Römische Geschichte — Buch 1 - 07

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Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten dieselben hundert Ratmaenner
(centumviri). Aber auch in der aeltesten Tradition ueber das
dreiteilige Rom, welche demselben dreissig Kurien, dreihundert Reiter,
dreihundert Senatoren; dreitausend Fusssoldaten beilegt, treten
durchgaengig dieselben Normalzahlen hervor.
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^4 Selbst in Rom, wo die einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh
verschwunden ist, findet sich noch eine praktische Anwendung derselben,
und merkwuerdig genug eben bei demjenigen Formalakt, den wir auch sonst
Grund haben, unter allen deren unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer
den aeltesten zuhalten, bei der Confarreatio. Es scheint kaum
zweifelhaft, dass deren zehn Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was
die dreissig Liktoren in der Dreissigkurienverfassung sind.
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Nichts ist gewisser, als dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht
in Rom entstanden, sondern uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht
ist, vielleicht sogar ueber die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die
in solchen Dingen sehr glaubwuerdige roemische Verfassungstradition,
die fuer alle uebrigen Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte
hat, laesst einzig die Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung
der Stadt; und damit im vollsten Einklang erscheint die
Kurienverfassung nicht bloss in Rom, sondern tritt in dem neuerlich
aufgefundenen Schema der latinischen Gemeindeordnungen auf als
wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts ueberhaupt.
Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in Kurien. Die
“Teile” koennen schon deshalb kein wesentliches Moment gewesen sein,
weil ihr Vorkommen ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl zufaellig ist;
wo es deren gab, kam ihnen sicher keine andere Bedeutung zu, als dass
das Andenken an eine Epoche, wo diese Teile selber Ganze gewesen waren,
sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends ueberliefert, dass der
einzelne Teil einen Sondervorstand und Sonderzusammenkuenfte gehabt
habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht dafuer, dass im
Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es
zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden
sind. Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare,
als es Teile gab; aber es befehligte nicht jedes dieser
Kriegstribunenpaare das Kontingent einer Tribus, sondern sowohl jeder
einzelne Kriegstribun wie alle zusammen geboten ueber das gesamte
Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen Kurien verteilt,
die Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur gegeben.
Darauf, dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise
eingegriffen hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als
doppeltes gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in
der roemischen Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden
Fall ist dies nur in so beschraenkter Weise geschehen, dass der
verwandtschaftliche Grundcharakter des Geschlechtes dadurch nicht
veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl der Geschlechter,
noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als rechtlich
fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu stellen
hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem
Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger genommen
hat. Das einzig funktionierende Glied in dem aeltesten
Verfassungsorganismus ist die Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere
Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab. Eine solche Pflegschaft war
eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder wenigstens zu
gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem
besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen
curialis) hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und
geschaetzt, und im Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und
stimmte nach Kurien ab. Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der
Abstimmung wegen eingefuehrt sein, da man sonst sicherlich die Zahl der
Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.
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^5 Es liegt dies schon im Namen. Der “Teil” ist, wie der Jurist weiss,
nichts als ein ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der
Gegenwart ohne alle Realitaet.
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So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen
war innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt
es kein Volk, das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie
des andern Satzes es den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe
des Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern
tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der
Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches
urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln. Wenn ein
Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger hineingenommen
ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo er
dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit
dem ihm neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist
es in Hellas immer geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe
Mann in mehreren Gemeinden gleichzeitig verbuergert war. Allein das
lebendiger entwickelte Gemeindegefuehl Latiums duldete es nicht, dass
man zweien Gemeinden zugleich als Buerger angehoeren koenne, und liess
fuer den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht die Absicht hatte,
sein bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen
Ehrenbuergerrecht nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft
und Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher
vorgekommen war.
Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken gegen aussen ging
Hand in Hand, dass aus dem Kreise der roemischen Buergergemeinde jede
Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt ferngehalten wurde. Dass
die innerhalb des Hauses bestehenden Unterschiede, welche freilich
nicht beseitigt werden konnten, innerhalb der Gemeinde wenigstens
ignoriert wurden, wurde bereits erwaehnt; derselbe, der als Sohn dem
Vater zu eigen untergeben war, konnte also als Buerger in den Fall
kommen ihm als Herr zu gebieten. Standesvorzuege aber gab es nicht;
dass die Titier den Ramnern, beide den Lucerern in der Reihe
vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen Eintrag. Die
Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht vor der Linie
zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine Eliten- oder
Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus die
wohlhabendste, bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich
schloss, war natuerlich angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch
dieser Gegensatz war rein tatsaechlicher Art und der Eintritt in die
Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier gestattet. Es war einzig und
allein die verfassungsmaessige Gliederung der Buergerschaft, welche
rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die rechtliche
Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen
Erscheinung durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der
Gemeinde vor den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen
Mann vor dem noch nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber
durfte der Reiche und Vornehme wie der Arme und Niedriggeborene
oeffentlich nur erscheinen in dem gleichen einfachen Umwurf (toga) von
weissem Wollenstoff. Diese vollkommene Rechtsgleichheit der Buerger ist
ohne Zweifel urspruenglich begruendet in der indogermanischen
Gemeindeverfassung, aber in dieser Schaerfe der Auffassung und
Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten und der folgenreichsten
Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und wohl mag man dabei sich
erinnern, dass in Italien keine den latinischen Einwanderern botmaessig
gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und geringerer Kulturfaehigkeit
begegnet und damit die hauptsaechliche Gelegenheit mangelte, woran das
indische Kastenwesen, der spartanische und thessalische und wohl
ueberhaupt der hellenische Adel und vermutlich auch die deutsche
Staendescheidung angeknuepft hat.
Dass der Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von
selbst. Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die
Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen. Die
Buerger sind zugleich die “Kriegerschaft” (populus, verwandt mit
populari verheeren); in den alten Litaneien ist es die “speerbewehrte
Kriegsmannschaft” (pilumnus poplus), auf die der Segen des Mars
herabgefleht wird und selbst die Benennung, mit welcher der Koenig sie
anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des Wehrmanns gefasst.
In welcher Art das Angriffsheer, die “Lese” (legio) gebildet ward, ist
schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand
sie aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die
Schnellen oder flexuntes, die Schwenker) unter den drei
Abteilungsfuehrern der Reiter (tribuni celerum) ^7 und drei
Tausendschaften der Fussgaenger (milites) unter den drei
Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni militum); letzteres war
vermutlich von Haus aus der Kern des Gemeindeaufgebots. Dazu moegen
etwa noch eine Anzahl ausser Reihe und Glied fechtende
Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen gekommen sein ^8. Der
Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser dem Kriegsdienst
konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger treffen, wie die
Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im Kriege wie im
Frieden (I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker oder zur
Anlage oeffentlicher Bauten; wie schwer namentlich der Bau der
Stadtmauer auf der Gemeinde lastete, zeigt, dass der Name der “Fronden”
(moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine regelmaessige direkte
Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte regelmaessige
Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es
derselben nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt
oeffentliche Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit
eine solche ueberhaupt vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem
Bezirk geleistet ward, den zunaechst die Auflage traf, oder auch von
dem, der selber nicht dienen konnte oder wollte. Die fuer den
oeffentlichen Gottesdienst noetigen Opfertiere wurden durch eine
Prozesssteuer beschafft, indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag,
eine nach dem Werte des Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse
(sacramentum) an den Staat erlegte. Von stehenden Geschenken der
Gemeindebuerger an den Koenig wird nichts berichtet. Dagegen flossen
dem Koenig die Hafenzoelle zu (I, 62), sowie die Einnahme von den
Domaenen, namentlich der Weidezins (scriptura) von dem auf die
Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die Fruchtquote (vectigalia), die
die Nutzniesser der Staatsaecker an Zinses Statt abzugeben hatten.
Hierzu kam der Ertrag der Viehbussen und Konfiskationen und der
Kriegsgewinn. In Notfaellen endlich wurde eine Umlage (tributum)
ausgeschrieben, welche indes als gezwungene Anleihe betrachtet und in
besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe die Buerger
ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht
entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig
leitete die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes, das,
nach den Angaben ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten
roemischen Koenigsgeschlechts der Tarquinier zu schliessen,
regelmaessig bedeutend gewesen sein muss, fiel das Staatsvermoegen
nicht zusammen und namentlich der durch die Waffen gewonnene Acker
scheint stets als Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der
Koenig in der Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen
beschraenkt war, ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere
Entwicklung, dass die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein
kann, wogegen es Sitte sein mochte, die Auflage des Tributum und die
Verteilung des im Kriege gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu
beraten.
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^6 Quĭris quirītis oder quirinus wird von den Alten gedeutet als der
Lanzentraeger, von quĭris oder cŭris = Lanze und ire, und faellt ihnen
insofern zusammen mit samnis, samnitis und săbinus, das auch bei den
Alten von σαύνιον, Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die
sich anschliesst an arquites, milites, pedites, equites, velites, die
mit dem Bogen, die im Tausend, die zu Fuss, die zu Pferde, die ohne
Ruestung im blossen Oberwurf gehen, auch unrichtig sein, sie ist mit
der roemischen Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen. Ebenso werden
die Juno quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als
speerschwingende Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist
quiris der Wehrmann, das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der
Sprachgebrauch ueberein. Wo die Oertlichkeit bezeichnet werden soll,
wird nie von Quiriten gesprochen, sondern stets von Rom und Roemern
(urbs Roma, populus, civis, ager Romanus), weil die Benennung quiris so
wenig eine lokale Bedeutung hat wie civis oder miles. Eben darum
koennen auch diese Bezeichnungen nicht miteinander verbunden werden:
man sagt nicht civis quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen
Standpunkten aus, denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet
die feierliche Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass “dieser
Wehrmann mit Tode abgegangen” (ollus quiris leto datus), und ebenso
redet der Koenig die versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und
spricht, wenn er zu Gericht sitzt, nach dem Rechte der wehrhaften
Freien (ex iure quiritium, ganz gleich dem juengeren ex iure civili).
Populus Romanus, quirites ( populus Romanus quiritium ist nicht
genuegend beglaubigt) heisst also “die Gemeinde und die einzelnen
Buerger” und werden darum in einer alten Formel (Liv. 1, 31) dem
populus Romanus die prisci Latini, den quirites die homines prisci
Latini entgegengesetzt (Becker, Handbuch, Bd. 2, S. 20f.). Diesen
Tatsachen gegenueber kann nur sprachliche und sachliche Unkende noch
festhalten an der Vorstellung, als habe der roemischen Gemeinde einst
eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden und nach deren
Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den der
aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt.
Vgl. 1, 68 A.
^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt Dionysios (2,
64) nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf die Fuehrer der
Reiter (οι ηγεμόνες τών Κελερίων). Nach dem praenestinischen Kalender
wird am 19. Maerz ein Fest auf dem Comitium begangen [adstantibus
pon]tificibus et trib(unis) celer(um). Valerius Antias (bei Dion. Hal.
1, 13 vgl. 3, 41) gibt der aeltesten roemischen Reiterei einen Fuehrer
Celer und drei Centurionen, wogegen in der Schrift ‘De viris
illustribus’ 1 Celer selbst centurio genannt wird. Ferner soll Brutus
bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen sein (Liv. 1, 59),
nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes die Verbannung der
Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren Pomponius (dig. 1,
2, 2, 15; 19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm schoepfend, Lydus
(mag. 1, 14; 37) den tribunus celerum mit dem Celer des Antias, dem
magister equitum des republikanischen Diktators, dem Praefectus
Praetorio der Kaiserzeit.
Von diesen Angaben, den einzigen, die ueber die tribuni celerum
vorhanden sind, ruehrt die letzte nicht bloss von spaeten und gaenzlich
unzuverlaessigen Gewaehrsmaennern her, sondern widerspricht auch der
Bedeutung des Namens, welcher nur “Teilfuehrer der Reiter” heissen
kann; vor allen Dingen aber kann der immer nur ausserordentlich und
spaeterhin gar nicht mehr ernannte Reiterfuehrer der republikanischen
Zeit unmoeglich identisch gewesen sein mit der fuer das Jahrfest des
19. Maerz erforderlichen, also stehenden Magistratur. Sieht man, wie
man notwendig muss, ab von der Nachricht des Pomponius, die offenbar
lediglich hervorgegangen ist aus der mit immer steigender Unwissenheit
historisierten Brutusanekdote, so ergibt sich einfach, dass die tribuni
celerum den tribuni militum in Zahl und Wesen durchaus entsprechen und
die Abteilungsfuehrer der Reiter gewesen sind, also voellig verschieden
von dem Reiterfeldherrn.
^8 Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und
arquites und die spaetere Organisation der Legion.
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Indes nicht bloss leistend und dienend erscheint die roemische
Buergerschaft, sondern auch beteiligt an dem oeffentlichen Regimente.
Es traten hierzu die Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und
der noch nicht waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die
“Lanzenmaenner” (quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der
Koenig sie berief, um ihnen eine Mitteilung zu machen (conventio,
contio) oder auch sie foermlich auf die dritte Woche (in trinum
noundinum) zusammentreten hiess (comitia), um sie nach Kurien zu
befragen. Ordnungsmaessig setzte derselbe zweimal im Jahr, zum 24.
Maerz und zum 24. Mai, dergleichen foermliche Gemeindeversammlungen an
und ausserdem, so oft es ihm erforderlich schien; immer aber lud er die
Buerger nicht zum Reden, sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern
zum Antworten. Niemand spricht in der Versammlung als der Koenig oder
wem er das Wort zu gestatten fuer gut findet; die Rede der
Buergerschaft ist einfache Antwort auf die Frage des Koenigs, ohne
Eroerterung, ohne Begruendung, ohne Bedingung, ohne Fragteilung.
Nichtsdestoweniger ist die roemische Buergergemeinde eben wie die
deutsche und vermutlich die aelteste indogermanische ueberhaupt die
eigentliche und letzte Traegerin der Idee des souveraenen Staats;
allein diese Souveraenitaet ruht im ordentlichen Lauf der Dinge oder
aeussert sich doch hier nur darin, dass die Buergerschaft sich zum
Gehorsam gegen den Vorsteher freiwillig verpflichtet. Zu diesem Ende
richtet der Koenig, nachdem er sein Amt angetreten hat, an die
versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm treu und botmaessig sein und
ihn selbst wie seine Boten (lictores) in hergebrachter Weise anerkennen
wollen; eine Frage, die ohne Zweifel ebensowenig verneint werden
durfte, als die ihr ganz aehnliche Huldigung in der Erbmonarchie
verweigert werden darf. Es war durchaus folgerichtig, dass die
Buergerschaft, eben als der Souveraen, ordentlicher Weise an dem Gang
der oeffentlichen Geschaefte sich nicht beteiligte. Solange die
oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die Ausuebung der
bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich souveraene
Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht der
Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden
Rechtsordnung oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem
einzelnen Fall notwendig wird; und hier tritt denn auch in der
roemischen Verfassung ohne Ausnahme die Buergerschaft handelnd auf, so
dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt vollzogen wird durch
das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder
Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und
Regierten selbst durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig
sanktioniert wird, so wird auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde
zustande gebracht durch eine Anfrage (rogatio), welche der Koenig an
die Buerger gerichtet und welcher die Mehrzahl der Kurien zugestimmt
hat; in welchem Fall die Zustimmung ohne Zweifel auch verweigert werden
durfte. Darum ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst, wie wir es
fassen, der von dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder
gerichtete Befehl, sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven
Gewalten des Staates durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag
^9. Einer solchen Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen
Faellen, die der ordentlichen Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im
gewoehnlichen Rechtslauf kann jeder unbeschraenkt sein Eigentum
weggeben an wen er will, allein nur in der Art, dass er dasselbe sofort
aufgibt; dass das Eigentum vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe und bei
seinem Tode auf einen andern uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es
sei denn, dass ihm die Gemeinde solches gestatte; was hier nicht bloss
die auf dem Markt versammelte, sondern auch die zum Kampf sich ordnende
Buergerschaft bewilligen konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente.
Im gewoehnlichen Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche
Gut der Freiheit nicht verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem
Hausherrn untertan ist, sich nicht einem andern an Sohnes Statt
unterwerfen - es sei denn, dass ihm die Gemeinde solches gestatte. Dies
ist die Adrogation. Im gewoehnlichen Rechtslauf kann das Buergerrecht
nur gewonnen werden durch die Geburt und nicht verloren werden - es sei
denn, dass die Gemeinde das Patriziat verleihe oder dessen Aufgeben
gestatte, was beides unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss
nicht in gueltiger Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf
trifft den todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein
Stellvertreter nach Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die
Todesstrafe, da der Koenig nur richten, nicht begnadigen kann - es sei
denn, dass der zum Tode verurteilte Buerger die Gnade der Gemeinde
anrufe und der Richter ihm die Betretung des Gnadenwegs freigebe. Dies
ist der Anfang der Provokation, die darum auch vorzugsweise nicht dem
leugnenden Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen ist, sondern dem
gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im gewoehnlichen
Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige Vertrag
nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill die
Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie
notwendig befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird,
nicht aber bei dem Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag
bricht, noch auch beim Abschluss des Friedens; doch richtete sich jene
Frage, wie es scheint, nicht an die gewoehnliche Versammlung der
Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich ueberhaupt, wenn der
Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des bestehenden
gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und insofern
ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des
Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen und
in allen aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der
Gemeinde nicht mit rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein
zum Patrizier erklaerte Mann blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es
konnte der nichtige Akt nur etwa faktische Folgen erzeugen. Insofern
war also die Gemeindeversammlung, wie beschraenkt und gebunden sie auch
auftrat, doch von alters her ein konstitutives Element des roemischen
Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als neben dem Koenig.
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^9 Lēx, die Bindung (verwandt mit lēgare, zu etwas verbinden)
bezeichnet bekanntlich ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der
Nebenbedeutung eines Vertrages, dessen Bedingungen der Proponent
diktiert und der andere Teil einfach annimmt oder ablehnt; wie dies z.
B. bei oeffentlichen Lizitationen der Fall zu sein pflegt. Bei der lex
publica populi Romani ist der Proponent der Koenig, der Akzeptant das
Volk; die beschraenkte Mitwirkung des letzteren ist also auch
sprachlich praegnant bezeichnet.
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Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der
aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum
Handeln bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch
neben beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies
ist der Rat der Alten oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe
hervorgegangen aus der Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung,
dass in dem urspruenglichen Rom die saemtlichen Hausvaeter den Senat
gebildet haetten, ist staatsrechtlich insofern richtig, als jedes der
nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter des spaeteren Rom seinen
Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der aeltesten Stadt
als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies
wahrscheinlich ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit
gegeben hat, wo wie der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten
Bestandteile, das heisst jedes Geschlecht gleichsam monarchisch
organisiert war und unter einem, sei es durch Wahl der
Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es durch Erbfolge
bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben Epoche auch der Senat
nichts gewesen als die Gesamtheit dieser Gechlechtsaeltesten und
demnach eine vom Koenig wie von der Buergerversammlung unabhaengige
Institution, gegenueber der letzteren, unmittelbar durch die Gesamtheit
der Buerger gebildeten gewissermassen eine repraesentative Versammlung
von Volksvertretern. Allerdings ist jene gleichsam staatliche
Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem latinischen Stamm in
unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der erste und vielleicht
schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung die Gemeinde zu
entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten, moeglicherweise
in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie wir das
roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares Haupt
und zur Vertretung des gemeinsamen Patriarchen, von dem alle
Geschlechtsmaenner abstammen oder abzustammen behaupten, von den
lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner vorzugsweise berufen, so
dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem Geschlecht
ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht
werden. Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des
Rates der Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und
wichtige Rechtsfolgen uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen,
die Stellung des Senats, wonach er etwas anderes und mehr ist als ein
blosser Staatsrat, als die Versammlung einer Anzahl vertrauter Maenner,
deren Ratschlaege der Koenig einzuholen zweckmaessig findet, beruht
lediglich darauf, dass er einst eine Versammlung gewesen war gleich
jener, die Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum zu Rate
sitzenden Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die
Gesamtheit der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der
Mitglieder eine feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es
auch nicht war; aber in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer
Zeit ist die Zahl der Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die
Gemeinde ohne Ruecksicht auf die Zahl der zur Zeit vorhandenen
Geschlechter auf hundert festgestellt worden, sodass von der
Verschmelzung der drei Urgemeinden die Vermehrung der Senatssitze auf
die seitdem feststehende Normalzahl von dreihundert die staatsrechtlich
notwendige Folge war. Auf Lebenszeit ferner sind die Ratsherren zu
allen Zeiten berufen worden; und wenn in spaeterer Zeit dies
lebenslaengliche Verbleiben mehr tatsaechlich als von Rechts wegen
eintrat und die von Zeit zu Zeit stattfindenden Revisionen der
Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den unwuerdigen oder auch nur
missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese Einrichtung sich
nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die Wahl der Senatoren
hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht mehr gab, bei dem
Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in aelterer Zeit,
solange noch die Individualitaet der Geschlechter im Volke lebendig
war, als Regel, wenn ein Senator starb, der Koenig einen anderen
erfahrenen und bejahrten Mann derselben Geschlechtsgenossenschaft an
seine Stelle berufen haben. Vermutlich ist erst mit der steigenden
Verschmelzung und inneren Einigung der Volksgemeinde hiervon abgegangen
worden und die Auswahl der Ratsherren ganz in das freie Ermessen des
Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien,
wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass
die Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von
Rechts wegen den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn sie
auch, nach der schon in dem Hause so scharf sich auspraegenden
monarchischen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem
dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt werden kann. Ein
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