Römische Geschichte — Buch 2 - 01

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Römische Geschichte
Zweites Buch
Von der Abschaffung des römischen Königtums bis zur Einigung Italiens
von Theodor Mommsen
The following e-text of Mommsen’s Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those quotations is a
modern Greek character set. Therefore, aspirations are not marked in Greek
words, nor is there any differentiation between the different accents of
ancient Greek and the subscript iotas are missing as well.
Contents
Zweites Buch—Von der Abschaffung des römischen Königtums bis zur Einigung Italiens
Kapitel I. Änderung der Verfassung. Beschränkung der Magistratsgewalt.
Kapitel II. Das Volkstribunat und die Dezemvirn
Kapitel III. Die Ausgleichung der Stände und die neue Aristokratie
Kapitel IV. Sturz der etruskischen Macht. Die Kelten.
Kapitel V. Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom
Kapitel VI. Die Italiker gegen Rom
Kapitel VII. König Pyrrhos gegen Rom und die Einigung Italiens
Kapitel VIII. Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalität
Kapitel IX. Kunst und Wissenschaft


Zweites Buch
Von der Abschaffung des römischen Königtums bis zur Einigung Italiens

— δεί ουκ εκπλήττειν τόν συγγράφεα τερατευόμενον διά τής ιστορίας τούς
εντυγχάνοντας.
— der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in
Erschuetterung versetzen.
Polybios


KAPITEL I.
Änderung der Verfassung. Beschränkung der Magistratsgewalt.

Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen
Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen
Verfassungen, legte in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit
ernannten Vorstehers eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind
empfand, aber nicht minder schwer der Buerger. Missbrauch und Druck
konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge waren
Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Grossartige in
diesen roemischen Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie
unternimmt, weder die Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur
sie entsprechender Organe zu berauben, dass nie die sogenannten
natuerlichen Rechte des einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht
werden, sondern dass der ganze Sturm sich richtet gegen die Form der
Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-, sondern Begrenzung
der Beamtenmacht ist der Ruf der roemischen Fortschrittspartei von den
Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen; und auch dabei vergisst
man nie, dass das Volk nicht regieren, sondern regiert werden soll.
Dieser Kampf bewegt sich innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite
entwickelt sich eine andere Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um
politische Gleichberechtigung. Dahin gehoeren die Agitationen der
Plebejer, der Latiner, der Italiker, der Freigelassenen, welche alle,
mochten sie Buerger genannt werden, wie die Plebejer und die
Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und die Italiker,
politische Gleichheit entbehrten und begehrten.
Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden
und der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in
demselben gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen
Verhaeltnisse Roms veranlassten die Entstehung zahlreicher
Bauernwirtschaften teils kleiner Eigentuemer, die von der Gnade des
Kapital-, teils kleiner Zeitpaechter, die von der Gnade des Grundherrn
abhingen, und beraubten vielfach einzelne wie ganze Gemeinden des
Grundbesitzes, ohne die persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch ward
das ackerbauende Proletariat schon so frueh maechtig, dass es
wesentlich in die Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das
staedtische Proletariat gewann erst in weit spaeterer Zeit politische
Bedeutung.
In diesen Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und
vermutlich nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen
italischen Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der
vollberechtigten Buergerschaft, der Krieg der Ausgeschlossenen und der
Ausschliessenden, die sozialen Konflikte der Besitzenden und der
Besitzlosen, so mannigfaltig sie sich durchkreuzen und
ineinanderschlingen und oft seltsame Allianzen herbeifuehren, sind
dennoch wesentlich und von Grund aus verschieden.
Da die Servianische Reform, welche den Insassen in militaerischer
Hinsicht dem Buerger gleichstellte, mehr aus administrativen
Ruecksichten als aus einer politischen Parteitendenz hervorgegangen zu
sein scheint, so darf als der erste dieser Gegensaetze, der zu inneren
Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte, derjenige betrachtet werden,
der auf die Beschraenkung der Magistratur hinarbeitet. Der frueheste
Erfolg dieser aeltesten roemischen Opposition besteht in der
Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der Gemeindevorsteherschaft, das
heisst in der Abschaffung des Koenigtums. Wie notwendig diese in der
natuerlichen Entwicklung der Dinge lag, dafuer ist der schlagendste
Beweis, dass dieselbe Verfassungsaenderung in dem ganzen Kreise der
italisch-griechischen Welt in analoger Weise vor sich gegangen ist.
Nicht bloss in Rom, sondern gerade ebenso bei den uebrigen Latinern
sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern, ueberhaupt in
saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in den griechischen,
in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch Jahresherrscher
ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass er im Frieden
sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die Magistrate einen
Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator aehnlichen Beamten
bestellten; die sabellischen Stadtgemeinden, zum Beispiel die von Capua
und Pompeii, gehorchten gleichfalls spaeterhin einem jaehrlich
wechselnden “Gemeindebesorger” (medix tuticus), und aehnliche
Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen Volks- und
Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner
Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle der
Koenige getreten sind; der Organismus der alten griechischen und
italischen Politie entwickelt vielmehr die Beschraenkung der
lebenslaenglichen Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere,
meistenteils jaehrige Frist mit einer gewissen Naturnotwendigkeit aus
sich selber. So einfach indes die Ursache dieser Veraenderung ist, so
mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem Tode des
lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu
erwaehlen, wie nach Romulus’ Tode der roemische Senat versucht haben
soll; oder der Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig
Servius Tullius beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen
tyrannischen Regenten aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende
des roemischen Koenigtums war. Denn mag die Geschichte der Vertreibung
des letzten Tarquinius, “des Uebermuetigen”, auch noch so sehr in
Anekdoten ein- und zur Novelle ausgesponnen sein, so ist doch an den
Grundzuegen nicht zu zweifeln. Dass der Koenig es unterliess den Senat
zu befragen und zu ergaenzen, dass er Todesurteile und Konfiskationen
ohne Zuziehung von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen Speichern
ungeheure Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und
Handdienste ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in
glaublicher Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung
des Volkes zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann
fuer sich und seine Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu
dulden, und der blinde Hass, der seitdem an den Namen des Koenigs sich
anknuepfte, vor allem aber die Verfuegung, dass der “Opferkoenig”, den
man kreieren zu muessen glaubte, damit nicht die Goetter den gewohnten
Vermittler vermissten, kein weiteres Amt solle bekleiden koennen und
also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste Mann im
roemischen Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes
Geschlecht verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch
die gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf
ueber nach Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab
kuerzlich aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen
lebenslaenglichen traten zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der
roemischen Gemeinde.
Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige Ereignis als sicher
angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen weitherrschenden
Gemeinde, wie die roemische war, die koenigliche Gewalt, namentlich
wenn sie durch mehrere Generationen bei demselben Geschlechte gewesen,
widerstandsfaehiger und der Kampf also lebhafter war als in den
kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf eine Einmischung
auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur. Der grosse
Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch chronologische
Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an die Vertreibung
der Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine Intervention Etruriens
zu Gunsten eines in Rom beeintraechtigten Landsmannes angesehen werden,
aus dem sehr zureichenden Grunde, dass die Etrusker trotz des
vollstaendigen Sieges doch weder das roemische Koenigtum
wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier zurueckgefuehrt haben.
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^1 Die bekannte Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten
Teil ist sie aus Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola)
herausgesponnen. Aber sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile
derselben zeigen bei genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin
gehoert, dass Brutus Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als
solcher den Volksschluss ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt
haben soll; denn es ist nach der roemischen Verfassung ganz unmoeglich,
dass ein blosser Offizier das Recht gehabt habe, die Kurien zu berufen.
Offenbar ist diese ganze Angabe zum Zweck der Herstellung eines
Rechtsbodens fuer die roemische Republik ersonnen, und recht schlecht
ersonnen, indem dabei der tribunus celerum mit dem ganz verschiedenen
magister equitum verwechselt und dann das dem letzteren kraft seines
praetorischen Ranges zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf
die Kurienversammlung bezogen ward.
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Sind wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen
Ereignisses im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die
Verfassungsaenderung bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs
abgeschafft, wie schon das beweist, dass in der Vakanz nach wie vor der
“Zwischenkoenig” eintrat; es traten nur an die Stelle des einen
lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren (praetores)
oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2 nannten.
Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die die
Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns
entgegentreten.
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^2 Consules sind die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul
der Vorspringen exul der Ausspringer (ο εκπεσών), insula der Einsprung,
zunaechst der ins Meer gefallene Felsblock.
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Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste Name
der Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz
eigentuemlichen Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die
hoechste Macht uebertragen, sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul
fuer sich so voll und ganz, wie der Koenig sie gehabt und geuebt hatte.
Es geht dies so weit, dass von den beiden Kollegen nicht etwa der eine
die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl uebernahm, sondern sie
ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie zusammen zum Heere
abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten oder Tagen
bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im
militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von
Anfang an stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer,
der andere gegen die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise
bindende Kraft und jedem der Kollegen stand es rechtlich frei, in den
Amtskreis des andern zu jeder Zeit ueberzugreifen. Wo also die hoechste
Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat und der eine Kollege das
verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen Machtworte
einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch
latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im
roemischen Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat,
zu der es aber schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine
Parallele zu finden, ist offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die
koenigliche Macht in rechtlich ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und
darum das Koenigsamt nicht etwa zu teilen oder von einem Individuum auf
ein Kollegium zu uebertragen, sondern lediglich es zu verdoppeln und
damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu vernichten.
Fuer die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum
einen rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden
verpflichtet, nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres
Amtsantritts an gerechnet ^3, im Amte zu bleiben und hoerten, wie der
Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit Ablauf des Jahres vor.
Rechts wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung des hoechsten
Amtes ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer den
Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen
Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach
roemischer Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst
belangt werden durfte, hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen,
aber ein Gericht und eine Strafe gab es fuer ihn nicht. Den Konsul
dagegen schuetzte, wenn er Mord oder Landesverrat beging, sein Amt
auch, aber nur, solange es waehrte; nach seinem Ruecktritt unterlag er
dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger.
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^3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen
und war ueberhaupt nicht fest. Nach diesem richtete sich der
Ruecktrittstag, ausgenommen, wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt
eines ausgefallenen gewaehlt war (consul suffectus), wo er in die
Rechte und also auch in die Frist des Ausgefallenen eintrat. Doch sind
diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit nur vorgekommen, wenn bloss der
eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von Ersatzkonsuln begegnen
erst in der spaeteren Republik. Regelmaessig bestand also das Amtsjahr
eines Konsuls aus den ungleichen Haelften zweier buergerlicher Jahre.
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Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere
untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief
eingreifende Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker
durch Buergerfronden zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis,
in welchem die Insassenschaft zu dem Koenig gestanden haben muss,
fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes von selber.
Hatte ferner im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen
bisher dem Koenig nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache
zugestanden, sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte
den Gnadenweg betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das
Valerische Gesetz (Jahr 245 Roms 500), dass der Konsul der Provokation
des Verurteilten stattgeben muesse, wenn auf Todes- oder Leibesstrafe
nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch ein spaeteres Gesetz
(unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf schwere
Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die
konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr
auftrat, die Beile ab, die sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden
Blutbannes gefuehrt hatten. Indes drohte dem Beamten, der der
Provokation nicht ihren Lauf liess, das Gesetz nichts anderes als die
Infamie, die nach damaligen Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war
als ein sittlicher Makel und hoechstens zur Folge hatte, dass das
Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch hier liegt dieselbe
Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die alte
Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber
der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur
einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul
innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit
wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen begehen und unterliegt also
deswegen dem Strafrichter nicht.
Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der
Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit
ihrem Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten
nach ihrem Ermessen zu entscheiden.
Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in
Verbindung mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der
Uebertragung der Amtsgewalt auf Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte
dem Koenig die Ernennung von Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber
nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden, so haben die Konsuln das Recht
der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer Weise geuebt. Zwar die
Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, er fuer die
Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer die
Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das
Mandierungsrecht fuer die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten,
wurde wahrscheinlich gleich bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch
beschraenkt, dass dem Konsul das Mandieren fuer bestimmte Faelle
vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo dies nicht geschehen war,
untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das gesamte
Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben,
dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann
bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie
geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da
ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an
die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt
zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und
ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste
Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte
durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies
die beiden nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und
Hochverrat (duoviri perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer,
die quaestores parricidii. Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit
da vorgekommen sein, wo der Koenig sich in solchen Prozessen vertreten
liess; aber die Staendigkeit der letzteren Institution und das in
beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf jeden Fall
der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von grosser
Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen
Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem
Amtsantritt ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit
ihm abtraten, deren Stellung also wie das Oberamt selbst nach den
Prinzipien der Staendigkeit, der Kollegialitaet und der Annuitaet
geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur
selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der
magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus
der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt
der spaeter so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten
geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt
entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur
Entscheidung einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in
die Pflicht des Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und
des Gegenstandes der Klage dieselbe zur Erledigung an einen von ihm
auszuwaehlenden und von ihm zu instruierenden Privatmann zu verweisen.
In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des
Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch
wahrscheinlich sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige
Gehilfen und zwar eben jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen
freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren
Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln konnten.
Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste der
Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum
Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen
Umstaenden vertreten lassen kann.
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand
fuer das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die
Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das
Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte.
Diese verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen
Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des
eigentlichen roemischen Gemeinderegiments durchaus keine
stellvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) moeglich ist und rein
staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen
Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von
aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde ausgeschlossen
werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt,
sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem
letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht
ausgeuebt hatte, trat nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die
notwendige Kontinuitaet des Amtes bestand auch in dem republikanischen
Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht
wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der
Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu
ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende
Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der
ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch
bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen
jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der wahlleitende
Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer
noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne
Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet
lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene
Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das
Konsulkollegium durch den gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen
war, wurde bei dieser Ergaenzung die Gemeinde nicht befragt, sondern
der Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen,
wie einst der Zwischenkoenig den Koenig bestellt hatte.
Die Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht
ueber auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien
die Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die
Ernennung durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die
Ausuebung der gleichsam hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde
ueber die Priesterinnen der Vesta kam. Um diese fueglich nicht anders
als von einem einzelnen vorzunehmenden Handlungen vollziehen zu
koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um diese Zeit,
einen Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen
Obergewalt von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten
“Opferkoenig” weder die buergerliche noch die sakrale Macht des
Koenigtums, sondern lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem
sonstigen Charakter des roemischen Priestertums entschieden
heraustretende, halb magistratische Stellung des neuen Oberpriesters
ist eine der bezeichnendsten und folgenreichsten Eigentuemlichkeiten
dieser auf Beschraenkung der Beamtengewalt hauptsaechlich im
aristokratischen Interesse hinzielenden Staatsumwaelzung.
Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul weit zurueckstand hinter
dem mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen koeniglichen Amte, dass der
Koenigsname und die priesterliche Weihe ihm entzogen, seinen Dienern
das Beil genommen wurde, ist schon gesagt worden; es kommt hinzu, dass
der Konsul statt des koeniglichen Purpurkleides nur durch den
Purpursaum seines Obergewandes von dem gewoehnlichen Buerger sich
unterschied, und dass, waehrend der Koenig oeffentlich vielleicht
regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der allgemeinen Ordnung sich
zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb der Stadt zu Fuss
zu gehen gehalten war.
Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur
zur Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand.
Ausserordentlicher Weise trat neben und in gewissem Sinn anstatt der
beiden von der Gemeinde gewaehlten Vorsteher ein einziger ein, der
Heermeister (magister populi), gewoehnlich bezeichnet als der dictator.
Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde keinerlei Einfluss,
sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines der zeitigen
Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde hieran
hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den
Koenig, wenn er freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle
uebrigen Beamten von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit
nach die Amtsdauer des Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er
als Amtsgenosse derjenigen Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte,
nicht ueber deren gesetzliche Amtszeit hinaus im Amte bleiben durfte;
sodann war als absolutes Maximum der Amtsdauer dem Diktator eine
sechsmonatliche Frist gesetzt. Eine der Diktatur eigentuemliche
Einrichtung war ferner, dass der “Heermeister” gehalten war, sich
sofort einen “Reitermeister” (magister equitum) zu ernennen, welcher
als abhaengiger Gehilfe neben ihm, etwa wie der Quaestor neben dem
Konsul, fungierte und mit ihm vom Amte abtrat - eine Einrichtung, die
ohne Zweifel damit zusammenhaengt, dass es dem Heermeister, vermutlich
als dem Fuehrer des Fussvolkes, verfassungsmaessig untersagt war, zu
Pferde zu steigen. Diesen Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl
aufzufassen als eine mit dem Konsulat zugleich entstandene Einrichtung,
die den Zweck hatte, insbesondere fuer den Kriegsfall die Nachteile der
geteilten Gewalt zeitweilig zu beseitigen und die koenigliche Gewalt
voruebergehend wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor allem
musste die Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und
nicht bloss bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste
Benennung des Beamten selbst und seines Gehilfen wie auch die
Begrenzung auf die Dauer eines Sommerfeldzugs und der Ausschluss der
Provokation sprechen fuer die ueberwiegend militaerische Bestimmung der
urspruenglichen Diktatur.
Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren,
oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser
Hinsicht war es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name
vorhanden sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde
betete und opferte und in ihrem Namen den Willen der Goetter mit Hilfe
der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den Notfall hielt man sich
ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte
Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick
wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet
und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken. So
wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten
und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern,
deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf
wie einfach geloest.
Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die
wichtigsten Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu
bezeichnen und ueber Tod und Leben des Buergers in letzter Instanz zu
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