die innere Uneinigkeit der Haeupter der plebejischen
Aristokratie und der Masse der Bauernschaft. Der Mittelstand, dessen
Stimmen in den Komitien entschieden, fand sich nicht berufen, die
vornehmen Nichtadligen vorzugsweise auf den Schild zu heben, solange
seine eigenen Forderungen von der plebejischen nicht minder wie von der
patrizischen Aristokratie zurueckgewiesen wurden.
Die sozialen Fragen hatten waehrend dieser politischen Kaempfe im
ganzen geruht oder waren doch mit geringer Energie verhandelt worden.
Seitdem die plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren
Zwecken bemaechtigt hatte, war weder von der Domaenenangelegenheit noch
von der Reform des Kreditwesens ernstlich die Rede gewesen; obwohl es
weder fehlte an neugewonnenen Laendereien noch an verarmenden oder
verarmten Bauern. Einzelne Assignationen, namentlich in neueroberten
Grenzgebieten, erfolgten wohl, so des ardeatischen Gebiets 312 (442),
des labicanischen 336 (418), des veientischen 361 (393), jedoch mehr
aus militaerischen Gruenden, als um dem Bauer zu helfen, und keineswegs
in ausreichenden Umfang. Wohl machten einzelne Tribune den Versuch, das
Gesetz des Cassius wieder aufzunehmen: so stellten Spurius Maecilius
und Spurius Metilius im Jahre 337 (417) den Antrag auf Aufteilung
saemtlicher Staatslaendereien - allein sie scheiterten, was
charakteristisch fuer die damalige Situation ist, an dem Widerstand
ihrer eigenen Kollegen, das heisst der plebejischen Aristokratie. Auch
unter den Patriziern versuchten einige, der gemeinen Not zu helfen;
allein mit nicht besserem Erfolg als einst Spurius Cassius. Patrizier
wie dieser, und wie dieser ausgezeichnet durch Kriegsruhm und
persoenliche Tapferkeit, soll Marcus Manlius, der Retter der Burg
waehrend der gallischen Belagerung, als Vorkaempfer aufgetreten sein
fuer die unterdrueckten Leute, mit denen sowohl die Kriegskameradschaft
ihn verband wie der bittere Hass gegen seinen Rivalen, den gefeierten
Feldherrn und optimatischen Parteifuehrer Marcus Furius Camillus. Als
ein tapferer Offizier ins Schuldgefaengnis abgefuehrt werden sollte,
trat Manlius fuer ihn ein und loeste mit seinem Gelde ihn aus; zugleich
bot er seine Grundstuecke zum Verkauf aus, laut erklaerend, dass,
solange er noch einen Fussbreit Landes besitze, solche Unbill nicht
vorkommen solle. Das war mehr als genug, um die ganze Regimentspartei,
Patrizier wie Plebejer, gegen den gefaehrlichen Neuerer zu vereinigen.
Der Hochverratsprozess, die Anschuldigung der beabsichtigten Erneuerung
des Koenigtums, wirkte mit dem tueckischen Zauber stereotyp gewordener
Parteiphrasen auf die blinde Menge; sie selbst verurteilte ihn zum
Tode, und nichts trug sein Ruhm ihm ein, als dass man das Volk zum
Blutgericht an einem Ort versammelte, von wo die Stimmenden den
Burgfelsen nicht erblickten, den stummen Mahner an die Rettung des
Vaterlandes aus der hoechsten Gefahr durch die Hand desselben Mannes,
welchen man jetzt dem Henker ueberlieferte (370 384).
Waehrend also die Reformversuche im Keim erstickt wurden, wurde das
Missverstaendnis immer schreiender, indem einerseits infolge der
gluecklichen Kriege die Domanialbesitzungen mehr und mehr sich
ausdehnten, anderseits in der Bauernschaft die Ueberschuldung und
Verarmung immer weiter um sich griff, namentlich infolge des schweren
Veientischen Krieges (348-358 406-396) und der Einaescherung der
Hauptstadt bei dem gallischen Ueberfall (364 390). Zwar als es indem
Veientischen Kriege notwendig wurde, die Dienstzeit der Soldaten zu
verlaengern und sie, statt wie bisher hoechstens nur den Sommer, auch
den Winter hindurch unter den Waffen zu halten, und als die
Bauernschaft, die vollstaendige Zerruettung ihrer oekonomischen Lage
voraussehend, im Begriff war, ihre Einwilligung zu der Kriegserklaerung
zu verweigern, entschloss sich der Senat zu einer wichtigen Konzession:
er uebernahm den Sold, den bisher die Distrikte durch Umlage
aufgebracht hatten, auf die Staatskasse, das heisst auf den Ertrag der
indirekten Abgaben und der Domaenen (348 406). Nur fuer den Fall, dass
die Staatskasse augenblicklich leer sei, wurde des Soldes wegen eine
allgemeine Umlage (tributum) ausgeschrieben, die indes als gezwungene
Anleihe betrachtet und von der Gemeinde spaeterhin zurueckgezahlt ward.
Die Einrichtung war billig und weise; allein da das wesentliche
Fundament, eine reelle Verwertung der Domaenen zum Besten der
Staatskasse, ihr nicht gegeben ward, so kamen zu der vermehrten Last
des Dienstes noch haeufige Umlagen hinzu, die den kleinen Mann darum
nicht weniger ruinierten, dass sie offiziell nicht als Steuern, sondern
als Vorschuesse betrachtet wurden.
Unter solchen Umstaenden, wo die plebejische Aristokratie sich durch
den Widerstand des Adels und die Gleichgueltigkeit der Gemeinde
tatsaechlich von der politischen Gleichberechtigung ausgeschlossen sah
und die leidende Bauernschaft der geschlossenen Aristokratie
ohnmaechtig gegenueberstand, lag es nahe, beiden zu helfen durch ein
Kompromiss. Zu diesem Ende brachten die Volkstribune Gaius Licinius und
Lucius Sextius bei der Gemeinde Antraege dahin ein: einerseits mit
Beseitigung des Konsulatribunats festzustellen, dass wenigstens der
eine Konsul Plebejer sein muesse, und ferner den Plebejern den Zutritt
zu dem einen der drei grossen Priesterkollegien, dem auf zehn
Mitglieder zu vermehrenden der Orakelbewahrer (duoviri, spaeter
decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu eroeffnen; anderseits
hinsichtlich der Domaenen keinen Buerger auf die Gemeinweide mehr als
hundert Rinder und fuenfhundert Schafe auftreiben und keinen von dem
zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als fuenfhundert Iugera
(= 494 preussische Morgen) in Besitz nehmen zu lassen, ferner die
Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren Feldarbeitern eine zu der
Zahl der Ackersklaven im Verhaeltnis stehende Anzahl freier Arbeiter zu
verwenden, endlich den Schuldnern durch Abzug der gezahlten Zinsen vom
Kapital und Anordnung von Rueckzahlungsfristen Erleichterung zu
verschaffen.
Die Tendenz dieser Verfuegungen liegt auf der Hand. Sie sollten dem
Adel den ausschliesslichen Besitz der kurulischen Aemter und der daran
geknuepften erblichen Auszeichnungen der Nobilitaet entreissen, was man
in bezeichnender Weise nur dadurch erreichen zu koennen meinte, dass
man die Adligen von der zweiten Konsulstelle gesetzlich ausschloss. Sie
sollten folgeweise die plebejischen Mitglieder des Senats aus der
untergeordneten Stellung, in der sie als stumme Beisitzer sich
befanden, insofern befreien, als wenigstens diejenigen von ihnen, die
das Konsulat bekleidet hatten, damit ein Anrecht erwarben, mit den
patrizischen Konsularen vor den uebrigen patrizischen Senatoren ihr
Gutachten abzugeben. Sie sollten ferner dem Adel den ausschliesslichen
Besitz der geistlichen Wuerden entziehen; wobei man aus naheliegenden
Ursachen die altlatinischen Priestertuemer der Augurn und Pontifices
den Altroemern liess, aber sie noetigte, das dritte, juengere und einem
urspruenglich auslaendischen Kult angehoerige grosse Kollegium mit den
Neubuergern zu teilen. Sie sollten endlich den geringen Leuten den
Mitgenuss der gemeinen Buergernutzungen, den leidenden Schuldnern
Erleichterung, den arbeitslosen Tageloehnern Beschaeftigung
verschaffen. Beseitigung der Privilegien, buergerliche Gleichheit,
soziale Reform - das waren die drei grossen Ideen, welche dadurch zur
Anerkennung kommen sollten. Vergeblich boten die Patrizier gegen diese
Gesetzvorschlaege ihre letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der
alte Kriegsheld Camillus vermochten nur ihre Durchbringung zu
verzoegern, nicht sie abzuwenden. Gern haette auch das Volk die
Vorschlaege geteilt; was lag ihm am Konsulat und an dem
Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast erleichtert und das
Gemeinland frei ward! Aber umsonst war die plebejische Nobilitaet nicht
popular; sie fasste die Antraege in einen einzigen Gesetzvorschlag
zusammen und nach lang-, angeblich elfjaehrigem Kampfe gab endlich der
Senat seine Einwilligung und gingen sie im Jahre 387 (367) durch.
Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls - sie fiel auf den
einen der Urheber dieser Reform, den gewesenen Volkstribunen Lucius
Sextius Lateranus - hoerte der Geschlechtsadel tatsaechlich und
rechtlich auf, zu den politischen Institutionen Roms zu zaehlen. Wenn
nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze der bisherige Vorkaempfer
der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fusse des Kapitols auf
einer ueber der alten Malstatt der Buergerschaft, dem Comitium,
erhoehten Flaeche, wo der Senat haeufig zusammenzutreten pflegte, ein
Heiligtum der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem Glauben sich
hin, dass er in dieser vollendeten Tatsache den Abschluss des nur zu
lange fortgesponnenen Haders erkannte. Die religioese Weihe der neuen
Eintracht der Gemeinde war die letzte oeffentliche Handlung des alten
Kriegs- und Staatsmannes und der wuerdige Beschluss seiner langen und
ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz geirrt; der
einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die
politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment
mit der plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majoritaet
der Patrizier verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht.
Kraft des Privilegiums, welches die Vorfechter der Legitimitaet zu
allen Zeiten in Anspruch genommen haben, den Gesetzen nur da zu
gehorchen, wo sie mit ihren Parteiinteressen zusammenstimmen, erlaubten
sich die roemischen Adligen noch verschiedene Male, in offener
Verletzung der vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln ernennen
zu lassen; wie indes, als Antwort auf eine derartige Wahl fuer das Jahr
411 (343), das Jahr darauf die Gemeinde foermlich beschloss, die
Besetzung beider Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten,
verstand man die darin liegende Drohung und hat es wohl noch
gewuenscht, aber nicht wieder gewagt, an die zweite Konsulstelle zu
ruehren.
Ebenso schnitt sich der Adel nur in das eigene Fleisch durch den
Versuch, den er bei der Durchbringung der Licinischen Gesetze machte,
mittels eines politischen Kipp- und Wippsystems wenigstens einige
Truemmer der alten Vorrechte fuer sich zu bergen. Unter dem Vorwande,
dass das Recht ausschliesslich dem Adel bekannt sei, ward von dem
Konsulat, als dies den Plebejern eroeffnet werden musste, die
Rechtspflege getrennt und dafuer ein eigener dritter Konsul, oder, wie
er gewoehnlich heisst, ein Praetor bestellt. Ebenso kamen die
Marktaufsicht und die damit verbundenen Polizeigerichte sowie die
Ausrichtung des Stadtfestes an zwei neu ernannte Aedilen, die von ihrer
staendigen Gerichtsbarkeit, zum Unterschied von den plebejischen, die
Gerichtsstuhl-Aedilen (aediles curules) genannt wurden. Allein die
kurulische Aedilitaet ward sofort den Plebejern in der Art zugaenglich,
dass adlige und buergerliche Kurulaedilen Jahr um Jahr abwechselten. Im
Jahre 398 (356) wurde ferner die Diktatur, wie schon das Jahr vor den
Licinischen Gesetzen (386 368), das Reiterfuehreramt, im Jahre 403
(351) die Zensur, im Jahre 417 (337) die Praetur Plebejern uebertragen
und um dieselbe Zeit (415 339) der Adel, wie es frueher in Hinsicht des
Konsulats geschehen war, auch von der einen Zensorstelle gesetzlich
ausgeschlossen. Es aenderte nichts, dass wohl noch einmal ein
patrizischer Augur in der Wahl eines plebejischen Diktators (427 327)
geheime, ungeweihten Augen verborgene Maengel fand und dass der
patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum Schlusse dieser Periode (474
280) nicht gestattete, das feierliche Opfer darzubringen, womit die
Schatzung schloss; dergleichen Schikanen dienten lediglich dazu, die
ueble Laune des Junkertums zu konstatieren. Ebensowenig aenderten etwa
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