Römische Geschichte — Buch 1 - 15

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einer weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als konsequenten Acker-
und Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, wie zum
Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig
verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei
den Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer
sind zum Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach
roemischer wie nach deutscher Sitte ohne Obergewand im blossen Hemd
erscheinen musste, und vor allem die uralte latinische Formel der
Kriegserklaerung, worin zwei, wenigstens auch bei den Kelten und den
Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das “reine Kraut” (herba pura,
fraenkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der
angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseroeffnung. Mit wenigen
Ausnahmen aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen
Gebraeuche schuetzten - dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch
das Fetialenkollegium namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das
roemische Recht, das wir kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol
und fordert in allen Faellen nicht mehr und nicht weniger als den
vollen und reinen Ausdruck des Willens. Die Uebergabe der Sache, die
Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind vollzogen, so wie
die Parteien die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert haben; es
ist zwar ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu geben,
den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu
verhuellen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes
einzufuehren; aber alle diese uralten Uebungen sind schon nach
aeltestem roemischen Landrecht rechtlich wertlose Gebraeuche.
Vollkommen analog wie aus der Religion alle Allegorie und damit alle
Personifikation beseitigt ward, wurde auch aus dem Rechte jede Symbolik
grundsaetzlich ausgetrieben. Ebenso ist hier jener aelteste Zustand,
den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen,
wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in
die Gemeinde aufgegangenen Geschlechts- oder Gaugenossenschaften,
gaenzlich beseitigt; es gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates
zur Ergaenzung der unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen
Schutz und Trutz, keine ernstliche Spur der Blutrache oder des die
Verfuegung des einzelnen beschraenkenden Familieneigentums. Auch
dergleichen muss wohl einmal bei den Italikern bestanden haben; es mag
in einzelnen Institutionen des Sakralrechts, zum Beispiel in dem
Suehnbock, den der unfreiwillige Totschlaeger den naechsten Verwandten
des Getoeteten zu geben verpflichtet war, davon eine Spur sich finden;
allein schon fuer die aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken
erfassen koennen, ist dies ein laengst ueberwundener Standpunkt. Zwar
vernichtet ist das Geschlecht, die Familie in der roemischen Gemeinde
nicht; aber die ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem
staatlichen Gebiet ist durch sie ebensowenig beschraenkt wie durch die
Freiheit, die der Staat dem Buerger gewaehrt und gewaehrleistet. Der
letzte Rechtsgrund ist ueberall der Staat: die Freiheit ist nur ein
anderer Ausdruck fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn; alles
Eigentum beruht auf ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung
von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die
Gemeinde in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern
die Gemeinde es bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des
oeffentlichen und des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen
gegen den Staat, welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen
und immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den
Mitbuerger oder den Gast, welche zunaechst auf dem Wege des Vergleichs
durch Suehne oder Befriedigung des Verletzten erledigt und niemals mit
dem Leben gebuesst werden, sondern hoechstens mit dem Verlust der
Freiheit. Hand in Hand gehen die groesste Liberalitaet in Gestattung
des Verkehrs und das strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage
in Handelsstaaten die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge
Wechselprozess zusammen auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse
stehen sich im Verkehr vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten
umfassende Rechtsgleichheit auch dem Gast; die Frauen sind in der
Rechtsfaehigkeit mit den Maennern voellig auf eine Linie gestellt,
obwohl sie im Handeln beschraenkt sind; ja der kaum erwachsene Knabe
bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht ueber sein
Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen kann, ist in seinem Kreise so
souveraen, wie im oeffentlichen Gebiet der Staat. Hoechst
charakteristisch ist das Kreditsystem: ein Bodenkredit existiert nicht,
sondern anstatt der Hypothekarschuld tritt sofort ein, womit heutzutage
das Hypothekarverfahren schliesst, der Uebergang des Eigentums vom
Schuldner auf den Glaeubiger; dagegen ist der persoenliche Kredit in
der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten Weise
garantiert, indem der Gesetzgeber den Glaeubiger befugt, den
zahlungsunfaehigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und ihm
dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott
ausbedingt, hier in vollkommen legislatorischem Ernste einraeumt, ja
den Punkt wegen des Zuvielabschneidens sorgfaeltiger verklausuliert,
als es der Jude tat. Deutlicher konnte das Gesetz es nicht aussprechen,
dass es zugleich unabhaengige, nicht verschuldete Bauernwesen und
kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles Scheineigentum aber wie alle
Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu unterdruecken beabsichtige.
Nimmt man dazu das frueh anerkannte Niederlassungsrecht saemtlicher
Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene Gueltigkeit der
Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das Hoechste von
seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des
einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm,
dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs
selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie
beschraenkte. Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt
auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast
dem Buerger gleich; der Vertrag gibt regelmaessig keine Klage, aber wo
das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da ist es so allmaechtig,
dass dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und
billige Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das Recht eine
Freude daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die
aeussersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs
gewaltsam dem bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form,
die gemuetliche Anschaulichkeit, die in den germanischen
Rechtsordnungen anmutig walten, sind dem Roemer fremd, in seinem Recht
ist alles klar und knapp, kein Symbol angewandt, keine Institution
zuviel. Es ist nicht grausam; alles Noetige wird vollzogen ohne
Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der Freie nicht gefoltert werden
kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts, den zu gewinnen andere
Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber es ist schrecklich,
dies Recht mit seiner unerbittlichen Strenge, die man sich nicht
allzusehr gemildert denken darf durch eine humane Praxis, denn es ist
ja Volksrecht - schrecklicher als die Bleidaecher und die
Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der Arme in den
Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die
Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein
Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze
der Freiheit und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge
unverfaelscht und ungemildert walteten und heute noch walten.


KAPITEL XII.
Religion

Die roemische Goetterwelt ist, wie schon frueher angedeutet ward,
hervorgegangen aus der Widerspiegelung des irdischen Rom in einem
hoeheren und idealen Anschauungsgebiet, in dem sich mit peinlicher
Genauigkeit das Kleine wie das Grosse wiederholte. Der Staat und das
Geschlecht, das einzelne Naturereignis wie die einzelne geistige
Taetigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und Gegenstand, ja jede Handlung
innerhalb des roemischen Rechtskreises kehren in der roemischen
Goetterwelt wieder; und wie der Bestand der irdischen Dinge flutet im
ewigen Kommen und Gehen, so schwankt auch mit ihm der Goetterkreis. Der
Schutzgeist, der ueber der einzelnen Handlung waltet, dauert nicht
laenger als diese Handlung selbst, der Schutzgeist des einzelnen
Menschen lebt und stirbt mit dem Menschen; und nur insofern kommt auch
diesen Goetterwesen ewige Dauer zu, als aehnliche Handlungen und
gleichartige Menschen und damit auch gleichartige Geister immer aufs
neue sich erzeugen. Wie die roemischen ueber der roemischen, walten
ueber jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff
auch der Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott
entgegentreten mag, so koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten
dennoch durch Gemeindebeschluss in Rom eingebuergert werden, und wenn
aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom uebersiedelten, wurden
auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue Staette sich zu
bereiten.
Den urspruenglichen Goetterkreis, wie er in Rom vor jeder Beruehrung
mit den Griechen sich gestaltet hat, lernen wir kennen aus dem
Verzeichnis der oeffentlichen und benannten Festtage (feriae publicae)
der roemischen Gemeinde, das in dem Kalender derselben erhalten und
ohne Frage die aelteste aller aus dem roemischen Altertum auf uns
gekommenen Urkunden ist. Den Vorrang in demselben nehmen die Goetter
Jupiter und Mars nebst dem Doppelgaenger des letzteren, dem Quirinus,
ein. Dem Jupiter sind alle Vollmondstage (idus) heilig, ausserdem die
saemtlichen Weinfeste und verschiedene andere, spaeter noch zu
erwaehnende Tage; seinem Widerspiel, dem “boesen Jovis” (Vediovis), ist
der 21. Mai (agonalia) gewidmet. Dem Mars dagegen gehoert das Neujahr
des 1. Maerz und ueberhaupt das grosse Kriegerfest in diesem, von dem
Gotte selbst benannten Monat, das, eingeleitet durch das Pferderennen
(equirria) am 27. Februar, im Maerz selbst an den Tagen des
Schildschmiedens (equirria oeder Mamuralia, 14. Maerz), des
Waffentanzes auf der Dingstaette (quinquatrus, 19. Maerz) und der
Drommetenweihe (tubilustrium, 23. Maerz) seine Hochtage hatte. Wie,
wenn ein Krieg zu fuehren war, derselbe mit diesem Feste begann, so
folgte nach Beendigung des Feldzuges im Herbst wiederum eine Marsfeier,
das Fest der Waffenweihe (armilustrium, 19. Oktober). Dem zweiten Mars
endlich, dem Quirinus, war der 17. Februar (Quirinalia) eigen. Unter
den uebrigen Festtagen nehmen die auf den Acker- und Weinbau
bezueglichen die erste Stelle ein, woneben die Hirtenfeste eine
untergeordnete Rolle spielen. Hierher gehoert vor allem die grosse
Reihe der Fruehlingsfeste im April, wo am 15. der Tellus, das ist der
naehrenden Erde (fordicidia, Opfer der traechtigen Kuh), und am 19. der
Ceres, das ist der Goettin des sprossenden Wachstums (Cerialia), dann
am 21. der befruchtenden Herdengoettin Pales (Parilia), am 23. dem
Jupiter als dem Schuetzer der Reben und der an diesem Tage zuerst sich
oeffnenden Faesser von der vorjaehrigen Lese (Vinalia), am 25. dem
boesen Feinde der Saaten, dem Roste (Robigus: Robigalia) Opfer
dargebracht werden. Ebenso wird nach vollendeter Arbeit und gluecklich
eingebrachtem Feldersegen dem Gott und der Goettin des Einbringens und
der Ernte, dem Consus (von condere) und der Ops ein Doppelfest
gefeiert: zunaechst unmittelbar nach vollbrachtem Schnitt (21. August,
Consualia; 25. August, Opiconsiva), sodann im Mittwinter, wo der Segen
der Speicher vor allem offenbar wird (15. Dezember, Consualia; 19.
Dezember, Opalia), zwischen welchen letzteren beiden Feiertagen die
sinnige Anschauung der alten Festordner das Fest der Aussaat
(Saturnalia von Saëturnus oder Saturnus, 17. Dezember), einschaltete.
Gleichermassen wird das Most- oder Heilefest (meditrinalia, 11.
Oktober), so benannt, weil man dem jungen Most heilende Kraft beilegte,
dem Jovis als dem Weingott nach vollendeter Lese dargebracht, waehrend
die urspruengliche Beziehung des dritten Weinfestes (Vinalia, 19.
August) nicht klar ist. Zu diesen Festen kommen weiter am Jahresschluss
das Wolfsfest (Lupercalia, 17. Februar) der Hirten zu Ehren des guten
Gottes, des Faunus, und das Grenzsteinfest (Terminalia, 23. Februar)
der Ackerbauer, ferner das zweitaegige sommerliche Hainfest (Lucaria,
19., 21. Juli) das den Waldgoettern (Silvani) gegolten haben mag, die
Quellfeier (Fontinalia, 13. Oktober) und das Fest des kuerzesten Tages,
der die neue Sonne herauffuehrt (An-geronalia, Divalia, 21. Dezember).
Von nicht geringer Bedeutung sind ferner, wie das fuer die Hafenstadt
Latiums sich nicht anders erwarten laesst, die Schifferfeste der
Gottheiten der See (Neptunalia, 23. Juli), des Hafens (Portunalia, 17.
August) und des Tiberstromes (Volturnalia, 27. August). Handwerk und
Kunst dagegen sind in diesem Goetterkreis nur vertreten durch den Gott
des Feuers und der Schmiedekunst, den Vulcanus, welchem ausser dem nach
seinem Namen benannten Tag (Volcanalia, 23. August) auch das zweite
Fest der Drommetenweihe (tubilustrium, 23. Mai) gewidmet ist, und
allenfalls noch durch das Fest der Carmentis (Carmentalia, 11., 15.
Januar), welche wohl urspruenglich als die Goettin der Zauberformel und
des Liedes und nur folgeweise als Schuetzerin der Geburten verehrt
ward.
Dem haeuslichen und Familienleben ueberhaupt galten das Fest der
Goettin des Hauses und der Geister der Vorratskammer, der Vesta und der
Penaten (Vestalia, 9. Juni); das Fest der Geburtsgoettin ^1 (Matralia,
11. Juni), das Fest des Kindersegens, dem Liber und der Libera gewidmet
(Liberalia, 17. Maerz), das Fest der abgeschiedenen Geister (Feralia,
21. Februar) und die dreitaegige Gespensterfeier (Lemuria, 9., 11., 13.
Mai), waehrend auf die buergerlichen Verhaeltnisse sich die beiden
uebrigens fuer uns nicht klaren Festtage der Koenigsflucht (Regifugium,
24. Februar) und der Volksflucht (Poplifugia, 5. Juli), von denen
wenigstens der letzte Tag dem Jupiter zugeeignet war, und das Fest der
sieben Berge (Agonia oder Septimontium, 11. Dezember) bezogen. Auch dem
Gott des Anfangs, dem Janus, war ein eigener Tag (agonia, 9. Januar)
gewidmet. Einige andere Tage, der der Furrina (25. Juli) und der dem
Jupiter und der Acca Larentia gewidmete der Larentalien, vielleicht ein
Larenfest (23. Dezember), sind ihrem Wesen nach verschollen.
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^1 Das ist allem Anschein nach das urspruengliche Wesen der
“Morgenmutter” oder Mater matuta; wobei man sich wohl daran zu erinnern
hat, dass, wie die Vornamen Lucius und besonders Manius beweisen, die
Morgenstunde fuer die Geburt als glueckbringend galt. Zur See- und
Hafengoettin ist die Mater matuta wohl erst spaeter unter dem Einfluss
des Leukotheamythus geworden; schon dass die Goettin vorzugsweise von
den Frauen verehrt ward, spricht dagegen, sie urspruenglich als
Hafengoettin zu fassen.
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Diese Tafel ist vollstaendig fuer die unbeweglichen oeffentlichen
Feste; und wenn auch neben diesen stehenden Festtagen sicher seit
aeltester Zeit Wandel- und Gelegenheitsfeste vorgekommen sind, so
oeffnet doch diese Urkunde, in dem, was sie sagt, wie in dem, was sie
auslaesst, uns den Einblick in eine sonst fuer uns beinahe gaenzlich
verschollene Urzeit. Zwar die Vereinigung der altroemischen Gemeinde
und der Huegelroemer war bereits erfolgt, als diese Festtafel entstand,
da wir in ihr neben dem Mars den Quirinus finden; aber noch stand der
kapitolinische Tempel nicht, als sie aufgesetzt ward, denn es fehlen
Juno und Minerva; noch war das Dianaheiligtum auf dem Aventin nicht
errichtet; noch war den Griechen kein Kultbegriff entlehnt. Der
Mittelpunkt nicht bloss des roemischen, sondern ueberhaupt des
italischen Gottesdienstes in derjenigen Epoche, wo der Stamm noch sich
selber ueberlassen auf der Halbinsel hauste, war allen Spuren zufolge
der Gott Maurs oder Mars, der toetende Gott ^2, vorwiegend gedacht als
der speerschwingende, die Herde schirmende, den Feind niederwerfende
goettliche Vorfechter der Buergerschaft - natuerlich in der Art, dass
eine jede Gemeinde ihren eigenen Mars besass und ihn fuer den
staerksten und heiligsten unter allen achtete, demnach auch jeder zu
neuer Gemeindebegruendung auswandernde heilige Lenz unter dem Schutz
seines eigenen Mars zog. Dem Mars ist sowohl in der - sonst
goetterlosen - roemischen Monatstafel wie auch wahrscheinlich in den
saemtlichen uebrigen latinischen und sabellischen der erste Monat
geheiligt; unter den roemischen Eigennamen, die sonst ebenfalls keiner
Goetter gedenken, erscheinen Marcus, Mamercus, Mamurius seit uralter
Zeit in vorwiegendem Gebrauch; an den Mars und seinen heiligen Specht
knuepft sich die aelteste italische Weissagung; der Wolf, das heilige
Tier des Mars, ist auch das Wahrzeichen der roemischen Buergerschaft,
und was von heiligen Stammsagen die roemische Phantasie aufzubringen
vermocht hat, geht ausschliesslich zurueck auf den Gott Mars und seinen
Doppelgaenger, den Quirinus. In dem .Festverzeichnis nimmt allerdings
der Vater Diovis, eine reinere und mehr buergerliche als kriegerische
Widerspiegelung des Wesens der roemischen Gemeinde, einen groesseren
Raum ein als der Mars, ebenso wie der Priester des Jupiter an Rang den
beiden Priestern des Kriegsgottes vorgeht; aber eine sehr hervorragende
Rolle spielt doch auch der letztere in demselben, und es ist sogar ganz
glaublich, dass, als diese Festordnung festgestellt wurde, Jovis neben
Mars stand wie Ahuramazda neben Mithra und dass der wahrhafte
Mittelpunkt der Gottesverehrung in der streitbaren roemischen Gemeinde
auch damals noch der kriegerische Todesgott und dessen Maerzfest war,
wogegen gleichzeitig nicht der durch die Griechen spaeter eingefuehrte
“Sorgenbrecher”, sondern der Vater Jovis selbst als der Gott galt des
herzerfreuenden Weines.
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^2 Aus Maurs, was die aelteste ueberlieferte Form ist, entwickeln sich
durch verschiedene Behandlung des u Mars, Mavors, mors; der Uebergang
in ŏ (aehnlich wie Paula, Pola und dergleichen mehr) erscheint auch in
der Doppelform Mar-Mor (vgl. Ma-mŭrius) neben Mar-Mar und Ma-Mers.
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Es ist nicht die Aufgabe dieser Darstellung, die roemischen Gottheiten
im einzelnen zu betrachten; aber wohl ist es auch geschichtlich
wichtig, ihren eigentuemlichen, zugleich niedrigen und innigen
Charakter hervorzuheben. Abstraktion und Personifikation sind das Wesen
der roemischen wie der hellenischen Goetterlehre; auch der hellenische
Gott ruht auf einer Naturerscheinung oder einem Begriff, und dass dem
Roemer eben wie dem Griechen jede Gottheit als Person erscheint, dafuer
zeugt die Auffassung der einzelnen als maennlicher oder weiblicher und
die Anrufung an die unbekannte Gottheit: “bist du Gott oder Goettin,
Mann oder auch Weib”; dafuer der tiefhaftende Glaube, dass der Name des
eigentlichen Schutzgeistes der Gemeinde unausgesprochen bleiben muesse,
damit nicht ein Feind ihn erfahre und, den Gott bei seinem Namen
rufend, ihn ueber die Grenzen hinueberlocke. Ein Ueberrest dieser
maechtig sinnlichen Auffassung haftet namentlich der aeltesten und
nationalsten italischen Goettergestalt, dem Mars, an. Aber wenn die
Abstraktion, die jeder Religion zu Grunde liegt, anderswo zu weiten und
immer weiteren Konzeptionen sich zu erheben, tief und immer tiefer in
das Wesen der Dinge einzudringen versucht, so verhalten sich die
roemischen Glaubensbilder auf einer unglaublich niedrigen Stufe des
Anschauens und des Begreifens. Wenn dem Griechen jedes bedeutsame Motiv
sich rasch zur Gestaltengruppe, zum Sagen- und Ideenkreis erweitert, so
bleibt dem Roemer der Grundgedanke in seiner urspruenglichen nackten
Starrheit stehen. Der apollinischen Religion irdisch sittlicher
Verklaerung, dem goettlichen dionysischen Rausche, den tiefsinnigen und
geheimnisvollen chthonischen und Mysterienkulten hat die roemische
Religion nichts auch nur entfernt aehnliches entgegenzustellen, das ihr
eigentuemlich waere. Sie weiss wohl auch von einem “schlimmen Gott”
(Ve-diovis), von Erscheinungen und Gespenstern (lemures), spaeterhin
auch von Gottheiten der boesen Luft, des Fiebers, der Krankheiten,
vielleicht sogar des Diebstahls (laverna); aber den geheimnisvollen
Schauer, nach dem das Menschenherz doch auch sich sehnt, vermag sie
nicht zu erregen, nicht sich zu durchdringen mit dem Unbegreiflichen
und selbst dem Boesartigen in der Natur und dem Menschen, welches der
Religion nicht fehlen darf, wenn der ganze Mensch in ihr aufgehen soll.
Es gab in der roemischen Religion kaum etwas Geheimes als etwa die
Namen der Stadtgoetter, der Penaten; das Wesen uebrigens auch dieser
Goetter war jedem offenbar.
Die nationalroemische Theologie sucht nach allen Seiten hin die
wichtigen Erscheinungen und Eigenschaften begreiflich zu fassen, sie
terminologisch auszupraegen und schematisch - zunaechst nach der auch
dem Privatrecht zu Grunde liegenden Einteilung von Personen und Sachen
- zu klassifizieren, um darnach die Goetter und Goetterreihen selber
richtig anzurufen und ihre richtige Anrufung der Menge zu weisen
(indigitare). In solchen aeusserlich abgezogenen Begriffen von der
einfaeltigsten, halb ehrwuerdigen, halb laecherlichen Schlichtheit ging
die roemische Theologie wesentlich auf; Vorstellungen wie Saat
(saëturnus) und Feldarbeit (ops), Erdboden (tellus) und Grenzstein
(terminus) gehoeren zu den aeltesten und heiligsten roemischen
Gottheiten. Vielleicht die eigentuemlichste unter allen roemischen
Goettergestalten und wohl die einzige, fuer die ein eigentuemlich
italisches Kultbild erfunden ward, ist der doppelkoepfige Janus; und
doch liegt in ihm eben nichts als die fuer die aengstliche roemische
Religiositaet bezeichnende Idee, dass zur Eroeffnung eines jeden Tuns
zunaechst der “Geist der Eroeffnung” anzurufen sei, und vor allem das
tiefe Gefuehl davon, dass es ebenso unerlaesslich war, die roemischen
Goetterbegriffe in Reihen zusammenzufuegen, wie die persoenlicheren
Goetter der Hellenen notwendig jeder fuer sich standen ^3. Vielleicht
der innigste unter allen roemischen ist der Kult der in und ueber dem
Hause und der Kammer waltenden Schutzgeister, im oeffentlichen
Gottesdienst der der Vesta und der Penaten, im Familienkult der der
Wald- und Flurgoetter, der Silvane und vor allem der eigentlichen
Hausgoetter, der Lasen oder Laren, denen regelmaessig von der
Familienmahlzeit ihr Teil gegeben ward, und vor denen seine Andacht zu
verrichten noch zu des aelteren Cato Zeit des heimkehrenden Hausvaters
erstes Geschaeft war. Aber in der Rangordnung der Goetter nahmen diese
Haus- und Feldgeister eher den letzten als den ersten Platz ein; es
war, wie es bei einer auf Idealisierung verzichtenden Religion nicht
anders sein konnte, nicht die weiteste und allgemeinste, sondern die
einfachste und individuellste Abstraktion, in der das fromme Herz die
meiste Nahrung fand.
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^3 Dass Tor und Tuere und der Morgen (ianus matutinus) dem Janus heilig
ist und er stets vor jedem anderen Gott angerufen ja selbst in der
Muenzreihe noch vor dem Jupiter und den anderen Goettern aufgefuehrt
wird, bezeichnet ihn unverkennbar als die Abstraktion der Oeffnung und
Eroeffnung. Auch der nach zwei Seiten schauende Doppelkopf haengt mit
dem nach zwei Seiten hin sich oeffnenden Tore zusammen. Einen Sonnen-
und Jahresgott darf man um so weniger aus ihm machen, als der von ihm
benannte Monat urspruenglich der elfte, nicht der erste ist; vielmehr
scheint dieser Monat seinen Namen davon zu fuehren, dass in dieser Zeit
nach der Rast des Mittwinters der Kreislauf der Feldarbeiten wieder von
vorn beginnt. Dass uebrigens, namentlich seit der Januarius an der
Spitze des Jahres stand, auch die Eroeffnung des Jahres in den Bereich
des Janus hineingezogen ward, versteht sich von selbst.
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Hand in Hand mit dieser Geringhaltigkeit der idealen Elemente ging die
praktische und utilitarische Tendenz der roemischen Religion, wie sie
in der oben eroerterten Festtafel deutlich genug sich darlegt.
Vermoegensmehrung und Guetersegen durch Feldbau und Herdengewinn, durch
Schiffahrt und Handel - das ist es, was der Roemer von seinen Goettern
begehrt; es stimmt dazu recht wohl, dass der Gott des Worthaltens (deus
fidius), die Zufalls- und Gluecksgoettin (fors fortuna) und der
Handelsgott (mercurius), alle aus dem taeglichen Verkehr
hervorgegangen, zwar noch nicht in jener uralten Festtafel, aber doch
schon sehr frueh weit und breit von den Roemern verehrt auftreten.
Strenge Wirtschaftlichkeit und kaufmaennische Spekulation waren zu tief
im roemischen Wesen begruendet, um nicht auch dessen goettliches Abbild
bis in den innersten Kern zu durchdringen.
Von der Geisterwelt ist wenig zu sagen. Die abgeschiedenen Seelen der
sterblichen Menschen, die “Guten” (manes) lebten schattenhaft weiter,
gebannt an den Ort, wo der Koerper ruhte (dii inferi), und nahmen von
den Ueberlebenden Speise und Trank. Allein sie hausten in den Raeumen
der Tiefe und keine Bruecke fuehrte aus der unteren Welt weder zu den
auf der Erde waltenden Menschen noch empor zu den oberen Goettern. Der
griechische Heroenkult ist den Roemern voellig fremd und wie jung und
schlecht die Gruendungssage von Rom erfunden ist, zeigt schon die ganz
unroemische Verwandlung des Koenigs Romulus in den Gott Quirinus. Numa,
der aelteste und ehrwuerdigste Name in der roemischen Sage, ist in Rom
nie als Gott verehrt worden wie Theseus in Athen.
Die aeltesten Gemeindepriestertuemer beziehen sich auf den Mars: vor
allem auf Lebenszeit ernannte Priester des Gemeindegottes, der “Zuender
des Mars” (flamen Martialis), wie er vom Darbringen der Brandopfer
benannt ward, und die zwoelf “Springer” (salii), eine Schar junger
Leute, die im Maerz den Waffentanz zu Ehren des Mars auffuehrten und
dazu sangen. Dass die Verschmelzung der Huegelgemeinde mit der
palatinischen die Verdoppelung des roemischen Mars und damit die
Einfuehrung eines zweiten Marspriesters - des flamen Quirinalis - und
einer zweiten Taenzergilde - der salii collini - herbeifuehrte, ist
bereits frueher auseinandergesetzt worden.
Hierzu kamen andere oeffentliche, zum Teil wohl ihrem Ursprung nach
weit ueber Roms Entstehung hinaufreichende Verehrungen, fuer welche
entweder Einzelpriester angestellt waren -solche gab es zum Beispiel
der Carmentis, des Volcanus, des Hafen- und des Flussgottes - oder
deren Begehung einzelnen Genossenschaften oder Geschlechtern im Namen
des Volkes uebertragen war. Eine derartige Genossenschaft war
vermutlich die der zwoelf “Ackerbrueder” (fratres arvales), welche die
“schaffende Goettin” (dea dia) im Mai anriefen fuer das Gedeihen der
Saaten; obwohl es sehr zweifelhaft ist, ob dieselbe bereits in dieser
Epoche dasjenige besondere Ansehen genoss, welches wir ihr in der
Kaiserzeit beigelegt finden. Ihnen schloss die titische Bruederschaft
sich an, die den Sonderkult der roemischen Sabiner zu bewahren und zu
besorgen hatte, sowie die fuer die Herde der dreissig Kurien
eingesetzten dreissig Kurienzuender (flamines curiales). Das schon
erwaehnte “Wolfsfest” (lupercalia) wurde fuer die Beschirmung der
Herden dem “guenstigen Gotte” (faunus) von dem Quinctiergeschlecht und
den nach dem Zutritt der Huegelroemer ihnen zugegebenen Fabiern im
Monat Februar gefeiert - ein rechtes Hirtenkarneval, bei dem die
“Woelfe” (luperci) nackt mit dem Bocksfell umguertet herumsprangen und
wen sie trafen mit Riemen klatschten. Ebenso mag noch bei andern
gentilizischen Kulten zugleich die Gemeinde gedacht sein als
mitvertreten.
Zu diesem aeltesten Gottesdienst der roemischen Gemeinde traten
allmaehlich neue Verehrungen hinzu. Die wichtigste darunter ist
diejenige, welche auf die neu geeinigte und durch den grossen Mauer-
und Burgbau gleichsam zum zweitenmal gegruendete Stadt sich bezieht: in
ihr tritt der hoechste beste Jovis vom Burghuegel, das ist der Genius
des roemischen Volkes, an die Spitze der gesamten roemischen
Goetterschaft, und sein fortan bestellter Zuender, der Flamen Dialis,
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