Römische Geschichte — Buch 1 - 14

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fest und gruendeten hier die Stadt Lipara (175 579). Massalia gedieh
trotz seiner Isolierung und monopolisierte bald den Handel von Nizza
bis nach den Pyrenaeen. An den Pyrenaeen selbst ward von Lipara aus die
Pflanzstadt Rhoda (jetzt Rosas) angelegt und auch in Saguntum sollen
Zakynthier sich angesiedelt, ja selbst in Tingis (Tanger) in
Mauretanien griechische Dynasten geherrscht haben. Aber mit dem
Vorruecken war es denn doch fuer die Hellenen vorbei; nach Akragas’
Gruendung sind ihnen bedeutende Gebietserweiterungen am Adriatischen
wie am westlichen Meer nicht mehr gelungen, und die spanischen
Gewaesser wie der Atlantische Ozean blieben ihnen verschlossen. Jahr
aus Jahr ein fochten die Liparaeer mit den tuskischen “Seeraeubern”,
die Karthager mit den Massalioten, den Kyrenaeern, vor allem den
griechischen Sikelioten; aber nach keiner Seite hin ward ein dauerndes
Resultat erreicht und das Ergebnis der Jahrhunderte langen Kaempfe war
im ganzen die Aufrechterhaltung des Status quo.
So hatte Italien, wenn auch nur mittelbar, den Phoenikern es zu danken,
dass wenigstens die mittleren und noerdlichen Landschaften nicht
kolonisiert wurden, sondern hier, namentlich in Etrurien, eine
nationale Seemacht ins Leben trat. Es fehlt aber auch nicht an Spuren,
dass die Phoeniker es schon der Muehe wert fanden, wenn nicht gegen die
latinischen, doch wenigstens gegen die seemaechtigeren etruskischen
Bundesgenossen diejenige Eifersucht zu entwickeln, die aller
Seeherrschaft anzuhaften pflegt: der Bericht ueber die von den
Karthagern verhinderte Aussendung einer etruskischen Kolonie nach den
Kanarischen Inseln, wahr oder falsch, offenbart die hier obwaltenden
rivalisierenden Interessen.


KAPITEL XI.
Recht und Gericht

Das Volksleben in seiner unendlichen Mannigfaltigkeit anschaulich zu
machen, vermag die Geschichte nicht allein; es muss ihr genuegen, die
Entwicklung der Gesamtheit darzustellen. Das Schaffen und Handeln, das
Denken und Dichten des einzelnen, wie sehr sie auch von dem Zuge des
Volksgeistes beherrscht werden, sind kein Teil der Geschichte. Dennoch
scheint der Versuch, diese Zustaende, wenn auch nur in den
allgemeinsten Umrissen, anzudeuten, eben fuer diese aelteste,
geschichtlich so gut wie verschollene Zeit deswegen notwendig, weil die
tiefe Kluft, die unser Denken und Empfinden von dem der alten
Kulturvoelker trennt, sich auf diesem Gebiet allein einigermassen zum
Bewusstsein bringen laesst. Unsere Ueberlieferung mit ihren verwirrten
Voelkernamen und getruebten Sagen ist wie die duerren Blaetter, von
denen wir muehsam begreifen, dass sie einst gruen gewesen sind; statt
die unerquickliche Rede durch diese saeuseln zu lassen und die
Schnitzel der Menschheit, die Choner und Oenotrer, die Siculer und
Pelasger zu klassifizieren, wird es sich besser schicken zu fragen, wie
denn das reale Volksleben des alten Italien im Rechtsverkehr, das
ideale in der Religion sich ausgepraegt, wie man gewirtschaftet und
gehandelt hat, woher die Schrift den Voelkern kam und die weiteren
Elemente der Bildung. So duerftig auch hier unser Wissen ist, schon
fuer das roemische Volk, mehr noch fuer das der Sabeller und das
etruskische, so wird doch selbst die geringe und lueckenvolle Kunde dem
Leser statt des Namens eine Anschauung oder doch eine Ahnung gewaehren.
Das Hauptergebnis einer solchen Betrachtung, um dies gleich hier
vorwegzunehmen, laesst in dem Satze sich zusammenfassen, dass bei den
Italikern und insbesondere bei den Roemern von den urzeitlichen
Zustaenden verhaeltnismaessig weniger bewahrt worden ist als bei
irgendeinem anderen indogermanischen Stamm. Pfeil und Bogen,
Streitwagen, Eigentumunfaehigkeit der Weiber, Kauf der Ehefrau,
primitive Bestattungsform, Blutrache, mit der Gemeindegewalt ringende
Geschlechtsverfassung, lebendiger Natursymbolismus - alle diese und
unzaehlige verwandte Erscheinungen muessen wohl auch als Grundlage der
italischen Zivilisation vorausgesetzt werden; aber wo diese uns zuerst
anschaulich entgegentritt, sind sie bereits spurlos verschwunden, und
nur die Vergleichung der verwandten Staemme belehrt uns ueber ihr
einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte
bei einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die
griechische und deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen
Charakter.
Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind verschollen:
nur von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen Ueberlieferung
einige Kunde auf uns gekommen.
Alle Gerichtsbarkeit ist zusammengefasst in der Gemeinde, das heisst in
dem Koenig, welcher Gericht oder “Gebot” (ius) haelt an den Spruchtagen
(dies fasti) auf der Richterbuehne (tribunal) der Dingstaette, sitzend
auf dem Wagenstuhl (sella curulis) ^1; ihm zur Seite stehen seine Boten
(lictores), vor ihm der Angeklagte oder die Parteien (rei). Zwar
entscheidet zunaechst ueber die Knechte der Herr, ueber die Frauen der
Vater, Ehemann oder naechste maennliche Verwandte; aber Knechte und
Frauen galten auch zunaechst nicht als Glieder der Gemeinde. Auch ueber
hausuntertaenige Soehne und Enkel konkurrierte die hausvaeterliche
Gewalt mit der koeniglichen Gerichtsbarkeit; aber eine eigentliche
Gerichtsbarkeit war jene nicht, sondern lediglich ein Ausfluss des dem
Vater an den Kindern zustehenden Eigentumsrechts. Von einer eigenen
Gerichtsbarkeit der Geschlechter oder ueberhaupt von irgendeiner nicht
aus der koeniglichen abgeleiteten Gerichtsherrlichkeit treffen wir
nirgends eine Spur. Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache
anlangt, so findet sich vielleicht noch ein sagenhafter Nachklang der
urspruenglichen Satzung, dass die Toetung des Moerders oder dessen, der
ihn widerrechtlich beschuetzt, durch die Naechsten des Ermordeten
gerechtfertigt sei; aber eben dieselben Sagen schon bezeichnen diese
Satzung als verwerflich ^2 und es scheint demnach die Blutrache in Rom
sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt
unterdrueckt worden zu sein. Ebenso ist weder von dem Einfluss, der den
Genossen und dem Umstand auf die Urteilsfaellung nach aeltestem
deutschen Recht zukommt, in dem aeltesten roemischen etwas
wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in jenem so haeufig ist,
dass der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den Waffen in
der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zulaessig
behandelt wird. Das Gerichtsverfahren ist Staats- oder Privatprozess,
je nachdem der Koenig von sich aus oder erst auf Anrufen des Verletzten
einschreitet. Zu jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen
ist, also vor allen Dingen im Falle des Landesverrats oder der
Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio) und der gewaltsamen
Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der arge Moerder
(parricida), der Knabenschaender, der Verletzer der jungfraeulichen
oder Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die
Ernte durch boesen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der
Hut der Goetter und des Volkes ueberlassenen Acker unbefugt das Korn
schneidet, auch sie brechen den gemeinen Frieden und werden deshalb dem
Hochverraeter gleich geachtet. Den Prozess eroeffnet und leitet der
Koenig und faellt das Urteil, nachdem er mit den zugezogenen
Ratsmaennern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei, nachdem er
den Prozess eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die
Urteilsfaellung an Stellvertreter zu uebertragen, die regelmaessig aus
dem Rat genommen werden; die spaeteren ausserordentlichen
Stellvertreter, die Zweimaenner fuer Aburteilung der Empoerung (duoviri
perduellionis) und die spaeteren staendigen Stellvertreter, die
“Mordspuerer” (quaestores parricidii), denen zunaechst die Aufspuerung
und Verhaftung der Moerder, also eine gewisse polizeiliche Taetigkeit
oblag, gehoeren der Koenigszeit nicht an, moegen aber wohl an gewisse
Einrichtungen derselben anknuepfen. Untersuchungshaft ist Regel, doch
kann auch der Angeklagte gegen Buergschaft entlassen werden. Folterung
zur Erzwingung des Gestaendnisses kommt nur vor fuer Sklaven. Wer
ueberwiesen ist, den gemeinen Frieden gebrochen zu haben, buesst immer
mit dem Leben; die Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche
Zeuge vom Burgfelsen gestuerzt, der Erntedieb aufgeknuepft, der
Brandstifter verbrannt. Begnadigen kann der Koenig nicht, sondern nur
die Gemeinde; der Koenig aber kann dem Verurteilten die Betretung des
Gnadenweges (provocatio) gestatten oder verweigern. Ausserdem kennt das
Recht auch eine Begnadigung des verurteilten Verbrechers durch die
Goetter; wer vor dem Priester des Jupiter einen Kniefall tut, darf an
demselben Tag nicht mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus
betritt, muss der Bande entledigt werden; und das Leben ist dem
Verbrecher geschenkt, welcher auf seinem Gang zum Tode einer der
heiligen Jungfrauen der Vesta zufaellig begegnet.
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^1 Dieser “Wagenstuhl” - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht
wohl moeglich (vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten
in der Weise erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren
befugt war, woher das Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer
feierliche Gelegenheiten blieb, und dass er urspruenglich, solange es
noch kein erhoehtes Tribunal gab, auf dem Comitium oder wo er sonst
wollte, vom Wagenstuhl herab Recht sprach.
^2 Die Erzaehlung von dem Tode des Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom.
23, 24) sie gibt: dass Verwandte des Tatius laurentinische Gesandte
ermordet haetten; dass Tatius den klagenden Verwandten der Erschlagenen
das Recht geweigert habe; dass dann Tatius von diesen erschlagen worden
sei; dass Romulus die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit
Mord gesuehnt sei; dass aber infolge goettlicher ueber beide Staedte
zugleich ergangener Strafgerichte sowohl die ersten als die zweiten
Moerder in Rom und in Laurentum nachtraeglich zur gerechten Strafe
gezogen seien - diese Erzaehlung sieht ganz aus wie eine Historisierung
der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der
Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo
vorkommenden Fassungen dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab,
scheinen aber auch verwirrt oder zurechtgemacht.
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Bussen an den Staat wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen
verhaengt der Koenig nach Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten
Zahl (daher der Name multa) von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe
zu erkennen steht in seiner Hand.
In allen uebrigen Faellen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine
Friede verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des
Verletzten, welcher den Gegner veranlasst, noetigenfalls mit handhafter
Gewalt zwingt, sich mit ihm persoenlich dem Koenig zu stellen. Sind
beide Parteien erschienen und hat der Klaeger die Forderung muendlich
vorgetragen, der Beklagte deren Erfuellung in gleicher Weise
verweigert, so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen oder sie
in seinem Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die
regelmaessige Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der
Vergleich zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur
ergaenzend ein, wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine
ausreichende Suehne (poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum
vorenthalten oder seine gerechte Forderung nicht erfuellt ward.
Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt
war und wann der Diebstahl als ueberhaupt der Suehne faehig galt,
laesst sich nicht bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem
auf frischer Tat ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter
entdeckten, da die Erbitterung, welche eben zu suehnen ist, gegen jenen
staerker ist als gegen diesen. Erschien der Diebstahl der Suehne
unfaehig oder war der Dieb nicht imstande, die von dem Beschaedigten
geforderte und von dem Richter gebilligte Schaetzung zu erlegen, so
ward er vom Richter dem Bestohlenen als eigener Mann zugesprochen.
Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers wie der Sachen musste in den
leichteren Faellen der Verletzte wohl unbedingt Suehne nehmen; ging
dagegen durch dieselbe ein Glied verloren, so konnte der Verstuemmelte
Auge um Auge fordern und Zahn um Zahn.
Das Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in
Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit
aufgeteilt worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern
zunaechst an dem “Sklaven- und Viehstand” (familia pecuniaque)
entwickelt. Als Rechtsgrund desselben gilt nicht etwa das Recht des
Staerkeren, sondern man betrachtet vielmehr alles Eigentum als dem
einzelnen Buerger von der Gemeinde zu ausschliesslichem Haben und
Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in
dieser Beziehung dem Buerger gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu
haben. Alles Eigentum geht frei von Hand zu Hand; das roemische Recht
macht keinen wesentlichen Unterschied zwischen beweglichem und
unbeweglichem Gut, seit ueberhaupt der Begriff des Privateigentums auf
das letztere erstreckt war, und kennt kein unbedingtes Anrecht der
Kinder oder der sonstigen Verwandten auf das vaeterliche oder
Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht imstande, die Kinder ihres
Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er weder die vaeterliche Gewalt
aufheben noch anders als mit Einwilligung der ganzen Gemeinde, die auch
versagt werden konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein
Testament errichten kann. Bei seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater
auch den Kindern nachteilige Verfuegungen treffen; denn mit
persoenlichen Beschraenkungen des Eigentuemers war das Recht sparsam
und gestattete im ganzen jedem erwachsenen Mann die freie Verfuegung
ueber sein Gut. Doch mag die Einrichtung, wonach derjenige, welcher
sein Erbgut veraeusserte und seine Kinder desselben beraubte,
obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen unter Vormundschaft gesetzt ward,
wohl schon bis in die Zeit zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst
aufgeteilt ward und damit das Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere
Bedeutung fuer das Gemeinwesen erhielt. Auf diesem Wege wurden die
beiden Gegensaetze, unbeschraenktes Verfuegungsrecht des Eigentuemers
und Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen
Recht miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums
wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft
unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht zugelassen. Erbpacht
und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich; anstatt der
Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die sofortige
Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger
gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort
(fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu
veraeussern und sie nach Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem
Schuldner zurueckzustellen.
Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die
Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten
(praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen
die Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen
Anspruch auf Rechtshilfe von Seiten des Staats; den Glaeubiger schuetzt
nur das nach kaufmaennischer Art hochgehaltene Treuwort und etwa noch
bei dem haeufig hinzutretenden Eide die Scheu vor den den Meineid
raechenden Goettern. Rechtlich klagbar sind nur das Verloebnis,
infolgedessen der Vater, wenn er die versprochene Braut nicht gibt,
dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat, ferner der Kauf (mancipatio)
und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt als rechtlich abgeschlossen
dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die gekaufte Sache in die Hand
gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer dem Verkaeufer den
bedungenen Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet; was, seit das
Kupfer anstatt der Schafe und Rinder der regelmaessige Wertmesser
geworden war, geschah durch Zuwaegen der bedungenen Quantitaet Kupfer
auf der von einem Unparteiischen richtig gehaltenen Waage ^3. Unter
diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer dafuer einstehen, dass er
Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der Kaeufer jede
besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls buesst er dem
andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet haette. Immer
aber bewirkt der Kauf eine Klage nur dann, wenn er Zug um Zug
beiderseits erfuellt war; Kauf auf Kredit gibt und nimmt kein Eigentum
und begruendet keine Klage. In aehnlicher Art wird das Darlehen
eingegangen, indem der Glaeubiger dem Schuldner vor Zeugen die
bedungene Quantitaet Kupfer unter Verpflichtung (nexum) zur Rueckgabe
zuwaegt. Der Schuldner hat ausser dem Kapital noch den Zins zu
entrichten, welcher unter gewoehnlichen Verhaeltnissen wohl fuer das
Jahr zehn Prozent betrug ^4. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit
auch die Rueckzahlung des Darlehens. Erfuellte ein Schuldner dem Staat
gegenueber seine Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres
mit allem, was er hatte, verkauft; dass der Staat forderte, genuegte
zur Konstatierung der Schuld. Ward dagegen von einem Privaten die
Vergewaltigung seines Eigentums dem Koenig angezeigt (vindiciae), oder
erfolgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens nicht, so kam es
darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte, was bei
Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was
bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der Zeugen
leicht bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des
Sachverhaeltnisses geschah in Form einer Wette, wobei jede Partei fuer
den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei
wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen von fuenf
Rindern, bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied
sodann, wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden
Partei den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also
unrecht gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig
Tage hatte verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von
Anfang an feststand, also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern
er nicht Zeugen fuer die Rueckzahlung hatte, unterlag dem
Exekutionsverfahren “durch Handanlegung” (manus iniectio), indem ihn
der Klaeger packte, wo er ihn fand, und ihn vor Gericht stellte,
lediglich um die anerkannte Schuld zu erfuellen. Verteidigen durfte der
Ergriffene sich selber nicht; ein Dritter konnte zwar fuer ihn
auftreten und diese Gewalttat als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf
dann das Verfahren eingestellt ward; allein diese Vertretung machte den
Vertreter persoenlich verantwortlich, weshalb auch fuer den
steuerzahlenden Buerger der Proletarier nicht Vertreter sein konnte.
Trat weder Erfuellung noch Vertretung ein, so sprach der Koenig den
Ergriffenen dem Glaeubiger so zu, dass dieser ihn abfuehren und halten
konnte gleich einem Sklaven. Waren alsdann sechzig Tage verstrichen,
war waehrend derselben der Schuldner dreimal auf dem Markt ausgestellt
und dabei ausgerufen worden, ob jemand seiner sich erbarme, und dies
alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu
toeten und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen
Kindern und seiner Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder
auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu halten; denn freilich konnte er,
so lange er im Kreis der roemischen Gemeinde blieb, nach roemischem
Recht nicht vollstaendig Sklave werden. So ward Habe und Gut eines
jeden von der roemischen Gemeinde gegen den Dieb und Schaediger sowohl
wie gegen den unbefugten Besitzer und den zahlungsunfaehigen Schuldner
mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.
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^3 Die Manzipation in ihrer entwickelten Gestalt ist notwendig juenger
als die Servianische Reform, wie die auf die Feststellung des
Bauerneigentums gerichtete Auswahl der manzipablen Objekte beweist, und
wie selbst die Tradition angenommen haben muss, da sie Servius zum
Erfinder der Waage macht. Ihrem Ursprung nach muss aber die Manzipation
weit aelter sein, denn sie passt zunaechst nur auf Gegenstaende, die
durch Ergreifen mit der Hand erworben werden und muss also in ihrer
aeltesten Gestalt der Epoche angehoeren, wo das Vermoegen wesentlich in
Sklaven und Vieh (familia pecuniaque) bestand. Die Aufzaehlung
derjenigen Gegenstaende, die manzipiert werden mussten, wird demnach
eine Servianische Neuerung sein; die Manzipation selbst und also auch
der Gebrauch der Waage und des Kupfers sind aelter. Ohne Zweifel ist
die Manzipation urspruenglich allgemeine Kaufform und noch nach der
Servianischen Reform bei allen Sachen vorgekommen; erst spaeteres
Missverstaendnis deutete die Vorschrift, dass gewisse Sachen manzipiert
werden muessten, dahin um, dass nur diese Sachen und keine anderen
manzipiert werden koennten.
^4 Naemlich fuer das zehnmonatliche Jahr den zwoelften Teil des
Kapitals (uncia), also fuer das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, fuer das
zwoelfmonatliche zehn vom Hundert.
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Ebenso schirmte man das Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur
Schirmung des eigenen Vermoegens faehigen Personen, der Unmuendigen und
der Wahnsinnigen und vor allem das der Weiber, indem man die naechsten
Erben zu der Hut desselben berief.
Nach dem Tode faellt das Gut den naechsten Erben zu, wobei alle
Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten und die
Witwe mit den Kindern auf einen Kopfteil zugelassen wird. Dispensieren
von der gesetzlichen Erbfolge kann nur die Volksversammlung, wobei noch
vorher wegen der an dem Erbgang haftenden Sakralpflichten das Gutachten
der Priester einzuholen ist; indes scheinen solche Dispensationen frueh
sehr haeufig geworden zu sein, und wo sie fehlte, konnte bei der
vollkommen freien Disposition, die einem jeden ueber sein Vermoegen bei
seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel dadurch einigermassen
abgeholfen werden, dass man sein Gesamtvermoegen einem Freund
uebertrug, der dasselbe nach dem Tode dem Willen des Verstorbenen
gemaess verteilte.
Die Freilassung war dem aeltesten Recht unbekannt. Der Eigentuemer
konnte freilich der Ausuebung seines Eigentumsrechts sich enthalten;
aber die zwischen dem Herrn und dem Sklaven bestehende Unmoeglichkeit
gegenseitiger Verbindlichmachung wurde hierdurch nicht aufgehoben, noch
weniger dem letzteren der Gemeinde gegenueber das Gast- oder gar das
Buergerrecht erworben. Die Freilassung kann daher anfangs nur Tatsache,
nicht Recht gewesen sein und dem Herrn nie die Moeglichkeit
abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder nach Gefallen als
Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den Faellen, wo sich
der Herr nicht bloss dem Sklaven, sondern der Gemeinde gegenueber
anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit zu lassen.
Eine eigene Rechtsform fuer eine solche Bindung des Herrn gab es jedoch
nicht - der beste Beweis, dass es anfaenglich eine Freilassung nicht
gegeben haben kann -, sondern es wurden dafuer diejenigen Wege benutzt,
welche das Recht sonst darbot: das Testament, der Prozess, die
Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung seines letzten Willens
in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte oder wenn er
dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die Freiheit
anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu
lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als
frei selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach
anfangs als Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer. Auf groessere
Schwierigkeiten als die Freilassung des Knechts stiess diejenige des
Sohnes; denn wenn das Verhaeltnis des Herrn zum Knecht zufaellig und
darum willkuerlich loesbar ist, so kann der Vater nie aufhoeren Vater
zu sein. Darum musste spaeterhin der Sohn, um von dem Vater sich zu
loesen, erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser
entlassen zu werden; in der gegenwaertigen Periode aber kann es eine
Emanzipation ueberhaupt noch nicht gegeben haben.
Nach diesem Rechte lebten in Rom die Buerger und die Schutzverwandten,
zwischen denen, soweit wir sehen, von Anfang an vollstaendige
privatrechtliche Gleichheit bestand. Der Fremde dagegen, sofern er sich
nicht einem roemischen Schutzherrn ergeben hat und also als
Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie seine Habe. Was der
roemische Buerger ihm abnimmt, das ist ebenso recht erworben wie die am
Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur, das Grundstueck, das
ausserhalb der roemischen Grenze liegt, kann der roemische Buerger wohl
faktisch gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als dessen Eigentuemer
gelten; denn die Grenze der Gemeinde vorzuruecken, ist der einzelne
Buerger nicht befugt. Anders ist es im Kriege; was der Soldat gewinnt,
der unter dem Heerbann ficht, bewegliches wie unbewegliches Gut, faellt
nicht ihm zu, sondern dem Staat, und hier haengt es denn auch von
diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder zurueckzunehmen.
Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen durch besondere
Staatsvertraege, die den Mitgliedern fremder Gemeinden innerhalb der
roemischen gewisse Rechte sichern. Vor allem erklaerte das ewige
Buendnis zwischen Rom und Latium alle Vertraege zwischen Roemern und
Latinern fuer rechtsgueltig und verordnete zugleich fuer diese einen
beschleunigten Zivilprozess vor geschworenen “Wiederschaffern”
(reciperatores), welche, da sie, gegen den sonstigen roemischen
Gebrauch einem Einzelrichter die Entscheidung zu uebertragen, immer in
der Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein aus Richtern
beider Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und
Messgericht zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen
Vertrages und muessen spaetestens in zehn Tagen den Prozess beendigt
haben. Die Formen, in denen der Verkehr zwischen Roemern und Latinern
sich bewegte, waren natuerlich die allgemeinen, in denen auch Patrizier
und Plebejer miteinander verkehrten; denn die Manzipation und das Nexum
sind urspruenglich gar keine Formalakte, sondern der praegnante
Ausdruck der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte wenigstens so
weit man lateinisch sprach.
In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr mit dem
eigentlichen Ausland vermittelt. Schon in fruehester Zeit muessen mit
den Caeriten und anderen befreundeten Voelkern Vertraege ueber Verkehr
und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des internationalen
Privatrechts (ius gentium) geworden sein, das sich in Rom allmaehlich
neben dem Landrecht entwickelt hat. Eine Spur dieser Rechtsbildung ist
das merkwuerdige mutuum, der “Wandel” (von mutare; wie dividuus); eine
Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf einer ausdruecklich vor
Zeugen abgegebenen bindenden Erklaerung des Schuldners, sondern auf dem
blossen Uebergang des Geldes aus einer Hand in die andere beruht und
die so offenbar dem Verkehr mit Fremden entsprungen ist wie das Nexum
dem einheimischen Geschaeftsverkehr. Es ist darum charakteristisch,
dass das Wort als μοίτον im sizilischen Griechisch wiederkehrt; womit
zu verbinden ist das Wiedererscheinen des lateinischen carcer in dem
sizilischen κάρκαρον. Da es sprachlich feststeht, dass beide Woerter
urspruenglich latinisch sind, so wird ihr Vorkommen in dem sizilischen
Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fuer den haeufigen Verkehr der
latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie veranlasste, dort Geld
zu borgen und der Schuldhaft, die ja ueberall in den aelteren Rechten
die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist, sich zu unterwerfen.
Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen Gefaengnisses,
“Steinbrueche” oder λατομίαι, in alter Zeit auf das erweiterte
roemische Staatsgefaengnis, die lautumiae uebertragen.
Werfen wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser
Institutionen, die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa
ein halbes Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums
veranstalteten Aufzeichnung des roemischen Gewohnheitsrechts und deren
Bestehen schon in der Koenigszeit sich wohl fuer einzelne Punkte, aber
nicht im ganzen bezweifeln laesst, so erkennen wir darin das Recht
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