Römische Geschichte — Buch 1 - 09

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der neuen Heimat und vererbten gleich dem Buerger ihren Hof auf Kinder
und Kindeskinder. Auch die drueckende Abhaengigkeit von den einzelnen
Buergerhaeusern lockerte sich allmaehlich. Stand der befreite Knecht,
der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate, so galt dies
schon nicht mehr von seinen Kindern, noch weniger von den Enkeln, und
die Beziehungen zu dem Patron traten damit von selbst immer mehr
zurueck. War in aelterer Zeit der Klient ausschliesslich fuer den
Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des Patrons, so musste, je
mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die Bedeutung der
Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne
Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge
und Abhilfe der Unbill gewaehrt werden. Eine grosse Zahl der
Nichtbuerger, namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen
Gemeinden, standen ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich
von Haus aus nicht in der Klientel der koeniglichen und der sonstigen
grossen Geschlechter und gehorchten dem Koenig ungefaehr in gleicher
Art wie die Buerger. Dem Koenig, dessen Herrschaft ueber die Buerger
denn doch am Ende abhing von dem guten Willen der Gehorchenden, musste
es willkommen sein, in diesen wesentlich von ihm abhaengigen
Schutzleuten sich eine ihm naeher verpflichtete Genossenschaft zu
bilden.
So erwuchs neben der Buergerschaft eine zweite roemische Gemeinde; aus
den Klienten ging die Plebs hervor. Dieser Namenwechsel ist
charakteristisch; rechtlich ist kein Unterschied zwischen dem Klienten
und dem Plebejer, dem Hoerigen und dem Manne aus dem Volk, faktisch
aber ein sehr bedeutender, indem jene Bezeichnung das Schutzverhaeltnis
zu einem der politisch berechtigten Gemeindeglieder, diese bloss den
Mangel der politischen Rechte hervorhebt. Wie das Gefuehl der
besonderen Abhaengigkeit zuruecktrat, draengte das der politischen
Zuruecksetzung den freien Insassen sich auf; und nur die ueber allen
gleichmaessig waltende Herrschaft des Koenigs verhinderte das
Ausbrechen des politischen Kampfes zwischen der berechtigten und der
rechtlosen Gemeinde.
Der erste Schritt zur Verschmelzung der beiden Volksteile geschah indes
schwerlich auf dem Wege der Revolution, den jener Gegensatz
vorzuzeichnen schien. Die Verfassungsreform, die ihren Namen traegt vom
Koenig Servius Tullius, liegt zwar ihrem geschichtlichen Ursprung nach
in demselben Dunkel, wie alle Ereignisse einer Epoche, von der wir, was
wir wissen, nicht durch historische Ueberlieferung, sondern nur durch
Rueckschluesse aus den spaeteren Institutionen wissen; aber ihr Wesen
zeugt dafuer, dass nicht die Plebejer sie gefordert haben koennen,
denen die neue Verfassung nur Pflichten, nicht Rechte gab. Sie muss
vielmehr entweder der Weisheit eines der roemischen Koenige ihren
Ursprung verdanken oder auch dem Draengen der Buergerschaft auf
Befreiung von der ausschliesslichen Belastung und auf Zuziehung der
Nichtbuerger teils zu der Besteuerung, das heisst zu der Verpflichtung,
dem Staat im Notfall vorzuschiessen (dem Tributum), und zu den Fronden,
teils zu dem Aufgebot. Beides wird in der Servianischen Verfassung
zusammengefasst, ist aber schwerlich gleichzeitig erfolgt. Ausgegangen
ist die Heranziehung der Nichtbuerger vermutlich von den oekonomischen
Lasten: es wurden diese frueh auch auf die “Begueterten” (locupletes)
oder die “stetigen Leute” (adsidui) erstreckt, und nur die gaenzlich
Vermoegenslosen, die “Kinderzeuger” (proletarii, capite censi) blieben
davon frei. Weiter folgte die politisch wichtigere Heranziehung der
Nichtbuerger zu der Wehrpflicht. Diese wurde fortan, statt auf die
Buergerschaft als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules,
mochten sie Buerger oder bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde aus
einer persoenlichen zu einer Reallast. Im einzelnen war die Ordnung
folgende. Pflichtig zum Dienst war jeder ansaessige Mann vom
achtzehnten bis zum sechzigsten Lebensjahr mit Einschluss der
Hauskinder ansaessiger Vaeter, ohne Unterschied der Geburt; so dass
selbst der entlassene Knecht zu dienen hatte, wenn er ausnahmsweise zu
Grundbesitz gelangt war. Auch die grundbesitzenden Latiner - anderen
Auslaendern war der Erwerb roemischen Bodens nicht gestattet - wurden
zum Dienst herangezogen, sofern sie, was ohne Zweifel bei den meisten
derselben der Fall war, auf roemischem Gebiet ihren Wohnsitz genommen
hatten. Nach der Groesse der Grundstuecke wurde die kriegstuechtige
Mannschaft eingeteilt in die Volldienstpflichtigen oder die
Vollhufener, welche in vollstaendiger Ruestung erscheinen mussten und
insofern vorzugsweise das Kriegsheer (classis) bildeten, waehrend von
den vier folgenden Reihen der kleineren Grundbesitzer, den Besitzern
von Dreivierteln, Haelften, Vierteln und Achteln einer ganzen
Bauernstelle, zwar auch die Erfuellung der Dienstpflicht, nicht aber
die volle Armierung verlangt ward, und sie also unterhalb des
Vollsatzes (infra classem) standen. Nach der damaligen Verteilung des
Bodens waren fast die Haelfte der Bauernstellen Vollhufen, waehrend die
Dreiviertel-, Halb- und Viertelhufener jede knapp, die Achtelhufener
reichlich ein Achtel der Ansaessigen ausmachten; weshalb festgesetzt
ward, dass fuer das Fussvolk auf achtzig Vollhufener je zwanzig der
drei folgenden und achtundzwanzig der letzten Reihe ausgehoben werden
sollten. Aehnlich verfuhr man bei der Reiterei: die Zahl der
Abteilungen wurde in dieser verdreifacht, und nur darin wich man hier
ab, dass die bereits bestehenden sechs Abteilungen mit den alten Namen
(Tities, Ramnes, Luceres primi und secundi) den Patriziern blieben,
waehrend die zwoelf neuen hauptsaechlich aus den Nichtbuergern gebildet
wurden. Der Grund dieser Abweichung ist wohl darin zu suchen, dass man
damals die Fusstruppen fuer jeden Feldzug neu formierte und nach der
Heimkehr entliess, dagegen die Reiter mit ihren Rossen aus
militaerischen Ruecksichten auch im Frieden zusammengehalten wurden und
regelmaessige Uebungen hielten, die als Festlichkeiten der roemischen
Ritterschaft bis in die spaeteste Zeit fortbestanden ^3. So liess man
denn auch bei dieser Reform den einmal bestehenden Schwadronen ihre
hergebrachten Namen. Um auch die Reiterei jedem Buerger zugaenglich zu
machen, wurden die unverheirateten Frauen und die unmuendigen Waisen,
soweit sie Grundbesitz hatten, angehalten, anstatt des eigenen Dienstes
einzelnen Reitern die Pferde - jeder Reiter hatte deren zwei - zu
stellen und zu fuettern. Im ganzen kam auf neun Fusssoldaten ein
Reiter; doch wurden beim effektiven Dienst die Reiter mehr geschont.
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^3 Aus demselben Grund wurde bei der Steigerung des Aufgebots nach dem
Eintritt der Huegelroemer die Ritterschaft verdoppelt, bei der
Fussmannschaft aber statt der einfachen Lese eine Doppellegion
einberufen.
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Die nicht ansaessigen Leute (adcensi, neben dem Verzeichnis der
Wehrpflichtigen stehende Leute) hatten zum Heere die Werk- und
Spielleute zu stellen sowie eine Anzahl Ersatzmaenner, die unbewaffnet
(velati) mit dem Heer zogen und, wenn im Felde Luecken entstanden, mit
den Waffen der Kranken und Gefallenen ausgeruestet in die Reihe
eingestellt wurden.
Zum Behuf der Aushebung des Fussvolks wurde die Stadt eingeteilt in
vier “Teile” (tribus) wodurch die alte Dreiteilung wenigstens in ihrer
lokalen Bedeutung beseitigt ward: den palatinischen, der die Anhoehe
gleiches Namens nebst der Velia in sich schloss; den der Subura, dem
die Strasse dieses Namens, die Carinen und der Caelius angehoerten; den
esquilinischen; und den collinischen, den der Quirinal und Viminal, die
“Huegel” im Gegensatz der “Berge” des Kapitol und Palatin, bildeten.
Von der Bildung dieser Distrikte ist bereits frueher die Rede gewesen
und gezeigt, in welcher Weise dieselben aus der alten palatinischen und
quirinalischen Doppelstadt hervorgegangen sind. In welcher Weise es
herbeigefuehrt worden ist, dass jeder ansaessige Buerger einem dieser
Stadtteile angehoerte, laesst sich nicht sagen; aber es war dies der
Fall, und dass die vier Distrikte ungefaehr gleiche Mannzahl hatten,
ergibt sich aus ihrer gleichmaessigen Anziehung bei der Aushebung.
Ueberhaupt hat diese Einteilung, die zunaechst auf den Boden allein und
nur folgeweise auf die Besitzer sich bezog, einen ganz aeusserlichen
Charakter und namentlich ist ihr niemals eine religioese Bedeutung
zugekommen; denn dass in jedem Stadtdistrikt eine gewisse Zahl der
raetselhaften Argeerkapellen sich befanden, macht dieselben ebensowenig
zu sakralen Bezirken, als es die Gassen dadurch wurden, dass in jeder
ein Larenaltar errichtet ward.
Jeder dieser vier Aushebungsdistrikte hatte annaehernd den vierten Teil
wie der ganzen Mannschaft, so jeder einzelnen militaerischen Abteilung
zu stellen, sodass jede Legion und jede Zenturie gleich viel
Konskribierte aus jedem Bezirk zaehlte, um alle Gegensaetze
gentilizischer und lokaler Natur in dem einen und gemeinsamen
Gemeindeaufgebot aufzuheben und vor allem durch den maechtigen Hebel
des nivellierenden Soldatengeistes Insassen und Buerger zu einem Volke
zu verschmelzen.
Militaerisch wurde die waffenfaehige Mannschaft geschieden in ein
erstes und zweites Aufgebot, von denen jene, die “Juengeren”, vom
laufenden achtzehnten bis zum vollendeten sechsundvierzigsten Jahre,
vorwiegend zum Felddienst verwandt wurden, waehrend die “Aelteren” die
Mauern daheim schirmten. Die militaerische Einheit ward in der
Infanterie die jetzt verdoppelte Legion, eine vollstaendig nach alter
dorischer Art gereihte und geruestete Phalanx von sechstausend Mann,
die sechs Glieder hoch eine Front von tausend Schwergeruesteten
bildete; wozu dann noch 2400 “Ungeruestete” (velites, s. 1, 84, A.)
kamen. Die vier ersten Glieder der Phalanx, die classis, bildeten die
vollgeruesteten Hopliten der Vollhufener, im fuenften und sechsten
standen die minder geruesteten Bauern der zweiten und dritten
Abteilung; die beiden letzten traten als letzte Glieder zu der Phalanx
hinzu oder kaempften daneben als Leichtbewaffnete. Fuer die leichte
Ausfuellung zufaelliger Luecken, die der Phalanx so verderblich sind,
war gesorgt. Es standen also in derselben 84 Zenturien oder 8400 Mann,
davon 6000 Hopliten, 4000 der ersten, je 1000 der beiden folgenden
Abteilungen, ferner 2400 Leichte, davon 1000 der vierten, 1200 der
fuenften Abteilung; ungefaehr stellte jeder Aushebungsbezirk zu der
Phalanx 2100, zu jeder Zenturie 25 Mann. Diese Phalanx war das zum
Ausruecken bestimmte Heer, waehrend die gleiche Truppenmacht auf die
fuer die Stadtverteidigung zurueckbleibenden Aelteren gerechnet wurde;
wodurch also der Normalbestand des Fussvolks auf 16800 Mann kam, 80
Zenturien der ersten, je 20 der drei folgenden, 28 der letzten
Abteilung; ungerechnet die beiden Zenturien Ersatzmannschaft sowie die
der Werk- und die der Spielleute. Zu allen diesen kam die Reiterei,
welche aus 1800 Pferden bestand; dem ausrueckenden Heer ward indes oft
nur der dritte Teil der Gesamtzahl beigegeben. Der Normalbestand des
roemischen Heeres ersten und zweiten Aufgebots stieg sonach auf nahe an
20000 Mann; welche Zahl dem Effektivbestand der roemischen
Waffenfaehigen, wie er war zur Zeit der Einfuehrung dieser neuen
Organisation, unzweifelhaft im allgemeinen entsprochen haben wird. Bei
steigender Bevoelkerung wurde nicht die Zahl der Zenturien vermehrt,
sondern man verstaerkte durch zugegebene Leute die einzelnen
Abteilungen, ohne doch die Grundzahl ganz fallen zu lassen; wie denn
die roemischen der Zahl nach geschlossenen Korporationen ueberhaupt
haeufig durch Aufnahme ueberzaehliger Mitglieder die ihnen gesetzte
Schranke umgingen.
Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die sorgfaeltigere
Beaufsichtigung des Grundbesitzes von seiten des Staats. Es wurde
entweder jetzt eingefuehrt oder doch sorgfaeltiger bestimmt, dass ein
Erdbuch angelegt werde, in welchem die einzelnen Grundbesitzer ihre
Aecker mit dem Zubehoer, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den Zug-
und Lasttieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veraeusserung, die
nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde fuer nichtig erklaert
und eine Revision des Grundbesitzregisters, das zugleich
Aushebungsrolle war, in jedem vierten Jahre vorgeschrieben. So sind aus
der servianischen Kriegsordnung die Manzipation und der Zensus
hervorgegangen.
Augenscheinlich ist diese ganze Institution von Haus aus militaerischer
Natur. In dem ganzen weitlaeufigen Schema begegnet auch nicht ein
einziger Zug, der auf eine andere als die rein kriegerische Bestimmung
der Zenturien hinwiese; und dies allein muss fuer jeden, der in solchen
Dingen zu denken gewohnt ist, genuegen, um ihre Verwendung zu
politischen Zwecken fuer spaetere Neuerung zu erklaeren. Wenn, wie
wahrscheinlich, in aeltester Zeit, wer das sechzigste Jahr
ueberschritten hat, von den Zenturien ausgeschlossen ist, so hat dies
keinen Sinn, sofern dieselben von Anfang an bestimmt waren, gleich und
neben den Kurien die Buergergemeinde zu repraesentieren. Indes wenn
auch die Zenturienordnung lediglich eingefuehrt ward, um die
Schlagfertigkeit der Buergschaft durch die Beziehung der Insassen zu
steigern, und insofern nichts verkehrter ist, als die Servianische
Ordnung fuer die Einfuehrung der Timokratie in Rom auszugeben, so
wirkte doch folgeweise die neue Wehrpflichtigkeit der Einwohnerschaft
auch auf ihre politische Stellung wesentlich zurueck. Wer Soldat werden
muss, muss auch Offizier werden koennen, solange der Staat nicht faul
ist; ohne Frage konnten in Rom jetzt auch Plebejer zu Centurionen und
Kriegstribunen ernannt werden. Wenn ferner auch der bisherigen in den
Kurien vertretenen Buergerschaft durch die Zenturieninstitution der
Sonderbesitz der politischen Rechte nicht geschmaelert werden sollte,
so mussten doch unvermeidlich diejenigen Rechte, welche die bisherige
Buergerschaft nicht als Kurienversammlung, sondern als Buergeraufgebot
geuebt hatte, uebergehen auf die neuen Buerger- und Insassenzenturien.
Die Zenturien also sind es fortan, die der Koenig vor dem Beginn eines
Angriffskrieges um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig
der spaeteren Entwicklung wegen, diese ersten Ansaetze zu einer
Beteiligung der Zenturien an den oeffentlichen Angelegenheiten zu
bezeichnen; allein zunaechst trat der Erwerb dieser Rechte durch die
Zenturien mehr folgeweise ein, als dass er geradezu beabsichtigt worden
waere, und nach wie vor der Servianischen Reform galt die
Kurienversammlung als die eigentliche Buergergemeinde, deren Huldigung
das ganze Volk dem Koenig verpflichtete. Neben diesen neuen
grundsaessigen Vollbuergern standen die angesessenen Auslaender aus dem
verbuendeten Latium als teilnehmend an den oeffentlichen Lasten, der
Steuer und den Fronden (daher municipes); waehrend die ausser den
Tribus stehenden, nicht ansaessigen und des Wehr- und Stimmrechts
entbehrenden Buerger nur als steuerpflichtig (aerarii) in Betracht
kommen.
Hatte man somit bisher nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger
und Schutzverwandte unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei
politischen Klassen fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische
Staatsrecht beherrscht haben.
Wann und wie diese neue militaerische Organisation der roemischen
Gemeinde ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen moeglich. Sie
setzt die vier Quartiere voraus, das heisst, die Servianische Mauer
musste gezogen sein, bevor die Reform stattfand. Aber auch das
Stadtgebiet musste schon seine urspruengliche Grenze betraechtlich
ueberschritten haben, wenn es 8000 volle ebensoviel Teilhufener oder
Hufenersoehne stellen konnte. Wir kennen zwar den Flaechenraum der
vollen roemischen Bauernstelle nicht, allein es wird nicht moeglich
sein, sie unter 20 Morgen anzusetzen ^4; rechnen wir als Minimum 10000
Vollhufen, so wuerden diese einen Flaechenraum von 9 deutschen
Quadratmeilen Ackerland voraussetzen, wonach, wenn man Weide,
Haeuserraum und nicht kulturfaehigen Boden noch so maessig in Ansatz
bringt, das Gebiet zu der Zeit, wo diese Reform durchgefuehrt ward,
mindestens eine Ausdehnung von 20 Quadratmeilen, wahrscheinlich aber
eine noch betraechtlichere, gehabt haben muss. Folgt man der
Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000 ansaessigen und
waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei dem
ersten Zensus gezaehlt haben. Indes dass diese Zahl fabelhaft ist,
zeigt ein Blick auf die Karte; auch ist sie nicht wahrhaft
ueberliefert, sondern vermutungsweise berechnet, indem die 16800
Waffenfaehigen des Normalstandes der Infanterie nach einem
durchschnittlichen die Familie zu fuenf Koepfen ansetzenden Ueberschlag
eine Zahl von 84000 Buergern zu ergeben schienen und diese Zahl mit der
der Waffenfaehigen verwechselt ward. Aber auch nach jenen maessigeren
Saetzen ist bei einem Gebiet von etwa 16000 Hufen mit einer
Bevoelkerung von nahe an 20000 Waffenfaehigen und mindestens der
dreifachen Zahl von Frauen, Kindern und Greisen, nicht grundsaessigen
Leuten und Knechten notwendig anzunehmen, dass nicht bloss die Gegend
zwischen Tiber und Anio gewonnen, sondern auch die albanische Mark
erobert war, bevor die Servianische Verfassung festgestellt wurde;
womit denn auch die Sage uebereinstimmt. Wie das Verhaeltnis der
Patrizier und Plebejer im Heere sich der Zahl nach urspruenglich
gestellt hat, ist nicht zu ermitteln.
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^4 Schon um 480 erschienen Landlose von sieben Morgen (Val. Max. 3, 3,
5; Colum. 1 praef. 14, 1, 3, 11; Plin. nat. 18,3,18; vierzehn Morgen:
Ps. Aur. Vict. 33; Plut. apophth. reg. et imp. p. 235 Duebner, wonach
Plut. Crass. 2 zu berichtigen ist) den Empfaengern klein.
Die Vergleichung der deutschen Verhaeltnisse ergibt dasselbe. Jugerum
und Morgen, beide urspruenglich mehr Arbeits- als Flaechenmasse,
koennen angesehen werden als urspruenglich identisch. Wenn die deutsche
Hufe regelmaessig aus 30, nicht selten auch aus 20 oder 40 Morgen
bestand, und die Hofstaette haeufig, wenigstens bei den Angelsachsen,
ein Zehntel der Hufe betrug, so wird bei Beruecksichtigung der
klimatischen Verschiedenheit und des roemischen Heredium von zwei
Morgen die Annahme einer roemischen Hufe von 20 Morgen den
Verhaeltnissen angemessen erscheinen. Freilich bleibt es zu bedauern,
dass die Ueberlieferung uns eben hier im Stich laesst.
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Im allgemeinen aber ist es einleuchtend einerseits, dass diese
Servianische Institution nicht hervorgegangen ist aus dem Staendekampf,
sondern dass sie den Stempel eines reformierenden Gesetzgebers an sich
traegt gleich der Verfassung des Lykurgos, des Solon, des Zaleukos,
anderseits, dass sie entstanden ist unter griechischem Einfluss.
Einzelne Analogien koennen truegen, wie zum Beispiel die schon von den
Alten hervorgehobene, dass auch in Korinth die Ritterpferde auf die
Witwen und Waisen angewiesen wurden; aber die Entlehnung der Ruestung
wie der Gliederstellung von dem griechischen Hoplitensystem ist sicher
kein zufaelliges Zusammentreffen. Erwaegen wir nun, dass eben im
zweiten Jahrhundert der Stadt die griechischen Staaten in Unteritalien
von der reinen Geschlechterverfassung fortschritten zu einer
modifizierten, die das Schwergewicht in die Haende der Besitzenden
legte ^5, so werden wir hierin den Anstoss erkennen, der in Rom die
Servianische Reform hervorrief, eine im wesentlichen auf demselben
Grundgedanken beruhende und nur durch die streng monarchische Form des
roemischen Staats in etwas abweichende Bahnen gelenkte
Verfassungsaenderung.
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^5 Auch die Analogie zwischen der sogenannten Servianischen Verfassung
und der Behandlung der attischen Metoeken verdient hervorgehoben zu
werden. Athen hat eben wie Rom verhaeltnismaessig frueh den Insassen
die Tore geoeffnet und dann auch dieselben zu den Lasten des Staates
mit herangezogen. Je weniger hier ein unmittelbarer Zusammenhang
angenommen werden kann, desto bestimmter zeigt es sich, wie dieselben
Ursachen - staedtische Zentralisierung und staedtische Entwicklung -
ueberall und notwendig die gleichen Folgen herbeifuehren.


KAPITEL VII.
Roms Hegemonie in Latium

An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere und
leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen; mit
dem Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde
allmaehlich in den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein
und politische Maechte angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von
jenen fruehesten Raufhaendeln und Beutezuegen, in denen der Charakter
der Voelker sich bildet und sich aeusserst wie in den Spielen und
Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein italischer Homer uns
ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die geschichtliche
Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse der
einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu
erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und
seines Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich
aeltesten Grenzen der vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits
angegeben worden; sie waren landeinwaerts durchschnittlich nur etwa
eine deutsche Meile von dem Hauptort des Gaus entfernt und erstreckten
sich einzig gegen die Kueste zu bis an die etwas ueber drei deutsche
Meilen von Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). “Groessere und kleinere
Voelkerschaften”, sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten Rom,
“umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen
Ortschaften wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren”. Auf
Kosten zunaechst dieser stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten
Erweiterungen des roemischen Gebietes erfolgt zu sein.
Die am oberen Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen
Gemeinden Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina,
Corniculum, Cameria, Collatia drueckten am naechsten und
empfindlichsten auf Rom und scheinen schon in fruehester Zeit durch die
Waffen der Roemer ihre Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als
selbstaendige Gemeinde erscheint in diesem Bezirk spaeter nur Nomentum,
das vielleicht durch Buendnis mit Rom seine Freiheit rettete; um den
Besitz von Fidenae, dem Brueckenkopf der Etrusker am linken Ufer des
Tiber, kaempften Latiner und Etrusker, das heisst Roemer und Veienter
mit wechselndem Erfolg. Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio
und den Albaner Bergen innehatte, stand der Kampf lange Zeit im
Gleichgewicht; bis in die spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand
als gleichbedeutend mit dem Kriegskleid und der gabinische Boden als
Prototyp des feindlichen Landes ^1. Durch diese Eroberungen mochte das
roemische Gebiet sich auf etwa 9 Quadratmeilen erweitert haben. Aber
lebendiger als diese verschollenen Kaempfe ist, wenn auch in
sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine andere uralte Waffentat der
Roemer im Andenken geblieben: Alba, die alte heilige Metropole Latiums,
ward von roemischen Scharen erobert und zerstoert. Wie der
Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward, ist nicht
ueberliefert; der Kampf der drei roemischen gegen die drei albanischen
Drillingsbrueder ist nichts als eine personifizierte Bezeichnung des
Kampfes zweier maechtiger und eng verwandter Gaue, von denen wenigstens
der roemische ein dreieiniger war. Wir wissen eben nichts weiter als
die nackte Tatsache der Unterwerfung und Zerstoerung Albas durch Rom
^2.
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^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii
und Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche
geschichtliche Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago,
Fregellae in der Tat stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends
nachweisbar und hoechst unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte
Bannfluchformulare auf diese beiden verhassten Staedte gestellt und
wurden von spaeteren Antiquaren fuer geschichtliche Urkunden gehalten.
^2 Aber zu bezweifeln, dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom
ausgegangen sei wie es neulich von achtbarer Seite geschehen ist,
scheint kein Grund vorhanden. Es ist wohl richtig, dass der Bericht
ueber Albas Zerstoerung in seinen Einzelheiten eine Kette von
Unwahrscheinlichkeiten und Unmoeglichkeiten ist; aber das gilt eben von
jeder in Sagen eingesponnenen historischen Tatsache. Auf die Frage, wie
sich das uebrige Latium zu dem Kampfe zwischen Alba und Rom verhielt,
haben wir freilich keine Antwort; aber die Frage selbst ist falsch
gestellt, denn es ist unerwiesen, dass die latinische Bundesverfassung
einen Sonderkrieg zweier latinischer Gemeinden schlechterdings
untersagte. Noch weniger widerspricht die Aufnahme einer Anzahl
albischer Familien in den roemischen Buergerverband der Zerstoerung
Albas durch die Roemer; warum soll es nicht in Alba eben wie in Capua
eine roemische Partei gegeben haben? Entscheidend duerfte aber der
Umstand sein, dass Rom in religioeser wie in politischer Hinsicht als
Rechtsnachfolgerin von Alba auftritt; welcher Anspruch nicht auf die
Uebersiedelung einzelner Geschlechter, sondern nur auf die Eroberung
der Stadt sich gruenden konnte und gegruendet ward.
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Dass in der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner
Gebirge festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von
acht benachbarten Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere
latinische Gemeinden in gleicher Weise ihr Gebiet erweitert und ihre
spaetere verhaeltnismaessig ansehnliche Macht begruendet haben moegen,
laesst sich vollends nur vermuten.
Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen wir genaue Berichte ueber den
rechtlichen Charakter und die rechtlichen Folgen dieser aeltesten
latinischen Eroberungen. Im ganzen ist es nicht zu bezweifeln, dass sie
nach demselben Inkorporationssystem behandelt wurden, woraus die
dreiteilige roemische Gemeinde hervorgegangen war; nur dass die durch
die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue nicht einmal, wie jene
aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten Gemeinde eine
gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern voellig und
spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die Macht des
latinischen Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen
politischen Mittelpunkt ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger
legte er selbstaendige Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die
Griechen es taten und damit in ihren Kolonien vorlaeufig Klienten und
kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am merkwuerdigsten in
dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom erfuhr: Die
faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte man
nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische
Selbstaendigkeit und gab darum den dort Angesiedelten kein
Ortsbuerger-, sondern liess ihnen bloss, wenn sie es bereits besassen,
das allgemeine roemische Buergerrecht ^3. Nach diesem Grundsatz
bestimmte sich auch das Schicksal der schwaecheren Gaue, die durch
Waffengewalt oder auch durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren
untertaenig wurden. Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark
zu der Mark der Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie
ihren Goettern in dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat
gegruendet. Eine foermliche Uebersiedelung der Besiegten in die neue
Hauptstadt, wie sie bei den Staedtegruendungen im Orient Regel ist,
wird man hierunter freilich nicht unbedingt zu verstehen haben. Die
Staedte Latiums konnten in dieser Zeit wenig mehr sein als die
Festungen und Wochenmaerkte der Bauern; im ganzen genuegte die
Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an den neuen Hauptort. Dass
selbst die Tempel oft am alten Platze blieben, laesst sich an dem
Beispiel von Alba und Caenina dartun, welchen Staedten noch nach der
Zerstoerung eine Art religioeser Scheinexistenz geblieben sein muss.
Selbst wo die Festigkeit des geschleiften Ortes eine wirkliche
Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man mit Ruecksicht
auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen Weilern ihrer
alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch die
ueberwundenen alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem neuen
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