Römische Geschichte — Buch 2 - 07

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Kollision gerieten und eine derselben die Sache an das Volk brachte -
so, als den Fuehrern der gemaessigten Partei unter dem Adel, Lucius
Valerius und Marcus Horatius, im Jahre 305 (449) und dem ersten
plebejischen Diktator Gaius Marcus Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat
die verdienten Triumphe nicht zugestanden wurden; als die Konsuln des
Jahres 459 (295) ueber ihre gegenseitige Kompetenz nicht untereinander
sich einigen konnten; und als der Senat im Jahre 364 (390) die
Auslieferung eines pflichtvergessenen Gesandten an die Gallier
beschloss und ein Konsulartribun deswegen an die Gemeinde sich wandte -
es war dies der erste Fall, wo ein Senatsbeschluss vom Volke kassiert
ward, und schwer hat ihn die Gemeinde gebuesst. Zuweilen gab auch die
Regierung in schwierigen Fragen dem Volk die Entscheidung anheim: so
zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den Krieg erklaert hatte, ehe
dieser wirklich begann, um Frieden bat (401 353); und spaeter, als der
Senat den demuetig von den Samniten erbetenen Frieden ohne weiteres
abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen das Ende dieser
Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen der
Distriktversammlung auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich
Befragung derselben bei Friedensschluessen und Buendnissen; es ist
wahrscheinlich, dass diese zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz von
467 (287).
Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der Buergerversammlungen
begann der praktische Einfluss derselben auf die Staatsangelegenheiten
vielmehr, namentlich gegen das Ende dieser Epoche, zu schwinden. Vor
allem die Ausdehnung der roemischen Grenzen entzog der Urversammlung
ihren richtigen Boden. Als Versammlung der Gemeindesaessigen konnte sie
frueher recht wohl in genuegender Vollzaehligkeit sich zusammenfinden
und recht wohl missen, was sie wollte, auch ohne zu diskutieren; aber
die roemische Buergerschaft war jetzt schon weniger Gemeinde als Staat.
Dass die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten, brachte
allerdings in die roemischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren
gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die
Abstimmung hier und da Energie und Selbstaendigkeit; in der Regel aber
waren doch die Komitien in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer
Entscheidung teils von der Persoenlichkeit des Vorsitzenden und vom
Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt domizilierten Buergern in
die Haende gegeben. Es ist daher vollkommen erklaerlich, dass die.
Buergerversammlungen, die in den beiden ersten Jahrhunderten. der
Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit haben, allmaehlich
beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des vorsitzenden Beamten zu
werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der zum Vorsitz berufenen
Beamten so viele waren und jeder Beschluss der Gemeinde galt als der
legale Ausdruck des Volkswillens in letzter Instanz. An der Erweiterung
aber der verfassungsmaessigen Rechte der Buergerschaft war insofern
nicht viel gelegen, als diese weniger als frueher eines eigenen Wollens
und Handelns faehig war, und als es eine eigentliche Demagogie in Rom
noch nicht gab - haette eine solche damals bestanden, so wuerde sie
versucht haben, nicht die Kompetenz der Buergerschaft zu erweitern,
sondern die politische Debatte vor der Buergerschaft zu entfesseln,
waehrend es doch bei den alten Satzungen, dass nur der Magistrat die
Buerger zur Versammlung zu berufen und dass er jede Debatte und jede
Amendementsstellung auszuschliessen befugt sei, unveraendert sein
Bewenden hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende Zerruettung der
Verfassung hauptsaechlich nur insofern geltend, als die Urversammlungen
sich wesentlich passiv verhielten und im ganzen in das Regiment weder
foerdernd noch stoerend eingriffen.
Was die Beamtengewalt anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade
das Ziel der zwischen Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl
aber eine ihrer wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen
Kaempfe, das heisst des Streites um den Besitz der konsularischen
Gewalt, war das Konsulat noch die einige und unteilbare wesentliche
koenigliche Amtsgewalt gewesen und hatte der Konsul wie ehemals der
Koenig noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl bestellt; an
Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit,
Strassenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und
Kassenverwaltung von dem Konsulat getrennt und an Beamte uebergegangen,
die gleich dem Konsul von der Gemeinde ernannt wurden und weit mehr
neben als unter ihm standen. Das Konsulat, sonst das einzige
ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt das
erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewoehnlichen
Reihenfolge der Gemeindeaemter stand das Konsulat zwar ueber Praetur,
Aedilitaet und Quaestur, aber unter dem Einschaetzungsamt, an das
ausser den wichtigsten finanziellen Geschaeften die Feststellung der
Buerger-, Ritter- und Senatorenliste und damit eine durchaus
willkuerliche sittliche Kontrolle ueber die gesamte Gemeinde und jeden
einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger gekommen war. Der dem
urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des Oberamts
unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der
Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den
aelteren des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte
schon die Einsetzung der staendigen Nebenaemter, namentlich der
Quaestur; vollstaendig durchgefuehrt ward sie durch die Licinischen
Gesetze (387 367), welche von den drei hoechsten Beamten der Gemeinde
die ersten beiden fuer Verwaltung und Kriegfuehrung, den dritten fuer
die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man blieb hierbei nicht stehen.
Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus und ueberall konkurrierten,
teilten doch natuerlich seit aeltester Zeit tatsaechlich die
verschiedenen Geschaeftskreise (provinciae) unter sich. Urspruenglich
war dies lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren Ermangelung
durch Losung geschehen; allmaehlich aber griffen die anderen
konstitutiven Gewalten im Gemeinwesen in diese faktischen
Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass der Senat Jahr fuer
Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht geradezu unter
die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag und
Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten
Falls erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die
Kompetenzfrage definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen
bedenklichen Ausweg nur sehr selten angewandt. Ferner wurden die
wichtigsten Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Friedensschluesse,
den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt, hierbei an den Senat zu
rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren. Fuer den
aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt
suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie
tatsaechlich verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von
dem Beschluss des Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden
Person, obwohl verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der
Sache nach in der Regel bei dem Senat stand.
Laenger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und
Rechtsfuelle des Imperium enthalten; obwohl sie natuerlich als
ausserordentliche Magistratur der Sache nach von Haus aus eine
Spezialkompetenz hatte, gab es doch rechtlich eine solche fuer den
Diktator noch weit weniger als fuer den Konsul. Indes auch sie ergriff
allmaehlich der neu in das roemische Rechtsleben eintretende
Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet ein aus theologischem
Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer religioesen Zeremonie
ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch, ohne Zweifel formell
verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz als nichtig behandelte
und ihr zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so wiederholte bei den
spaeteren, gleichartig beschraenkten Ernennungen, die zuerst 403 (351)
und seitdem sehr haeufig begegnen, diese Opposition der Magistratur
sich nicht, sondern auch die Diktatoren erachteten fortan durch ihre
Spezialkompetenzen sich gebunden.
Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung
ordentlicher kurulischer Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift,
dass derselbe Mann dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer
zehnjaehrigen Zwischenzeit solle verwalten koennen, sowie in der
spaeteren Bestimmung, dass das tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur,
ueberhaupt nicht zum zweitenmal bekleidet werden duerfe (489 265),
weitere sehr empfindliche Beschraenkungen der Magistratur. Doch war die
Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu fuerchten und
darum eben die brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen; tapfere
Offiziere wurden sehr haeufig von jenen Vorschriften entbunden ^5, und
es kamen noch Faelle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in
achtundzwanzig Jahren fuenfmal Konsul war, und des Marcus Valerius
Corvus (384-483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das
erste im dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre,
verwaltet und drei Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und
der Schrecken der Feinde gewesen war, hundertjaehrig zur Grube fuhr.
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^5 Wer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht,
wird an der Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl
zum Konsulat nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die
Wiederbekleidung des Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so
haeufig sind nachher die Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber.
Doch finden sich, namentlich waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443
(320-311), Ausnahmen in sehr grosser Zahl. Streng hielt man dagegen an
der Unzulaessigkeit der Aemterkumulierung. Es findet sich kein sicheres
Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen kurulischen (Liv.
39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet), wohl aber
von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet und
des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur
(Fast. Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12); des
Konsulats und der Diktatur (Liv. 8, 12).
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Waehrend also der roemische Beamte immer vollstaendiger und immer
bestimmter aus dem unbeschraenkten Herrn in den gebundenen
Auftragnehmer und Geschaeftsfuehrer der Gemeinde sich umwandelte,
unterlag die alte Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig
einer gleichartigen mehr innerlichen als aeusserlichen Umgestaltung.
Dasselbe diente im Gemeinwesen zu einem doppelten Zweck. Es war von
Haus aus bestimmt gewesen, den Geringen und Schwachen. durch eine
gewissermassen revolutionaere Hilfsleistung (auxilium) gegen den
gewalttaetigen Uebermut der Beamten zu schuetzen; es war spaeterhin
gebraucht worden, um die rechtliche Zuruecksetzung der Buergerlichen
und die Privilegien des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war
erreicht. Der urspruengliche Zweck war nicht bloss an sich mehr ein
demokratisches Ideal als eine politische Moeglichkeit, sondern auch der
plebejischen Aristokratie, in deren Haenden das Tribunat sich befinden
musste und befand, vollkommen ebenso verhasst und mit der neuen, aus
der Ausgleichung der Staende hervorgegangenen, womoeglich noch
entschiedener als die bisherige aristokratisch gefaerbten,
Gemeindeordnung vollkommen ebenso unvertraeglich, wie es dem
Geschlechtsadel verhasst und mit der patrizischen Konsularverfassung
unvertraeglich gewesen war. Aber anstatt das Tribunat abzuschaffen, zog
man vor, es aus einem Ruestzeug der Opposition in ein Regierungsorgan
umzuschaffen und zog die Volkstribune, die von Haus aus von aller
Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen und weder Beamte noch
Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den Kreis der regierenden
Behoerden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von Anfang an den Konsuln
gleichstanden und schon in den ersten Stadien der staendischen Kaempfe
gleich diesen die legislatorische Initiative erwarben, so empfingen sie
jetzt auch, wir wissen nicht genau wann, aber vermutlich bei oder bald
nach der schliesslichen Ausgleichung der Staende, gleiche Stellung mit
den Konsuln gegenueber der tatsaechlich regierenden Behoerde, dem
Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank an der Tuer sitzend, der
Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie gleich und neben den
uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und das Recht, bei der
Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das Stimmrecht versagt
blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des
roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur Tat nicht
berufen war und also saemtlichen funktionierenden Beamten waehrend
ihres Amtsjahrs nur Sitz, nicht Stimme im Gemeinderat zukam. Aber es
blieb hierbei nicht. Die Tribune empfingen das unterscheidende Vorrecht
der hoechsten Magistratur, das sonst von den ordentlichen Beamten nur
den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den Senat zu versammeln,
zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6. Es war das
nur in der Ordnung: die Haeupter der plebejischen Aristokratie mussten
denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das
Regiment von dem Gesellschaftsadel uebergegangen war auf die vereinigte
Aristokratie. Indem dieses urspruenglich von aller Teilnahme an der
Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich
fuer die eigentlich staedtischen Angelegenheiten, eine zweite hoechste
Exekutivstelle ward und eines der gewoehnlichsten und brauchbarsten
Organe der Regierung, dass heisst des Senats, um die Buergerschaft zu
lenken und vor allem um Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es
allerdings seinem urspruenglichen Wesen nach absorbiert und politisch
vernichtet; indes war dieses Verfahren in der Tat durch die
Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Maengel der roemischen
Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige Wachsen der
aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des
Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf
die Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche nicht
bloss zwecklos war und fast auf die Hinhaltung des leidenden
Proletariats durch truegerische Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern
zugleich entschieden revolutionaer und im Besitz einer eigentlich
anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der Staatsgewalt
selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle
Ohnmacht der Demokratie begruendet ist, hatte in den Gemuetern der
Roemer aufs engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man
braucht nicht erst an Cola Rienzi zu erinnern, um einzusehen, dass
dasselbe, wie wesenlos immer der daraus fuer die Menge entspringende
Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwaelzung nicht beseitigt
werden konnte. Darum begnuegte man sich mit echt buergerlicher
Staatsklugheit, in den moeglichst wenig in die Augen fallenden Formen
die Sache zu vernichten. Der blosse Name dieser ihrem innersten Kern
nach revolutionaeren Magistratur blieb immer noch innerhalb des
aristokratisch regierten Gemeinwesens gegenwaertig ein Widerspruch und
fuer die Zukunft, in den Haenden einer dereinstigen Umsturzpartei, eine
schneidende und gefaehrliche Waffe; indes fuer jetzt und noch auf lange
hinaus war die Aristokratie so unbedingt maechtig und so vollstaendig
im Besitz des Tribunats, dass von einer kollegialischen Opposition der
Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet und die
Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen
einzelner solcher Beamten immer ohne Muehe und in der Regel durch das
Tribunat selbst Herr ward.
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^6 Daher werden die fuer den Senat bestimmten Depeschen adressiert an
Konsuln, Praetoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und
sonst).
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In der Tat war es der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne
Widerstand seit der Ausgleichung der Staende. Seine Zusammensetzung
selbst war eine andere geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten,
wie es nach Beseitigung der alten Geschlechtervertretung in dieser
Hinsicht stattgefunden hatte, hatte schon mit der Abschaffung der
lebenslaenglichen Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche
Beschraenkungen erfahren.
Ein weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt
erfolgte durch den Uebergang der Feststellung dieser Listen von den
hoechsten Gemeindebeamten auf eine Unterbehoerde, von den Konsuln auf
die Zensoren. Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher,
auch das Recht des mit der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten,
einzelne Senatoren wegen eines ihnen anhaftenden Makels aus derselben
wegzulassen und somit aus dem Senat auszuschliessen, wo nicht
eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7 und somit jenes
eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe Ansehen der
Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da zumal
beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne
der Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden
Geist feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst
in Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.
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^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der
Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren
beigelegt, lagen aber tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz. Das
Buergerrecht vergibt die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in
dem Verzeichnis der Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere
Stelle anweist, der verliert das Buergerrecht nicht, kann aber die
buergerlichen Befugnisse nicht oder nur an dem geringeren Platz
ausueben bis zur Anfertigung einer neuen Liste. Ebenso verhaelt es sich
mit dem Senat: wen der Zensor in seiner Liste auslaesst, der scheidet
aus demselben, solange die betreffende Liste gueltig bleibt - es kommt
vor, dass der vorsitzende Beamte sie verwirft und die aeltere Liste
wieder in Kraft setzt. Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so
sehr darauf an, was den Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei
denjenigen Beamten, welche nach ihren Listen zu laden hatten, ihre
Autoritaet vermochte. Daher begreift man, wie diese Befugnis
allmaehlich stieg und wie mit der steigenden Konsolidierung der
Nobilitaet dergleichen Streichungen gleichsam die Form richterlicher
Entscheidungen annahmen und gleichsam als solche respektiert wurden.
Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich auch ohne
Zweifel die Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt,
dass die Zensoren “aus allen Rangklassen die Besten” in den Senat
nehmen sollten.
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Entscheidend aber beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um
die Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen
Gesetzen durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem
Ermessen zu konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil,
Praetor oder Konsul gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im
Senat verlieh und die naechst eintretenden Zensoren verpflichtete,
diese Expektanten entweder foermlich in die Senatorenliste
einzuzeichnen oder doch nur aus denjenigen Gruenden, welche auch zur
Ausstossung des wirklichen Senators genuegten, von der Liste
auszuschliessen. Freilich reichte die Zahl dieser gewesenen Magistrate
bei weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von
dreihundert zu halten; und unter dieselbe durfte man, besonders da die
Senatoren- zugleich Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen.
So blieb dem zensorischen Wahlrecht immer noch ein bedeutender
Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch die Bekleidung eines Amtes,
sondern durch die zensorische Wahl erkiesten Senatoren - haeufig
diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt verwaltet
oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im
Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten - zwar an
der Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil. Der Kern des Senats und
derjenige Teil desselben, in dem Regierung und Verwaltung sich
konzentriert, ruhte also nach dem Ovinischen Gesetz im wesentlichen
nicht mehr auf der Willkuer eines Beamten, sondern mittelbar auf der
Wahl durch das Volk; und die roemische Gemeinde war auf diesem Wege
zwar nicht zu der grossen Institution der Neuzeit, dem repraesentativen
Volksregimente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen, waehrend
die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei
regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine
kompakte Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber
schweigender Mitglieder.
Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der Senat
huetete sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen oder
offenbare Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition
Handhaben darzubieten; er liess es sogar geschehen, wenn er es auch
nicht foerderte, dass die Buergerschaftskompetenz im demokratischen
Sinne ausgedehnt ward. Aber wenn die Buergerschaft den Schein, so
erwarb der Senat das Wesen der Macht: einen bestimmenden Einfluss auf
die Gesetzgebung und die Beamtenwahlen und das gesamte
Gemeinderegiment.
Jeder neue Gesetzvorschlag ward zunaechst im Senat vorberaten, und kaum
wagte es je ein Beamter, ohne oder wider das Gutachten des Senats einen
Antrag an die Gemeinde zu stellen; geschah es dennoch, so hatte der
Senat durch die Beamteninterzession und die priesterliche Kassation
eine lange Reihe von Mitteln in der Hand, um jeden unbequemen Antrag im
Keime zu ersticken oder nachtraeglich zu beseitigen; und im aeussersten
Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde mit der Ausfuehrung auch
die Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der Hand. Es nahm der
Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde das Recht
in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation
durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein
Vorbehalt, der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so
vollstaendig zur Formalitaet ward, dass man in spaeterer Zeit sich
nicht einmal mehr die Muehe gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluss
zu beantragen.
Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden
und von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den
Senat; auf diesem Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das
Recht, den Diktator zu bestellen. Groessere Ruecksicht masste
allerdings auf die Gemeinde genommen werden: es konnte ihr das Recht
nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu vergeben; doch ward, wie
gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber gewacht, dass
diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter Kompetenzen,
namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden Kriegen,
uebergehe. Ueberdies brachte teils der neu eingefuehrte
Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsaechlich zugestandene Recht,
von den Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung
in die Haende des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die
Feststellung der Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist
schon die Rede gewesen. Von dem Dispensationsrecht war eine der
wichtigsten Anwendungen die Entbindung des Beamten von der gesetzlichen
Befristung seines Amtes, welche zwar, als den Grundgesetzen der
Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht in dem eigentlichen
Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb desselben
wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist
verlaengert war, nach Ablauf derselben fortfuhr, “an Konsul” oder
“Praetor Statt” (pro consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich
stand dies wichtige, dem Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende
Recht der Fristerstreckung gesetzlich allein der Gemeinde zu und ward
anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt; aber doch wurde schon 447
(307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das Kommando durch
blossen Senatsbeschluss verlaengert. Dazu kam endlich der
uebermaechtige und klug vereinigte Einfluss der Aristokratie auf die
Wahlen, welcher dieselben nicht immer, aber in der Regel auf die der
Regierung genehmen Kandidaten lenkte.
Was schliesslich die Verwaltung anlangt, so hing Krieg, Frieden und
Buendnis, Kolonialgruendung, Ackerassignation, Bauwesen, ueberhaupt
jede Angelegenheit von dauernder und durchgreifender Wichtigkeit, und
namentlich das gesamte Finanzwesen lediglich ab von dem Senat. Er war
es, der Jahr fuer Jahr den Beamten in der Feststellung ihrer
Geschaeftskreise und in der Limitierung der einem jeden zur Verfuegung
zu stellenden Truppen und Gelder die allgemeine Instruktion gab, und an
ihn ward von allen Seiten in allen wichtigen Faellen rekurriert: keinem
Beamten, mit Ausnahme des Konsuls, und keinem Privaten durften die
Vorsteher der Staatskasse Zahlung anders leisten als nach vorgaengigem
Senatsbeschluss. Nur in die Besorgung der laufenden Angelegenheiten und
in die richterliche und militaerische Spezialverwaltung mischte das
hoechste Regierungskollegium sich nicht ein; es war zu viel politischer
Sinn und Takt in der roemischen Aristokratie, um die Leitung des
Gemeinwesens in eine Bevormundung des einzelnen Beamten und das
Werkzeug in eine Maschine verwandeln zu wollen.
Dass dies neue Regiment des Senats bei aller Schonung der bestehenden
Formen eine vollstaendige Umwaelzung des alten Gemeinwesens in sich
schloss, leuchtet ein; dass die freie Taetigkeit der Buergerschaft
stockte und erstarrte und die Beamten zu Sitzungspraesidenten und
ausfuehrenden Kommissarien herabsanken, dass ein durchaus nur
beratendes Kollegium die Erbschaft beider verfassungsmaessiger Gewalten
tat und, wenn auch in den bescheidensten Formen, die Zentralregierung
der Gemeinde ward, war revolutionaer und usurpatorisch. Indes wenn jede
Revolution und jede Usurpation durch die ausschliessliche Faehigkeit
zum Regimente vor dem Richterstuhl der Geschichte gerechtfertigt
erscheint, so muss auch ihr strenges Urteil es anerkennen, dass diese
Koerperschaft ihre grosse Aufgabe zeitig begriffen und wuerdig erfuellt
hat. Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern
wesentlich durch die freie Wahl der Nation; bestaetigt von vier zu vier
Jahren durch das strenge Sittengericht der wuerdigsten Maenner; auf
Lebenszeit im Amte und nicht abhaengig von dem Ablauf des Mandats oder
von der schwankenden Meinung des Volkes; in sich einig und geschlossen
seit der Ausgleichung der Staende; alles in sich schliessend, was das
Volk besass von politischer Intelligenz und praktischer Staatskunde;
unumschraenkt verfuegend in allen finanziellen Fragen und in der
Leitung der auswaertigen Politik; die Exekutive vollkommen beherrschend
durch deren kurze Dauer und durch die dem Senat nach der Beseitigung
des staendischen Haders dienstbar gewordene tribunizische Interzession,
war der roemische Senat der edelste Ausdruck der Nation und in
Konsequenz und Staatsklugheit, in Einigkeit und Vaterlandsliebe, in
Machtfuelle und sicherem Mut die erste politische Koerperschaft aller
Zeiten - auch jetzt noch “eine Versammlung von Koenigen”, die es
verstand, mit republikanischer Hingebung despotische Energie zu
verbinden. Nie ist ein Staat nach aussen fester und wuerdiger vertreten
worden als Rom in seiner guten Zeit durch seinen Senat. In der inneren
Verwaltung ist es allerdings nicht zu verkennen, dass die im Senat
vorzugsweise vertretene Geld- und Grundaristokratie in den ihre
Sonderinteressen betreffenden Angelegenheiten parteiisch verfuhr und
dass die Klugheit und die Energie der Koerperschaft hier haeufig von
ihr nicht zum Heil des Staates gebraucht worden sind. Indes der grosse,
in schweren Kaempfen festgestellte Grundsatz, dass jeder roemische
Buerger gleich vor dem Gesetz sei in Rechten und Pflichten, und die
daraus sich ergebende Eroeffnung der politischen Laufbahn, das heisst
des Eintritts in den Senat fuer jedermann, erhielten neben dem Glanz
der militaerischen und politischen Erfolge die staatliche und nationale
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