Römische Geschichte — Buch 4 - 10

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mehr als Quintus Metellus, der Scipios Einschreiten gegen die Reform
gemißbilligt hatte, aber von solchen Bundesgenossen schaudernd sich
abwandte und seinen vier Söhnen befahl, die Bahre des großen Gegners
zur Feuerstätte zu tragen. Die Leichenbestattung ward beschleunigt;
verhüllten Hauptes ward der Letzte aus dem Geschlecht des Siegers von
Zama hinausgetragen, ohne daß jemand zuvor des Toten Antlitz hätte
sehen dürfen, und die Flammen des Scheiterhaufens verzehrten mit der
Hülle des hohen Mannes zugleich die Spuren des Verbrechens.
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^1 Hierher gehört ein Rede contra legem iudiciariam Ti. Gracchi, womit
nicht, wie man gesagt hat, ein Gesetz über Quästionengerichte gemeint
ist, sondern das Supplementargesetz zu seiner Ackerrogation: ut
triumviri iudicarent, qua publicus ager, qua privatus esset (Liv. ep.
28; oben S. 95).
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Die Geschichte Roms kennt manchen genialeren Mann als Scipio
Aemilianus, aber keinen, der an sittlicher Reinheit, an völliger
Abwesenheit des politischen Egoismus, an edelster Vaterlandsliebe ihm
gleich kommt; vielleicht auch keinen, dem das Geschick eine tragischere
Rolle zugewiesen hat. Des besten Willens und nicht gemeiner Fähigkeiten
sich bewußt, war er dazu verurteilt, den Ruin seines Vaterlandes vor
seinen Augen sich vollziehen zu sehen und jeden ernstlichen Versuch
einer Rettung, in der klaren Einsicht, nur übel damit ärger zu machen,
in sich niederzukämpfen; dazu verurteilt, Untaten wie die des Nasica
gutheißen und zugleich das Werk des Ermordeten gegen seine Mörder
verteidigen zu müssen. Dennoch durfte er sich sagen, nicht umsonst
gelebt zu haben. Er war es, wenigstens ebensosehr wie der Urheber des
Sempronischen Gesetzes, dem die römische Bürgerschaft einen Zuwachs von
gegen 80000 neuen Bauernhufen verdankte; er war es auch, der diese
Domanialteilung hemmte, als sie genützt hatte, was sie nützen konnte.
Daß es an der Zeit war, damit abzubrechen, ward zwar damals auch von
wohlmeinenden Männern bestritten; aber die Tatsache, daß auch Gaius
Gracchus auf diese nach dem Gesetz seines Bruders zu verteilenden und
unverteilt gebliebenen Besitzungen nicht ernstlich zurückkam, spricht
gar sehr dafür, daß Scipio im wesentlichen den richtigen Moment traf.
Beide Maßregeln wurden den Parteien abgezwungen, die erste der
Aristokratie, die zweite den Reformfreunden; beide bezahlte ihr Urheber
mit seinem Leben. Es war Scipio beschieden, auf manchem Schlachtfeld
für sein Vaterland zu fechten und unverletzt heimzukehren, um dort den
Tod von Mörderhand zu finden; aber er ist in seiner stillen Kammer
nicht minder für Rom gestorben, als wenn er vor Karthagos Mauern
gefallen wäre.
Die Landaufteilung war zu Ende; die Revolution ging an. Die
revolutionäre Partei, die in dem Teilungsamt gleichsam eine
konstituierte Vorstandschaft besaß, hatte schon bei Scipios Lebzeiten
hier und dort mit dem bestehenden Regiment geplänkelt; namentlich
Carbo, eines der ausgezeichnetsten Rednertalente dieser Zeit, hatte als
Volkstribun 623 (131) dem Senat nicht wenig zu schaffen gemacht, die
geheime Abstimmung in den Bürgerschaftsversammlungen durchgesetzt,
soweit es nicht bereits früher geschehen war, und sogar den
bezeichnenden Antrag gestellt, den Volkstribunen die Wiederbewerbung um
dasselbe Amt für das unmittelbar folgende Jahr freizugeben, also das
Hindernis, an dem Tiberius Gracchus zunächst gescheitert war,
gesetzlich zu beseitigen. Der Plan war damals durch den Widerstand
Scipios vereitelt worden; einige Jahre später, wie es scheint nach
dessen Tode, wurde das Gesetz, wenn auch mit beschränkenden Klauseln,
wieder ein- und durchgebracht 2. Die hauptsächliche Absicht der Partei
ging indes auf Reaktivierung des faktisch außer Tätigkeit gesetzten
Teilungsamts: unter den Führern ward der Plan ernstlich besprochen, die
Hindernisse, die die italischen Bundesgenossen derselben
entgegenstellten, durch Erteilung des Bürgerrechts an dieselben zu
beseitigen, und die Agitation nahm vorwiegend diese Richtung. Um ihr zu
begegnen, ließ der Senat 628 (126) durch den Volkstribun Marcus Iunius
Pennus die Ausweisung sämtlicher Nichtbürger aus der Hauptstadt
beantragen und trotz des Widerstandes der Demokraten, namentlich des
Gaius Gracchus, und der durch diese gehässige Maßregel hervorgerufenen
Gärung in den latinischen Gemeinden ging der Vorschlag durch. Marcus
Fulvius Flaccus antwortete im folgenden Jahr (629 125) als Konsul mit
dem Antrag, den Bürgern der Bundesgemeinden die Gewinnung der römischen
Bürgerrechte zu erleichtern und auch denen, die sie nicht gewonnen,
gegen Straferkenntnisse die Provokation an die römischen Komitien
einzuräumen; allein er stand fast allein - Carbo hatte inzwischen die
Farbe gewechselt und war jetzt eifriger Aristokrat, Gaius Gracchus
abwesend als Quästor in Sardinien - und scheiterte an dem Widerstand
nicht bloß des Senats, sondern auch der Bürgerschaft, die der
Ausdehnung ihrer Privilegien auf noch weitere Kreise sehr wenig geneigt
war. Flaccus verließ Rom, um den Oberbefehl gegen die Kelten zu
übernehmen; auch so durch seine transalpinischen Eroberungen den großen
Plänen der Demokratie vorarbeitend, zog er zugleich sich damit aus der
üblen Lage heraus, gegen die von ihm selber aufgestifteten
Bundesgenossen die Waffen tragen zu müssen. Fregellae, an der Grenze
von Latium und Kampanien am Hauptübergang über den Liris inmitten eines
großen und fruchtbaren Gebiets gelegen, damals vielleicht die zweite
Stadt Italiens und in den Verhandlungen mit Rom der gewöhnliche
Wortführer für die sämtlichen latinischen Kolonien, begann infolge der
Zurückweisung des von Flaccus eingebrachten Antrags den Krieg gegen Rom
- seit hundertfünfzig Jahren der erste Fall einer ernstlichen, nicht
durch auswärtige Mächte herbeigeführten Schilderhebung Italiens gegen
die römische Hegemonie. Indes gelang es diesmal noch, den Brand, ehe er
andere bundesgenössische Gemeinden ergriff, im Keime zu ersticken;
nicht durch die Überlegenheit der römischen Waffen, sondern durch den
Verrat eines Fregellaners, des Quintus Numitorius Pullus, ward der
Prätor Lucius Opimius rasch Meister über die empörte Stadt, die ihr
Stadtrecht und ihre Mauern verlor und gleich Capua ein Dorf ward. Auf
einem Teil ihres Gebietes ward 630 (124) die Kolonie Fabrateria
gegründet; der Rest und die ehemalige Stadt selbst wurden unter die
umliegenden Gemeinden verteilt. Das schnelle und furchtbare
Strafgericht schreckte die Bundesgenossenschaft, und endlose
Hochverratsprozesse verfolgten nicht bloß die Fregellaner, sondern auch
die Führer der Volkspartei in Rom, die begreiflicherweise der
Aristokratie als an dieser Insurrektion mitschuldig galten. Inzwischen
erschien Gaius Gracchus wieder in Rom. Die Aristokratie hatte den
gefürchteten Mann zuerst in Sardinien festzuhalten gesucht, indem sie
die übliche Ablösung unterließ und sodann, da er ohne hieran sich zu
kehren dennoch zurückkam, ihn als einen der Urheber des Fregellanischen
Aufstandes vor Gericht gezogen (629-630 125-124). Allein die
Bürgerschaft sprach ihn frei, und nun hob auch er den Handschuh auf,
bewarb sich um das Volkstribunat und ward in einer ungewöhnlich
zahlreich besuchten Wahlversammlung zum Volkstribun auf das Jahr 631
(123) ernannt. Der Krieg war also erklärt. Die demokratische Partei,
immer arm an leitenden Kapazitäten, hatte neun Jahre hindurch
notgedrungen so gut wie gefeiert; jetzt war der Waffenstillstand zu
Ende und es stand diesmal an ihrer Spitze ein Mann, der redlicher als
Carbo und talentvoller als Flaccus in jeder Beziehung zur Führerschaft
berufen war.
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2 Die Restriktion, daß die Kontinuierung nur statthaft sein solle, wenn
es an anderen geeigneten Bewerbern fehle (App. civ. 1, 21), war nicht
schwer zu umgehen. Das Gesetz selbst scheint nicht den älteren
Ordnungen anzugehören (Römisches Staatsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., S. 473),
sondern erst von den Gracchanern eingebracht zu sein.
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Gaius Gracchus (601-633 153-121) war sehr verschieden von seinem um
neun Jahre älteren Bruder. Wie dieser war er gemeiner Lust und gemeinem
Treiben abgewandt, ein durchgebildeter Mann und ein tapferer Soldat; er
hatte vor Numantia unter seinem Schwager und später in Sardinien mit
Auszeichnung gefochten. Allein an Talent, Charakter und vor allem an
Leidenschaft war er dem Tiberius entschieden überlegen. An der Klarheit
und Sicherheit, mit welcher der junge Mann sich später in dem Drang der
verschiedenartigsten, zur praktischen Durchführung seiner zahlreichen
Gesetze erforderlichen Geschäfte zu bewegen wußte, erkannte man die
echte staatsmännische Begabung, wie an der leidenschaftlichen bis zum
Tode getreuen Hingebung, mit der seine näheren Freunde an ihm hingen,
die Liebefähigkeit dieses adligen Gemütes. Der Energie seines Wollens
und Handelns war die durchgemachte Leidensschule, die notgedrungene
Zurückhaltung während der letzten neun Jahre zugute gekommen; nicht mit
geminderter, nur mit verdichteter Glut flammte in ihm die tief in die
innerste Brust zurückgedrängte Erbitterung gegen die Partei, die das
Vaterland zerrüttet und ihm den Bruder ermordet hatte. Durch diese
furchtbare Leidenschaft seines Gemütes ist er der erste Redner
geworden, den Rom jemals gehabt hat; ohne sie würden wir ihn
wahrscheinlich den ersten Staatsmännern aller Zeiten beizählen dürfen.
Noch unter den wenigen Trümmern seiner aufgezeichneten Reden sind
manche selbst in diesem Zustande von herzerschütternder Mächtigkeit 3,
und wohl begreift man, daß, wer sie hörte oder auch nur las,
fortgerissen ward von dem brausenden Sturm seiner Worte. Dennoch,
sosehr er der Rede Meister war, bemeisterte nicht selten ihn selber der
Zorn, so daß dem glänzenden Sprecher die Rede trübe oder stockend floß.
Es ist das treue Abbild seines politischen Tuns und Leidens. In Gaius’
Wesen ist keine Ader von der Art seines Bruders, von jener etwas
sentimentalen und gar sehr kurzsichtigen und unklaren Gutmütigkeit, die
den politischen Gegner mit Bitten und Tränen umstimmen möchte; mit
voller Sicherheit betrat er den Weg der Revolution und strebte er nach
dem Ziel der Rache. “Auch mir”, schrieb ihm seine Mutter, “scheint
nichts schöner und herrlicher, als dem Feinde zu vergelten, wofern dies
geschehen kann, ohne daß das Vaterland zugrunde geht. Ist aber dies
nicht möglich, da mögen unsere Feinde bestehen und bleiben, was. sie
sind, tausendmal lieber, als daß das Vaterland verderbe.” Cornelia
kannte ihren Sohn; sein Glaubensbekenntnis war eben das Gegenteil.
Rache wollte er nehmen an der elenden Regierung, Rache um jeden Preis,
mochte auch er selbst, ja das Gemeinwesen darüber zugrunde gehen - die
Ahnung, daß das Verhängnis ihn so sicher ereilen werde wie den Bruder,
trieb ihn nur sich zu hasten, gleich dem tödlich Verwundeten, der sich
auf den Feind wirft. Die Mutter dachte edler; aber auch den Sohn, diese
tiefgereizte, leidenschaftlich erregte, durchaus italienische Natur hat
die Nachwelt mehr noch beklagt als getadelt, und sie hat recht daran
getan.
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3 So die bei der Ankündigung seiner Gesetzvorschläge gesprochenen
Worte: “Wenn ich zu euch redete und von euch begehrte, da ich von edler
Herkunft bin und meinen Bruder um euretwillen eingebüßt habe und nun
niemand weiter übrig ist von des Publius Africanus und des Tiberius
Gracchus Nachkommen als nur ich und ein Knabe, mich für jetzt feiern zu
lassen, damit nicht unser Stamm mit der Wurzel ausgerottet werde und
ein Sprößling dieses Geschlechts übrig bleibe: so möchte wohl solches
mir von euch bereitwillig zugestanden werden.”
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Tiberius Gracchus war mit einer einzelnen Administrativreform vor die
Bürgerschaft getreten. Was Gaius in einer Reihe gesonderter Vorschläge
einbrachte, war nichts anderes als eine vollständig neue Verfassung,
als deren erster Grundstein die schon früher durchgesetzte Neuerung
erscheint, daß es dem Volkstribun freistehen solle, sich für das
folgende Jahr wiederwählen zulassen. Wenn hiermit für das Volkshaupt
die Möglichkeit einer dauernden und den Inhaber schützenden Stellung
gewonnen war, so galt es weiter, demselben die materielle Macht zu
sichern, das heißt die hauptstädtische Menge - denn daß auf das nur von
Zeit zu Zeit nach der Stadt kommende Landvolk kein Verlaß war, hatte
sich sattsam gezeigt - mit ihren Interessen fest an den Führer zu
knüpfen. Hierzu diente zuvörderst die Einführung der hauptstädtischen
Getreideverteilung. Schon früher war das dem Staat aus den
Provinzialzehnten zukommende Getreide oftmals zu Schleuderpreisen an
die Bürgerschaft abgegeben worden. Gracchus verfügte, daß fortan jedem
persönlich in der Hauptstadt sich meldenden Bürger monatlich eine
bestimmte Quantität - es scheint 5 Modii (5/6 preuß. Scheffel) -aus den
öffentlichen Magazinen verabfolgt werden solle, der Modius zu 6 1/3 As
(2½ Groschen) oder noch nicht die Hälfte eines niedrigen
Durchschnittspreises; zu welchem Ende durch Anlage der neuen
Sempronischen Speicher die öffentlichen Kornmagazine erweitert wurden.
Diese Verteilung, welche folgeweise die außerhalb der Hauptstadt
lebenden Bürger ausschloß und notwendig die ganze Masse des
Bürgerproletariats nach Rom ziehen mußte, sollte das hauptstädtische
Bürgerproletariat, das bisher wesentlich von der Aristokratie
abgehangen hatte, in die Klientel der Führer der Bewegungspartei
bringen und damit dem neuen Herrn des Staats zugleich eine Leibwache
und eine feste Majorität in den Komitien gewähren. Zu mehrerer
Sicherheit hinsichtlich dieser wurde ferner die in den
Zenturiatkomitien noch bestehende Stimmordnung, wonach die fünf
Vermögensklassen in jedem Bezirk nacheinander ihre Stimmen abgaben,
abgeschafft; statt dessen sollten in Zukunft sämtliche Zenturien
durcheinander in einer jedesmal durch das Los festzustellenden
Reihenfolge stimmen. Wenn diese Bestimmungen wesentlich darauf
hinzielten, durch das hauptstädtische Proletariat dem neuen
Staatsoberhaupt die vollständige Herrschaft über die Hauptstadt und
damit über den Staat, die freieste Disposition über die Maschine der
Komitien und die Möglichkeit zu verschaffen, den Senat und die Beamten
nötigenfalls zu terrorisieren, so faßte doch der Gesetzgeber daneben
allerdings auch die Heilung der bestehenden sozialen Schäden mit Ernst
und Nachdruck an. Zwar die italische Domänenfrage war in gewissem Sinne
abgetan. Das Ackergesetz des Tiberius und selbst das Teilungsamt
bestanden rechtlich noch fort; das von Gaius durchgebrachte Ackergesetz
kann nichts neu festgesetzt haben als die Zurückgabe der verlorenen
Gerichtsbarkeit an die Teilherren. Daß hiermit nur das Prinzip gerettet
werden sollte und die Ackerverteilung wenn überhaupt, doch nur in sehr
beschränktem Umfang wiederaufgenommen ward, zeigt die Bürgerliste, die
für die Jahre 629 (125) und 639 (115) genau dieselbe Kopfzahl ergibt.
Unzweifelhaft ging Gaius hier deshalb nicht weiter, weil das von
römischen Bürgern in Besitz genommene Domanialland wesentlich bereits
verteilt war, die Frage aber wegen der von den Latinern benutzten
Domänen nur in Verbindung mit der sehr schwierigen über die Ausdehnung
des Bürgerrechts wiederaufgenommen werden durfte. Dagegen tat er einen
wichtigen Schritt hinaus über das Ackergesetz des Tiberius, indem er
die Gründung von Kolonien in Italien, namentlich in Tarent und vor
allem in Capua, beantragte, also auch das von Gemeinde wegen
verpachtete, bisher von der Aufteilung ausgeschlossene Domanialland zur
Verteilung mitheranzog, und zwar nicht zur Verteilung nach dem
bisherigen, die Gründung neuer Gemeinden ausschließenden Verfahren,
sondern nach dem Kolonialsystem. Ohne Zweifel sollten auch diese
Kolonien die Revolution, der sie ihre Existenz verdankten, dauernd
verteidigen helfen. Bedeutender und folgenreicher noch war es, daß
Gaius Gracchus zuerst dazu schritt, das italische Proletariat in den
überseeischen Gebieten des Staats zu versorgen, indem er an die Stätte,
wo Karthago gestanden, 6000 vielleicht nicht bloß aus den römischen
Bürgern, sondern auch aus den italischen Bundesgenossen erwählte
Kolonisten sendete und der neuen Stadt Iunonia das Recht einer
römischen Bürgerkolonie verlieh. Die Anlage war wichtig, aber wichtiger
noch das damit hingestellte Prinzip der überseeischen Emigration, womit
für das italische Proletariat ein bleibender Abzugskanal und in der Tat
eine mehr als provisorische Hilfe eröffnet, freilich aber auch der
Grundsatz des bisherigen Staatsrechts aufgegeben ward, Italien als das
ausschließlich regierende, das Provinzialgebiet als das ausschließlich
regierte Land zu betrachten.
Zu diesen auf die große Frage hinsichtlich des Proletariats unmittelbar
bezüglichen Maßregeln kam eine Reihe von Verfügungen, die hervorgingen
aus der allgemeinen Tendenz, gegenüber der altväterischen Strenge der
bestehenden Verfassung gelindere und zeitgemäßere Grundsätze zur
Geltung zu bringen. Hierher gehören die Milderungen im Militärwesen.
Hinsichtlich der Länge der Dienstzeit bestand nach altem Recht keine
andere Grenze, als daß kein Bürger vor vollendetem siebzehnten und nach
vollendetem sechsundvierzigsten Jahre zum ordentlichen Felddienst
pflichtig war. Als sodann infolge der Besetzung Spaniens der Dienst
anfing stehend zu werden, scheint zuerst gesetzlich verfügt zu sein,
daß, wer sechs Jahre hintereinander im Felde gestanden, dadurch
zunächst ein Recht erhalte auf den Abschied, wenngleich dieser vor der
Wiedereinberufung den Pflichtigen nicht schützte; später, vielleicht um
den Anfang dieses Jahrhunderts, kam der Satz auf, daß zwanzigjähriger
Dienst zu Fuß oder zehnjähriger zu Roß überhaupt vom weiteren
Kriegsdienst befreie 4. Gracchus erneuerte die vermutlich öfter
gewaltsam verletzte Vorschrift, keinen Bürger vor dem begonnenen
achtzehnten Jahr in das Heer einzustellen, und beschränkte auch, wie es
scheint, die zur vollen Befreiung von der Militärpflicht erforderliche
Zahl von Feldzügen; überdies wurde den Soldaten die Kleidung, deren
Betrag ihnen bisher am Solde gekürzt worden war, fortan vom Staat
unentgeltlich geliefert.
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4 So möchte die Angabe Appians (Hisp. 78), daß sechsjähriger Dienst
berechtige, den Abschied zu fordern, auszugleichen sein mit der
bekannteren des Polybios (6, 19), über welche Marquardt (Handbuch, Bd.
6, S. 381) richtig urteilt. Die Zeit, wo beide Neuerungen aufkamen,
läßt sich nicht weiter bestimmen, als daß die erste wahrscheinlich
schon im Jahre 603 (K. W. Nitzsch, Die Gracchen, S. 231), die zweite
sicher schon zu Polybios’ Zeit bestand. Daß Gracchus die Zahl der
gesetzlichen Dienstjahre herabsetzte, scheint aus Asconius (Corn. p.
68) zu folgen; vgl. Plut. Tib. Gracch. 16; Dio fr. 83; 7 Bekker.
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Hierher gehört ferner die mehrfach in der Gracchischen Gesetzgebung
hervortretende Tendenz, die Todesstrafe wo nicht abzuschaffen, doch
noch mehr, als es schon geschehen war, zu beschränken, die zum Teil
selbst in der Militärgerichtsbarkeit sich geltend macht. Schon seit
Einführung der Republik hatte der Beamte das Recht verloren, über den
Bürger die Todesstrafe ohne Befragung der Gemeinde zu verhängen außer
nach Kriegsrecht; wenn dies Provokationsrecht des Bürgers bald nach der
Gracchenzeit auch im Lager anwendbar und das Recht des Feldherrn,
Todesstrafen zu vollstrecken, auf Bundesgenossen und Untertanen
beschränkt erscheint, so ist wahrscheinlich die Quelle hiervon zu
suchen in dem Provokationsgesetz des Gaius Gracchus. Aber auch das
Recht der Gemeinde, die Todesstrafe zu verhängen oder vielmehr zu
bestätigen, ward mittelbar, aber wesentlich dadurch beschränkt, daß
Gracchus diejenigen gemeinen Verbrechen, die am häufigsten zu
Todesurteilen Veranlassung gaben, Giftmischerei und überhaupt Mord, der
Bürgerschaft entzog und an ständige Kommissionsgerichte überwies,
welche nicht wie die Volksgerichte durch Einschreiten eines Tribuns
gesprengt werden konnten und von denen nicht bloß keine Appellation an
die Gemeinde ging, sondern deren Wahrsprüche auch so wenig wie die der
althergebrachten Zivilgeschworenen der Kassation durch die Gemeinde
unterlagen. Bei den Bürgerschaftsgerichten war es, namentlich bei den
eigentlich politischen Prozessen, zwar auch längst Regel, daß der
Angeklagte auf freiem Fuß prozessiert und ihm gestattet ward, durch
Aufgebung seines Bürgerrechts wenigstens Leben und Freiheit zu retten;
denn die Vermögensstrafe so wie die Zivilverurteilung konnten auch den
Exilierten noch treffen. Allein vorgängige Verhaftung und vollständige
Exekution blieben hier wenigstens rechtlich möglich und wurden selbst
gegen Vornehme noch zuweilen vollzogen, wie zum Beispiel Lucius
Hostilius Tubulus, Prätor 612 (142), der wegen eines schweren
Verbrechens auf den Tod angeklagt war, unter Verweigerung des
Exilrechts festgenommen und hingerichtet ward. Dagegen die aus dem
Zivilprozeß hervorgegangenen Kommissionsgerichte konnten wahrscheinlich
von Haus aus Freiheit und Leben des Bürgers nicht antasten und
höchstens auf Verbannung erkennen - diese, bisher eine dem schuldig
befundenen Mann gestattete Strafmilderung, ward nun zuerst zur
förmlichen Strafe. Auch dieses unfreiwillige Exil ließ gleich dem
freiwilligen dem Verbannten das Vermögen, soweit es nicht zur
Befriedigung der Ersatzforderungen und in Geldbußen daraufging.
Im Schuldwesen endlich hat Gaius Gracchus zwar nichts geneuert; doch
behaupten sehr achtbare Zeugen, daß er den verschuldeten Leuten auf
Minderung oder Erlaß der Forderungen Hoffnung gemacht habe, was, wenn
es richtig ist, gleichfalls diesen radikal populären Maßregeln
beizuzählen ist.
Während Gracchus also sich lehnte auf die Menge, die von ihm eine
materielle Verbesserung ihrer Lage teils erwartete, teils empfing,
arbeitete er mit gleicher Energie an dem Ruin der Aristokratie. Wohl
erkennend, wie unsicher jede bloß auf das Proletariat gebaute
Herrschaft des Staatsoberhauptes ist, war er vor allem darauf bedacht,
die Aristokratie zu spalten und einen Teil derselben in sein Interesse
zu ziehen. Die Elemente einer solchen Spaltung waren vorhanden. Die
Aristokratie der Reichen, die sich wie ein Mann gegen Tiberius Gracchus
erhoben hatte, bestand in der Tat aus zwei wesentlich ungleichen
Massen, die man einigermaßen der Lords- und der Cityaristokratie
Englands vergleichen kann. Die eine umfaßte den tatsächlich
geschlossenen Kreis der regierenden senatorischen Familien, die der
unmittelbaren Spekulation sich fernhielten und ihre ungeheuren
Kapitalien teils in Grundbesitz anlegten, teils als stille
Gesellschafter bei den großen Assoziationen verwerteten. Den Kern der
zweiten Klasse bildeten die Spekulanten, welche als Geschäftsführer
dieser Gesellschaften oder auf eigene Hand die Groß- und Geldgeschäfte
im ganzen Umfang der römischen Hegemonie betrieben. Es ist schon
dargestellt worden, wie die letztere Klasse namentlich im Laufe des
sechsten Jahrhunderts allmählich der senatorischen Aristokratie an die
Seite trat und, wie die gesetzliche Ausschließung der Senatoren von dem
kaufmännischen Betrieb durch den von dem Vorläufer der Gracchen Gaius
Flaminius veranlaßten Claudischen Volksschluß, eine äußere Scheidewand
zwischen den Senatoren und den Kauf- und Geldleuten zog. In der
gegenwärtigen Epoche beginnt die kaufmännische Aristokratie unter dem
Namen der “Ritterschaft” einen entscheidenden Einfluß auch in
politischen Angelegenheiten zu üben. Diese Bezeichnung, die
ursprünglich nur der diensttuenden Bürgerreiterei zukam, übertrug sich
allmählich, wenigstens im gewöhnlichen Sprachgebrauch, auf alle
diejenigen, die als Besitzer eines Vermögens von mindestens 400000
Sesterzen zum Roßdienst im allgemeinen pflichtig waren, und begriff
also die gesamte senatorische und nichtsenatorische vornehme römische
Gesellschaft. Nachdem indes nicht lange vor Gaius Gracchus die
Inkompatibilität des Sitzes in der Kurie und des Reiterdienstes
gesetzlich festgestellt und die Senatoren also aus den Ritterfähigen
ausgeschieden waren, konnte der Ritterstand, im großen und ganzen
genommen, betrachtet werden als im Gegensatz zum Senat die
Spekulantenaristokratie vertretend, obwohl die nicht in den Senat
eingetretenen, namentlich also die jüngeren Glieder der senatorischen
Familien nicht aufhörten, als Ritter zu dienen und also zu heißen, ja
die eigentliche Bürgerreiterei, das heißt die achtzehn Ritterzenturien,
infolge ihrer Zusammensetzung durch die Zensoren, fortfuhren,
vorwiegend aus der jungen senatorischen Aristokratie sich zu ergänzen.
Dieser Stand der Ritter, das heißt wesentlich der vermögenden
Kaufleute, berührte vielfältig sich unsanft mit dem regierenden Senat.
Es war eine natürliche Antipathie zwischen den vornehmen Adligen und
den Männern, denen mit dem Gelde der Rang gekommen war. Die regierenden
Herren, vor allem die besseren von ihnen, standen der Spekulation
ebenso fern, wie die politischen Fragen und Koteriefehden den Männern
der materiellen Interessen gleichgültig waren. Jene und diese waren
namentlich in den Provinzen schon öfter hart zusammengestoßen; denn
wenn auch im allgemeinen die Provinzialen weit mehr Grund hatten, sich
über die Parteilichkeit der römischen Beamten zu beschweren als die
römischen Kapitalisten, so ließen doch die regierenden Herren vom Senat
sich nicht dazu herbei, den Begehrlichkeiten und Unrechtfertigkeiten
der Geldmänner auf Kosten der Untertanen so durchaus und unbedingt die
Hand zu leihen, wie es von jenen begehrt ward. Trotz der Eintracht
gegen einen gemeinschaftlichen Feind, wie Tiberius Gracchus gewesen
war, klaffte zwischen der Adels- und Geldaristokratie ein tief gehender
Riß; und geschickter als sein Bruder erweiterte ihn Gaius, bis das
Bündnis gesprengt war und die Kaufmannschaft auf seiner Seite stand.
Daß die äußeren Vorrechte, durch die späterhin die Männer von
Ritterzensus von der übrigen Menge sich unterschieden - der goldene
Fingerreif statt des gewöhnlichen eisernen oder kupfernen und der
abgesonderte und bessere Platz bei den Bürgerfesten -, der Ritterschaft
zuerst von Gaius Gracchus verliehen worden sind, ist nicht gewiß, aber
nicht unwahrscheinlich. Denn aufgekommen sind sie auf jeden Fall um
diese Zeit, und wie die Erstreckung dieser bisher im wesentlichen
senatorischen Privilegien auf den von ihm emporgehobenen Ritterstand
ganz in Gracchus’ Art ist, so war es auch recht eigentlich sein Zweck,
der Ritterschaft den Stempel eines zwischen der senatorischen
Aristokratie und der gemeinen Menge in der Mitte stehenden, ebenfalls
geschlossenen und privilegierten Standes aufzudrücken; und ebendies
haben jene Standesabzeichen, wie gering sie an sich auch waren und wie
viele Ritterfähige auch ihrer sich nicht bedienen mochten, mehr
gefördert als manche an sich weit wichtigere Verordnung. Indes die
Partei der materiellen. Interessen, wenn sie dergleichen Ehren auch
keineswegs verschmäht, ist doch dafür allein nicht zu haben. Gracchus
erkannte es wohl, daß sie zwar dem Meistbietenden von Rechts wegen
zufällt, aber es auch eines hohen und reellen Gebotes bedurfte; und so
bot er ihr die asiatischen Gefälle und die Geschworenengerichte.
Das System der römischen Finanzverwaltung, sowohl die indirekten
Steuern wie auch die Domanialgefälle durch Mittelsmänner zu erheben,
gewährte an sich schon dem römischen Kapitalistenstand auf Kosten der
Steuerpflichtigen die ausgedehntesten Vorteile. Die direkten Abgaben
indes bestanden entweder, wie in den meisten Ämtern, in festen, von den
Gemeinden zu entrichtenden Geldsummen, was die Dazwischenkunft
römischer Kapitalisten von selber ausschloß, oder, wie in Sizilien und
Sardinien, in einem Bodenzehnten, dessen Erhebung für jede einzelne
Gemeinde in den Provinzen selbst verpachtet ward und wobei also
regelmäßig die vermögenden Provinzialen, und sehr häufig die
zehntpflichtigen Gemeinden selbst, den Zehnten ihrer Distrikte
pachteten und dadurch die gefährlichen römischen Mittelsmänner von sich
abwehrten. Als sechs Jahre zuvor die Provinz Asia an die Römer gefallen
war, hatte der Senat sie im wesentlichen nach dem ersten System
einrichten lassen. Gaius Gracchus 5 stieß diese Verfügung durch einen
Volksschluß um und belastete nicht bloß die bis dahin fast steuerfreie
Provinz mit den ausgedehntesten indirekten und direkten Abgaben,
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