Römische Geschichte — Buch 1 - 08

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jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung,
aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch
seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben
gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass
der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators.
Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die
koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt
werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten
an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt.
Jedoch nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur Zeit Herr
sein kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es
unterscheidet sich ein solcher “Zwischenkoenig” (interrex) von dem auf
Lebenszeit ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der
Gewalt. Die Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber
festgesetzt auf hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter
den Senatoren in der Art um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer
wieder besetzt ist, der zeitige Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess
der durch das Los festgesetzten Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls
auf fuenf Tage uebergibt. Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig
begreiflicherweise von der Gemeinde nicht geleistet. Im uebrigen aber
ist der Zwischenkoenig berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle
dem Koenig sonst zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst
einen Koenig auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von
ihnen fehlt ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser
angesehen wird als mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem
Vorgaenger ernannt ist. Also ist diese Aeltestenversammlung am letzten
Ende die Traegerin der Herrschermacht (imperium) und des Gottesschutzes
(auspicia) des roemischen Gemeinwesens und in ihr die Buergschaft
gegeben fuer die ununterbrochene Dauer desselben und seiner
monarchischen, nicht aber erblich monarchischen Ordnung. Wenn also
dieser Senat spaeter den Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein
duenkte, so ist das nur in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat
eine solche gewesen.
Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser
Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches
Glied der roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten
sich nicht in die Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine
Stellvertreter freilich hat dieser, falls er nicht imstande war, selbst
das Heer zu fuehren oder den Rechtsstreit zu entscheiden, wohl von
jeher aus dem Senat genommen - weshalb auch spaeter noch die hoechsten
Befehlshaberstellen regelmaessig nur an Senatoren vergeben und ebenso
als Geschworene vorzugsweise Senatoren verwendet werden. Aber weder bei
der Heerleitung noch bei der Rechtsprechung ist der Senat in seiner
Gesamtheit je zugezogen worden; weshalb es auch in dem spaeteren Rom
nie ein militaerisches Befehlsrecht und keine Gerichtsbarkeit des
Senats gegeben hat. Aber wohl galt der Rat der Alten als der berufene
Wahrer der bestehenden Verfassung, selbst gegenueber dem Koenig und der
Buergerschaft. Es lag deshalb ihm ob, jeden auf Antrag des Koenigs von
dieser gefassten Beschluss zu pruefen und, wenn derselbe die
bestehenden Rechte zu verletzen schien, demselben die Bestaetigung zu
versagen; oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo
verfassungsmaessig ein Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei
jeder Verfassungsaenderung, bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der
Erklaerung eines Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu.
Allerdings darf man dies wohl nicht so auffassen, als habe die
Gesetzgebung der Buergerschaft und dem Rat gemeinschaftlich
zugestanden, etwa wie den beiden Haeusern in dem heutigen
konstitutionellen Staat: der Senat war nicht sowohl Gesetzgeber als
Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur dann kassieren, wenn die
Gemeinde ihre Befugnisse ueberschritten, also bestehende
Verpflichtungen gegen die Goetter oder gegen auswaertige Staaten oder
auch organische Einrichtungen der Gemeinde durch ihren Beschluss
verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es vom groessten Gewichte,
dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die Kriegserklaerung
beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben hatte,
auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu erlegen
verpflichtet schien, von derselben umsonst gefordert worden war, der
roemische Sendbote die Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit den
Worten schloss: “darueber aber wollen wir Alten Rat pflegen daheim, wie
wir zu unsrem Rechte kommen”; erst wenn der Rat der Alten sich
einverstanden erklaert hatte, war der nun von der Buergerschaft
beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg foermlich erklaert. Gewiss war
es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft
hervorzurufen und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer
souveraenen Gewalt zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des
hoechsten Amtes der Senat die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte,
finden wir auch hier ihn als den Hort der gesetzlichen Ordnung
gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.
Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem Anschein nach
uralte Uebung an, dass der Koenig die an die Volksgemeinde zu
bringenden Antraege vorher dem Rat der Alten vorlegte und dessen
saemtliche Mitglieder eines nach dem anderen darueber ihr Gutachten
abgeben liess. Da dem Senat das Recht zustand, den gefassten Beschluss
zu kassieren, so lag es dem Koenig nahe, sich vorher die Ueberzeugung
zu verschaffen, dass Widerspruch hier nicht zu befuerchten sei; wie
denn ueberhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich brachte, in
wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer Maenner Rat
vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen Zusammensetzung
nach dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als Staatsrat zur
Seite zu stehen. Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr als aus der
bisher bezeichneten Kompetenz, die spaetere Machtfuelle des Senats
hervorgegangen; die Anfaenge indes sind unscheinbar und gehen
eigentlich auf in die Befugnis der Senatoren, dann zu antworten, wenn
sie gefragt werden. Es mag ueblich gewesen sein, bei Angelegenheiten
von Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche waren, also
zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu bringender
Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der
Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das
eroberte Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich,
rechtlich notwendig war eine solche vorherige Befragung nicht. Der
Koenig beruft den Rat, wenn es ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor;
ungefragt darf kein Ratsherr seine Meinung sagen, noch weniger der Rat
sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem einen Fall, wo er in der
Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der Zwischenkoenige
festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den Senatoren
und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens zu
berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrscheinlich. Der
Ratschlag sodann ist kein Befehl; der Koenig kann es unterlassen, ihm
zu folgen, ohne dass dem Senat ein anderes Mittel zustaende, seiner
Ansicht praktische Geltung zu schaffen als jenes frueher erwaehnte
keineswegs allgemein anwendbare Kassationsrecht. “Ich habe euch
gewaehlt, nicht dass ihr mich leitet, sondern um euch zu gebieten”:
diese Worte, die ein spaeterer Schriftsteller dem Koenig Romulus in den
Mund legt, bezeichnen nach dieser Seite hin die Stellung des Senats
gewiss im wesentlichen richtig.
Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische
Buergergemeinde, an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete;
aber allein zu handeln war sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn
von der bestehenden Ordnung abgegangen werden sollte. Neben ihr stand
die Versammlung der lebenslaenglich bestellten Gemeindeaeltesten,
gleichsam ein Beamtenkollegium mit koeniglicher Gewalt, berufen im Fall
der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur definitiven
Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den
rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche
Gewalt selber war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch
die Gesetze gebunden (imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des
Koenigs Gebot, gerecht oder nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden
musste, gebunden, insofern ein dem Herkommen zuwiderlaufendes und nicht
von dem wahren Souveraen, dem Volke, gutgeheissenes Gebot auf die Dauer
keine rechtlichen Folgen erzeugte. Also war die aelteste roemische
Verfassung gewissermassen die umgekehrte konstitutionelle Monarchie.
Wie in dieser der Koenig als Inhaber und Traeger der Machtfuelle des
Staates gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm
ausgehen, den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen
Beamten die Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische
Volksgemeinde ungefaehr, was in England der Koenig ist und das
Begnadigungsrecht, wie in England ein Reservatrecht der Krone, so in
Rom ein Reservatrecht der Volksgemeinde, waehrend alles Regiment bei
dem Vorsteher der Gemeinde stand.
Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen
einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit
entfernt von der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der
modernen Idee einer unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte
wohl ueber die Person des Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten
und Bestrafung der Vergehen und Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das
einen einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit
Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht
gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und Unrecht
erschienen. Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich
der Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing, der
Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen
Polizeistaat, das Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen
Kosten gross gemacht. Es ist einer der unleugbarsten wie einer der
merkwuerdigsten Saetze der aeltesten roemischen Verfassung, dass der
Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, aber nicht ihm seinen
Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit bleibender
Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst
die Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese
Rechtsschranke bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren
Ausdruck und ihre praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto
des Senats, der gewiss befugt und verpflichtet war, jeden einem solchen
Grundrecht zuwiderlaufenden Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine
Gemeinde war innerhalb ihres Kreises so wie die roemische allmaechtig;
aber in keiner Gemeinde auch lebte der unstraeflich sich fuehrende
Buerger in gleich unbedingter Rechtssicherheit gegenueber seinen
Mitbuergern wie gegenueber dem Staat selbst.
So regierte sich die roemische Gemeinde, ein freies Volk, das zu
gehorchen verstand, in klarer Absagung von allem mystischen
Priesterschwindel, in unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz und unter
sich, in scharfer Auspraegung der eigenen Nationalitaet, waehrend
zugleich - es wird dies nachher dargestellt werden - dem Verkehr mit
dem Auslande so grossherzig wie verstaendig die Tore weit aufgetan
wurden. Diese Verfassung ist weder gemacht noch erborgt, sondern
erwachsen in und mit dem roemischen Volke. Es versteht sich, dass sie
auf der aelteren italischen, graecoitalischen und indogermanischen
Verfassung beruht; aber es liegt doch eine unuebersehbar lange Kette
staatlicher Entwicklungsphasen zwischen den Verfassungen, wie die
Homerischen Gedichte oder Tacitus’ Bericht ueber Deutschland sie
schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen Gemeinde. In dem
Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des deutschen Umstandes
lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt der Gemeinde; aber
es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz und der geregelten
Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag ferner sein, dass,
wie das roemische Koenigtum den Purpurmantel und den Elfenbeinstab
sicher den Griechen - nicht den Etruskern - entlehnt hat, so auch die
zwoelf Liktoren und andere Aeusserlichkeiten mehr vom Ausland
heruebergenommen worden sind. Aber wie entschieden die Entwicklung des
roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach Latium gehoert, und wie
wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist, beweist die
durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern
latinischer Praegung.
Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des roemischen Staats
fuer alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn trotz der
wandelnden Formen steht es fest, solange es eine roemische Gemeinde
gibt, dass der Beamte unbedingt befiehlt, dass der Rat der Alten die
hoechste Autoritaet im Staate ist und dass jede Ausnahmebestimmung der
Sanktionierung des Souveraens bedarf, das heisst der Volksgemeinde.


KAPITEL VI.
Die Nichtbürger und die reformierte Verfassung

Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor allen, ist
ein grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir Kunde
haben, ist ein dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung des
Roemerrums endigen die aehnlichen Inkorporationen. Abgesehen von jenem
aeltesten Verschmelzungsprozess der Ramner, Titier und Lucerer, von dem
fast nur die nackte Tatsache bekannt ist, ist der frueheste derartige
Inkorporationsakt derjenige, durch den die Huegelbuergerschaft aufging
in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden Gemeinden wird, als
sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig und die
durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden
duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der
Doppelinstitution oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der
uebrigbleibenden auf die ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der
Heiligtuemer und Priesterschaften hielt man im ganzen den ersten Weg
ein. Die roemische Gemeinde besass fortan zwei Springer- und zwei
Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen zwiefachen
Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester
des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es ist
glaublich, wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten
altlatinischen Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen,
Fetialen in gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien
der beiden Gemeinden vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind.
Ferner trat in der oertlichen Einteilung zu den drei Quartieren der
palatinischen Stadt, Subura, Palatin und Vorstadt, die Huegelstadt auf
dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei dem urspruenglichen
Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der Vereinigung
wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit
gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in
Beziehung auf die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren
Annexionsprozesse wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung zerfiel
die roemische Gemeinde in die bisherigen drei Teile zu je zehn
Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen sie nun ihrerseits
mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die bestehenden Teile
und Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist dies in
der Art geschehen, dass jeder Teil und jede Pflegschaft eine Quote der
Neubuerger zugewiesen erhielt, in diesen Abteilungen aber die Neu- mit
den Altbuergern nicht vollstaendig verschmolzen; vielmehr treten fortan
jene Teile doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die
Ramner und die Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores,
posteriores). Eben damit haengt wahrscheinlich die in den organischen
Institutionen der Gemeinde ueberall hervortretende paarweise Anordnung
zusammen. So werden die drei Paare der heiligen Jungfrauen
ausdruecklich als die Vertreterinnen der drei Teile erster und zweiter
Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist
vermutlich aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im
Heerwesen: nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen
Gemeinde hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische
Buergerreiterei auf sechs Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer
wahrscheinlich auch von drei auf sechs. Von einer entsprechenden
Vermehrung des Fussvolks ist nichts ueberliefert; wohl aber wird man
den nachherigen Gebrauch, dass die Legionen regelmaessig je zwei und
zwei einberufen wurden, hierauf zurueckfuehren duerfen, und
wahrscheinlich ruehrt von dieser Verdoppelung des Aufgebotes ebenfalls
her, dass nicht, wie wohl urspruenglich, drei, sondern sechs
Abteilungsfuehrer die Legion befehligen. Eine entsprechende Vermehrung
der Senatsstellen hat entschieden nicht stattgefunden, sondern die
uralte Zahl von dreihundert Ratsherren ist bis in das siebente
Jahrhundert hinein die normale geblieben; womit sich sehr wohl
vertraegt, dass eine Anzahl der angesehensten Maenner der neu
hinzutretenden Gemeinde in den Senat der palatinischen Stadt
aufgenommen sein mag. Ebenso verfuhr man mit den Magistraturen: auch
der vereinigten Gemeinde stand nur ein Koenig vor, und von seinen
hauptsaechlichsten Stellvertretern, namentlich dem Stadtvorsteher, gilt
dasselbe. Man sieht, dass die sakralen Institutionen der Huegelstadt
fortbestanden und in militaerischer Hinsicht man nicht unterliess, der
verdoppelten Buergerschaft die doppelte Mannszahl abzufordern, im
uebrigen aber die Einordnung der quirinalischen Stadt in die
palatinische eine wahre Unterordnung der ersteren gewesen ist. Wenn wir
mit Recht angenommen haben, dass der Gegensatz zwischen den
palatinischen Alt- und den quirinalischen Neubuergern zusammenfiel mit
dem zwischen den ersten und zweiten Titiern, Ramnern und Lucerern, so
sind die Geschlechter der Quirinalstadt die “zweiten” oder die
“minderen” gewesen. Indes war der Unterschied sicherlich mehr ein
Ehren- als ein Rechtsvorzug. Bei den Abstimmungen im Rat wurden die aus
den alten Geschlechtern genommenen Ratsherren vor denen der “minderen”
gefragt. In gleicher Weise steht das collinische Quartier im Range
zurueck selbst hinter dem vorstaedtischen der palatinischen Stadt, der
Priester des quirinalischen Mars hinter dem des palatinischen, die
quirinalischen Springer und Woelfe hinter denen vom Palatin. Sonach
bezeichnet der Synoekismus, durch den die palatinische Gemeinde die
quirinalische in sich aufnahm, eine Mittelstufe zwischen dem aeltesten,
durch den die Titier, Ramner und Lucerer miteinander verwuchsen, und
allen spaeteren: einen eigenen Teil zwar durfte die zutretende Gemeinde
in dem neuen Ganzen nicht mehr bilden, wohl aber noch wenigstens einen
Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess man nicht
bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme
von Alba, geschah, sondern erhob sie zu Institutionen der vereinigten
Gemeinde, was spaeterhin in dieser Weise nicht wieder vorkam.
Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen gleichartiger Gemeinwesen
war mehr eine quantitative Steigerung als eine innerliche Umgestaltung
der bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten Inkorporationsprozess, der
weit allmaehlicher durchgefuehrt ward und weit tiefere Folgen gehabt
hat, reichen die ersten Anfaenge gleichfalls bis in diese Epoche
zurueck: es ist dies die Verschmelzung der Buergerschaft und der
Insassen. Von jeher standen in der roemischen Gemeinde neben der
Buergerschaft die Schutzleute, die “Hoerigen” (clientes), wie man sie
nannte, als die Zugewandten der einzelnen Buergerhaeuser, oder die
“Menge” (plebes, von pleo, plenus), wie sie negativ hiessen mit
Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1. Die Elemente zu
dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren, wie gezeigt
ward, bereits in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der Gemeinde
musste diese Klasse aus einem zwiefachen Grunde tatsaechlich und
rechtlich zu groesserer Bedeutung erwachsen. Einmal konnte die Gemeinde
selbst wie Knechte, so auch halbfreie Hoerige besitzen; besonders
mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung ihres Gemeinwesens
es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen, die Masse der
Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen, sondern ihnen
den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten, so dass sie
gleichsam als Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den Geschlechtern,
sei es zu dem Koenig in Klientelverhaeltnis traten. Zweitens aber war
durch die Gemeinde und deren Macht ueber die einzelnen Buerger die
Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen missbraeuchliche
Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts zu schuetzen.
Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische Landrecht
der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte Rechtsstellung
der Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn der Herr bei
Gelegenheit eines oeffentlichen Rechtsakts - Testament, Prozess,
Schatzung - sein Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend
aufgegeben habe, weder er selbst noch seine Rechtsnachfolger diesen
Verzicht gegen die Person des Freigelassenen selbst oder gar seiner
Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich rueckgaengig machen
koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar weder
Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher
Erteilung von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht
des Gastes in einer mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde
voraus. Was ihnen zuteil ward, war ein gesetzlich geschuetzter
Freiheitsbesitz bei rechtlich fortdauernder Unfreiheit; und darum
scheinen laengere Zeit hindurch ihre vermoegensrechtlichen Beziehungen
gleich denen der Sklaven als Rechtsverhaeltnisse des Patrons gegolten
und dieser prozessualisch sie notwendig vertreten zu haben, womit denn
auch zusammenhaengen wird, dass der Patron im Notfall Beisteuern von
ihnen einheben und sie vor sich zu krimineller Verantwortung ziehen
konnte. Aber allmaehlich entwuchs die Insassenschaft diesen Fesseln;
sie fingen an, in eigenem Namen zu erwerben und zu veraeussern und ohne
die formelle Vermittlung ihres Patrons von den roemischen
Buergergerichten Recht anzusprechen und zu erhalten. In Ehe und
Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den Buergern zwar weit eher den
Auslaendern gestattet als diesen keiner Gemeinde angehoerigen,
eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte denselben doch nicht wohl
gewehrt werden, in ihrem eigenen Kreise Ehen einzugehen und die daran
sich knuepfenden Rechtsverhaeltnisse der eheherrlichen und vaeterlichen
Gewalt, der Agnation und des Geschlechts, der Erbschaft und der
Vormundschaft, nach Art der buergerrechtlichen zu gestalten.
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^1 Habuit plebem in clientelas principum descriptam (Cic. rep. 2, 2).
——————————————————————————
Teilweise zu aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts,
insofern auf Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom
niederliessen und dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser
Hinsicht muessen seit uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom
bestanden haben. Das roemische Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet
noch von Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet einesteils
jedem dispositionsfaehigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen
unbeschraenkte Verfuegung ueber sein Vermoegen, anderseits, soviel wir
wissen, jedem, der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen Buergern
befugt war, selbst dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte
Recht bewegliches und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum
stehen konnten, in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu
erwerben. Es ist eben Rom eine Handelsstadt gewesen, die, wie sie den
Anfang ihrer Bedeutung dem internationalen Verkehr verdankte, so auch
das Niederlassungsrecht mit grossartiger Freisinnigkeit jedem Kinde
ungleicher Ehe, jedem freigelassenen Knecht, jedem nach Rom unter
Aufgebung seines Heimatrechts uebersiedelnden Fremden gewaehrt hat.
Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die
Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die
Ansiedlung freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in
Rom bald schwer und wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis
mit dem faktischen Zustand in Harmonie zu erhalten. Das Aufbluehen des
Verkehrs, die durch das latinische Buendnis allen Latinern
gewaehrleistete volle privatrechtliche Gleichstellung mit Einschluss
selbst der Erwerbung von Grundbesitz, die mit dem Wohlstand steigende
Haeufigkeit der Freilassungen mussten schon im Frieden die Zahl der
Insassen unverhaeltnismaessig vermehren. Es kam dazu der groessere Teil
der Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten
Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in
seiner alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel
wohl sein eigenes Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht
vertauschte. Dazu lastete der Krieg ausschliesslich auf den Altbuergern
und lichtete bestaendig die Reihen der patrizischen Nachkommenschaft,
waehrend die Insassen an dem Erfolg der Siege Anteil hatten, ohne mit
ihrem Blute dafuer zu bezahlen.
Unter solchen Verhaeltnissen ist es nur befremdlich, dass das roemische
Patriziat nicht noch viel schneller zusammenschwand, als es in der Tat
der Fall war. Dass er noch laengere Zeit eine zahlreiche Gemeinde
blieb, davon ist der Grund schwerlich zu suchen in der Verleihung des
roemischen Buergerrechts an einzelne ansehnliche auswaertige
Geschlechter, die nach dem Austritt aus ihrer Heimat oder nach der
Ueberwindung ihrer Stadt das roemische Buergerrecht empfingen - denn
diese Verleihungen scheinen von Anfang an sparsam erfolgt und immer
seltener geworden zu sein, je mehr das roemische Buergerrecht im Preise
stieg. Von groesserer Bedeutung war vermutlich die Einfuehrung der
Zivilehe, wonach das von patrizischen, als Eheleute wenn auch ohne
Konfarreation zusammenlebenden Eltern erzeugte Kind volles Buergerrecht
erwarb, so gut wie das in konfarreierter Ehe erzeugte; es ist
wenigstens wahrscheinlich, dass die schon vor den Zwoelf Tafeln in Rom
bestehende, aber doch gewiss nicht urspruengliche Zivilehe eben
eingefuehrt ward, um das Zusammenschwinden des Patriziats zu hemmen ^2.
Auch die Massregeln, durch welche bereits in aeltester Zeit auf die
Erhaltung einer zahlreichen Nachkommenschaft in den einzelnen Haeusern
hingewirkt ward, gehoeren in diesen Zusammenhang.
———————————————————————————-
^2 Die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln ueber den Usus zeigen deutlich,
dass dieselben die Zivilehe bereits vorfanden. Ebenso klar geht das
hohe Alter der Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die
religioese Ehe die eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und
von der religioesen Ehe hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin
abwich, dass die religioese Ehe selbst als eigentuemliche und rechtlich
notwendige Erwerbsform der Frau galt, wogegen zu der Zivilehe eine der
anderweitigen allgemeinen Formen des Eigentumserwerbs, Uebergabe von
seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung, hinzutreten musste, um
eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.
———————————————————————————
Nichtsdestoweniger war notwendigerweise die Zahl der Insassen in
bestaendigem und keiner Minderung unterliegendem Wachsen begriffen,
waehrend die der Buerger sich im besten Fall nicht vermindern mochte;
und infolgedessen erhielten die Insassen unmerklich eine andere und
freiere Stellung. Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene
Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen
Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und vor
allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des
Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom
lebten. Vermoegensrechtlich unbeschraenkt gewannen sie Geld und Gut in
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