Römische Geschichte — Buch 1 - 10

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Hauptort niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen Erzaehlungen
aus der Sagenzeit Latiums der Satz des roemischen Staatsrechts, dass
nur, wer die Grenzen des Gebietes erweitert habe, die Stadtmauer (das
Pomerium) vorzuschieben befugt sei. Natuerlich wurde den ueberwundenen,
uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das Schutzverwandtenrecht
aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber auch wohl mit dem
Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt. Noch in der
Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die roemische
Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter die Iulier,
Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier, Metilier; das
Andenken ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen Familienheiligtuemer,
unter denen das Geschlechterheiligtum der Iulier in Bovillae sich in
der Kaiserzeit wieder zu grossem Ansehen erhob.
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^3 Hieraus entwickelte sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder
Buergerkolonie (colonia civium Romanorum), das heisst einer faktisch
gesonderten, aber rechtlich unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde,
die in der Hauptstadt aufgeht wie im Vermoegen des Vaters das Peculium
des Sohnes und als stehende Besatzung vom Dienst in der Legion befreit
ist.
^4 Darauf geht ohne Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i
mancipiique] forti sanatique idem ius esto, d. h. es soll im
privatrechtlichen Verkehr dem Guten und dem Gebesserten gleiches Recht
zustehen. An die latinischen Bundesgenossen kann hier nicht gedacht
sein, da deren rechtliche Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt
wird und das Zwoelftafelgesetz ueberhaupt nur vom Landrecht handelt;
sondern die sanates sind die Latini prisci cives Romani, das heisst die
von den Roemern in das Plebejat genoetigten Gemeinden Latiums.
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Diese Zentralisierung mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren
war natuerlich nichts weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht
bloss die Entwicklung Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich
um die Gegensaetze der nationalen Zentralisation und der kantonalen
Selbstaendigkeit, sondern es gilt das gleiche auch von der Entwicklung
der Hellenen. Es war dieselbe Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat,
aus der in Latium Rom und in Attika Athen hervorging; und eben dieselbe
Fusion war es, welche der weise Thales dem bedraengten Bunde der
ionischen Staedte als den einzigen Weg zur Rettung ihrer Nationalitaet
bezeichnete. Wohl aber ist es Rom gewesen, das diesen Einheitsgedanken
folgerichtiger, ernstlicher und gluecklicher festhielt als irgendein
anderer italischer Gau; und eben wie Athens hervorragende Stellung in
Hellas die Folge seiner fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom
seine Groesse lediglich demselben hier noch weit energischer
durchgefuehrten System zu danken.
Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als
gleichartige, unmittelbare Gebiets- und Gemeindeerweiterungen
betrachtet werden duerfen, so kommt doch derjenigen von Alba noch eine
besondere Bedeutung zu. Es sind nicht bloss die problematische Groesse
und der etwaige Reichtum der Stadt, welche die Sage bestimmt haben, die
Entnahme Albas in so besonderer Weise hervorzuheben. Alba galt als die
Metropole der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die
Vorstandschaft unter den dreissig berechtigten Gemeinden. Die
Zerstoerung Albas hob natuerlich den Bund selbst so wenig auf wie die
Zerstoerung Thebens die boeotische Genossenschaft ^5; vielmehr nahm,
dem streng privatrechtlichen Charakter des latinischen Kriegsrechts
vollkommen entsprechend, Rom jetzt als Rechtsnachfolgerin von Alba
dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch. Ob und welche Krisen der
Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder nachfolgten, vermoegen
wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die roemische Hegemonie
ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu haben, wenn auch
einzelne Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor allem Gabii,
zeitweilig sich ihr entzogen haben moegen. Schon damals mochte Rom als
seegewaltig der Landschaft, als Stadt den Dorfschaften, als
Einheitsstaat der Eidgenossenschaft gegenueberstehen, schon damals nur
mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten gegen Karthager, Hellenen
und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die unruhigen Nachbarn
sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der materielle
Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser
war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte
Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich,
dass Rom nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste
latinische Gemeinde ward, sondern schon lange vorher es war; aber was
dadurch gewonnen ward, war die Vorstandschaft bei dem latinischen Feste
und damit die Grundlage der kuenftigen Hegemonie der roemischen
Gemeinde ueber die gesamte latinische Eidgenossenschaft. Es ist
wichtig, diese entscheidenden Verhaeltnisse so bestimmt wie moeglich zu
bezeichnen.
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^5 Es scheint sogar aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde
Bovillae gebildet und diese an Albas Platz unter die autonomen
latinischen Staedte eingetreten zu sein. Ihren albischen Ursprung
bezeugt der Iulierkult und der Name Albani Longani Bovillenses
(Orelli-Henzen 119, 2252, 6019); ihre Autonomie Dionysios (5, 61) und
Cicero (Planc. 9, 23).
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Die Form der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines
gleichen Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der
latinischen Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede
in der ganzen Mark und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer
die Verteidigung festgestellt ward. “Friede soll sein zwischen den
Roemern und allen Gemeinden der Latiner, solange Himmel und Erde
bestehen; sie sollen nicht Krieg fuehren untereinander noch Feinde ins
Land rufen noch Feinden den Durchzug gestatten; dem Angegriffenen soll
Hilfe geleistet werden mit gesamter Hand und gleichmaessig verteilt
werden, was gewonnen ist im gemeinschaftlichen Krieg.” Die verbriefte
Rechtsgleichheit im Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im
Erbrecht, verflocht die Interessen der schon durch die gleiche Sprache
und Sitte verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen
Beziehungen des Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches
erreicht wie in unserer Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken.
Allerdings blieb jeder Gemeinde formell ihr eigenes Recht; bis auf den
Bundesgenossenkrieg war das latinische Recht mit dem roemischen nicht
notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel, dass die Klagbarkeit
der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den latinischen
Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein volkstuemliche
Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die
Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin,
dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz
Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den
Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des
einzelnen Buergers. Nach einem alten ehrwuerdigen Rechtssatz des
latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem Staat, wo er frei
gewesen war, Knecht werden oder innerhalb dessen das Buergerrecht
einbuessen; sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe war,
das Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem
Staat und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz
erstreckte man auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der
Bundesstaaten sollte als Knecht leben koennen innerhalb der gesamten
Eidgenossenschaft. Anwendungen davon sind die in die Zwoelf Tafeln
aufgenommene Bestimmung, dass der zahlungsunfaehige Schuldner, wenn der
Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft werden muesse jenseits der
Tibergrenze, das heisst ausserhalb des Bundesgebietes, und die Klausel
des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago, dass der von den
Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle, so wie er
einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft
innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch
Zwischenehen zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon
frueher bemerkt worden ist, haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte
konnte zunaechst jeder Latiner nur da ausueben, wo er eingebuergert
war; dagegen lag es im Wesen der privatrechtlichen Gleichheit, dass
jeder Latiner an jedem latinischen Orte sich niederlassen konnte, oder,
nach heutiger Terminologie, es bestand neben den besonderen
Buergerrechten der einzelnen Gemeinden ein allgemeines eidgenoessisches
Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als Buerger
anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle
Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt
ausschlug, die allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen
Erwerb, staedtische Genuesse darzubieten hatte, und dass die Zahl der
Insassen in Rom sich reissend schnell vermehrte, seit die latinische
Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist begreiflich.
In Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde
selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten
eingriffen, sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig
Gemeinden als solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert
wird, dass Albas Stellung zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere
gewesen sei als die Roms, und dass die letzteren durch Albas Sturz die
Autonomie erlangt haetten, so ist dies insofern wohl moeglich, als Alba
wesentlich Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als Sonderstaat dem
Bunde gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, eben wie
die Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen
Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas
Vorstandschaft gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms
Protektorat von Haus aus wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit
gewesen sein. In der Tat scheint Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt
zu haben, waehrend Rom die latinischen Abgeordneten selbstaendig, unter
Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte gewaehlten Vorsitzenden,
ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit der
Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit
der Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels
auf dem Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom
und Latium, teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward.
Nicht minder im Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem
Vertrag mit Latium sich verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde
ein Sonderbuendnis einzugehen - eine Bestimmung, aus der die ohne
Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der Eidgenossenschaft gegenueber der
maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar heraussieht. Am deutlichsten
zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb, sondern neben Latium in
dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die spaetere Weise des
Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich starken
Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand
ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte
der latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste
hier den erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn,
nachdem die vom latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus
der Beobachtung des Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der
getroffenen Wahl versichert hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut
gewonnen war, wurde nach dem Ermessen der Roemer unter die
Bundesglieder verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die
roemisch-latinische Foederation nur durch Rom vertreten worden ist,
laesst sich nicht mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag
untersagte weder Rom noch Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg
zu beginnen; und wenn, sei es nach Bundesschluss, sei es infolge eines
feindlichen Ueberfalls, ein Bundeskrieg gefuehrt ward, so mag bei der
Fuehrung wie bei der Beendigung desselben auch der latinische Bundesrat
rechtlich beteiligt gewesen sein. Tatsaechlich freilich wird Rom damals
schon die Hegemonie besessen haben, wie denn, wo immer ein
einheitlicher Staat und ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung
zueinander treten, das Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen
pflegt.
Wie nach Albas Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines
verhaeltnismaessig bedeutenden Gebietes als auch vermutlich die
fuehrende Macht innerhalb der latinischen Eidgenossenschaft, sein
unmittelbares und mittelbares Gebiet weiter ausgedehnt hat, koennen wir
nicht mehr verfolgen. Mit den Etruskern, zunaechst den Veientern,
hoerten die Fehden namentlich um den Besitz von Fidenae nicht auf; es
scheint aber nicht, dass es den Roemern gelang, diesen auf dem
latinischen Ufer des Flusses nur eine starke Meile von Rom gelegenen
etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt zu bringen und die
Veienter aus dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu verdraengen. Dagegen
behaupten sie sich, wie es scheint, unangefochten im Besitz des
Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung. Den Sabinern und
Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr ueberlegenen Stellung;
von der spaeterhin so engen Verbindung mit den entfernteren Hernikern
werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit bestanden und
die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen Nachbarn von zwei
Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der bestaendige
Kriegsschauplatz aber war die Suedgrenze, das Gebiet der Rutuler und
mehr noch das der Volsker. Nach dieser Richtung hat die latinische
Landschaft sich am fruehesten erweitert, und hier begegnen wir zuerst
den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande begruendeten und als
autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft konstituierten
Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von denen die
aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen. Wie weit
indes das roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit sich
erstreckte, laesst sich in keiner Weise bestimmen. Von Fehden mit den
benachbarten latinischen und volskischen Gemeinden ist in den
roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug und nur zuviel die Rede;
aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa die der Einnahme
von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen Kern
enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen
Roms gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat,
laesst sich nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr
gegenueber als in dem latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der
Republik entschieden gegeben und laesst erkennen, dass in Rom schon in
der Koenigszeit eine energische Machtentfaltung nach aussen hin
stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse Taten, ungemeine Erfolge
hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der Koenigszeit
Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein
fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen.
So war der latinische Stamm im Zuge, sich unter der Fuehrung Roms zu
einigen und zugleich sein Gebiet nach Osten und Sueden hin zu
erweitern; Rom selbst aber war durch die Gunst der Geschicke und die
Kraft der Buerger aus einer regsamen Handels- und Landstadt der
maechtige Mittelpunkt einer bluehenden Landschaft geworden. Die
Umgestaltung der roemischen Kriegsverfassung und die darin im Keim
enthaltene politische Reform, welche uns unter dem Namen der
Servianischen Verfassung bekannt ist, steht im engsten Zusammenhang mit
dieser innerlichen Umwandlung des roemischen Gemeindewesens. Aber auch
aeusserlich musste mit den reicher stroemenden Mitteln, mit den
steigenden Anforderungen, mit dem erweiterten politischen Horizont der
Charakter der Stadt sich aendern. Die Verschmelzung der quirinalischen
Nebengemeinde mit der palatinischen muss bereits vollzogen gewesen
sein, als die sogenannte Servianische Reform stattfand; seit in dieser
die Buergerwehr sich in festen und einheitlichen Formen
zusammengenommen hatte, konnte die Buergerschaft nicht dabei beharren,
die einzelnen Huegel, wie sie nacheinander mit Gebaeuden sich gefuellt
hatten, zu verschanzen und etwa noch zur Beherrschung des Tiberlaufes
die Flussinsel und die Hoehe am entgegengesetzten Ufer besetzt zu
halten. Die Hauptstadt von Latium verlangte ein anderes und
abgeschlossenes Verteidigungssystem: man schritt zu dem Bau der
Servianischen Mauer. Der neue, zusammenhaengende Stadtwall begann am
Fluss unterhalb des Aventin und umschloss diesen Huegel, an dem
neuerdings (1855) an zwei Stellen, teils am westlichen Abhang gegen den
Fluss zu, teils an dem entgegengesetzten oestlichen, die kolossalen
Ueberreste dieser uralten Befestigungen zum Vorschein gekommen sind,
Mauerstuecke von der Hoehe derjenigen von Alatri und Ferentino, aus
maechtigen, viereckig behauenen Tuffbloecken unregelmaessig
geschichtet, die wiedererstandenen Zeugen einer gewaltigen Epoche,
deren Bauten in diesen Felswaenden unvergaenglich dastehen und deren
geistige Taten unvergaenglicher als diese in Ewigkeit fortwirken
werden. Weiter umfasste der Mauerring den Caelius und den ganzen Raum
des Esquilin, Viminal und Quirinal, wo ein ebenfalls erst vor kurzem
(1862) wieder in groesseren Resten zu Tage gekommener Bau, nach aussen
von Peperinbloecken aufgesetzt und durch einen vorgezogenen Graben
geschuetzt, nach innen in einen maechtigen, gegen die Stadt zu
abgeboeschten und noch heute imponierenden Erddamm auslaufend, den
Mangel der natuerlichen Verteidigungsmittel ersetzte, lief von da zum
Kapitol, dessen steile Senkung gegen das Marsfeld zu einen Teil des
Stadtwalls ausmachte, und stiess oberhalb der Tiberinsel zum zweitenmal
an den Fluss. Die Tiberinsel nebst der Pfahlbruecke und das Ianiculum
gehoerten nicht zur eigentlichen Stadt, wohl aber war die letztere
Hoehe ein befestigtes Vorwerk. Wenn ferner bisher der Palatin die Burg
gewesen war, so wurde dieser Huegel jetzt dem freien staedtischen Anbau
ueberlassen und dagegen auf dem nach allen Seiten hin freistehenden und
bei seinem maessigen Umfang leicht zu verteidigenden tarpeischen Huegel
die neue “Burg” (arx, capitolium) ^6 angelegt mit dem Burgbrunnen, dem
sorgfaeltig gefassten “Quellhaus” (tullianum), der Schatzkammer
(aerarium), dem Gefaengnis und dem aeltesten Versammlungsplatz der
Buergerschaft (area Capitolina), auf dem auch spaeter immer noch die
regelmaessigen Abkuendigungen der Mondzeiten stattgefunden haben.
Privatwohnungen dauernder Art sind dagegen in frueherer Zeit nicht auf
dem Burghuegel geduldet worden ^7; und der Raum zwischen den beiden
Spitzen des Huegels, das Heiligtum des argen Gottes (Ve-diovis) oder,
wie die spaetere hellenisierende Epoche es nannte, das Asyl war mit
Wald bedeckt und vermutlich bestimmt, die Bauern mit ihren Herden
aufzunehmen, wenn Ueberschwemmung oder Krieg sie von der Ebene
vertrieb. Das Kapitol war dem Namen wie der Sache nach die Akropole
Roms, ein selbstaendiges, auch noch nach dem Fall der Stadt
verteidigungsfaehiges Kastell, dessen Tor wahrscheinlich nach dem
spaeteren Markt zu gelegen hat ^8. In aehnlicher Weise, wenn auch
schwaecher, scheint der Aventin befestigt und der festen Ansiedelung
entzogen worden zu sein. Es haengt damit zusammen, dass fuer eigentlich
staedtische Zwecke, zum Beispiel fuer die Verteilung des zugeleiteten
Wassers, die roemische Stadtbewohnerschaft sich teilte in die
eigentlichen Stadtbewohner (montani) und in die innerhalb der
allgemeinen Ringmauer gelegenen, aber doch nicht zu der eigentlichen
Stadt gerechneten Bezirke (pagani Aventinenses, Ianiculenses, collegia
Capitolinorum et Mercurialium) ^9. Der von der neuen Stadtmauer
umschlossene Raum umfasste also ausser der bisherigen palatinischen und
quirinalischen Stadt noch die beiden Bundesfestungen des Kapitol und
des Aventin, ferner das Ianiculum ^10; der Palatin als die eigentliche
und aelteste Stadt ward von den uebrigen Anhoehen, an denen die Mauer
entlang gefuehrt war, wie im Kranz umschlossen und von den beiden
Kastellen in die Mitte genommen. Aber das Werk war nicht vollstaendig,
solange der mit schwerer Muehe vor dem auswaertigen Feinde geschirmte
Boden nicht auch dem Wasser abgewonnen war, welches das Tal zwischen
dem Palatin und dem Kapitol dauernd fuellte, sodass hier vielleicht
sogar eine Faehre bestand, und das Tal zwischen dem Kapitol und der
Velia sowie das zwischen Palatin und Aventin versumpfte. Die heute noch
stehenden, aus prachtvollen Quadern zusammengefuegten unterirdischen
Abzugsgraeben, welche die Spaeteren als ein Wunderwerk des koeniglichen
Rom anstaunten, duerften eher der folgenden Epoche angehoeren, da
Travertin dabei verwendet ist und vielfach von Neubauten daran in der
republikanischen Zeit erzaehlt wird; allein die Anlage selbst gehoert
ohne Zweifel in die Koenigszeit, wenngleich vermutlich in eine spaetere
Epoche als die Anlage des Mauerrings und der kapitolinischen Burg.
Durch sie wurden an den entsumpften oder trockengelegten Stellen
oeffentliche Plaetze gewonnen, wie die neue Grossstadt sie bedurfte.
Der Versammlungsplatz der Gemeinde, bis dahin der kapitolinische Platz
auf der Burg selbst, ward verlegt auf die Flaeche, die von der Burg
gegen die Stadt sich senkte (comitium), und dehnte von dort zwischen
dem Palatin und den Carinen in der Richtung nach der Velia hin sich
aus. An der der Burg zugekehrten Seite der Dingstaette erhielten auf
der nach Art eines Altanes ueber die Dingstaette sich erhebenden
Burgmauer die Ratsmitglieder und die Gaeste der Stadt bei
Festlichkeiten und Volksversammlungen den Ehrenplatz; und auf dem
Versammlungsplatz selbst wurde das Rathaus errichtet, das spaeter den
Namen der hostilischen Kurie fuehrte. Die Estrade fuer den Richterstuhl
(tribunal) und die Buehne, von wo aus zur Buergerschaft gesprochen ward
(die spaeteren rostra), wurden ebenfalls auf der Dingstaette selbst
errichtet. Ihre Verlaengerung gegen die Velia ward der neue Markt
(forum Romanum). Am Ende desselben, unter dem Palatin, erhob sich das
Gemeindehaus, das die Amtswohnung des Koenigs (regia) und den
gemeinsamen Herd der Stadt, die Rotunde des Vestatempels, einschloss;
nicht weit davon, an der Suedseite des Marktes, ward ein dazu
gehoeriges zweites Rundgebaeude errichtet, die Kammer der Gemeinde oder
der Tempel der Penaten, der heute noch steht als Vorhalle der Kirche
Santi Cosma e Damiano. Es ist bezeichnend fuer die neu und in ganz
anderer Art, als die Ansiedelung der “sieben Berge” es gewesen war,
geeinigte Stadt, dass neben und ueber die dreissig Kurienherde, mit
deren Vereinigung in einem Gebaeude das palatinische Rom sich begnuegt
hatte, in dem Servianischen dieser allgemeine und einheitliche
Stadtherd trat ^11. Laengs der beiden Langseiten des Marktes reihten
sich die Fleischbuden und andere Kauflaeden. In dem Tal zwischen
Aventin und Palatin ward fuer die Rennspiele der “Ring” abgesteckt; das
ward der Circus. Unmittelbar am Flusse ward der Rindermarkt angelegt
und bald entstand hier eines der am dichtesten bevoelkerten Quartiere.
Auf allen Spitzen erhoben sich Tempel und Heiligtuemer, vor allem auf
dem Aventin das Bundesheiligtum der Diana und auf der Hoehe der Burg
der weithin sichtbare Tempel des Vater Diovis, der seinem Volk all
diese Herrlichkeit gewaehrt hatte und nun, wie die Roemer ueber die
umliegenden Nationen, so mit ihnen ueber die unterworfenen Goetter der
Besiegten triumphierte.
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^6 Beide Namen, obwohl spaeter auch als Lokalnamen und zwar capitolium
von der nach dem Fluss, arx von der nach dem Quirinal zu liegenden
Spitze des Burghuegels gebraucht, sind urspruenglich, genau den
griechischen άκρα und κορυφή entsprechend, appellativ, wie denn jede
latinische Stadt ihr capitolium ebenfalls hat. Der Lokalname des
roemischen Burghuegels ist mons Tarpeius.
^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in arce aut capitolio habitaret,
untersagte wohl nur die Umwandlung des Bodens in Privateigentum, nicht
die Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl. W. A. Becker Topographie der Stadt
Rom (Becker, Handbuch, 1). Leipzig 1843, S. 386.
^8 Denn von hier fuehrte der Hauptweg, die “Heilige Strasse”, auf die
Burg hinauf und in der Wendung, die diese bei dem Severusbogen nach
links macht, ist noch deutlich die Einbiegung auf das Tor zu erkennen.
Dieses selbst wird in den grossen Bauten, die spaeter am Clivus
stattfanden, untergegangen sein. Das sogenannte Tor an der steilsten
Stelle des kapitolinischen Berges, das unter dem Namen des janualischen
oder saturnischen oder auch des offenen vorkommt und in Kriegszeiten
stets offenstehen musste, hatte augenscheinlich nur religioese
Bedeutung und ist nie ein wirkliches Tor gewesen.
^9 Es kommen vier solcher Gilden vor: 1. die Capitolini (Cic. ad Q. fr.
2, 5, 2) mit eigenen magistri (Henzen 6010, 6011) und jaehrlichen
Spielen (Liv. 5, 50); vgl. zu CIL I, 805; 2. die Mercuriales (Liv. 2,
27; Cic. a.a.O.; Preller, Roemische Mythologie. Berlin 1858. Bd. 1, S.
597) ebenfalls mit magistri (Henzen 6010), die Gilde aus dem Circustal,
wo der Mercurtempel sich befand; 3. die pagani Aventinenses ebenfalls
mit magistri (Henzen 6010); 4. die pagani pagi Ianiculensis ebenfalls
mit magistri (CIL I, 801, 802). Es ist gewiss nicht zufaellig, dass
diese vier Gilden, die einzigen derartigen, die in Rom vorkommen, eben
den von den vier oertlichen Tribus aus-, aber von der Servianischen
Mauer eingeschlossenen beiden Huegeln, dem Kapitol und dem Aventin, und
dem zu derselben Befestigung gehoerigen Ianiculum angehoeren; und damit
steht weiter im Zusammenhang, dass als Bezeichnung der gesamten
staedtischen Eingesessenen Roms montani paganive gebraucht wird - vgl.
ausser der bekannten Stelle Cic. dom. 28; 74 besonders das Gesetz ueber
die staedtischen Wasserleitungen bei Festus unter sifus p. 340:
[mon]tani paganive si[fis aquam dividunto]. Die montani, eigentlich die
Bewohner der palatinischen drei Bezirke, scheinen hier a potiori fuer
die ganze eigentliche Stadtbuergerschaft der vier Quartiere gesetzt zu
sein; die pagani sind sicher die ausserhalb der Tribus stehenden
Genossenschaften von Aventin und Ianiculum und die analogen Kollegien
vom Kapitol und dem Circustal.
^10 Die “Siebenhuegelstadt” im eigentlichen und religioesen Sinn ist
und bleibt das engere palatinische Altrom. Allerdings hat auch das
Servianische Rom sich wenigstens schon in der ciceronischen Zeit (vgl.
z. B. Cic. Att. 6, 5, 2; Plut. q. Rom. 69) als Siebenhuegelstadt
betrachtet, wahrscheinlich weil das auch in der Kaiserzeit eifrig
gefeierte Fest des Septimontium anfing, als allgemeines Stadtfest zu
gelten; aber schwerlich ist man je darueber zu fester Einigung gelangt,
welche von den durch den Servianischen Mauerring umfassten Anhoehen zu
den sieben zaehlen. Die uns gelaeufigen sieben Berge Palatinus,
Aventinus, Caelius, Esquilinus, Viminalis, Quirinalis, Capitolinus
zaehlt kein alter Schriftsteller auf. Sie sind zusammengestellt aus der
traditionellen Erzaehlung von der allmaehlichen Entstehung der Stadt
(Jordan, Topographie der Stadt Rom im Altertum. Bd. 2. Berlin 1885, S.
206f.), aber das Ianiculum ist dabei nur uebergangen, weil sonst acht
herauskommen wuerden. Die aelteste Quelle, welche die sieben Berge
(montes) Roms aufzaehlt, die Stadtbeschreibung aus der Zeit Konstantins
des Grossen, nennt als solche Palatin, Aventin, Caelius, Esquilin,
Tarpeius, Vaticanus und Ianiculum - wo also der Quirinal und Viminal,
offenbar als colles, fehlen und dafuer zwei “montes” vom rechten
Tiberufer, darunter sogar der ausserhalb der Servianischen Mauer
liegende Vaticanus mit hineingezogen sind. Andere, noch spaetere Listen
geben Servius (Aen. 6, 783), die Berner Scholien zu Vergils Georgiken
(2, 535) und Lydus (mens. p. 118 Bekker).
^11 Sowohl die Lage der beiden Tempel als das ausdrueckliche Zeugnis
des Dionysios (2, 25), dass der Vestatempel ausserhalb der Roma
quadrata lag, bezeugen es, dass diese Anlagen nicht mit der
palatinischen, sondern mit der zweiten (Servianischen) Stadtgruendung
im Zusammenhang stehen; und wenn den Spaeteren dieses Koenigshaus mit
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