Römische Geschichte — Buch 4 - 09

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er war ein verlorener Mann, wenn er keinen anderen Schirm mehr hatte
als diese Dankbarkeit des Volkes, wenn er demselben nicht unentbehrlich
blieb und durch andere und weitergreifende Vorschläge neue und immer
neue Interessen und Hoffnungen an sich knüpfte. Ebendamals war durch
das Testament des letzten Königs von Pergamon den Römern Reich und
Vermögen der Attaliden zugefallen; Gracchus beantragte bei dem Volk,
den pergamenischen Schatz unter die neuen Landbesitzer zur Anschaffung
des erforderlichen Beschlags zu verteilen und vindizierte überhaupt,
gegen die bestehende Übung, der Bürgerschaft das Recht, über die neue
Provinz definitiv zu entscheiden. Weitere populäre Gesetze, über
Abkürzung der Dienstzeit, über Ausdehnung des Provokationsrechts, über
die Aufhebung des Vorrechts der Senatoren, ausschließlich als
Zivilgeschworene zu fungieren, sogar über die Aufnahme der italischen
Bundesgenossen in den römischen Bürgerverband, soll er vorbereitet
haben; wie weit seine Entwürfe in der Tat gereicht haben, läßt sich
nicht entscheiden, gewiß ist nur, daß Gracchus seine einzige Rettung
darin sah, das Amt, das ihn schützte, von der Bürgerschaft auf ein
zweites Jahr verliehen zu erhalten, und daß er, um diese
verfassungswidrige Verlängerung zu bewirken, weitere Reformen in
Aussicht stellte. Hatte er anfangs sich eingesetzt, um das Gemeinwesen
zu retten, so wußte er jetzt schon, um sich zu retten, das Gemeinwesen
aufs Spiel setzen. Die Bezirke traten zusammen zur Wahl der Tribunen
für das nächste Jahr, und die ersten Abteilungen gaben ihre Stimmen für
Gracchus; aber die Gegenpartei drang mit ihrem Einspruch schließlich
wenigstens insoweit durch, daß die Versammlung unverrichteter Sache
aufgelöst und die Entscheidung auf den folgenden Tag verschoben ward.
Für diesen setzte Gracchus alle Mittel in Bewegung, erlaubte und
unerlaubte: er zeigte sich dem Volke im Trauergewand und empfahl ihm
seinen unmündigen Knaben; für den Fall, daß die Wahl abermals durch
Einspruch gestört werden würde, traf er Vorkehrungen, den Anhang der
Aristokratie mit Gewalt von dem Versammlungsplatz vor dem
Kapitolinischen Tempel zu vertreiben. So kam der zweite Wahltag heran;
die Stimmen fielen wie an dem vorhergehenden und wieder erfolgte der
Einspruch; der Auflauf begann. Die Bürger zerstreuten sich; die
Wahlversammlung war faktisch aufgehoben; der Kapitolinische Tempel ward
geschlossen; man erzählte sich in der Stadt, bald daß Tiberius die
sämtlichen Tribunen abgesetzt habe, bald daß er ohne Wiederwahl sein
Amt fortzuführen entschlossen sei. Der Senat versammelte sich im Tempel
der Treue, hart bei dem Jupitertempel; die erbittertsten Gegner des
Gracchus führten in der Sitzung das Wort; als Tiberius die Hand nach
der Stirn bewegte, um in dem wilden Getümmel dem Volke zu erkennen zu
geben, daß sein Leben bedroht sei, hieß es, er fordere schon die Leute
auf, sein Haupt mit der königlichen Binde zu schmücken. Der Konsul
Scaevola ward angegangen, den Hochverräter sofort töten zu lassen; als
der gemäßigte, der Reform an sich keineswegs abgeneigte Mann das ebenso
unsinnige wie barbarische Begehren unwillig zurückwies, rief der
Konsular Publius Scipio Nasica, ein harter und leidenschaftlicher
Aristokrat, die Gleichgesinnten auf, sich zu bewaffnen, wie sie
könnten, und ihm zu folgen. Von den Landleuten war zu den Wahlen fast
niemand in die Stadt gekommen; das Stadtvolk wich scheu auseinander,
als es die vornehmen Männer mit Stuhlbeinen und Knütteln in den Händen
zornigen Auges heranstürmen sah; Gracchus versuchte, von wenigen
begleitet, zu entkommen. Aber er stürzte auf der Flucht am Abhang des
Kapitols und ward von einem der Wütenden - Publius Satureius und Lucius
Rufus stritten sich später um die Henkerehre - vor den Bildsäulen der
sieben Könige am Tempel der Treue durch einen Knüttelschlag auf die
Schläfe getötet; mit ihm dreihundert andere Männer, keiner durch
Eisenwaffen. Als es Abend geworden war, wurden die Körper in den
Tiberfluß gestürzt; vergebens bat Gaius, ihm die Leiche seines Bruders
zur Bestattung zu vergönnen. Solch einen Tag hatte Rom noch nicht
erlebt. Der mehr als hundertjährige Hader der Parteien während der
ersten sozialen Krise hatte zu keiner Katastrophe geführt, wie
diejenige war, mit der die zweite begann. Auch den besseren Teil der
Aristokratie mochte schaudern; indes man konnte nicht mehr zurück. Man
hatte nur die Wahl, eine große Zahl der zuverlässigsten Parteigenossen
der Rache der Menge preiszugeben oder die Verantwortung der Untat auf
die Gesamtheit zu übernehmen; das letztere geschah. Man hielt offiziell
daran fest, daß Gracchus die Krone habe nehmen wollen, und
rechtfertigte diesen neuesten Frevel mit dem uralten des Ahala; ja man
überwies sogar die weitere Untersuchung gegen Gracchus’ Mitschuldige
einer besonderen Kommission und ließ deren Vormann, den Konsul Publius
Popillius, dafür sorgen, daß durch Blutsentenzen gegen eine große
Anzahl geringer Leute der Bluttat gegen Gracchus nachträglich eine Art
rechtlichen Gepräges aufgedrückt ward (622 132). Nasica, gegen den vor
allen anderen die Menge Rache schnaubte und der wenigstens den Mut
hatte, sich offen vor dem Volke zu seiner Tat zu bekennen und sie zu
vertreten, ward unter ehrenvollen Vorwänden nach Asien gesandt und bald
darauf (624 130) abwesend mit dem Oberpontifikat bekleidet. Auch die
gemäßigte Partei trennte sich hierin nicht von ihren Kollegen. Gaius
Laelius beteiligte sich bei den Untersuchungen gegen die Gracchaner;
Publius Scaevola, der die Ermordung zu verhindern gesucht hatte,
verteidigte sie später im Senat; als Scipio Aemilianus nach seiner
Rückkehr aus Spanien (622 132) aufgefordert ward, sich öffentlich
darüber zu erklären, ob er die Tötung seines Schwagers billige oder
nicht, gab er die wenigstens zweideutige Antwort, daß, wofern er nach
der Krone getrachtet habe, er mit Recht getötet worden sei.
Versuchen wir über diese folgenreichen Ereignisse zu einem Urteil zu
gelangen. Die Einrichtung eines Beamtenkollegiums, das dem gefährlichen
Zusammenschwinden der Bauernschaft durch umfassende Gründung neuer
Kleinstellen aus dem gesamten, dem Staat zur Verfügung stehenden
italischen Grundbesitz entgegenzuwirken hatte, war freilich kein
Zeichen eines gesunden volkswirtschaftlichen Zustandes, aber unter den
obwaltenden politischen und sozialen Verhältnissen zweckmäßig. Die
Aufteilung der Domänen ferner war an sich keine politische Parteifrage;
sie konnte bis auf die letzte Scholle durchgeführt werden, ohne daß die
bestehende Verfassung geändert, das Regiment der Aristokratie irgend
erschüttert ward. Ebensowenig konnte hier von einer Rechtsverletzung
die Rede sein. Anerkanntermaßen war der Eigentümer des okkupierten
Landes der Staat; der Inhaber konnte als bloß geduldeter Besitzer in
der Regel nicht einmal den gutgläubigen Eigentumsbesitz sich
zuschreiben, und wo er ausnahmsweise es konnte, stand ihm entgegen, daß
gegen den Staat nach römischem Landrecht die Verjährung nicht lief. Die
Domänenaufteilung war keine Aufhebung, sondern eine Ausübung des
Eigentums; über die formelle Rechtsbeständigkeit derselben waren alle
Juristen einig. Allein damit, daß die Domänenaufteilung weder der
bestehenden Verfassung Eintrag tat noch eine Rechtsverletzung in sich
schloß, war der Versuch, diese Rechtsansprüche des Staats jetzt
durchzuführen, politisch noch keineswegs gerechtfertigt. Was man wohl
in unsern Tagen erinnert hat, wenn ein großer Grundherr rechtlich ihm
zustehende, aber tatsächlich seit langen Jahren nicht erhobene
Ansprüche plötzlich in ihrem ganzen Umfang geltend zu machen beginnt,
konnte mit gleichem und besserem Rechte auch gegen die Gracchische
Rogation eingewendet werden. Unleugbar hatten diese okkupierten Domänen
zum Teil seit dreihundert Jahren sich in erblichem Privatbesitz
befunden; das Bodeneigentum des Staats, das seiner Natur nach überhaupt
leichter als das des Bürgers den privatrechtlichen Charakter verliert,
war an diesen Grundstücken so gut wie verschollen und die jetzigen
Inhaber durchgängig durch Kauf oder sonstigen lästigen Erwerb zu diesen
Besitzungen gelangt. Der Jurist mochte sagen was er wollte; den
Geschäftsleuten erschien die Maßregel als eine Expropriation der großen
Grundbesitzer zum Besten des agrikolen Proletariats; und in der Tat
konnte auch kein Staatsmann sie anders bezeichnen. Daß die leitenden
Männer der catonischen Epoche nicht anders geurteilt hatten, zeigt sehr
klar die Behandlung eines ähnlichen, zu ihrer Zeit vorgekommenen
Falles. Das im Jahre 543 (211) zur Domäne geschlagene Gebiet von Capua
und den Nachbarstädten war in den folgenden unruhigen Zeiten
tatsächlich größtenteils in Privatbesitz übergegangen. In den letzten
Jahren des sechsten Jahrhunderts, wo man vielfältig, besonders durch
Catos Einfluß bestimmt, die Zügel des Regiments wieder straffer anzog,
beschloß die Bürgerschaft, das campanische Gebiet wieder an sich zu
nehmen und zum Besten des Staatsschatzes zu verpachten (582 172).
Dieser Besitz beruhte auf einer nicht durch vorgängige Aufforderung,
sondern höchstens durch Konnivenz der Behörden gerechtfertigten und
nirgends viel über ein Menschenalter hinaus fortgesetzten Okkupation;
dennoch wurden die Inhaber nicht anders als gegen eine im Auftrag des
Senats von dem Stadtprätor Publius Lentulus ausgeworfene
Entschädigungssumme aus dem Besitz gesetzt (ca. 589 165) 5. Weniger
bedenklich vielleicht, aber doch auch nicht unbedenklich war es, daß
für die neuen Landlose Erbpachtqualität und Unveräußerlichkeit
festgestellt ward. Die liberalsten Grundsätze in bezug auf die
Verkehrsfreiheit hatten Rom groß gemacht, und es vertrug sich sehr
wenig mit dem Geist der römischen Institutionen, daß diese neuen Bauern
von oben herab angehalten wurden, ihr Grundstück in einer bestimmten
Weise zu bewirtschaften, und daß für dasselbe Retraktrechte und alle
der Verkehrsbeschränkung anhängenden Einschnürungsmaßregeln
festgestellt wurden.
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5 Die bisher nur aus Cicero (leg. agr. 2, 31, 82; vgl. Liv. 42, 2, 19)
teilweise bekannte Tatsache wird jetzt durch die Fragmente des
Licinianus (p. 4) wesentlich vervollständigt. Die beiden Berichte sind
dahin zu vereinigen, daß Lentulus die Possessoren gegen eine von ihm
festgesetzte Entschädigungssumme expropriierte, bei den wirklichen
Grundeigentümern aber nichts ausrichtete, da er sie zu expropriieren
nicht befugt war und sie auf Verkauf sich nicht einlassen wollten.
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Man wird einräumen, daß diese Einwürfe gegen das Sempronische
Ackergesetz nicht leicht wogen. Dennoch entscheiden sie nicht. Jene
tatsächliche Expropriation der Domänenbesitzer war sicher ein großes
Übel; aber sie war dennoch das einzige Mittel, um einem noch viel
größeren, ja den Staat geradezu vernichtenden, dem Untergang des
italischen Bauernstandes, wenigstens auf lange hinaus zu steuern. Darum
begreift man es wohl, warum die ausgezeichnetsten und patriotischsten
Männer auch der konservativen Partei, an ihrer Spitze Gaius Laelius und
Scipio Aemilianus, die Domänenaufteilung an sich billigten und
wünschten.
Aber wenn der Zweck des Tiberius Gracchus wohl der großen Majorität der
einsichtigen Vaterlandsfreunde gut und heilsam erschienen ist, so hat
dagegen der Weg, den er einschlug, keines einzigen nennenswerten und
patriotischen Mannes Billigung gefunden und finden können. Rom wurde um
diese Zeit regiert durch den Senat. Wer gegen die Majorität des Senats
eine Verwaltungsmaßregel durchsetzte, der machte Revolution. Es war
Revolution gegen den Geist der Verfassung, als Gracchus die
Domänenfrage vor das Volk brachte; Revolution auch gegen den
Buchstaben, als er das Korrektiv der Staatsmaschine, durch welches der
Senat die Eingriffe in sein Regiment verfassungsmäßig beseitigte, die
tribunizische Interzession durch die mit unwürdiger Sophistik
gerechtfertigte Absetzung seines Kollegen nicht bloß für jetzt, sondern
für alle Folgezeit zerstörte. Indes nicht hierin liegt die sittliche
und politische Verkehrtheit von Gracchus’ Tun. Für die Geschichte gibt
es keine Hochverratsparagraphen; wer eine Macht im Staat zum Kampf
aufruft gegen die andere, der ist gewiß ein Revolutionär, aber
vielleicht zugleich ein einsichtiger und preiswürdiger Staatsmann. Der
wesentliche Fehler der Gracchischen Revolution liegt in einer nur zu
oft übersehenen Tatsache: in der Beschaffenheit der damaligen
Bürgerversammlungen. Das Ackergesetz des Spurius Cassius und das des
Tiberius Gracchus hatten in der Hauptsache denselben Inhalt und
denselben Zweck; dennoch war das Beginnen beider Männer nicht weniger
verschieden als die ehemalige römische Bürgerschaft, welche mit den
Latinern und Hernikern die Volskerbeute teilte, und die jetzige, die
die Provinzen Asia und Africa einrichten ließ. Jene war eine städtische
Gemeinde, die zusammentreten und zusammen handeln konnte; diese ein
großer Staat, dessen Angehörige in einer und derselben Urversammlung zu
vereinigen und diese Versammlung entscheiden zu lassen ein ebenso
klägliches wie lächerliches Resultat gab. Es rächte sich hier der
Grundfehler der Politie des Altertums, daß sie nie vollständig von der
städtischen zur staatlichen Verfassung oder, was dasselbe ist, von dem
System der Urversammlungen zum parlamentarischen fortgeschritten ist.
Die souveräne Versammlung Roms war, was die souveräne Versammlung in
England sein würde, wenn statt der Abgeordneten die sämtlichen Wähler
Englands zum Parlament zusammentreten wollten: eine ungeschlachte, von
allen Interessen und allen Leidenschaften wüst bewegte Masse, in der
die Intelligenz spurlos verschwand; eine Masse, die weder die
Verhältnisse zu übersehen noch auch nur einen eigenen Entschluß zu
fassen vermochte; eine Masse vor allem, in welcher, von seltenen
Ausnahmefällen abgesehen, unter dem Namen der Bürgerschaft ein paar
hundert oder tausend von den Gassen der Hauptstadt zufällig
aufgegriffene Individuen handelten und stimmten. Die Bürgerschaft fand
sich in den Bezirken wie in den Hundertschaften durch ihre faktischen
Repräsentanten in der Regel ungefähr ebenso genügend vertreten wie in
den Kurien durch die daselbst von Rechts wegen sie repräsentierenden
dreißig Gerichtsdiener; und eben wie der sogenannte Kurienbeschluß
nichts war als ein Beschluß desjenigen Magistrats, der die
Gerichtsdiener zusammenrief, so war auch der Tribus- und
Zenturienbeschluß in dieser Zeit wesentlich nichts als ein durch einige
obligate Jaherren legalisierter Beschluß des vorschlagenden Beamten.
Wenn aber in diesen Stimmversammlungen, den Komitien, sowenig man es
auch mit der Qualifikation genau nahm, im ganzen doch nur Bürger
erschienen, so war dagegen in den bloßen Volksversammlungen, den
Kontionen, platz- und schreiberechtigt, was nur zwei Beine hatte,
Ägypter und Juden, Gassenbuben und Sklaven. In den Augen des Gesetzes
bedeutete allerdings ein solches Meeting nichts; es konnte nicht
abstimmen noch beschließen. Allein tatsächlich beherrschte dasselbe die
Gasse und schon war die Gassenmeinung eine Macht in Rom und kam etwas
darauf an, ob diese wüste Masse bei dem, was ihr mitgeteilt ward,
schwieg oder schrie, ob sie klatschte und jubelte oder den Redner
auspfiff und anheulte. Nicht viele hatten den Mut, die Haufen
anzuherrschen, wie es Scipio Aemilianus tat, als sie wegen seiner
Äußerung über den Tod seines Schwagers ihn auszischten: Ihr da, sprach
er, denen Italien nicht Mutter ist sondern Stiefmutter, ihr habt zu
schweigen! Und da sie noch lauter tobten: ihr meint doch nicht, daß ich
die losgebunden fürchten werde, die ich in Ketten auf den Sklavenmarkt
geschickt habe?
Daß man der verrosteten Maschine der Komitien sich für die Wahlen und
für die Gesetzgebung bediente, war schon übel genug. Aber wenn man
diesen Massen, zunächst den Komitien und faktisch auch den Kontionen,
Eingriffe in die Verwaltung gestattete und dem Senat das Werkzeug zur
Verhütung solcher Eingriffe aus den Händen wand; wenn man gar diese
sogenannte Bürgerschaft aus dem gemeinen Säckel sich selber Äcker samt
Zubehör dekretieren ließ; wenn man einem jeden, dem die Verhältnisse
und sein Einfluß beim Proletariat die Gelegenheit gab, die Gassen auf
einige Stunden zu beherrschen, die Möglichkeit eröffnete, seinen
Projekten den legalen Stempel des souveränen Volkswillens aufzudrücken,
so war man nicht am Anfang, sondern am Ende der Volksfreiheit, nicht
bei der Demokratie angelangt, sondern bei der Monarchie. Darum hatten
in der vorigen Periode Cato und seine Gesinnungsgenossen solche Fragen
nie an die Bürgerschaft gebracht, sondern lediglich sie im Senat
verhandelt. Darum bezeichnen Gracchus’ Zeitgenossen, die Männer des
Scipionischen Kreises, das Flaminische Ackergesetz von 522 (232), den
ersten Schritt auf jener verhängnisvollen Bahn, als den Anfang des
Verfalles der römischen Größe. Darum ließen dieselben den Urheber der
Domanialteilung fallen und erblickten in seinem schrecklichen Ende
gleichsam einen Damm gegen künftige ähnliche Versuche, während sie doch
die von ihm durchgesetzte Domanialteilung selbst mit aller Energie
festhielten und nutzten - so jammervoll standen die Dinge in Rom, daß
redliche Patrioten in die grauenvolle Heuchelei hineingedrängt wurden,
den Übeltäter preiszugeben und die Frucht der Übeltat sich anzueignen.
Darum hatten auch die Gegner des Gracchus in gewissem Sinne nicht
unrecht, als sie ihn beschuldigten, nach der Krone zu streben. Es ist
für ihn viel mehr eine zweite Anklage als eine Rechtfertigung, daß
dieser Gedanke ihm selber wahrscheinlich fremd war. Das aristokratische
Regiment war so durchaus verderblich, daß der Bürger, der den Senat ab-
und sich an dessen Stelle zu setzen vermochte, vielleicht dem
Gemeinwesen mehr noch nützte, als er ihm schadete. Allein dieser kühne
Spieler war Tiberius Gracchus nicht, sondern ein leidlich fähiger,
durchaus wohlmeinender, konservativ patriotischer Mann, der eben nicht
wußte, was er begann, der im besten Glauben, das Volk zu rufen, den
Pöbel beschwor und nach der Krone griff, ohne selbst es zu wissen, bis
die unerbittliche Konsequenz der Dinge ihn unaufhaltsam drängte in die
demagogisch-tyrannische Bahn, bis mit der Familienkommission, den
Eingriffen in das öffentliche Kassenwesen, den durch Not und
Verzweiflung erpreßten weiteren “Reformen”, der Leibwache von der Gasse
und den Straßengefechten der bedauernswerte Usurpator Schritt für
Schritt sich und andern klarer hervortrat, bis endlich die entfesselten
Geister der Revolution den unfähigen Beschwörer packten und
verschlangen. Die ehrlose Schlächterei, durch die er endigte, richtet
sich selber, wie sie die Adelsrotte richtet, von der sie ausging;
allein die Märtyrerglorie, mit der sie Tiberius Gracchus’ Namen
geschmückt hat, kam hier wie gewöhnlich an den unrechten Mann. Die
besten seiner Zeitgenossen urteilten anders. Als dem Scipio Aemilianus
die Katastrophe gemeldet ward, sprach er die Worte Homers: “Also
verderb’ ein jeder, der ähnliche Werke vollführt hat!” Und als des
Tiberius jüngerer Bruder Miene machte, in gleicher Weise aufzutreten,
schrieb ihm die eigene Mutter: “Wird denn unser Haus des Wahnsinns kein
Ende finden? Wo wird die Grenze sein? Haben wir noch nicht hinreichend
uns zu schämen, den Staat verwirrt und zerrüttet zu haben?” So sprach
nicht die besorgte Mutter, sondern die Tochter des Überwinders der
Karthager, die noch ein größeres Unglück kannte und erfuhr als den Tod
ihrer Kinder.


KAPITEL III.
Die Revolution und Gaius Gracchus

Tiberius Gracchus war tot; indes seine beiden Werke, die Landaufteilung
wie die Revolution, überlebten ihren Urheber. Dem verkommenen agrikolen
Proletariat gegenüber konnte der Senat wohl einen Mord wagen, aber
nicht diesen Mord zur Aufhebung des Sempronischen Ackergesetzes
benutzen; durch den wahnsinnigen Ausbruch der Parteiwut war das Gesetz
selbst weit mehr befestigt als erschüttert worden. Die reformistisch
gesinnte Partei der Aristokratie, welche die Domanialteilung offen
begünstigte, an ihrer Spitze Quintus Metellus, eben um diese Zeit (623
131) Zensor, und Publius Scaevola, gewann in Verbindung mit der Partei
des Scipio Aemilianus, die der Reform wenigstens nicht abgeneigt war,
selbst im Senat für jetzt die Oberhand, und ausdrücklich wies ein
Senatsbeschluß die Teilherren an, ihre Arbeiten zu beginnen. Nach dem
Sempronischen Gesetz sollten dieselben jährlich von der Gemeinde
ernannt werden, und es ist dies auch wahrscheinlich geschehen; allein
bei der Beschaffenheit ihrer Aufgabe war es natürlich, daß die Wahl
wieder und wieder auf dieselben Männer fiel und eigentliche Neuwahlen
nur stattfanden, wo ein Platz durch den Tod sich erledigte. So trat für
Tiberius Gracchus in dieselbe ein der Schwiegervater seines Bruders
Gaius, Publius Crassus Mucianus; und als dieser 624 (130) gefallen und
auch Appius Claudius gestorben war, leiteten das Teilungsgeschäft in
Gemeinschaft mit dem jungen Gaius Gracchus zwei der tätigsten Führer
der Bewegungspartei, Marcus Fulvius Flaccus und Gaius Papirius Carbo.
Schon die Namen dieser Männer bürgen dafür, daß man das Geschäft der
Einziehung und Aufteilung des okkupierten Domaniallandes mit Eifer und
Nachdruck angriff, und in der Tat fehlt es auch dafür nicht an
Beweisen. Bereits der Konsul des Jahres 622 (132), Publius Popillius,
derselbe, der die Blutgerichte gegen die Anhänger des Tiberius Gracchus
leitete, verzeichnet auf einem öffentlichen Denkmal sich als “den
ersten, der auf den Domänen die Hirten aus- und dafür die Bauern
eingewiesen habe”, und auch sonst ist es überliefert, daß sich die
Aufteilung über ganz Italien erstreckte und überall in den bisherigen
Gemeinden die Zahl der Bauernstellen vermehrt ward - denn nicht durch
Gründung neuer Gemeinden, sondern durch Verstärkung der bestehenden die
Bauernschaft zu heben, war die Absicht des Sempronischen Ackergesetzes.
Den Umfang und die tiefgreifende Wirkung dieser Aufteilungen bezeugen
die zahlreichen in der römischen Feldmesserkunst auf die Gracchischen
Landanweisungen zurückgehenden Einrichtungen; wie denn zum Beispiel
eine gehörige und künftigen Irrungen vorbeugende Marksteinsetzung
zuerst durch die Gracchischen Grenzgerichte und Landaufteilungen ins
Leben gerufen zu sein scheint. Am deutlichsten aber reden die Zahlen
der Bürgerliste. Die Schätzung, die im Jahre 623 (131) veröffentlicht
ward und tatsächlich wohl Anfang 622 (132) stattfand, ergab nicht mehr
als 319000 waffenfähige Bürger, wogegen sechs Jahre später (629 125)
statt des bisherigen Sinkens sich die Ziffer auf 395000, also um 76000
hebt - ohne allen Zweifel lediglich infolge dessen, was die
Teilungskommission für die römische Bürgerschaft tat. Ob dieselbe auch
bei den Italikern die Bauernstellen in demselben Verhältnis vermehrt
hat, läßt sich bezweifeln; auf alle Fälle war das, was sie erreichte,
ein großes und segensreiches Resultat. Freilich ging es dabei nicht ab
ohne vielfache Verletzung achtbarer Interessen und bestehender Rechte.
Das Teilherrenamt, besetzt mit den entschiedensten Parteimännern und
durchaus Richter in eigener Sache, ging mit seinen Arbeiten
rücksichtslos und selbst tumultuarisch vor; öffentliche Anschläge
forderten jeden, der dazu imstande sei, auf über die Ausdehnung des
Domaniallandes Nachweisungen zu geben; unerbittlich wurde
zurückgegangen auf die alten Erdbücher und nicht bloß neue und alte
Okkupation ohne Unterschied wieder eingefordert, sondern auch
vielfältig wirkliches Privateigentum, über das der Inhaber sich nicht
genügend auszuweisen vermochte, mitkonfisziert. Wie laut und
großenteils begründet auch die Klagen waren, der Senat ließ die
Aufteiler gewähren: es war einleuchtend, daß, wenn man einmal die
Domanialfrage erledigen wollte, ohne solches rücksichtsloses
Durchgreifen schlechterdings nicht durchzukommen war. Allein es hatte
dies Gewährenlassen doch seine Grenze. Das italische Domanialland war
nicht lediglich in den Händen römischer Bürger; große Strecken
desselben waren einzelnen bundesgenössischen Gemeinden durch Volks-
oder Senatsbeschlüsse zu ausschließlicher Benutzung zugewiesen, andere
Stücke von latinischen Bürgern erlaubter- oder unerlaubterweise
okkupiert worden. Das Teilungsamt griff endlich auch diese Besitzungen
an. Nach formalem Rechte war die Einziehung der von Nichtbürgern
einfach okkupierten Stücke unzweifelhaft zulässig, nicht minder
vermutlich die Einziehung des durch Senatsbeschlüsse, ja selbst des
durch Gemeindebeschlüsse den italischen Gemeinden überwiesenen
Domaniallandes, da der Staat damit keineswegs auf sein Eigentum
verzichtete und allem Anschein nach an Gemeinden eben wie an Private
nur auf Widerruf verlieh. Allein die Beschwerden dieser Bundes- oder
Untertanengemeinden, daß Rom die in Kraft stehenden Abmachungen nicht
einhalte, konnten doch nicht, wie die Klagen der durch das Teilungsamt
verletzten römischen Bürger, einfach beiseite gelegt werden. Rechtlich
mochten jene nicht besser begründet sein als diese; aber wenn es in
diesem Falle sich um Privatinteressen von Staatsangehörigen handelte,
so kam in Beziehung auf die latinischen Possessionen in Frage, ob es
politisch richtig sei, die militärisch so wichtigen und schon durch
zahlreiche rechtliche und faktische Zurücksetzungen Rom sehr
entfremdeten latinischen Gemeinden noch durch diese empfindliche
Verletzung ihrer materiellen Interessen aufs neue zu verstimmen. Die
Entscheidung lag in den Händen der Mittelpartei; sie war es gewesen,
die nach der Katastrophe des Gracchus im Bunde mit seinen Anhängern die
Reform gegen die Oligarchie geschützt hatte, und sie allein vermochte
jetzt in Vereinigung mit der Oligarchie der Reform eine Schranke zu
setzen. Die Latiner wandten sich persönlich an den hervorragendsten
Mann dieser Partei, Scipio Aemilianus, mit der Bitte, ihre Rechte zu
schützen; er sagte es zu, und wesentlich durch seinen Einfluß ^1 ward
im Jahre 625 (129) durch Volksschluß der Teilkommission die
Gerichtsbarkeit entzogen und die Entscheidung, was Domanial- und was
Privatbesitz sei, an die Zensoren und in deren Vertretung an die
Konsuln gewiesen, denen sie nach den allgemeinen Rechtsbestimmungen
zukam. Es war dies nichts anderes als eine Sistierung der weiteren
Domanialaufteilung in milder Form. Der Konsul Tuditanus, keineswegs
gracchanisch gesinnt und wenig geneigt, mit der bedenklichen
Bodenregulierung sich zu befassen, nahm die Gelegenheit wahr, zum
illyrischen Heer abzugehen und das ihm aufgetragene Geschäft
unvollzogen zu lassen; die Teilungskommission bestand zwar fort, aber
da die gerichtliche Regulierung des Domaniallandes stockte, blieb auch
sie notgedrungen untätig. Die Reformpartei war tief erbittert. Selbst
Männer wie Publius Mucius und Quintus Metellus mißbilligten Scipios
Zwischentreten. In anderen Kreisen begnügte man sich nicht mit der
Mißbilligung. Auf einen der nächsten Tage hatte Scipio einen Vortrag
über die Verhältnisse der Latiner angekündigt; am Morgen dieses Tages
ward er tot in seinem Bette gefunden. Daß der sechsundfünfzigjährige in
voller Gesundheit und Kraft stehende Mann, der noch den Tag vorher
öffentlich gesprochen und dann am Abend, um seine Rede für den nächsten
Tag zu entwerfen, sich früher als gewöhnlich in sein Schlafgemach
zurückgezogen hatte, das Opfer eines politischen Mordes geworden ist,
kann nicht bezweifelt werden; er selbst hatte kurz vorher der gegen ihn
gerichteten Mordanschläge öffentlich erwähnt. Welche meuchelnde Hand
den ersten Staatsmann und den ersten Feldherrn seiner Zeit bei
nächtlicher Weile erwürgt hat, ist nie an den Tag gekommen, und es
ziemt der Geschichte weder die aus dem gleichzeitigen Stadtklatsch
überlieferten Gerüchte zu wiederholen noch den kindischen Versuch
anzustellen, aus solchen Akten die Wahrheit zu ermitteln. Nur daß der
Anstifter der Tat der Gracchenpartei angehört haben muß, ist
einleuchtend: Scipios Ermordung war die demokratische Antwort auf die
aristokratische Blutszene am Tempel der Treue. Die Gerichte schritten
nicht ein. Die Volkspartei, mit Recht fürchtend, daß ihre Führer, Gaius
Gracchus, Flaccus, Carbo, schuldig oder nicht, in den Prozeß möchten
verwickelt werden, widersetzte sich mit allen Kräften der Einleitung
einer Untersuchung; und auch die Aristokratie, die an Scipio ebensosehr
einen Gegner wie einen Verbündeten verlor, ließ nicht ungern die Sache
ruhen. Die Menge und die gemäßigten Männer standen entsetzt; keiner
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