Römische Geschichte — Buch 2 - 03

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als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen Interessen, dem
politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der ersten
Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche
bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das
Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es
wurden die Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise
grosse Quantitaeten Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und
der Salzhandel zum Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz
zu billigen Preisen abgeben zu koennen, endlich das Volksfest um einen
Tag verlaengert. In denselben Kreis gehoert die schon erwaehnte
Vorschrift hinsichtlich der Vermoegensbussen, die nicht bloss im
allgemeinen dem gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu
setzen bestimmt, sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf
den Schutz des kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten
untersagt ward, an demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe
und um mehr als dreissig Rinder ausser mit Gestattung der Provokation
zu buessen, so kann die Ursache dieser seltsamen Ansaetze wohl nur
darin gefunden werden, dass fuer den kleinen, nur einige Schafe
besitzenden Mann ein anderes Maximum noetig schien als fuer den reichen
Rinderherdenbesitzer - eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut der
Gebuessten, von der neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese
Ordnungen halten sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht
vielmehr nach der entgegengesetzten Richtung. Mit der
Verfassungsaenderung leitet in den finanziellen und oekonomischen
Verhaeltnissen Roms eine umfassende Revolution sich ein. Das
Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der Kapitalmacht prinzipiell
keinen Vorschub getan und die Vermehrung der Bauernstellen nach
Kraeften gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen scheint von
vornherein auf die Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich des
mittleren und kleinen Grundbesitzes, und auf die Entwicklung einerseits
einer Herrschaft der Grund- und Geldherren, anderseits eines
ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein.
Schon die Minderung der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine
populaere Massregel, kam vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein
noch viel groesserer Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System
der indirekten Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf
dasselbe in seinen letzten Gruenden beruht; mag es aber auch an sich
bis in die Koenigszeit zurueckreichen, so musste doch seit der
Einfuehrung des Konsulats teils der schnelle Wechsel der roemischen
Beamten, teils die Erstreckung der finanziellen Taetigkeit des Aerars
auf Geschaefte, wie der Ein- und Verkauf von Korn und Salz, die
Wichtigkeit der vermittelnden Privattaetigkeit steigern und, damit den
Grund zu jenem Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung
fuer das roemische Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden
ist. Der Staat gab nach und nach alle seine indirekten Hebungen und
alle komplizierteren Zahlungen und Verrichtungen in die Haende von
Mittelsmaennern, die eine Rauschsumme gaben oder empfingen und dann
fuer ihre Rechnung wirtschafteten. Natuerlich konnten nur bedeutende
Kapitalisten und, da der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah,
hauptsaechlich nur grosse Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so
erwuchs eine Klasse von Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem
reissend schnellen Wachstum ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den
Staat, dem sie zu dienen schienen, und in dem widersinnigen und
sterilen Fundament ihrer Geldherrschaft den heutigen Boersenspekulanten
vollkommen vergleichbar sind.
Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die vereinbarte
Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung der
Gemeindelaendereien, die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die
materielle und moralische Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung
der gemeinen Weide und der Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur
nach ein buergerliches Vorrecht; das formelle Recht schloss den
Plebejer von der Mitbenutzung des gemeinen Angers aus. Da indes,
abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der Assignation,
das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende
Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing
es, so lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der
Willkuer des Koenigs ab den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen,
und es ist nicht zu bezweifeln, dass er von diesem seinem Recht oder
wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten von Plebejern Gebrauch
gemacht hat. Aber mit der Einfuehrung der Republik wird der Satz wieder
scharf betont, dass die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen bloss
dem Buerger besten Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn
auch der Senat zu Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen
plebejischen Haeuser nach wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die
kleinen plebejischen Ackerbesitzer und die Tageloehner, die eben die
Weide am noetigsten brauchten, in dem Mitgenuss beeintraechtigt. Es war
ferner bisher fuer das auf die gemeine Weide aufgetriebene Vieh ein
Hutgeld erlegt worden, das zwar maessig genug war, um das Recht, auf
diese Weide zu treiben, immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen,
aber doch dem gemeinen Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme
abwarf. Die patrizischen Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und
nachsichtig und liessen allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte
man, namentlich wenn durch Eroberung neue Domaenen gewonnen waren,
regelmaessig Landauslegungen angeordnet, bei denen alle aermeren
Buerger und Insassen beruecksichtigt wurden; nur dasjenige Land, das
zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu der gemeinen Weide geschlagen.
Diese Assignationen wagte man zwar nicht ganz zu unterlassen und noch
weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen vorzunehmen; allein sie
wurden seltener und karger und an ihre Stelle trat das verderbliche
Okkupationssystem, das heisst die Ueberlassung der Domaenengueter nicht
zum Eigentum oder zur foermlichen Pacht auf bestimmte Zeitfrist,
sondern zur Sondernutzung bis weiter an den ersten Okkupanten und
dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die Ruecknahme jederzeit
freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und Wein den
fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern hatte. Es war
dies nichts anderes als das frueher beschriebene Precarium, angewandt
auf Staatsdomaenen und mag, namentlich als transitorische Einrichtung
bis zur Durchfuehrung der Assignation, auch frueher schon bei dem
Gemeinlande vorgekommen sein. Jetzt indes wurde dieser
Okkupationsbesitz nicht bloss dauernd, sondern es griffen auch, wie
natuerlich, nur die privilegierten Personen oder deren Guenstlinge zu
und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben Laessigkeit eingetrieben
wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen Grundbesitz ein
dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen ihm verloren;
die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle nicht mehr
ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die Landauslegungen
stockten, die fuer das agrikole Proletariat, etwa wie heutzutage ein
grossartiges und fest reguliertes Emigrationssystem es tun wuerde,
einen dauernden Abzugskanal gebildet hatten. Dazu kam die
wahrscheinlich schon jetzt beginnende Grosswirtschaft, welche die
kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch Feldsklaven das
Gut nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl verderblicher
war als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die
schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten
unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den
Besitzer entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn
auch nicht zum Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch
Ueberschuldung tatsaechlich zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger
herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier ein neues Gebiet
eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich eroeffnete,
vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen sie
dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende
gab, den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere
war wohl das Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit
fuer den einzelnen der aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte
dagegen diese prekaere, von der Gnade des Glaeubigers jederzeit
abhaengige Stellung des Bauern, bei der derselbe vom Eigentum nichts
als die Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren und
politisch zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der
hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den
Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten
des Staats den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen,
ward umgangen durch das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer
Kaufleute sehr zweckmaessig sein mochte, die Bauern aber ruinierte.
Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon immer die Gefahr eines
ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so musste unter
solchen Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich
versperrten, die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen
Mittelklasse mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen.
Der Gegensatz der Reichen und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen
hervorging, faellt keineswegs zusammen mit dem der Geschlechter und
Plebejer. War auch der bei weitem groesste Teil der Patrizier reich
beguetert, so fehlte es doch natuerlich auch unter den Plebejern nicht
an reichen und ansehnlichen Familien, und da der Senat, der schon
damals vielleicht zur groesseren Haelfte aus Plebejern bestand, selbst
mit Ausschliessung der patrizischen Magistrate die finanzielle
Oberleitung an sich genommen hatte, so ist es begreiflich, dass alle
jene oekonomischen Vorteile, zu denen die politischen Vorrechte des
Adels missbraucht wurden, den Reichen insgesamt zugute kamen und der
Druck auf dem gemeinen Mann um so schwerer lastete, als durch den
Eintritt in den Senat die tuechtigsten und widerstandsfaehigsten
Personen aus der Klasse der Unterdrueckten uebertraten in die der
Unterdruecker.
Hierdurch aber ward die politische Stellung des Adels auf die Dauer
unhaltbar. Haette er es ueber sich vermocht, gerecht zu regieren, und
den Mittelstand geschuetzt, wie es einzelne Konsuln aus seiner Mitte
versuchten, ohne bei der herabgedrueckten Stellung der Magistratur
durchdringen zu koennen, so konnte er sich noch lange im Alleinbesitz
der Aemter behaupten. Haette er es vermocht, die reichen und
ansehnlichen Plebejer zu voller Rechtsgleichheit zuzulassen, etwa an
den Eintritt in den Senat die Gewinnung des Patriziats zu knuepfen, so
mochten beide noch lange ungestraft regieren und spekulieren. Allein es
geschah keines von beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die
eigentlichen und unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums,
verleugneten sich auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige
Gemeinde in nutz-, ziel- und ruhmlosem Hader.
Indes die naechste Krise ging nicht von den staendisch Zurueckgesetzten
aus, sondern von der notleidenden Bauernschaft. Die zurechtgemachten
Annalen setzen die politische Revolution in das Jahr 244 (510), die
soziale in die Jahre 259 und 260 (495 494); sie scheinen allerdings
sich rasch gefolgt zu sein, doch ist der Zwischenraum wahrscheinlich
laenger gewesen. Die strenge Uebung des Schuldrechts - so lautet die
Erzaehlung - erregte die Erbitterung der ganzen Bauernschaft. Als im
Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen Krieg die Aushebung
veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige Mannschaft, dem Gebot
zu folgen. Wie darauf der Konsul Publius Servilius die Anwendung der
Schuldgesetze vorlaeufig suspendierte und sowohl die schon in
Schuldhaft sitzenden Leute zu entlassen befahl, als auch den weiteren
Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten die Bauern sich und halfen den
Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld brachte der Friede, den
sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre Ketten wieder; mit
erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius Claudius die
Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren Soldaten um Hilfe
anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien, als sei die
Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt, sondern zur
Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man litt, was
nicht zu aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich der Krieg
erneuerte, galt das Wort des Konsuls nicht mehr. Erst dem ernannten
Diktator Manius Valerius fuegten sich die Bauern, teils aus Scheu vor
der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf seinen populaeren Sinn
- die Valerier waren eines jener alten Adelsgeschlechter, denen das
Regiment ein Recht und eine Ehre, nicht eine Pfruende duenkte. Der Sieg
war wieder bei den roemischen Feldzeichen; aber als die Sieger
heimkamen und der Diktator seine Reformvorschlaege dem Senat vorlegte,
scheiterten sie an dem hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand
das Heer beisammen, wie ueblich vor den Toren der Stadt; als die
Nachricht hinauskam, entlud sich das lange drohende Gewitter - der
Korpsgeist und die geschlossene militaerische Organisation rissen auch
die Verzagten und Gleichgueltigen mit fort. Das Heer verliess den
Feldherrn und seine Lagerstatt und zog, gefuehrt von den
Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils plebejischen
Kriegstribunen, in militaerischer Ordnung in die Gegend von Crustumeria
zwischen Tiber und Anio, wo es einen Huegel besetzte und Miene machte,
in diesem fruchtbarsten Teil des roemischen Stadtgebiets eine neue
Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat selbst den
hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein
solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse;
der Senat gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die
Buerger kehrten zurueck in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit
ward wiederhergestellt. Das Volk nannte den Manius Valerius seitdem
“den Grossen” (maximus) und den Berg jenseits des Anio “den heiligen”.
Wohl lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne feste Leitung
unter den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst
begonnenen und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern
und stolz erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre
Folgen durch viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat.
Ausser den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der
drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute durch
Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator
verfassungsmaessig ein Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne
Zweifel um den Buergern wegen ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie zu
sichern, von jedem einzelnen Gemeindeglied beschwoeren und sodann in
einem Gotteshause niederlegen liess unter Aufsicht und Verwahrung
zweier besonders dazu aus der Plebs bestellter Beamten, der beiden
“Hausherren” (aediles). Dies Gesetz stellte den zwei patrizischen
Konsuln zwei plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien
versammelten Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische
Imperium, das heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das
der Konsuln ausserhalb der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt
nichts; der buergerlichen ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln
sie uebten, trat die tribunizische unabhaengig gegenueber, ohne dass
doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden haette. Die Tribune
erhielten das Recht, welches dem Konsul gegen den Konsul und um so mehr
gegen den niederen Beamten zustand, das heisst das Recht jeden von den
Beamten erlassenen Befehl, durch den der davon betroffene Buerger sich
verletzt hielt, auf dessen Anweisung durch ihren rechtzeitig und
persoenlich eingelegten Protest zu vernichten und ebenso jeden von
einem Beamten an die Buergerschaft gerichteten Antrag nach Ermessen zu
hemmen oder zu kassieren, das ist das Recht der Interzession oder das
sogenannte tribunizische Veto.
Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht, die
Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem
Militaerpflichtigen es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung
zu entziehen, die Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen den
Schuldner, die Einleitung des Kriminalprozesses und die
Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu verhindern oder aufzuheben und
was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe nicht durch die
Abwesenheit der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet, dass der
Tribun keine Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und
Nacht seine Tuer offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des
Volkstribunats, der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls
kraft ihres souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen
Privilegien ohne weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein
einziges Wort eines einzelnen Tribunen Schranken zu setzen.
Aber diese Rechte waeren wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der
sich nicht daran kehrte, insonderheit gegen den zuwiderhandelnden
Magistrat dem Volkstribun eine augenblicklich wirkende und
unwiderstehliche Zwangsgewalt zugestanden haette. Es ward ihm diese in
der Form erteilt, dass das Zuwiderhandeln gegen den seines Rechts sich
bedienenden Tribun, vor allen Dingen das Vergreifen an seiner
Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder Plebejer Mann fuer
Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen hatte, fuer jetzt und
alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen, ein todeswuerdiges
Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser Kriminaljustiz nicht
den Magistraten der Gemeinde, sondern denen der Plebs uebertragen ward.
Kraft dieses seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor
allem den Konsul im Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht
freiwillig sich stellte, greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft
setzen oder Buergschaftstellung ihm gestatten und alsdann auf Tod oder
Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen die beiden zugleich
bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener und Gehilfen zur
Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken, weshalb auch ihnen
dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der Plebejer versichert
ward. Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich den Tribunen, aber nur
fuer die geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen, richterliche
Befugnis. Ward gegen den tribunizischen oder aedilizischen Spruch
Berufung eingelegt, so ging diese nicht an die Gesamtbuergerschaft, mit
der zu verhandeln die Beamten der Plebs ueberall nicht befugt waren,
sondern an die Gesamtheit der Plebejer, die in diesem Fall nach Kurien
zusammentrat und durch Stimmenmehrheit endgueltig entschied.
Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als ein Rechtsakt, zumal
wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward, wie dies doch eben in
der Regel der Fall sein musste. Es war weder mit dem Buchstaben noch
mit dem Geist der Verfassung irgend zu vereinigen, dass der Patrizier
von Behoerden zur Rechenschaft gezogen ward, die nicht der
Buergerschaft, sondern einer innerhalb der Buergerschaft gebildeten
Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward, statt an die
Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war
urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog sich
wohl von jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen
Anerkennung des Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet.
Der Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der
Aedilen und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der
Plebejerversammlung ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die
Gerichtsbarkeit der Konsuln und Quaestoren und der Spruch der Zenturien
auf Provokation; die Rechtsbegriffe des Verbrechens gegen die Gemeinde
und der Ordnungswidrigkeit wurden von der Gemeinde und deren
Magistraten auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen. Indes diese
Begriffe waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung so
schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte
Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich
an sich trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die Idee
des Rechts sich selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen
Parteifuehrer beiderseits mit einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit
ausgestattet waren, musste diese mehr und immer mehr der reinen
Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den Beamten.
Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er
Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach
Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur
Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung
dieses Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich
der Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der
tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits
gegen den hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung
einschreiten konnte, anderseits gegen die adligen Buerger
ausschliesslich durch die nicht adligen gehandhabt ward, und die um so
drueckender war, als weder das Verbrechen noch die Strafe gesetzlich
formuliert wurden. Der Sache nach ward durch die konkurrierende
Gerichtsbarkeit der Plebs und der Gemeinde Gut, Leib und Leben der
Buerger dem willkuerlichen Belieben der Parteiversammlungen
preisgegeben.
In die Ziviljurisdiktion haben die plebejischen Institutionen nur
insofern eingegriffen, als in den fuer die Plebs so wichtigen
Freiheitsprozessen den Konsuln die Geschworenenernennung entzogen ward
und die Sprueche hier erfolgten von den besonders dafuer bestimmten
Zehnmaenner-Richtern (iudices decemviri, spaeter decemviri litibus
iudicandis). An die konkurrierende Jurisdiktion schloss sich weiter die
Konkurrenz in der gesetzgebenden Initiative. Das Recht, die Mitglieder
zu versammeln und Beschluesse derselben zu bewirken, stand den Tribunen
schon insofern zu, als ohne dasselbe ueberhaupt keine Assoziation
gedacht werden kann. Ihnen aber ward dasselbe in der eminenten Weise
verliehen, dass das autonomische Versammlungs- und Beschlussrecht der
Plebs gesetzlich sichergestellt war vor jedem Eingriff der Magistrate
der Gemeinde, ja der Gemeinde selbst. Allerdings war es die notwendige
Vorbedingung der rechtlichen Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die
Tribune nicht daran gehindert werden konnten, ihre Nachfolger von der
Versammlung der Plebs waehlen zu lassen und die Bestaetigung ihrer
Kriminalsentenz durch dieselbe zu bewirken; und es ward ihnen denn
dieses Recht auch durch das Icilische Gesetz (262 492) noch besonders
gewaehrleistet und jedem, der dabei dem Tribun ins Wort falle oder das
Volk auseinandergehen heisse, eine schwere Strafe gedroht. Dass demnach
dem Tribun nicht gewehrt werden konnte, auch andere Antraege als die
Wahl seines Nachfolgers und die Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur
Abstimmung zu bringen, leuchtet ein. Gueltige Volksschluesse waren
derartige “Beliebungen der Menge” (plebi scita) zwar eigentlich nicht,
sondern anfaenglich nicht viel mehr als die Beschluesse unserer
heutigen Volksversammlungen; allein da der Unterschied zwischen den
Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge denn doch mehr formaler
Natur war, ward wenigstens von plebejischer Seite die Gueltigkeit
derselben als autonomischer Festsetzungen der Gemeinde sofort in
Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das Icilische Gesetz auf
diesem Wege durchgesetzt.
So war der Tribun des Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und
Schutz, allen zur Leitung und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter
richterlicher Gewalt im peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl
Nachdruck geben zu koennen, endlich selbst persoenlich fuer
unverletzlich (sacrosanctus) erklaert, indem wer sich an ihm oder
seinem Diener vergriff, nicht bloss den Goettern verfallen galt,
sondern auch bei den Menschen als nach rechtlich erwiesenem Frevel des
Todes schuldig.
Die Tribune der Menge (tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den
Kriegstribunen und fuehren von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben
sie weiter zu ihnen keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt
nach die Volkstribune und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom
Konsul an den Tribun und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den
Konsul ist, wie schon gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation
vom Konsul an den Konsul und der Interzession des einen Konsuls gegen
den andern, und beide sind nichts als eine Anwendung des allgemeinen
Rechtssatzes, dass zwischen zwei Gleichberechtigten der Verbietende dem
Gebietenden vorgeht. Auch die urspruengliche, allerdings bald vermehrte
Zahl und die Jahresdauer des Amtes, welches fuer die Tribune jedesmal
am 10. Dezember wechselte, sind den Tribunen mit den Konsuln gemein,
ebenso die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes einzelnen
Konsuls und in jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des
Amtes legt und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die
Stimmen zaehlt, sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo
der Tribun verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs
der Kollegen genuegt, wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner
Kollegen gehemmt werden kann. Konsuln und Tribune haben beide volle und
konkurrierende Kriminaljurisdiktion, wenn auch jene dieselbe mittelbar,
diese unmittelbar ausueben; wie jenen die beiden Quaestoren, stehen
diesen die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die Konsuln sind
notwendig Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die
vollere Macht, diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem
Gericht fuegt sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun.
So ist die tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist
aber nicht minder ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich
positiv, die der Tribune wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind
Magistrate des roemischen Volkes, nicht die Tribune; denn jene erwaehlt
die gesamte Buergerschaft, diese nur die plebejische Assoziation. Zum
Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit dem den
Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber
sitzen auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der
Amtsdiener, des Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der
Magistratur; sogar im Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch
auch nur den Beisitz. So ist in dieser merkwuerdigen Institution dem
absoluten Befehlen das absolute Verbieten in der schaerfsten und
schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war die Schlichtung des
Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der Armen gesetzlich
festgestellt und geordnet ward.
—————————————————————————-
^1 Dass die plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen
Quaestoren nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den
patrizischen Konsuln, ist deutlich sowohl fuer die
Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz der beiden Magistraturen,
nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu sein scheint, wie fuer das
Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der Cerestempel, was der Tempel
des Saturnus fuer die Quaestoren, und von jenem haben sie auch den
Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des Gesetzes von 305 (349) (Liv.
3, 55), dass die Senatsbeschluesse dorthin an die Aedilen abgeliefert
werden sollen (I, 300), waehrend dieselben bekanntlich nach altem und
spaeter nach Beilegung des Staendekampfes wieder ueberwiegendem
Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung in dem Saturnustempel
zugestellt wurden.
————————————————————————-
Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach,
dass die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des
Augenblicks abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf
den Wink eines einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen
Oppositionshaeupter die Verwaltung im gefaehrlichsten Augenblick zum
Stocken gebracht werden konnte, dass man die Kriminalrechtspflege,
indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte, gleichsam
gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle
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