Römische Geschichte — Buch 1 - 06

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angelegt und der Verteidigung faehig, also auch wohl beduerftig. Erst
der grossartige Wallbau, der dem Koenig Servius Tullius zugeschrieben
wird, hat nicht bloss jene beiden Staedte vom Palatin und Quirinal,
sondern auch noch die nicht in ihren Ringen einbegriffenen Anhoehen des
Kapitol und des Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring umzogen
und somit das neue Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber
ehe dieses gewaltige Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der
umliegenden Landschaft ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die
Periode, in der der Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht
anders als auf den andern latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in
gewoehnlichen Zeiten leerstehenden Zufluchtsstaetten auf einzelnen
Spitzen einen Anfang festerer Ansiedlung darboten, der aeltesten
handel- und tatenlosen Epoche des latinischen Stammes entspricht, wie
dann spaeter die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in den
“sieben Ringen” zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen
durch die roemische Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der
Latiner zu regerem und freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor
allem in Rom und wohl auch zu festerer politischer Einigung in den
Einzelstaaten wie in der Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung
einer einheitlichen Grossstadt, der Servianische Wall, zusammen mit
jener Epoche, in der die Stadt Rom um die Herrschaft ueber die
latinische Eidgenossenschaft zu ringen und endlich sie zu erringen
vermochte.


KAPITEL V.
Die ursprüngliche Verfassung Roms

Vater und Mutter, Soehne und Toechter, Hof und Wohnung, Knechte und
Geraet - das sind die natuerlichen Elemente, aus denen ueberall, wo
nicht durch die Polygamie die Mutter als solche verschwindet, das
Hauswesen besteht. Darin aber gehen die Voelker hoeherer
Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen Gegensaetze
flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich aufgefasst und
durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen gleich an
schlichter, aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der Natur selbst
vorgezeichneten Rechtsverhaeltnisse.
Die Familie, das heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene
Gewalt gelangte freie Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu
Gemeinschaft des Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl
(durch Confarreatio) angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und
Sohnessoehnen und deren rechten Frauen und ihren unverheirateten
Toechtern und Sohnestoechtern nebst allem, einem von diesen zukommenden
Hab und Gut ist eine Einheit, von der dagegen die Kinder der Toechter
ausgeschlossen sind, da sie entweder, wenn sie ehelich sind, der
Familie des Mannes angehoeren, oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in
gar keiner Familie stehen. Eigenes Haus und Kindersegen erscheinen dem
roemischen Buerger als das Ziel und der Kern des Lebens. Der Tod ist
kein Uebel, denn er ist notwendig; aber das Aussterben des Hauses oder
gar des Geschlechts ist ein Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche
darum in fruehester Zeit dem Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete,
durch Annahme fremder Kinder anstatt eigener diesem Verhaengnis
auszuweichen. Von vornherein trug die roemische Familie die Bedingungen
hoeherer Kultur in sich in der sittlich geordneten Stellung der
Familienglieder zueinander. Familienhaupt kann nur der Mann sein; die
Frau ist zwar im Erwerb von Gut und Geld nicht hinter dem Manne
zurueckgesetzt, sondern es nimmt die Tochter gleichen Erbteil mit dem
Bruder, die Mutter gleichen Erbteil mit den Kindern, aber immer und
notwendig gehoert die Frau dem Hause, nicht der Gemeinde an, und ist
auch im Hause notwendig hausuntertaenig, die Tochter dem Vater, das
Weib dem Manne ^1, die vaterlose unverheiratete Frau ihren naechsten
maennlichen Verwandten; diese sind es und nicht der Koenig, von denen
erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird. Aber innerhalb des
Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin. Befreit von den
nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden Arbeiten des
Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische Hausmutter sich
wesentlich nur der Beaufsichtigung der Maegde und daneben der Spindel,
die fuer die Frau ist, was fuer den Mann der Pflug ^2. Ebenso wurde die
sittliche Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder von der roemischen
Nation voll und tief empfunden, und es galt als arger Frevel, wenn der
Vater das Kind vernachlaessigte oder verdarb oder auch nur zum Nachteil
desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber rechtlich wird die Familie
unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen allmaechtigen Willen des
Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber ist alles rechtlos, was
innerhalb des Hauses steht, der Stier und der Sklave, aber nicht minder
Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die freie Wahl des Mannes zu
seiner Ehefrau wird, so steht auch das Kind, das sie ihm geboren,
aufzuziehen oder nicht, in seinem freien Willen. Es ist nicht
Gleichgueltigkeit gegen die Familie, welche diese Satzung eingegeben
hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung, dass Hausbegruendung und
Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und Buergerpflicht sei, tief und
ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes. Vielleicht das einzige
Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten Unterstuetzung ist
die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren werden, eine
Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung dachte,
zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit
Ausnahme der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie
gemeinschaedlich auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung
derselben verwandelte sich bald aus der rechtlichen Ahndung in
religioese Verwuenschung; denn vor allen Dingen war der Vater in seinem
Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der Hausvater haelt die Seinigen
nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat auch das Recht und die
Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und sie nach
Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen
gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken,
sein “eigenes Vieh” (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber
rechtlich bleibt aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit
oder durch fremde Gabe, im vaeterlichen oder im eigenen Haushalte
gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und es kann, so lange der Vater
lebt, die untertaenige Person niemals eigenes Vermoegen haben, daher
auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern und nie
vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher
Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch
nicht selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls
befugt war zu veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch
den Sohn einem Dritten zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein
Fremder, so wird der Sohn sein Knecht; ist er ein Roemer, so wird der
Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines Roemers werden kann, seinem
Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die vaeterliche und eheherrliche
Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon
erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche
mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt
wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten
Sohn verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass
bei der Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr
noch der Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne
vorher die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der
Frau, zugezogen zu haben. Aber eine rechtliche Minderung der Gewalt lag
in der letzteren Einrichtung nicht; denn die bei dem Hausgericht
zugezogenen Blutsverwandten hatten nicht zu richten, sondern nur den
richtenden Hausvater zu beraten. Es ist die hausherrliche Macht aber
nicht bloss wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der Erde
verantwortlich, sondern auch, so lange der Hausherr lebt,
unabaenderlich und unzerstoerlich. Nach den griechischen wie nach den
deutschen Rechten ist der erwachsene, tatsaechlich selbstaendige Sohn
auch rechtlich von dem Vater frei; die Macht des roemischen Hausvaters
vermag bei dessen Lebzeiten nicht das Alter, nicht der Wahnsinn
desselben, ja nicht einmal sein eigener freier Wille aufzuheben, nur
dass die Person des Gewalthabers wechseln kann: denn allerdings kann
das Kind im Wege der Adoption in eines andern Vaters Gewalt kommen, die
Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des Vaters uebergehen in die
Hand des Mannes und, aus ihrem Geschlecht und Gottesschutz in das
Geschlecht und den Gottesschutz des Mannes eintretend, ihm nun untertan
werden, wie sie bisher es ihrem Vater war. Nach roemischem Recht ist es
dem Knechte leichter gemacht, sich von dem Herrn, als dem Sohne, sich
von dem Vater zu loesen; die Freilassung des ersteren ward frueh und in
einfachen Formen gestattet, die Freigebung des letzteren wurde erst
viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich gemacht. Ja, wenn der Herr
den Knecht und der Vater den Sohn verkauft und der Kaeufer beide
freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der Sohn aber faellt
durch die Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere vaeterliche
Gewalt. So ward durch die unerbittliche Konsequenz, mit der die
vaeterliche und eheherrliche Gewalt von den Roemern aufgefasst wurde,
dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt. Indes, bei aller
Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an die
Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der
Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch
rechtlich aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch
abgesehen davon, dass sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam
erzeigt, ist voruebergehender und gewissermassen stellvertretender Art.
Weib und Kind sind nicht bloss um des Hausvaters willen da, wie das
Eigentum nur fuer den Eigentuemer, wie in dem absoluten Staat die
Untertanen nur fuer den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl auch
Gegenstand des Rechts, aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht
Sachen, sondern Personen. Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach,
weil die Einheit des Hauses im Regiment einen einheitlichen
Repraesentanten erfordert; wenn aber der Hausherr stirbt, so treten die
Soehne von selbst als Hausherren ein und erlangen nun ihrerseits ueber
die Frauen und Kinder und das Vermoegen die bisher vom Vater ueber sie
geuebten Rechte, wogegen durch den Tod des Herrn die rechtliche
Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.
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^1 Es gilt dies nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium
confarreatione), sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab
zwar nicht an sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es
wurden doch die Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und
der Verjaehrung (usus) ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch
dem Ehemann der Weg geoeffnet, Eigentumsgewalt ueber die Frau zu
gewinnen. Bis er sie gewann, also namentlich in der bis zur Vollendung
der Verjaehrung verfliessenden Zeit, war das Weib, ganz wie bei der
spaeteren Ehe mit causae probatio bis zu dieser, nicht uxor, sondern
pro uxore; bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt
sich dieser Satz, dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau
nicht Ehefrau sei, sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur.
Cic. top. 3, 14).
^2 Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit
angehoerig, ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der
spricht.
Kurz, Wandrer ist mein Spruch: halt’ an und lies ihn durch.
Es deckt der schlechte Grabstein eine schoene Frau.
Mit Namen nannten Claudia die Eltern sie;
Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann;
Zwei Soehne gebar sie; einen liess auf Erden sie
Zurueck, den andern barg sie in der Erde Schoss.
Sie war von artiger Rede und von edlem Gang,
Versah ihr Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh.
Vielleicht noch bezeichnender ist die Auffuehrung des Wollspinnens
unter lauter sittlichen Eigenschaften, die in roemischen Grabschriften
nicht ganz selten ist. Orelli 4639: optima et pulcherrima, lanifica pia
pudica frugi casta domiseda. Orelli 4860: modestia probitate pudicitia
obsequio lanificzo diligentia fide par similisque cetereis probeis
feminis fuit. Grabschrift der Turia 1, 30: domestica bona pudicitiae,
obsequi, comitatis, facilitatis, lanificiis [tuis adsiduitatis,
religionis] sine superstitione, ornatus non conspiciendi, cultus
modici.
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Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod des
Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben
selbstaendig gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher
Hinsicht sich noch als eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in
vielen anderen Beziehungen Gebrauch gemacht wird, vor allen Dingen
aber, um die Stellung der Witwe und der unverheirateten Toechter zu
ordnen. Da nach aelterer roemischer Ansicht das Weib nicht faehig ist,
weder ueber andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so bleibt die
Gewalt ueber sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut
(tutela), bei dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des
verstorbenen Hausherrn jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der
naechsten maennlichen Familienglieder, regelmaessig also ueber die
Muetter durch die Soehne, ueber die Schwestern durch die Brueder. In
diesem Sinne dauerte die einmal gegruendete Familie unveraendert fort,
bis der Mannesstamm ihres Urhebers ausstarb; nur musste freilich von
Generation zu Generation faktisch das Band sich lockern und zuletzt
selbst die Moeglichkeit des Nachweises der urspruenglichen Einheit
verschwinden. Hierauf, und hierauf allein, beruht der Unterschied der
Familie und des Geschlechts, oder, nach roemischem Ausdruck, der
Agnaten und der Gentilen. Beide bezeichnen den Mannesstamm; die Familie
aber umfasst nur diejenigen Individuen, welche von Generation zu
Generation aufsteigend den Grad ihrer Abstammung von einem
gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen, das Geschlecht dagegen
auch diejenigen, welche bloss die Abstammung selbst von einem
gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr vollstaendig die
Zwischenglieder, also nicht den Grad, nachzuweisen vermoegen. Sehr klar
spricht sich das in den roemischen Namen aus, wenn es heisst: “Quintus,
Sohn des Quintus, Enkel des Quintus und so weiter, der Quintier”, so
reicht die Familie so weit, als die Aszendenten individuell bezeichnet
werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt ergaenzend ein das
Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen Urahn, der auf
alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt hat.
Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn
vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen
Familien- und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar
nicht die Gaeste, das sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise,
welche voruebergehend in einem fremden Hause verweilen, und ebensowenig
die Sklaven, welche rechtlich nur als Habe, nicht als Glieder des
Hauses angesehen werden, aber wohl die Hoerigen (clientes, von cluere),
das heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie Buerger irgendeines
Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande geschuetzter
Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen
Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten,
teils diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch
seiner Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche
Freiheit geschenkt hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner
Eigentuemlichkeit nicht ein streng rechtliches wie das zu dem Gast; der
Hoerige blieb ein unfreier Mann, fuer den Treuwort und Herkommen die
Unfreiheit milderte. Darum bilden die “Hoerigen” (clientes) des Hauses
in Verbindung mit den eigentlichen Knechten die von dem Willen des
“Buergers” (patronus, wie patricius) abhaengige “Knechtschaft”
(familia); darum ist nach urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das
Vermoegen des Klienten teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen,
ihn vorkommenden Falls in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am
Leben zu strafen; und es sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn
gegen den Klienten nicht so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die
volle Schaerfe dieses hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und
wenn auf der andern Seite die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer
seine eigenen Leute zu sorgen und sie zu vertreten, bei dem
tatsaechlich freier gestellten Klienten groessere Bedeutung gewinnt als
bei dem Sklaven. Ganz besonders musste die faktische Freiheit des
Klienten der rechtlichen da sich naehern, wo das Verhaeltnis durch
mehrere Generationen hindurchgegangen war: wenn der Freilasser und der
Freigelassene selber gestorben waren, konnte das Herrenrecht ueber die
Nachkommen des Freigelassenen von den Rechtsnachfolgern des Freilassers
nicht ohne schreiende Impietaet in Anspruch genommen werden. Also
bildete schon in dem Hause selbst sich ein Kreis abhaengig freier
Leute, die von den Knechten sich ebenso unterschieden wie von den
gleichberechtigten Geschlechtsgenossen.
Auf diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den
Elementen als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie
immer erfolgten Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften
der Romilier, Voltinier, Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus
den vereinigten Marken dieser Geschlechter; roemischer Buerger war, wer
einem jener Geschlechter angehoerte. Jede innerhalb des Kreises in den
ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als echte roemische und
begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in unrechter oder
ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband ausgeschlossen.
Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die “Vaterkinder”
(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die
Geschlechter wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien dem
Staat, wie sie bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und
Geschlechterkreise blieben innerhalb des Staates bestehen; allein dem
Staate gegenueber galt die Stellung in denselben nicht, so dass der
Haussohn im Hause unter, aber in politischen Pflichten und Rechten
neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen aenderte sich
natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines jeden
Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden;
zwar blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen
Familie, der sie angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass
von dem Gottesdienst und den Festlichkeiten der Gemeinde die
Schutzbefohlenen der Gemeindeglieder nicht gaenzlich ausgeschlossen
werden konnten, wenn auch die eigentlichen buergerlichen Rechte wie die
eigentlichen buergerlichen Lasten selbstverstaendlich dieselben nicht
trafen. Um so mehr galt dies von den Schutzbefohlenen der Gesamtschaft.
So bestand der Staat wie das Haus aus den eigenen und den zugewandten
Leuten, den Buergern und den Insassen.
Wie die Elemente des Staates die auf der Familie ruhenden Geschlechter
sind, so ist auch die Form der Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im
ganzen der Familie nachgebildet. Dem Hause gibt die Natur selbst den
Vater, mit dem dasselbe entsteht und vergeht. In der Volksgemeinde
aber, die unvergaenglich bestehen soll, findet sich kein natuerlicher
Herr, wenigstens in der roemischen nicht, die aus freien und gleichen
Bauern bestand und keines Adels von Gottes Gnaden sich zu ruehmen
vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr Leiter (rex) und Herr
im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in spaeterer Zeit in
oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und die
wohlversperrte Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und die
roemischen Penaten zu finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des
obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt
beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist,
sofort und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist die Gemeinde dem
Koenig erst schuldig, wenn er die Versammlung der waffenfaehigen Freien
zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. Alsdann hat
er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zukommt,
und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern
der Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und
ernennt alle Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er
abschliesst im Namen der Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer
das ganze Volk, obwohl sonst kein Gemeindeglied durch einen Vertrag mit
dem Nichtmitglied der Gemeinschaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium)
ist allmaechtig im Frieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores,
von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo
er in amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, oeffentlich
zu den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem
Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht
und die Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich
Stockschlaege wegen Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in
allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt
ueber Leben und Tod wie ueber die Freiheit, so dass er dem Buerger den
Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen oder auch den Verkauf desselben
in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der
Berufung an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem Bluturteil
stattzugeben, ist er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet
das Volk zum Kriege auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber
muss er bei Feuerlaerm persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie
der Hausherr im Hause nicht der Maechtigste ist, sondern der allein
Maechtige, so ist auch der Koenig nicht der erste, sondern der einzige
Machthaber im Staate; er mag aus den der heiligen oder der
Gemeindesatzungen besonders kundigen Maennern Sachverstaendigenvereine
bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich die Uebung der Gewalt
zu erleichtern, einzelne Befugnisse andern uebertragen, die
Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im Kriege, die
Entscheidung der minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung der
Verbrechen; er mag namentlich, wenn er den Stadtbezirk zu verlassen
genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus urbi) mit der vollen Gewalt
eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber jede Amtsgewalt
neben der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder Beamte nur
durch den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der
aeltesten Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die
Abteilungsfuehrer (tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites)
und der Reiterei (celeres), sind nichts als Beauftragte des Koenigs und
keineswegs Magistrate im spaeteren Sinn. Eine aeussere rechtliche
Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den
Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der
Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod
beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der
Alten, auf den im Fall der Vakanz das “Zwischenkoenigtum” (interregnum)
uebergeht. Eine formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der
Buergerschaft erst nach der Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum
auf dem dauernden Kollegium der Vaeter (patres), das durch den
interimistischen Traeger der Gewalt den neuen Koenig auf Lebenszeit
einsetzt. Also wird “der hohe Goettersegen, unter dem die beruehmte
Roma gegruendet ist”, von dem ersten koeniglichen Empfaenger in
stetiger Folge auf die Nachfolger uebertragen und die Einheit des
Staats trotz des Personenwechsels der Machthaber unveraenderlich
bewahrt. Diese Einheit des roemischen Volkes, die im religioesen Gebiet
der roemische Diovis darstellt, repraesentiert rechtlich der Fuerst,
und darum ist auch seine Tracht die des hoechsten Gottes; der Wagen
selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss geht, der Elfenbeinstab
mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene Eichenkranz
kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in gleicher Weise
zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen Verfassung
eine Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die Begriffe Gott
und Koenig in aegyptischer und orientalischer Weise ineinander
verschwommen. Nicht der Gott des Volkes ist der Koenig, sondern viel
eher der Eigentuemer des Staats. Darum weiss man auch nichts von
besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts oder von
irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff
waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit
frueheren Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr
kann rechtlich jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib
gesunde roemische Mann zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also
eben nur ein gewoehnlicher Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor
allem aber die Notwendigkeit, dass einer Herr sein muesse in jedem
Hause, zum Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen, den Bauer ueber
Bauern, den Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater unbedingt
gehorcht und doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so
unterwirft sich der Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen
Besseren zu halten. Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung
der Koenigsgewalt. Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das
Landrecht zu brechen, viel Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern
ihren Anteil an der Beute schmaelern, er konnte uebermaessige Fronden
auflegen oder sonst durch Auflagen unbillig eingreifen in das Eigentum
des Buergers; aber wenn er es tat, so vergass er, dass seine
Machtfuelle nicht von Gott kam, sondern unter Gottes Zustimmung von dem
Volke, das er vertrat, und wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des
Eides vergass, den es ihm geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber
der Koenigsgewalt lag darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu
aendern befugt war, jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von
der Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein
musste oder ein nichtiger und tyrannischer Akt war, dem rechtliche
Folgen nicht entsprangen. So ist sittlich und rechtlich die roemische
Koenigsgewalt im tiefsten Grunde verschieden von der heutigen
Souveraenitaet und ueberhaupt im modernen Leben so wenig vom roemischen
Hause wie vom roemischen Staat ein entsprechendes Abbild vorhanden.
———————————————————————-
^3 Dass Lahmheit vom hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das
roemische Buergertum Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums
war, versteht sich so sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist,
die Fabeleien ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich
abzuweisen.
———————————————————————-
Die Einteilung der Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia
(wohl mit curare = coerare, κοίρανος verwandt); zehn Pflegschaften
bilden die Gemeinde; jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer
(daher mil-es, wie equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn
Ratmaenner. Bei kombinierten Gemeinden erscheint eine jede derselben
natuerlich als Teil (tribus) der ganzen Gemeinde (tota umbrisch und
oskisch) und vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit der Zahl der Teile.
Diese Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den Personalbestand der
Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die Feldmark, soweit
diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-, sondern
auch Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter
den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend
gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum
Beispiel Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser
aeltesten Zeit der Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken,
von denen schon die Rede war.
In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet diese Verfassung in dem Schema
der spaeterhin unter roemischem Einfluss entstandenen latinischen oder
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