Römische Geschichte — Buch 2 - 18

Total number of words is 3749
Total number of unique words is 1570
31.0 of words are in the 2000 most common words
42.3 of words are in the 5000 most common words
48.8 of words are in the 8000 most common words
Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
schwerlich 30 Quadratmeilen die ueberlieferten Zensuszahlen in
Uebereinstimmung zu bringen, nach denen die Zahl der waffenfaehigen
roemischen Buerger in der zweiten Haelfte des dritten Jahrhunderts
zwischen 104000 und 150000 schwankt, und im Jahre 362 (392), wofuer
eine vereinzelte Angabe vorliegt, 152573 betrug. Vielmehr werden diese
Zahlen mit den 84700 Buergern des Servianischen Zensus auf einer Linie
stehen und ueberhaupt die ganze bis auf die vier Lustren des Servius
Tullius hinaufgefuehrte und mit reichlichen Zahlen ausgestattete
aeltere Zensusliste nichts sein als eine jener scheinbar urkundlichen
Traditionen, die eben in ganz detaillierten Zahlenangaben sich gefallen
und sich verraten.
Erst mit der zweiten Haelfte des vierten Jahrhunderts beginnen die
grossen Gebietserwerbungen, wodurch die Buergerrolle ploetzlich und
betraechtlich steigen musste. Es ist glaubwuerdig ueberliefert, wie an
sich glaublich, dass um 416 (338) man 165000 roemische Buerger zaehlte,
wozu es recht gut stimmt, dass zehn Jahre vorher, als man gegen Latium
und Gallien die ganze Miliz unter die Waffen rief, das erste Aufgebot
zehn Legionen, also 50000 Mann betrug. Seit den grossen
Gebietserweiterungen in Etrurien, Latium und Kampanien zaehlte man im
fuenften Jahrhundert durchschnittlich 250000, unmittelbar vor dem
ersten Punischen Kriege 280000 bis 290000 waffenfaehige Buerger. Diese
Zahlen sind sicher genug, allein aus einem anderen Grunde geschichtlich
nicht vollstaendig brauchbar: dabei naemlich sind wahrscheinlich die
roemischen Vollbuerger und die nicht, wie die Kampaner, in eigenen
Legionen dienenden “Buerger ohne Stimme”, wie zum Beispiel die
Caeriten, ineinander gerechnet, waehrend doch die letzteren faktisch
durchaus den Untertanen beigezaehlt werden muessen (Roemische
Forschungen, Bd. 2, S. 396).
——————————————————————————
Aber der roemische Senat war weise genug, nicht zu uebersehen, dass das
einzige Mittel, der Gewaltherrschaft Dauer zu geben, die eigene
Maessigung der Gewalthaber ist. Darum ward den abhaengigen Gemeinden
die Autonomie gelassen oder verliehen, die einen Schatten von
Selbstaendigkeit, einen eigenen Anteil an Roms militaerischen und
politischen Erfolgen und vor allem eine freie Kommunalverfassung in
sich schloss - so weit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es
keine Helotengemeinde. Darum verzichtete Rom von vornherein mit einer
in der Geschichte vielleicht beispiellosen Klarheit und Hochherzigkeit
auf das gefaehrlichste aller Regierungsrechte, auf das Recht, die
Untertanen zu besteuern. Hoechstens den abhaengigen keltischen Gauen
moegen Tribute auferlegt worden sein; soweit die italische
Eidgenossenschaft reichte, gab es keine zinspflichtige Gemeinde. Darum
endlich ward die Wehrpflicht zwar wohl auf die Untertanen mit, aber
doch keineswegs von der herrschenden Buergerschaft abgewaelzt; vielmehr
wurde wahrscheinlich die letztere nach Verhaeltnis bei weitem staerker
als die Bundesgenossenschaft und in dieser wahrscheinlich wiederum die
Gesamtheit der Latiner bei weitem staerker in Anspruch genommen als die
nichtlatinischen Bundesgemeinden; so dass es eine gewisse Billigkeit
fuer sich hatte, wenn auch von dem Kriegsgewinn zunaechst Rom und nach
ihm die Latinerschaft den besten Teil fuer sich nahmen.
Der schwierigen Aufgabe, ueber die Masse der italischen
zuzugpflichtigen Gemeinden den Ueberblick und die Kontrolle sich zu
bewahren, genuegte die roemische Zentralverwaltung teils durch die vier
italischen Quaesturen, teils durch die Ausdehnung der roemischen Zensur
ueber die saemtlichen abhaengigen Staedte. Die Flottenquaestoren hatten
neben ihrer naechsten Aufgabe auch von den neugewonnenen Domaenen die
Einkuenfte zu erheben und die Zuzuege der neuen Bundesgenossen zu
kontrollieren; sie waren die ersten roemischen Beamten, denen
gesetzlich Sitz und Sprengel ausserhalb Rom angewiesen ward und
bildeten zwischen dem roemischen Senat und den italischen Gemeinden die
notwendige Mittelinstanz. Es hatte ferner, wie die spaetere
Munizipalverfassung zeigt, in jeder italischen ^14 Gemeinde die
Oberbehoerde, wie sie immer heissen mochte, jedes vierte oder fuenfte
Jahr eine Schatzung vorzunehmen; eine Einrichtung, zu der die Anregung
notwendig von Rom ausgegangen sein muss und welche nur den Zweck gehabt
haben kann, mit der roemischen Zensur korrespondierend dem Senat den
Ueberblick ueber die Wehr- und Steuerfaehigkeit des gesamten Italiens
zu bewahren.
————————————————————————-
^14 Nicht bloss in jeder latinischen: denn die Zensur oder die
sogenannte Quinquennalitaet kommt bekanntlich auch bei solchen
Gemeinden vor, deren Verfassung nicht nach dem latinischen Schema
konstituiert ist.
————————————————————————-
Mit dieser militaerisch-administrativen Einigung der gesamten diesseits
des Apennin bis hinab zum Iapygischen Vorgebirg und zur Meerenge von
Rhegion wohnhaften Voelkerschaften haengt endlich auch das Aufkommen
eines neuen, ihnen allen gemeinsamen Namens zusammen, der “Maenner der
Toga”, was die aelteste staatsrechtliche roemische, oder der Italiker,
was die urspruenglich bei den Griechen gebraeuchliche und sodann
allgemein gangbar gewordene Bezeichnung ist. Die verschiedenen
Nationen, welche diese Landschaften bewohnten, moegen wohl zuerst sich
als eine Einheit gefuehlt und zusammengefunden haben teils in dem
Gegensatz gegen die Hellenen, teils und vor allem in der
gemeinschaftlichen Abwehr der Kelten; denn mochte auch einmal eine
italische Gemeinde mit diesen gegen Rom gemeinschaftliche Sache machen
und die Gelegenheit nutzen, um die Unabhaengigkeit wiederzugewinnen, so
brach doch auf die Laenge das gesunde Nationalgefuehl notwendig sich
Bahn. Wie der “gallische Acker” bis in spaete Zeit als der rechtliche
Gegensatz des italischen erscheint, so sind auch die “Maenner der Toga”
also genannt worden im Gegensatz zu den keltischen “Hosenmaennern”
(bracati); und wahrscheinlich hat selbst bei der Zentralisierung des
italischen Wehrwesens in den Haenden Roms die Abwehr der keltischen
Einfaelle sowohl als Ursache wie als Vorwand eine wichtige Rolle
gespielt. Indem die Roemer teils in dem grossen Nationalkampf an die
Spitze traten, teils die Etrusker, Latiner, Sabeller, Apuler und
Hellenen innerhalb der sogleich zu bezeichnenden Grenzen gleichmaessig
noetigten, unter ihren Fahnen zu fechten, erhielt die bis dahin
schwankende und mehr innerliche Einheit geschlossene und
staatsrechtliche Festigkeit und ging der Name Italia, der urspruenglich
und noch bei den griechischen Schriftstellern des fuenften
Jahrhunderts, zum Beispiel bei Aristoteles, nur dem heutigen Kalabrien
eignet, ueber auf das gesamte Land der Togatraeger. Die aeltesten
Grenzen dieser grossen von Rom gefuehrten Wehrgenossenschaft oder des
neuen Italien reichen am westlichen Litoral bis in die Gegend von
Livorno unterhalb des Arnus ^15, am oestlichen bis an den Aesis
oberhalb Ancona; die ausserhalb dieser Grenzen liegenden, von Italikern
kolonisierten Ortschaften, wie Sena gallica und Ariminum jenseits des
Apennin, Messana in Sizilien, galten, selbst wenn sie, wie Ariminum,
Glieder der Eidgenossenschaft oder sogar, wie Sena, roemische
Buergergemeinden waren, doch als geographisch ausserhalb Italien
gelegen. Noch weniger konnten die keltischen Gaue des Apennin,
wenngleich vielleicht schon jetzt einzelne derselben in der Klientel
von Rom sich befanden, den Togamaennern beigezaehlt werden. Das neue
Italien war also eine politische Einheit geworden; es war aber auch im
Zuge, eine nationale zu werden. Bereits hatte die herrschende
latinische Nationalitaet die Sabiner und Volsker sich assimiliert und
einzelne latinische Gemeinden ueber ganz Italien verstreut; es war nur
die Entwicklung dieser Keime, dass spaeter einem jeden zur Tragung des
latinischen Rockes Befugten auch die latinische Sprache Muttersprache
war. Dass aber die Roemer schon jetzt dieses Ziel deutlich erkannten,
zeigt die uebliche Erstreckung des latinischen Namens auf die ganze
zuzugpflichtige italische Bundesgenossenschaft ^16. Was immer von
diesem grossartigen politischen Bau sich noch erkennen laesst, daraus
spricht der hohe politische Verstand seiner namenlosen Baumeister; und
die ungemeine Festigkeit, welche diese aus so vielen und so
verschiedenartigen Bestandteilen zusammengefuegte Konfoederation
spaeterhin unter den schwersten Stoessen bewaehrt hat, drueckte ihrem
grossen Werke das Siegel des Erfolges auf. Seitdem die Faeden dieses so
fein wie fest um ganz Italien geschlungenen Netzes in den Haenden der
roemischen Gemeinde zusammenliefen, war diese eine Grossmacht und trat
anstatt Tarents, Lucaniens und anderer durch die letzten Kriege aus der
Reihe der politischen Maechte geloeschter Mittel- und Kleinstaaten in
das System der Staaten des Mittelmeers ein. Gleichsam die offizielle
Anerkennung seiner neuen Stellung empfing Rom durch die beiden
feierlichen Gesandtschaften, die im Jahre 481 (273) von Alexandreia
nach Rom und wieder von Rom nach Alexandreia gingen, und wenn sie auch
zunaechst nur die Handelsverbindungen regelten, doch ohne Zweifel schon
eine politische Verbuendung vorbereiteten. Wie Karthago mit der
aegyptischen Regierung um Kyrene rang und bald mit der roemischen um
Sizilien ringen sollte, so stritt Makedonien mit jener um den
bestimmenden Einfluss in Griechenland, mit dieser demnaechst um die
Herrschaft der adriatischen Kuesten; es konnte nicht fehlen, dass die
neuen Kaempfe, die allerorts sich vorbereiteten, ineinander eingriffen
und dass Rom als Herrin Italiens in den weiten Kreis hineingezogen
ward, den des grossen Alexanders Siege und Entwuerfe seinen Nachfolgern
zum Tummelplatz abgesteckt hatten.
————————————————————————-
^15 Diese aelteste Grenze bezeichnen wahrscheinlich die beiden kleinen
Ortschaften ad fines, wovon die eine noerdlich von Arezzo auf der
Strasse nach Florenz, die zweite an der Kueste unweit Livorno lag.
Etwas weiter suedlich von dem letzteren heisst Bach und Tal von Vada
noch jetzt fiume della fine, valle della fine (Targioni Tozzetti,
Viaggi. Bd. 4, S. 430).
^16 Im genauen geschaeftlichen Sprachgebrauch geschieht dies freilich
nicht. Die vollstaendigste Bezeichnung der Italiker findet sich in dem
Ackergesetz von 643 (111), Zeile 21: [ceivis] Romanus sociumve
nominisve Latini quibus ex formula togatorum [milites in terra Italia
imperare solent]; ebenso wird daselbst Zeile 29 vom Latinus der
peregrinus unterschieden und heisst es im Senatsbeschluss ueber die
Bacchanalien von 568 (186): ne quis ceivis Romanus neve nominis Latini
neve socium quisquam. Aber im gewoehnlichen Gebrauch wird von diesen
drei Gliedern sehr haeufig das zweite oder das dritte weggelassen und
neben den Roemern bald nur derer Latini nominis, bald nur der socii
gedacht (W. Weissenborn zu Liv. 22, 50, 6), ohne dass ein Unterschied
in der Bedeutung waere. Die Bezeichnung homines nominis Latini ac socii
Italici (Sall. Iug. 40), so korrekt sie an sich ist, ist dem
offiziellen Sprachgebrauch fremd, der wohl ein Italia, aber nicht
Italici kennt.


KAPITEL VIII.
Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalität

In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb
der roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle
Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst
und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die
einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des
Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae)
zu erkennen. Bei allen Bussen von mehr als zwei Schafen und 30 Rindern,
oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom Jahre 324 (430) die
Viehbussen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020
Libralassen (218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die
Entscheidung im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt
damit das Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes
Gewicht. Unter den vagen Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich
alles, was man wollte, bringen und durch die hoeheren Stufen der
Vermoegensbussen alles, was man wollte, erreichen; es war eine
Milderung, die die Bedenklichkeit dieses arbitraeren Verfahrens weit
mehr offenbart als beseitigt, dass diese Vermoegensbussen, wo sie nicht
gesetzlich auf eine bestimmte Summe festgestellt waren, die Haelfte des
dem Gebuessten gehoerigen Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen
Kreis gehoeren schon die Polizeigesetze, an denen die roemische
Gemeinde seit aeltester Zeit ueberreich war: die Bestimmungen der
Zwoelf Tafeln, welche die Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die
Mitgabe von mehr als einem Pfuhl und mehr als drei purpurbesetzten
Decken sowie von Gold und flatternden Kraenzen, die Verwendung von
bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen, die Raeucherungen und
Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein untersagten, die
Zahl der Floetenblaeser im Leichenzug auf hoechstens zehn beschraenkten
und die Klageweiber und die Begraebnisgelage verboten - gewissermassen
das aelteste roemische Luxusgesetz; ferner die aus den staendischen
Kaempfen hervorgegangenen Gesetze gegen den Geldwucher sowohl wie gegen
Obernutzung der Gemeinweide und unverhaeltnismaessige Aneignung von
okkupablem Domanialland. Weit bedenklicher aber als diese und aehnliche
Bruchgesetze, welche doch wenigstens die Kontravention und oft auch das
Strafmass ein fuer allemal formulierten, war die allgemeine Befugnis
eines jeden mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen
Ordnungswidrigkeit eine Busse zu erkennen und, wenn diese das
Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich nicht in die Strafe
fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe des
fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen
Lebenswandels sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher,
Zauberei und aehnlicher Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In
innerlicher Verwandtschaft hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit
aufkommende Quasijurisdiktion der Zensoren, welche ihre Befugnis, das
roemische Budget und die Buergerlisten festzustellen, benutzten, teils
um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche von den Luxusstrafen
nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um auf die
Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die
politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon
jetzt diese Bevormundung ging, zeigt, dass solche Strafen wegen
nachlaessiger Bestellung des eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass
ein Mann wie Publius Cornelius Rufmus (Konsul 464, 477 290, 277) von
den Zensoren des Jahres 479 (275) aus dem Ratsherrenverzeichnis
gestrichen ward, weil er silbernes Tafelgeraet zum Werte von 3360
Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings hatten nach der allgemein fuer
Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der Zensoren nur
fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die naechsten
fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren
nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber
nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis von einer so
ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus einem Unteramt
an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern das erste
ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser doppelten, mit
ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit versehenen
Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten. Dieselbe
hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel
geschadet, und es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden
fuer ueberwiegend haelt; nur darf es nicht vergessen werden, dass bei
der allerdings aeusserlichen, aber straffen und energischen
Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn, welche diese
Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch
doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle
Freiheit hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die
gewaltige und oft gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der
guten alten Ordnung und Sitte in der roemischen Gemeinde eben auf
diesen Institutionen beruhen.
Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber
dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz
sich geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit
dem Solonischen Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer
materielle Neuerungen gehalten werden duerfen, tragen diesen Stempel;
so die Sicherung des freien Assoziationsrechts und der Autonomie der
also entstandenen Vereine; die Vorschrift ueber die Grenzstreifen, die
dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der Strafe des Diebstahls, indem
der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich fortan durch Leistung des
doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen konnte. Das Schuldrecht
ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein Jahrhundert nachher,
durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das
Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem
roemischen Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher
geknuepft gewesen war an die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von
dieser Schranke befreit, indem das Zwoelftafelgesetz oder dessen
Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft beilegte, welche dem
von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein wichtiger Schritt
zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur voelligen
Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar
absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift,
dass der dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt
zurueckfallen, sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine -
streng genommen freilich widersinnige - Rechtsdeduktion die
Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der Vater freiwillig der
Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im Eherecht wurde
die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten buergerlichen
ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle eheherrliche
Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche
Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur
Lockerung der Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen
Noetigung zum ehelichen Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium),
mit deren Einfuehrung Camillus als Zensor im Jahre 351 (403) seine
oeffentliche Laufbahn begann.
Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch
wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor
allen Dingen gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der
oberrichterlichen Gewalt durch die gesetzliche Aufzeichnung des
Landrechts und die Verpflichtung des Beamten, fortan nicht mehr nach
dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem geschriebenen Buchstaben
im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450).
Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege taetigen
roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom
erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden
nachgeahmte Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die
Schnelligkeit und Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den
Aedilen kam natuerlich zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern
sie teils fuer die auf offenem Markt abgeschlossenen Verkaeufe, also
namentlich fuer die Vieh- und Sklavenmaerkte die ordentlichen
Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es waren, welche in dem
Buss- und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder, was nach
roemischem Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten.
Infolgedessen lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das
ebenso unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in
ihrer Hand. Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die
geringen Leute gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289)
ernannten drei Nacht- oder Blutherren (tres viri nocturni oder
capitales) zu: sie wurden mit der naechtlichen Feuer- und
Sicherheitspolizei und mit der Aufsicht ueber die Hinrichtungen
beauftragt, woran sich sehr bald, vielleicht schon von Haus aus eine
gewisse summarische Gerichtsbarkeit geknuepft hat ^1. Mit der
steigenden Ausdehnung der roemischen Gemeinde wurde es endlich, teils
mit Ruecksicht auf die Gerichtspflichtigen, notwendig in den
entfernteren Ortschaften eigene, wenigstens fuer die geringeren
Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen, was fuer die
Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf die
entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten
Anfaenge einer neben der eigentlich roemischen sich entwickelnden
roemisch-munizipalen Jurisdiktion.
————————————————————————-
^1 Die frueher aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherren bereits
der aeltesten Zeit angehoeren, ist deswegen irrig, weil der aeltesten
Staatsordnung Beamtenkollegien von ungerader Zahl fremd sind (Roemische
Chronologie bis auf Caesar. z. Aufl. Berlin 1859, S. 15, A. 12).
Wahrscheinlich ist die gut beglaubigte Nachricht, dass sie zuerst 465
(289) ernannt wurden (Liv. ep. 11), einfach festzuhalten und die auch
sonst bedenkliche Deduktion des Faelschers Licinius Macer (bei Liv. 7,
46), welche ihrer vor 450 (304) Erwaehnung tut, einfach zu verwerfen.
Anfaenglich wurden ohne Zweifel, wie dies bei den meisten der spaeteren
magistratus minores der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den
Oberbeamten ernannt; das papirische Plebiszit, das die Ernennung
derselben auf die Gemeinde uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.),
ist auf jeden Fall, da es den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit,
erst nach Einsetzung der Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die
Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen.
^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der Kolonie
Antium zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist an sich
klar, dass wenn man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte, seine
Rechtshaendel alle in Rom abzumachen, dies fuer Ortschaften wie Antium
und Sena sich nicht durchfuehren liess.
————————————————————————
In dem Zivilverfahren, welches indes nach den Begriffen dieser Zeit die
meisten gegen Mitbuerger begangenen Verbrechen einschloss, wurde die
wohl schon frueher uebliche Teilung des Verfahrens in Feststellung der
Rechtsfrage vor dem Magistrat (ius) und Entscheidung derselben durch
einen vom Magistrat ernannten Privatmann (iudicium) mit Abschaffung des
Koenigtums gesetzliche Vorschrift; und dieser Trennung hat das
roemische Privatrecht seine logische und praktische Schaerfe und
Bestimmtheit wesentlich zu verdanken ^3. Im Eigentumsprozess wurde die
bisher der unbedingten Willkuer der Beamten anheimgegebene Entscheidung
ueber den Besitzstand allmaehlich rechtlichen Regeln unterworfen und
neben dem Eigentums- das Besitzrecht entwickelt, wodurch abermals die
Magistratsgewalt einen wichtigen Teil ihrer Macht einbuesste. Im
Kriminalverfahren wurde das Volksgericht, die bisherige Gnaden- zur
rechtlich gesicherten Appellationsinstanz. War der Angeklagte nach
Verhoerung (quaestio) von dem Beamten verurteilt und berief sich auf
die Buergerschaft, so schritt der Magistrat vor dieser zu dem
Weiterverhoer (anquisitio), und wenn er nach dreimaliger Verhandlung
vor der Gemeinde seinen Spruch wiederholt hatte, wurde im vierten
Termin das Urteil von der Buergerschaft bestaetigt oder verworfen.
Milderung war nicht gestattet. Denselben republikanischen Sinn atmen
die Saetze, dass das Haus den Buerger schuetze und nur ausserhalb des
Hauses eine Verhaftung stattfinden koenne; dass die Untersuchungshaft
zu vermeiden und es jedem angeklagten und noch nicht verurteilten
Buerger zu gestatten sei, durch Verzicht auf sein Buergerrecht den
Folgen der Verurteilung, soweit sie nicht das Vermoegen, sondern die
Person betrafen, sich zu entziehen - Saetze, die allerdings keineswegs
gesetzlich formuliert wurden und den anklagenden Beamten also nicht
rechtlich banden, aber doch durch ihren moralischen Druck namentlich
fuer die Beschraenkung der Todesstrafe von dem groessten Einfluss
gewesen sind. Indes wenn das roemische Kriminalrecht fuer den starken
Buergersinn wie fuer die steigende Humanitaet dieser Epoche ein
merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt es dagegen praktisch namentlich
unter den hier besonders schaedlich nachwirkenden staendischen
Kaempfen. Die aus diesen hervorgegangene konkurrierende
Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen Gemeindebeamten war
die Ursache, dass es in dem roemischen Kriminalverfahren eine feste
Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte Voruntersuchung fortan nicht
mehr gab; und indem das Kriminalurteil letzter Instanz in den Formen
und von den Organen der Gesetzgebung gefunden ward, auch seinen
Ursprung aus dem Gnadenverfahren niemals verleugnete, ueberdies noch
die Behandlung der polizeilichen Bussen auf das aeusserlich sehr
aehnliche Kriminalverfahren nachteilig zurueckwirkte, wurde nicht etwa
missbraeuchlich, sondern gewissermassen verfassungsmaessig die
Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach festem Gesetz, sondern
nach dem willkuerlichen Belieben der Richter gefaellt. Auf diesem Wege
ward das roemische Kriminalverfahren vollstaendig grundsatzlos und zum
Spielball und Werkzeug der politischen Parteien herabgewuerdigt; was um
so weniger entschuldigt werden kann, als dies Verfahren zwar
vorzugsweise fuer eigentliche politische Verbrechen, aber doch auch
fuer andere, zum Beispiel fuer Mord und Brandstiftung zur Anwendung
kam. Dazu kam die Schwerfaelligkeit jenes Verfahrens, welche im Verein
mit der republikanisch hochmuetigen Verachtung des Nichtbuergers es
verschuldet hat, dass man sich immer mehr gewoehnte, ein summarisches
Kriminal- oder vielmehr Polizeiverfahren gegen Sklaven und geringe
Leute neben jenem foermlichen zu dulden. Auch hier ueberschritt der
leidenschaftliche Streit um die politischen Prozesse die natuerlichen
Grenzen und fuehrte Institutionen herbei, die wesentlich dazu
beigetragen haben, die Roemer allmaehlich der Idee einer festen
sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen.
———————————————————————
^3 Man pflegt die Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu
preisen und ihr vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des
Himmels anzustaunen; vermutlich besonders, um sich die Scham zu
ersparen ueber die Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes. Ein
Blick auf das beispiellos schwankende und unentwickelte roemische
Kriminalrecht koennte von der Unhaltbarkeit dieser unklaren
Vorstellungen auch diejenigen ueberzeugen, denen der Satz zu einfach
scheinen moechte, dass ein gesundes Volk ein gesundes Recht hat und ein
krankes ein krankes. Abgesehen von allgemeineren staatlichen
Verhaeltnissen, von welchen die Jurisprudenz eben auch und sie vor
allem abhaengt, liegen die Ursachen der Trefflichkeit des roemischen
Zivilrechts hauptsaechlich in zwei Dingen: einmal darin, dass der
Klaeger und der Beklagte gezwungen wurden, vor allen Dingen die
Forderung und ebenso die Einwendung in bindender Weise zu motivieren
und zu formulieren; zweitens darin, dass man fuer die gesetzliche
Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ bestellte und dies an die
Praxis unmittelbar anknuepfte. Mit jenem schnitten die Roemer die
advokatische Rabulisterei, mit diesem die unfaehige Gesetzmacherei ab,
soweit sich dergleichen abschneiden laesst, und mit beiden zusammen
genuegten sie, soweit es moeglich ist, den zwei entgegenstehenden
Forderungen, dass das Recht stets fest und dass es stets zeitgemaess
sein soll.
———————————————————————
Weniger sind wir imstande, die Weiterbildung der roemischen
Religionsvorstellungen in dieser Epoche zu verfolgen. Im allgemeinen
hielt man einfach fest an der einfachen Froemmigkeit der Ahnen und den
Aber- wie den Unglauben in gleicher Weise fern. Wie lebendig die Idee
der Vergeistigung alles Irdischen, auf der die roemische Religion
beruhte, noch am Ende dieser Epoche war, beweist der vermutlich doch
erst infolge der Einfuehrung des Silbercourants im Jahre 485 (269) neu
entstandene Gott “Silberich” (Argentinus), der natuerlicherweise des
aelteren Gottes “Kupferich” (Aesculanus) Sohn war.
You have read 1 text from German literature.
Next - Römische Geschichte — Buch 2 - 19
  • Parts
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 01
    Total number of words is 3854
    Total number of unique words is 1468
    33.1 of words are in the 2000 most common words
    43.8 of words are in the 5000 most common words
    50.2 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 02
    Total number of words is 3890
    Total number of unique words is 1418
    35.9 of words are in the 2000 most common words
    47.9 of words are in the 5000 most common words
    52.7 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 03
    Total number of words is 3940
    Total number of unique words is 1524
    32.1 of words are in the 2000 most common words
    42.4 of words are in the 5000 most common words
    49.2 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 04
    Total number of words is 3994
    Total number of unique words is 1512
    34.0 of words are in the 2000 most common words
    44.7 of words are in the 5000 most common words
    50.6 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 05
    Total number of words is 3871
    Total number of unique words is 1542
    33.5 of words are in the 2000 most common words
    45.3 of words are in the 5000 most common words
    51.3 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 06
    Total number of words is 3808
    Total number of unique words is 1502
    32.3 of words are in the 2000 most common words
    42.8 of words are in the 5000 most common words
    50.4 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 07
    Total number of words is 3862
    Total number of unique words is 1443
    33.7 of words are in the 2000 most common words
    43.3 of words are in the 5000 most common words
    50.7 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 08
    Total number of words is 3964
    Total number of unique words is 1573
    31.6 of words are in the 2000 most common words
    44.5 of words are in the 5000 most common words
    52.0 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 09
    Total number of words is 3949
    Total number of unique words is 1569
    32.0 of words are in the 2000 most common words
    44.8 of words are in the 5000 most common words
    51.6 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 10
    Total number of words is 3713
    Total number of unique words is 1408
    31.9 of words are in the 2000 most common words
    42.7 of words are in the 5000 most common words
    48.9 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 11
    Total number of words is 3864
    Total number of unique words is 1515
    31.6 of words are in the 2000 most common words
    43.7 of words are in the 5000 most common words
    52.0 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 12
    Total number of words is 3909
    Total number of unique words is 1581
    32.0 of words are in the 2000 most common words
    45.3 of words are in the 5000 most common words
    53.4 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 13
    Total number of words is 3989
    Total number of unique words is 1494
    33.7 of words are in the 2000 most common words
    47.0 of words are in the 5000 most common words
    53.8 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 14
    Total number of words is 3980
    Total number of unique words is 1574
    34.2 of words are in the 2000 most common words
    48.4 of words are in the 5000 most common words
    53.9 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 15
    Total number of words is 3987
    Total number of unique words is 1517
    32.7 of words are in the 2000 most common words
    47.3 of words are in the 5000 most common words
    54.8 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 16
    Total number of words is 3988
    Total number of unique words is 1494
    33.8 of words are in the 2000 most common words
    46.3 of words are in the 5000 most common words
    54.8 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 17
    Total number of words is 3738
    Total number of unique words is 1473
    31.5 of words are in the 2000 most common words
    43.3 of words are in the 5000 most common words
    50.4 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 18
    Total number of words is 3749
    Total number of unique words is 1570
    31.0 of words are in the 2000 most common words
    42.3 of words are in the 5000 most common words
    48.8 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 19
    Total number of words is 3849
    Total number of unique words is 1571
    30.5 of words are in the 2000 most common words
    43.0 of words are in the 5000 most common words
    49.4 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 20
    Total number of words is 3887
    Total number of unique words is 1641
    31.7 of words are in the 2000 most common words
    44.1 of words are in the 5000 most common words
    51.1 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 21
    Total number of words is 3817
    Total number of unique words is 1576
    31.0 of words are in the 2000 most common words
    41.7 of words are in the 5000 most common words
    48.0 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 22
    Total number of words is 3879
    Total number of unique words is 1586
    30.7 of words are in the 2000 most common words
    42.1 of words are in the 5000 most common words
    48.1 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.
  • Römische Geschichte — Buch 2 - 23
    Total number of words is 763
    Total number of unique words is 415
    45.2 of words are in the 2000 most common words
    56.1 of words are in the 5000 most common words
    62.1 of words are in the 8000 most common words
    Each bar represents the percentage of words per 1000 most common words.