Römische Geschichte — Buch 2 - 02

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entscheiden. Aber es konnte das unmoeglich die bisherige Gemeinde sein,
der tatsaechlich zum Adelstande gewordene Patriziat. Die Kraft des
Volkes war bei der “Menge”, welche namhafte und vermoegende Leute
bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge aus der
Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten
mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst
im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und
solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den
Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und
damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die
Gemeinde selbst zu regelmaessigen Wahlen und Entscheidungen berufen,
der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn zum befristeten
Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht
laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung
des Staates an dem Morgen einer Revolution, die nur durch
Zusammenwirken der Patrizier und der Insassen hatte durchgesetzt werden
koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde war unvermeidlich; und sie
ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das
heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch nach Gastrecht
lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die Buergerschaft
aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis dahin
rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war,
wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen:
nur in rein formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse
betreffenden Akten, also hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator
nach Antritt ihres Amtes eben wie frueher dem Koenig zu leistenden
Treugeloebnisses und des fuer die Arrogation und das Testament
erforderlichen gesetzlichen Dispenses, sollte die Kurienversammlung die
bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen eigentlichen
politischen Schluss mehr vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die
Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor
damit die Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und
zu beschliessen. Die Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt,
als sie auf der Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer
Reinheit ausschliesslich bei dem Altbuergertum zu finden war. Indern
die Plebejer in die Kurien aufgenommen wurden, gestattete man
allerdings auch ihnen rechtlich, was frueher nur faktisch bei ihnen
vorgekommen sein kann, sich als Familien und Geschlechter zu
konstituieren, aber es ist bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr
begreiflich, dass nur ein Teil der Plebejer zur gentilizischen
Konstituierung vorschritt und also die neue Kurienversammlung im
Widerspruch mit ihrem urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder
zaehlte, die keinem Geschlecht angehoerten.
Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die
Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja
ueberwiegend politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate
und die Annahme oder Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte
Aufgebot der Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so
dass die Zenturien zu den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen
Rechte empfingen. Damit gelangten die in der Servianischen Verfassung
gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich das dem Heer ueberwiesene
Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, zu einer
solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die Zenturienversammlung
voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich gewoehnte, das
souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch in
dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig selbst
sprach oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation
natuerlich beide Teile gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet
der Zenturien entschied.
Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt Stimmberechtigten sich
voellig gleichstanden, also nach Aufnahme der saemtlichen Plebejer in
die Kurien man bei der ausgebildeten Demokratie angelangt sein wuerde,
so ist es begreiflich, dass die politischen Abstimmungen den Kurien
entzogen blieben; die Zenturienversammlung legte das Schwergewicht zwar
nicht in die Haende der Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und
das wichtige Vorstimmrecht, welches oft tatsaechlich entschied, in die
der Ritter, das ist der Reichen.
Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die
Reform der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten
blieb nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch
seine wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen
und die von der Gemeinde gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige
oder verfassungswidrige zu bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese
Befugnisse wurden durch die Reform der Verfassung noch gesteigert,
indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten wie der Wahl der
Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen Senats
unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir
wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des
Schuldigen handelte, und wenn diese von der souveraenen
Volksversammlung erteilt war, von einer etwaigen Vernichtung dieses
Aktes nicht fueglich die Rede sein konnte.
Indes wenngleich durch die Abschaffung des Koenigtums die
verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats eher gemehrt als
gemindert wurden, so kam doch auch, und zwar der Ueberlieferung zufolge
sogleich mit der Abschaffung des Koenigtums, fuer diejenigen
Angelegenheiten, die im Senat sonst zur Sprache kamen und die eine
freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung des Senats auf, die auch
Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen eine
vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt
hat. Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht
vorzugsweise, aber doch auch als Staatsrat fungiert; und wenn es
wahrscheinlich schon in der Koenigszeit nicht als verfassungswidrig
angesehen ward, dass in diesem Fall auch Nichtsenatoren an der
Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung getroffen, dass
fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres) eine
Anzahl nicht patrizischer “Eingeschriebener” (conscripti) beigegeben
wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die
Plebejer im Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder
des Ritterstandes, hiessen nicht “Vaeter”, sondern waren nun auch
“Eingeschriebenen und hatten kein Recht, auf das Abzeichen der
senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben ferner nicht bloss
unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat zustehenden
obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch da,
wo es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich
gefallen lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend
beizuwohnen und nur bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre
Meinung zu erkennen zu geben, “mit den Fuessen zu stimmen” (pedibus in
sententiam ire, pedarii), wie der stolze Adel sagte. Aber dennoch
fanden die Plebejer durch die neue Verfassung ihren Weg nicht bloss auf
den Markt, sondern auch in das Rathaus, und der erste und schwerste
Schritt zur Gleichberechtigung war auch hier getan.
Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen
nichts Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich
bald, namentlich bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend,
dass diejenigen, welche zu dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst
bezeichnet waren oder dasselbe bereits verwaltet hatten, vor den
uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der Abstimmung gefragt
wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns des Rates
(princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter Ehrenplatz. Der
fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats so wenig wie
der Koenig und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit. Die Wahlen
in den Rat, sowohl in den engeren patrizischen wie unter die bloss
Eingeschriebenen, erfolgten durch die Konsuln eben wie frueher durch
die Koenige; nur liegt es in der Sache, dass, wenn der Koenig
vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter im Rat noch
einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, bei
denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese
Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des
Senats zu der Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von
einer Beschraenkung der waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht
ueber eine bestimmte Zahl von Plebejern in den Senat haetten aufnehmen
duerfen, ist nichts bekannt; es bedurfte einer solchen Ordnung auch
nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel angehoerten. Dagegen ist
wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen Stellung gemaess
bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei und
weit mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der
Koenig. Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats
notwendig den Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn,
was in dieser Zeit wohl noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner
Erwaehlung noch nicht Mitglied desselben war, wird sich wohl sehr frueh
gewohnheitsrechtlich festgestellt haben. Ebenso scheint es frueh
ueblich geworden zu sein, die Senatorenstellen nicht sofort nach der
Erledigung wieder zu besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung,
also regelmaessig jedes vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren
und zu ergaenzen; worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung
der mit der Auswahl betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl
der Senatoren blieb wie sie war, und zwar wurden auch die
Eingeschriebenen in dieselbe eingerechnet; woraus man wohl auch auf das
numerische Zusammenschwinden des Patriziats zu schliessen berechtigt
ist ^4.
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^4 Dass die ersten Konsuln 164 Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum
als geschichtliche Tatsache zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis
dafuer, dass die spaeteren roemischen Archaeologen nicht mehr als 136
roemische Adelsgeschlechter nachzuweisen vermochten (Roemische
Forschungen, Bd. 1, S. 121).
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Es blieb, wie man sieht, in dem roemischen Gemeinwesen selbst bei
Umwandlung der Monarchie in die Republik soweit immer moeglich beim
alten; soweit eine Staatsumwaelzung ueberhaupt konservativ sein kann,
ist diese es gewesen und keines der konstitutiven Elemente des
Gemeinwesens durch sie eigentlich ueber den Haufen geworfen worden. Es
war das bezeichnend fuer den Charakter der gesamten Bewegung. Die
Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie die klaeglichen, tief
verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines von Mitleid und
Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das Werk zweier
grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen Fortdauer ihres
Kampfes klar sich bewusster politischer Parteien, der Altbuerger und
der Insassen, welche, wie die englischen Tories und die Whigs im Jahre
1688, durch die gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in die
Willkuerregierung eines Herrn sich umwandeln zu sehen, auf einen
Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder sich zu entzweien.
Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des Koenigtums sich
nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht maechtig
genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden.
Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das
geringste Mass gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener
Konzessionen und lassen die Zukunft entscheiden, wie das Schwergewicht
der konstitutiven Elemente weiter sich stellen, wie sie
ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden. Darum verkennt
man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn man
in ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung
in der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen
waren auch hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als
selbst ihre Urheber sie ahnten.
Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte zu sagen, die roemische
Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes entstand. Die Plebejer
waren bisher Insassen gewesen, welche man wohl zu den Steuern und
Lasten mit heranzog, die aber dennoch in den Augen des Gesetzes
wesentlich nichts waren als geduldete Fremdlinge und deren Kreis gegen
die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken kaum noetig scheinen
mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die Listen
eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch fern
standen, immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten
verfassungsmaessig zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich
befugt und zu den buergerlichen Aemtern und Priestertuemern
ausschliesslich waehlbar, ja sogar der buergerlichen Nutzungen, zum
Beispiel des Anteils an der Gemeinweide, vorzugsweise teilhaft blieben,
so war doch der erste und schwerste Schritt zur voelligen Ausgleichung
geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im Gemeindeaufgebot dienten,
sondern auch in der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat bei dessen
gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken auch des
aermsten Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt
ward durch das Provokationsrecht.
Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier und Plebejer zu der neuen
gemeinen roemischen Buergerschaft war die Umwandlung der
Altbuergerschaft in einen Geschlechtsadel, welcher, seit die Adelschaft
auch das Recht verlor, in gemeiner Versammlung zu beschliessen, da die
Aufnahme neuer Familien in den Adel durch Gemeindebeschluss noch
weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der Selbstergaenzung unfaehig
war. Unter den Koenigen war dergleichen Abgeschlossenheit dem
roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer Geschlechter nicht allzu
selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte Kennzeichnen des Junkertums
sich ein als der sichere Vorbote des bevorstehenden Verlustes seiner
politischen Vorrechte und seiner ausschliesslichen Geltung in der
Gemeinde. Die Ausschliessung der Plebejer von allen Gemeindeaemtern und
Gemeindepriestertuemern, waehrend sie doch zu Offiziers- und
Ratsherrenstellen zugelassen wurden, und die mit verkehrter
Hartnaeckigkeit festgehaltene rechtliche Unmoeglichkeit einer Ehe
zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten weiter dem Patriziat von
vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig privilegierten
Adeltums auf.
Eine zweite Folge der neuen buergerlichen Einigung muss die festere
Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl den latinischen Eidgenossen
als anderen Staaten gegenueber gewesen sein. Weniger des Stimmrechts in
den Zenturien wegen, das ja doch nur dem Ansaessigen zukam, als wegen
des Provokationsrechts, das dem Plebejer, aber nicht dem eine Zeitlang
oder auch dauernd in Rom verweilenden Auslaender gewaehrt werden
sollte, wurde es notwendig, die Bedingungen der Erwerbung des
plebejischen Rechts genauer zu formulieren und die erweiterte
Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen Nichtbuerger abzuschliessen.
Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des Volkes sowohl die
Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern zurueck
wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives Romani gegen die
Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war voruebergehender,
dieser politische dauernder Art und das Gefuehl der staatlichen Einheit
und der beginnenden Grossmacht, das hiermit in die Herzen der Nation
gepflanzt ward, expansiv genug, um jene kleinlichen Unterschiede erst
zu untergraben und sodann im allmaechtigen Strom mit sich
fortzureissen.
Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung sich schieden.
Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen des roemischen
Staates; denn auch die roemische Koenigsgewalt stand unter, nicht ueber
dem Landrecht. Allein die tiefe und praktische Ehrfurcht, welche die
Roemer wie jedes andere politisch faehige Volk vor dem Prinzip der
Autoritaet hegten, erzeugte den merkwuerdigen Satz des roemischen
Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf ein Gesetz gegruendete
Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines Amtes gelte,
obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass hierbei,
solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden, der Unterschied
zwischen Gesetz und Verordnung tatsaechlich fast verschwinden musste
und die legislative Taetigkeit der Gemeindeversammlung keine
Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt erhielt sie einen weiten
Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und es war jetzt
keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul bei der
Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging, sein
Nachfolger eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte.
Dies war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische
Gewalt sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das
Beil; dort waren die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation
und der regulierten Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der
Feldherr unumschraenkt wie der Koenig. Es stellte sich fest, dass der
Feldherr und das Heer als solche die eigentliche Stadt regelmaessig
nicht betreten durften. Dass organische und auf die Dauer wirksame
Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen Gewalt
getroffen werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der
Verfassung; es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der
Feldherr seine Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und
rechtlich nichtig war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte
missbilligte dieses Verfahren und es unterblieb bald, als waere es
verboten. Der Gegensatz der Quiriten und der Soldaten wurzelte
allmaehlich fest und fester in den Gemuetern der Buerger.
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^5 Es mag nicht ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium
legitimum wie das quod imperio continetur auf dem Imperium des
instruierenden Beamten beruht und der Unterschied nur darin besteht,
dass das Imperium dort von der Lex beschraenkt, hier aber frei ist.
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Indes, um diese Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln,
bedurfte es der Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der
Mitwelt mochte die Revolution zunaechst in einem andern Lichte
erscheinen. Wohl gewannen die Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und
gewann die neue Buergerschaft in der Gemeindeversammlung weitgreifende
Befugnisse; aber das Verwerfungsrecht des patrizischen Senats, der
gleichsam wie ein Oberhaus jenen Komitien in fester Geschlossenheit
gegenueberstand, hob rechtlich die freie Bewegung derselben gerade in
den entscheidendsten Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht
imstande, den ernstlichen Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch,
ihn zu verzoegern und zu verkuemmern. Schien die Adelschaft, indem sie
es aufgab, allein die Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu
haben, so hatte sie in anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der
Koenig war freilich Patrizier wie der Konsul, und das Recht der
Senatorenernennung steht diesem wie jenem zu; aber wenn jenen seine
Ausnahmestellung ueber Patrizier nicht minder wie ueber Plebejer
hinausrueckte und wenn er leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen
den Adel sich auf die Menge stuetzen zu muessen, so stand der Konsul,
Herrscher auf kurze Frist, vorher und nachher aber nichts als einer aus
dem Adel, und dem adligen Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen
gehorchend, keineswegs ausserhalb seines Standes und musste der Adlige
in ihm weit maechtiger sein als der Beamte. Wenn ja dennoch einmal
ausnahmsweise ein der Adelsherrschaft abgeneigter Patrizier ans
Regiment gerufen ward, so ward seine Amtsgewalt teils durch die vom
schroffen Adelsgeiste durchdrungenen Priesterschaften, teils durch den
Kollegen gelaehmt und leicht durch die Diktatur suspendiert; und was
noch wichtiger war, es fehlte ihm das erste Element der politischen
Macht, die Zeit. Der Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle
immer ihm eingeraeumt werden moege, wird die politische Gewalt nie in
die Haende bekommen, wenn er nicht auf laengere Zeit an der Spitze der
Geschaefte bleibt; denn die notwendige Bedingung jeder Herrschaft ist
ihre Dauer. Folgeweise gewann der lebenslaengliche Gemeinderat, und
zwar hauptsaechlich durch seine Befugnis, den Beamten in allen Stuecken
zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern der weitere
patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber unvermeidlich
einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich
geradezu umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an
sich nahm und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und
ausfuehrendem Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder
Verwerfung vorzulegenden Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat
und dessen Billigung zwar nicht als konstitutionell notwendig, aber als
gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht leicht und nicht gern ging man
darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege, fuer die Verwaltung und
Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden Akt, dessen Folgen
sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem Konsul
blieb nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die
Einleitung der Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem
folgenreich war die Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem
sonst unbeschraenkten Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz
anders als mit und durch den Willen des Rates anzugreifen. Indem der
Senat es den Konsuln zur Pflicht machte, die Verwaltung der
Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt hatte oder doch hatte
fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte abzugeben, welche zwar
von den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu gehorchen hatten, aber
begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln selbst vom Senat
abhingen, zog er die Leitung des Kassenwesens an sich, und es kann
dieses Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl in seinen
Wirkungen mit dem Steuerbewilligungsrecht in den heutigen
konstitutionellen Monarchien zusammengestellt werden.
Die Folgen ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste
Bedingung jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat
nicht einem Individuum, sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte
eine ueberwiegend adlige Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an
sich gebracht und war dabei die exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel
geblieben, sondern auch der regierenden Korporation voellig unterworfen
worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche Anzahl nichtadliger
Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar der Teilnahme
an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am Regiment
ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine
untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch
wichtige Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von
der Korporation gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der
patrizischen Konsuln, wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste
zu revidieren und zu modifizieren, so nichtig es vermutlich der
Adelschaft gegenueber war, konnte doch sehr wohl in ihrem Interesse
gebraucht und der missliebige Plebejer mittels desselben aus dem Senat
ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden.
Es ist darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution
die Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die
ganze Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass
die Revolution den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe,
so sehen wir Spaeteren in dieser selbst schon die Knospen der jungen
Freiheit. Was die Patrizier gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren,
sondern der Beamtengewalt; die Gemeinde gewann zwar nur wenige
engbeschraenkte Rechte, welche weit minder praktisch und handgreiflich
waren als die Errungenschaften des Adels, und welche nicht einer von
Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die Buergschaft
der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die
Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war
die Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen
buergerlichen Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche,
nicht die Besetzung des letzten Postens, die den Fall der Festung
entscheidet. Darum datierte die roemische Gemeinde mit Recht ihre
politische Existenz von dem Beginn des Konsulats.
Indes, wenn die republikanische Revolution trotz der durch sie
zunaechst begruendeten Junkerherrschaft mit Recht ein Sieg der
bisherigen Insassenschaft oder der Plebs genannt werden kann, so trug
doch auch in der letzteren Beziehung die Revolution keineswegs den
Charakter, den wir heutzutage als den demokratischen zu bezeichnen
gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne Unterstuetzung der
Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der Koenigsherrschaft
leichter als unter derjenigen des Patriziats zu Einfluss und Ansehen
gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat rechtlich keinem
verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des plebejischen Ehrgeizes
die Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats. Es lag dabei in der
Natur der Sache, dass der regierende Herrenstand, soweit er ueberhaupt
die Plebejer zuliess, nicht unbedingt den tuechtigsten Maennern,
sondern vorzugsweise den Haeuptern der reichen und angesehenen
Plebejerfamilien im Senat neben sich zu sitzen gestattete und die also
zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den Besitz der
Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten
Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann
die Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit,
sich in eine Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte
Menge zu scheiden. Die Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit der
Zenturienordnung jetzt an diejenige Klasse, welche seit der
Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens vorzugsweise die
buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar vorzugsweise
weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern an
den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern bevorzugt
waren, als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel
Stimmabteilungen innehatten wie die Jugend. Indem also der
Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die Axt an die Wurzel und
zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel in dieser das
Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die ersten
Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der
Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative
Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher
bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung
zugleich zu der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls
aristokratischen Staatsordnung die ersten Linien zog.


KAPITEL II.
Das Volkstribunat und die Dezemvirn

Die Altbuergerschaft war durch die neue Gemeindeordnung auf
gesetzlichem Wege in den vollen Besitz der politischen Macht gelangt.
Herrschend durch die zu ihrer Dienerin herabgedrueckte Magistratur,
vorwiegend im Gemeinderate, im Alleinbesitze aller Aemter und
Priestertuemer, ausgeruestet mit der ausschliesslichen Kunde der
goettlichen und menschlichen Dinge und mit der ganzen Routine
politischer Praxis, einflussreich in der Gemeindeversammlung durch den
starken Anhang fuegsamer und den einzelnen Familien anhaenglicher
Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu pruefen und zu
verwerfen, konnten die Patrizier die faktische Herrschaft noch auf
lange Zeit sich bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die gesetzliche
Alleingewalt verzichtet hatten. Zwar mussten die Plebejer ihre
politische Zuruecksetzung schwer empfinden; allein von der rein
politischen Opposition hatte der Adel unzweifelhaft zunaechst nicht
viel zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge, die nichts verlangt
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