Römische Geschichte — Buch 4 - 11

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namentlich dem Bodenzehnten, sondern er verfügte auch, daß diese
Hebungen für die gesamte Provinz und in Rom verpachtet werden sollten -
eine Bestimmung, die die Beteiligung der Provinzialen tatsächlich
ausschloß und die in der Mittelsmännerschaft für Zehnten, Hutgeld und
Zölle der Provinz Asia eine Kapitalistenassoziation von kolossaler
Ausdehnung ins Leben rief. Charakteristisch für Gracchus’ Bestreben,
den Kapitalistenstand vom Senat unabhängig zu machen, ist dabei noch
die Bestimmung, daß der völlige oder teilweise Erlaß der Pachtsumme
nicht mehr, wie bisher, vom Senat nach Ermessen bewilligt werden,
sondern unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich eintreten solle.
Wenn hier dem Kaufmannsstand eine Goldgrube eröffnet und in den
Mitgliedern der neuen Gesellschaft ein selbst der Regierung
imponierender Kern der hohen Finanz, ein “Senat der Kaufmannschaft”
konstituiert ward, so ward denselben zugleich in den
Geschworenengerichten eine bestimmte öffentliche Tätigkeit zugewiesen.
Das Gebiet des Kriminalprozesses, der von Rechts wegen vor die
Bürgerschaft gehörte, war bei den Römern von Haus aus sehr eng und
ward, wie bemerkt, durch Gracchus noch weiter verengt; die meisten
Prozesse, sowohl die wegen gemeiner Verbrechen als auch die
Zivilsachen, wurden entweder von Einzelgeschworenen oder von teils
stehenden, teils außerordentlichen Kommissionen entschieden. Bisher
waren jene und diese ausschließlich aus dem Senat genommen worden;
Gracchus überwies sowohl in den eigentlichen Zivilprozessen wie bei den
ständigen und nichtständigen Kommissionen die Geschworenenfunktionen an
den Ritterstand, indem er die Geschworenenlisten nach Analogie der
Ritterzenturien aus den sämtlichen ritterfähigen Individuen jährlich
neu formieren ließ und die Senatoren geradezu, die jungen Männer der
senatorischen Familien durch Festsetzung einer gewissen Altersgrenze
von den Gerichten ausschloß 6. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die
Geschworenenwahl vorwiegend auf dieselben Männer gelenkt ward, die in
den großen kaufmännischen Assoziationen namentlich der asiatischen und
sonstigen Steuerpächter die erste Rolle spielten, eben weil diese ein
sehr nahes eigenes Interesse daran hatten, in den Gerichten zu sitzen;
und fielen also die Geschworenenliste und die Publikanensozietäten in
ihren Spitzen zusammen, so begreift man um so mehr die Bedeutung des
also konstituierten Gegensenats. Die wesentliche Folge hiervon war,
daß, während bisher es nur zwei Gewalten im Staate gegeben hatte, die
Regierung als verwaltende und kontrollierende, die Bürgerschaft als
legislative Behörde, die Gerichte aber zwischen beiden geteilt waren,
jetzt die Geldaristokratie nicht bloß auf der soliden Basis der
materiellen Interessen als festgeschlossene und privilegierte Klasse
sich zusammenfand, sondern auch als richtende und kontrollierende
Gewalt in den Staat eintrat und der regierenden Aristokratie sich fast
ebenbürtig zur Seite stellte. All die alten Antipathien der Kaufleute
gegen den Adel mußten fortan in den Wahrsprüchen der Geschworenen einen
nur zu praktischen Ausdruck finden; vor allen Dingen in den
Rechenschaftsgerichten der Provinzialstatthalter hatte der Senator
nicht mehr wie bisher von seinesgleichen, sondern von Großhändlern und
Bankiers die Entscheidung zu erwarten über seine bürgerliche Existenz.
Die Fehden zwischen den römischen Kapitalisten und den römischen
Statthaltern verpflanzten sich aus der Provinzialverwaltung auf den
bedenklichen Boden der Rechenschaftsprozesse. Die Aristokratie der
Reichen war nicht bloß gespalten, sondern es war auch dafür gesorgt,
daß der Zwist immer neue Nahrung und leichten Ausdruck fand.
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5 Daß er und nicht Tiberius der Urheber dieses Gesetzes ist, zeigt
jetzt Fronto in den Briefen an Verus z.A. Vgl. Gracchus bei Gell. 11,
10; Cic. rep. 3, 29 und Verr. 3, 6, 12; Vell. 2. 6.
6 Die zunächst durch diese Veränderung des Richterpersonals veranlaßte
neue Gerichtsordnung für die ständige Kommission wegen Erpressungen
besitzen wir noch zum großen Teil: sie ist bekannt unter dem Namen des
Servilischen oder vielmehr Acilischen Repetundengesetzes.
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Mit den also bereiteten Waffen, dem Proletariat und dem Kaufmannsstand,
ging Gracchus an sein Hauptwerk, an den Sturz der regierenden
Aristokratie. Den Senat stürzen hieß einerseits durch gesetzliche
Neuerungen eine wesentliche Kompetenz ihm entziehen, andererseits durch
Maßregeln mehr persönlicher und transitorischer Art die bestehende
Aristokratie zugrunde richten. Gracchus hat beides getan. Vor allem die
Verwaltung hatte bisher dem Senat ausschließlich zugestanden; Gracchus
nahm sie ihm ab, indem er teils die wichtigsten Administrativfragen
durch Komitialgesetze, das heißt tatsächlich durch tribunizische
Machtsprüche entschied, teils in den laufenden Angelegenheiten den
Senat möglichst beschränkte, teils selbst in der umfassendsten Weise
die Geschäfte an sich zog. Die Maßregeln der ersten Gattung sind schon
erwähnt: der neue Herr des Staats disponierte, ohne den Senat zu
fragen, über die Staatskasse, indem er durch die Getreideverteilung den
öffentlichen Finanzen eine dauernde und drückende Last aufbürdete, über
die Domänen, indem er Kolonien nicht wie bisher nach Senats- und
Volks-, sondern allein nach Volksschluß aussandte, über die
Provinzialverwaltung, indem er die vom Senat der Provinz Asia gegebene
Steuerverfassung durch ein Volksgesetz umstieß und eine durchaus andere
an deren Stelle setzte. Eines der wichtigsten unter den laufenden
Geschäften des Senats, die willkürliche Feststellung der jedesmaligen
Kompetenz der beiden Konsuln, wurde ihm zwar nicht entzogen, aber der
bisher dabei geübte indirekte Druck auf die höchsten Beamten dadurch
beschränkt, daß der Senat angewiesen ward, diese Kompetenzen
festzustellen, bevor die betreffenden Konsuln gewählt seien. Mit
beispielloser Tätigkeit endlich konzentrierte Gaius die
verschiedenartigsten und verwickeltsten Regierungsgeschäfte in seiner
Person: Er selbst überwachte die Getreideverteilung, erlas die
Geschworenen, gründete trotz des gesetzlich an die Stadt ihn fesselnden
Amtes persönlich die Kolonien, regulierte das Wegewesen und schloß die
Bauverträge ab, leitete die Senatsverhandlungen, bestimmte die
Konsulwahlen - kurz er gewöhnte das Volk daran, daß in allen Dingen ein
Mann der erste sei, und verdunkelte die schlaffe und lahme Verwaltung
des senatorischen Kollegiums durch sein kräftiges und gewandtes
persönliches Regiment.
Noch energischer als in die Verwaltung griff Gracchus ein in die
senatorische Gerichtsallmacht. Daß er die Senatoren als Geschworene
beseitigte, ward schon gesagt; dasselbe geschah mit der Jurisdiktion,
die der Senat als oberste Verwaltungsbehörde sich in Ausnahmefällen
gestattete. Bei scharfer Strafe untersagte er, wie es scheint in dem
erneuerten Provokationsgesetz 7, die Niedersetzung außerordentlicher
Hochverratskommissionen durch Senatsbeschluß, wie diejenige gewesen
war, welche nach seines Bruders Ermordung über dessen Anhänger zu
Gericht gesessen hatte. Die Summe dieser Maßregeln ist, daß der Senat
die Kontrolle ganz verlor und von der Verwaltung nur behielt, was das
Staatshaupt ihm zu lassen für gut befand. Indes diese konstitutiven
Maßregeln genügten nicht; auch der gegenwärtig regierenden Aristokratie
wurde unmittelbar zu Leibe gegangen. Ein bloßer Akt der Rache war es,
daß dem zuletzt erwähnten Gesetz rückwirkende Kraft beigelegt und
dadurch derjenige Aristokrat, den nach Nasicas inzwischen erfolgtem
Tode der Haß der Demokraten hauptsächlich traf, Publius Popillius,
genötigt ward, das Land zu meiden. Merkwürdigerweise ging dieser Antrag
nur mit achtzehn gegen siebzehn Stimmen in der Bezirksversammlung durch
- ein Zeichen, was wenigstens in Fragen persönlichen Interesses noch
der Einfluß der Aristokratie bei der Menge vermochte. Ein ähnliches,
aber weit minder zu rechtfertigendes Dekret, den gegen Marcus Octavius
gerichteten Antrag, daß, wer durch Volksschluß sein Amt verloren habe,
auf immer unfähig sein solle, einen öffentlichen Posten zu bekleiden,
nahm Gaius zurück auf Bitten seiner Mutter und ersparte sich damit die
Schande, durch die Legalisierung einer notorischen
Verfassungsverletzung das Recht offen zu verhöhnen und an einem
Ehrenmann, der kein bitteres Wort gegen Tiberius gesprochen und nur der
Verfassung und seiner Pflicht, wie er sie verstand, gemäß gehandelt
hatte, niedrige Rache zu nehmen. Aber von ganz anderer Wichtigkeit als
diese Maßregeln war Gaius’ freilich wohl schwerlich zur Ausführung
gelangter Plan, den Senat durch 300 neue Mitglieder, das heißt ungefähr
ebenso viele als er bisher hatte, zu verstärken und diese aus dem
Ritterstand durch Komitien wählen zu lassen - eine Pairskreierung im
umfassendsten Stil, die den Senat in die vollständigste Abhängigkeit
von dem Staatsoberhaupt gebracht haben würde.
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7 Dies und das Gesetz ne quis iudicio circumveniatur dürften identisch
sein.
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Dies ist die Staatsverfassung, welche Gaius Gracchus entworfen und
während der beiden Jahre seines Volkstribunats (631, 632 123, 122) in
ihren wesentlichsten Punkten durchgeführt hat, soweit wir sehen, ohne
auf irgendeinen nennenswerten Widerstand zu stoßen und ohne zur
Erreichung seiner Zwecke Gewalt anwenden zu müssen. Die Reihenfolge, in
der die Maßregeln durchgebracht sind, läßt in der zerrütteten
Überlieferung sich nicht mehr erkennen, und auf manche naheliegende
Frage müssen wir die Antwort schuldig bleiben; es scheint indes nicht,
daß uns mit dem Fehlenden sehr wesentliche Momente entgangen sind, da
über die Hauptsachen vollkommen sichere Kunde vorliegt und Gaius
keineswegs wie sein Bruder durch den Strom der Ereignisse weiter und
weiter gedrängt ward, sondern offenbar einen wohl überlegten,
umfassenden Plan in einer Reihe von Spezialgesetzen im wesentlichen
vollständig realisierte.
Daß nun Gaius Gracchus keineswegs, wie viele gutmütige Leute in alter
und neuer Zeit gemeint haben, die römische Republik auf neue
demokratische Basen stellen, sondern vielmehr sie abschaffen und in der
Form eines durch stehende Wiederwahl lebenslänglich und durch
unbedingte Beherrschung der formell souveränen Komitien absolut
gemachten Amtes, eines unumschränkten Volkstribunats auf Lebenszeit,
anstatt der Republik die Tyrannis, das heißt nach heutigem
Sprachgebrauch die nicht feudalistische und nicht theokratische, die
napoleonisch absolute Monarchie einführen wollte, das offenbart die
Sempronische Verfassung selbst mit voller Deutlichkeit einem jeden, der
Augen hat und haben will. In der Tat, wenn Gracchus, wie seine Worte
deutlich und deutlicher seine Werke es sagen, den Sturz des
Senatsregiments bezweckte, was blieb in einem Gemeinwesen, das über die
Urversammlungen hinaus und für das der Parlamentarismus nicht vorhanden
war, nach dem Sturz des aristokratischen Regiments für eine andere
politische Ordnung möglich als die Tyrannis? Träumer, wie sein
Vorgänger einer war, und Schwindler, wie sie die Folgezeit
heraufführte, mochten dies in Abrede stellen; Gaius Gracchus aber war
ein Staatsmann, und wenn auch die Formulierung, die der große Mann für
sein großes Werk bei sich selber aufstellte, uns nicht überliefert und
in sehr verschiedener Weise denkbar ist, so wußte er doch
unzweifelhaft, was er tat. Sowenig die beabsichtigte Usurpation der
monarchischen Gewalt sich verkennen läßt, so wenig wird, wer die
Verhältnisse übersieht, den Gracchus deswegen tadeln. Eine absolute
Monarchie ist ein großes Unglück für die Nation, aber ein minderes als
eine absolute Oligarchie; und wer der Nation statt des größeren das
kleinere Leiden auferlegt, den darf die Geschichte nicht schelten, am
wenigsten eine so leidenschaftlich ernste und allem Gemeinen so
fernstehende Natur wie Gaius Gracchus. Allein nichtsdestoweniger darf
sie es nicht verschweigen, daß durch die ganze Gesetzgebung desselben
eine Zwiespältigkeit verderblichster Art geht, indem sie einerseits das
gemeine Beste bezweckt, andererseits den persönlichen Zwecken, ja der
persönlichen Rache des Herrschers dient. Gracchus war ernstlich bemüht,
für die sozialen Schäden eine Abhilfe zu finden und dem einreißenden
Pauperismus zu steuern; dennoch zog er zugleich durch seine
Getreideverteilungen, die für alles arbeitsscheue hungernde
Bürgergesindel eine Prämie werden sollten und wurden, ein
hauptstädtisches Gassenproletariat der schlimmsten Art absichtlich
groß. Gracchus tadelte mit den bittersten Worten die Feilheit des
Senats und deckte namentlich den skandalösen Schacher, den Manius
Aquillius mit den kleinasiatischen Provinzen getrieben, mit
schonungsloser und gerechter Strenge auf 8. Aber es war desselben
Mannes Werk, daß der souveräne Pöbel der Hauptstadt für seine
Regierungssorgen sich on der Untertanenschaft alimentieren ließ.
Gracchus mißbilligte lebhaft die schändliche Ausplünderung der
Provinzen und veranlaßte nicht bloß, daß in einzelnen Fällen mit
heilsamer Strenge eingeschritten ward, sondern auch die Abschaffung der
durchaus unzureichenden senatorischen Gerichte, vor denen selbst Scipio
Aemilianus, um die entschiedensten Frevler zur Strafe zu ziehen, sein
ganzes Ansehen vergeblich eingesetzt hatte. Dennoch überlieferte er
zugleich durch die Einführung der Kaufmannsgerichte die Provinzialen
mit gebundenen Händen der Partei der materiellen Interessen und damit
einer noch rücksichtsloseren Despotie, als die aristokratische gewesen
war, und führte in Asia eine Besteuerung ein, gegen welche selbst die
nach karthagischem Muster in Sizilien geltende Steuerverfassung gelind
und menschlich heißen konnte - beides, weil er teils der Partei der
Geldmänner, teils für seine Getreideverteilungen und die sonstigen den
Finanzen neu aufgebürdeten Lasten neuer und umfassender Hilfsquellen
bedurfte. Gracchus wollte ohne Zweifel eine feste Verwaltung und eine
geordnete Rechtspflege, wie zahlreiche durchaus zweckmäßige Anordnungen
bezeugen; dennoch beruht sein neues Verwaltungssystem auf einer
fortlaufenden Reihe einzelner, nur formell legalisierter Usurpationen;
dennoch zog er das Gerichtswesen, das jeder geordnete Staat, soweit
irgend möglich, zwar nicht über die politischen Parteien, aber doch
außerhalb derselben zu stellen bemüht sein wird, absichtlich mitten in
den Strudel der Revolution. Allerdings fällt die Schuld dieser
Zwiespältigkeit in Gaius Gracchus’ Tendenzen zu einem sehr großen Teil
mehr auf die Stellung als auf die Person. Gleich hier an der Schwelle
der Tyrannis entwickelt sich das verhängnisvolle sittlich-politische
Dilemma, daß derselbe Mann zugleich, man möchte sagen, als
Räuberhauptmann sich behaupten und als der erste Bürger den Staat
leiten soll; ein Dilemma, dem auch Perikles, Caesar, Napoleon
bedenkliche Opfer haben bringen müssen. Indes ganz läßt sich Gaius
Gracchus’ Verfahren aus dieser Notwendigkeit nicht erklären; es wirkt
daneben in ihm die verzehrende Leidenschaft, die glühende Rache, die,
den eigenen Untergang voraussehend, den Feuerbrand schleudert in das
Haus des Feindes. Er selber hat es ausgesprochen, wie er über seine
Geschworenenordnung und ähnliche auf die Spaltung der Aristokratie
abzweckende Maßregeln dachte; Dolche nannte er sie, die er auf den
Markt geworfen, damit die Bürger - die vornehmen, versteht sich - mit
ihnen sich untereinander zerfleischen möchten. Er war ein politischer
Brandstifter; nicht bloß die hundertjährige Revolution, die von ihm
datiert, ist, soweit sie eines Menschen Werk ist, das Werk des Gaius
Gracchus, sondern vor allem ist er der wahre Stifter jenes
entsetzlichen, von oben herab beschmeichelten und besoldeten
hauptstädtischen Proletariats, das durch seine aus den Getreidespenden
von selber folgende Vereinigung in der Hauptstadt teils vollständig
demoralisiert, teils seiner Macht sich bewußt ward und mit seinen bald
pinselhaften, bald bübischen Ansprüchen und seiner Fratze von
Volkssouveränität ein halbes Jahrtausend hindurch wie ein Alp auf dem
römischen Gemeinwesen lastend nur mit diesem zugleich unterging. Und
doch - dieser größte der politischen Verbrecher ist auch wieder der
Regenerator seines Landes. Es ist kaum ein konstruktiver Gedanke in der
römischen Monarchie, der nicht zurückreichte bis auf Gaius Gracchus.
Von ihm rührt der wohl in gewissem Sinne im Wesen des althergebrachten
Kriegsrechts begründete, aber in dieser Ausdehnung und in dieser
praktischen Anwendung doch dem älteren Staatsrecht fremde Satz her, daß
aller Grund und Boden der untertänigen Gemeinden als Privateigentum des
Staats anzusehen sei - ein Satz, der zunächst benutzt ward, um dem
Staat das Recht zu vindizieren, diesen Boden beliebig zu besteuern, wie
es in Asien, oder auch zur Anlegung von Kolonien zu verwenden, wie es
in Afrika geschah, und der späterhin ein fundamentaler Rechtssatz der
Kaiserzeit ward. Von ihm rührt die Taktik der Demagogen und Tyrannen
her, auf die materiellen Interessen sich stützend die regierende
Aristokratie zu sprengen, überhaupt aber durch eine strenge und
zweckmäßige Administration anstatt des bisherigen Mißregiments die
Verfassungsänderung nachträglich zu legitimieren. Auf ihn gehen vor
allem zurück die Anfänge einer Ausgleichung zwischen Rom und den
Provinzen, wie sie die Herstellung der Monarchie unvermeidlich mit sich
bringen mußte; der Versuch, das durch die italische Rivalität zerstörte
Karthago wiederaufzubauen und überhaupt der italischen Emigration den
Weg in die Provinzen zu eröffnen, ist das erste Glied in der langen
Kette dieser folgen- und segensreichen Entwicklung. Es sind in diesem
seltenen Mann und in dieser wunderbaren politischen Konstellation Recht
und Schuld, Glück und Unglück so ineinander verschlungen, daß es hier
sich wohl ziemen mag, was der Geschichte nur selten ziemt, mit dem
Urteil zu verstummen.
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8 Auf diesen Handel um den Besitz von Phrygien, welches nach der
Einziehung des Attalischen Reiches von Manius Aquillius den Königen von
Bithynien und von Pontos zu Kauf geboten und von dem letzteren durch
Mehrgebot erstanden ward, bezieht sich ein noch vorhandenes längeres
Redebruchstück des Gracchus. Er bemerkt darin, daß von den Senatoren
keiner umsonst sich um die öffentlichen Angelegenheiten bekümmere, und
fügt hinzu: in Beziehung auf das in Rede stehende Gesetz (über die
Verleihung Phrygiens an König Mithradates) teile der Senat sich in drei
Klassen: solcher, die dafür seien, solcher, die dagegen seien, und
solcher, die stillschwiegen - die ersten seien bestochen von König
Mithradates, die zweiten von König Nikomedes, die dritten aber seien
die feinsten, denn diese ließen sich von den Gesandten beider Könige
bezahlen und jede Partei glauben, daß in ihrem Interesse geschwiegen
werde.
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Als Gracchus die von ihm entworfene neue Staatsverfassung wesentlich
vollendet hatte, legte er Hand an ein zweites und schwierigeres Werk.
Noch schwankte die Frage hinsichtlich der italischen Bundesgenossen.
Wie die Führer der demokratischen Partei darüber dachten, hatte sich
sattsam gezeigt; sie wünschten natürlich die möglichste Ausdehnung des
römischen Bürgerrechts, nicht bloß, um die von den Latinern okkupierten
Domänen zur Verteilung bringen zu können, sondern vor allem, um mit der
ungeheuren Masse der Neubürger ihre Klientel zu verstärken, um die
Komitialmaschine durch immer weitere Ausdehnung der berechtigten
Wählerschaft immer vollständiger in ihre Gewalt zu bringen, überhaupt
um einen Unterschied zu beseitigen, der mit dem Sturz der
republikanischen Verfassung ohnehin jede ernstliche Bedeutung verlor.
Allein hier stießen sie auf Widerstand bei ihrer eigenen Partei und
vornehmlich bei derjenigen Bande, die sonst bereitwillig zu allem, was
sie verstand und nicht verstand, ihr souveränes Ja gab; aus dem
einfachen Grunde, daß diesen Leuten das römische Bürgerrecht sozusagen
wie eine Aktie erschien, die ihnen Anspruch gab auf allerlei sehr
handgreifliche direkte und indirekte Gewinnanteile, sie also ganz und
gar keine Lust hatten, die Zahl der Aktionäre zu vermehren. Die
Verwerfung des Fulvischen Gesetzes im Jahre 629 (125) und der daraus
entsprungene Aufstand der Fregellaner waren warnende Zeichen sowohl,
der eigensinnigen Beharrlichkeit der die Komitien beherrschenden
Fraktion der Bürgerschaft als auch des ungeduldigen Drängens der
Bundesgenossen. Gegen das Ende seines zweiten Tribunats (632 122) wagte
Gracchus, wahrscheinlich durch übernommene Verpflichtungen gegen die
Bundesgenossen gedrängt, einen zweiten Versuch; in Gemeinschaft mit
Marcus Flaccus, der, obwohl Konsular, um das früher von ihm ohne Erfolg
beantragte Gesetz jetzt durchzubringen, wiederum das Volkstribunat
übernommen hatte, stellte er den Antrag, den Latinern das volle
Bürger-, den übrigen italischen Bundesgenossen das bisherige Recht der
Latiner zu gewähren. Allein der Antrag stieß auf die vereinigte
Opposition des Senats und des hauptstädtischen Pöbels; welcher Art
diese Koalition war und wie sie focht, zeigt scharf und bestimmt ein
aus der Rede, die der Konsul Gaius Fannius vor der Bürgerschaft gegen
den Antrag hielt, zufällig erhaltenes Bruchstück. “So meint ihr also”,
sprach der Optimat, “wenn ihr den Latinern das Bürgerrecht erteilt,
eben wie ihr jetzt dort vor mir steht, auch künftig in der
Bürgerversammlung oder bei den Spielen und Volkslustbarkeiten Platz
finden zu können? Glaubt ihr nicht vielmehr, daß jene Leute jeden Fleck
besetzen werden?” Bei der Bürgerschaft des fünften Jahrhunderts, die an
einem Tage allen Sabinern das Bürgerrecht verlieh, hätte ein solcher
Redner wohl mögen ausgezischt werden: die des siebenten fand seine
Gründe ungemein einleuchtend und den von Gracchus ihr gebotenen Preis
der Assignation der latinischen Domänen weitaus zu niedrig. Schon daß
der Senat es durchsetzte, die sämtlichen Nichtbürger vor dem
entscheidenden Abstimmungstag aus der Stadt weisen zu dürfen, zeigte
das Schicksal, das dem Antrag selbst bevorstand. Als dann vor der
Abstimmung ein Kollege des Gracchus, Livius Drusus, gegen das Gesetz
einschritt, nahm das Volk dieses Veto in einer Weise auf, daß Gracchus
nicht wagen konnte, weiterzugehen oder gar dem Drusus das Schicksal des
Marcus Octavius zu bereiten.
Es war, wie es scheint, dieser Erfolg, der dem Senat den Mut gab, den
Sturz des siegreichen Demagogen zu versuchen. Die Angriffsmittel waren
wesentlich dieselben, mit denen früher Gracchus selbst operiert hatte.
Gracchus’ Macht ruhte auf der Kaufmannschaft und dem Proletariat,
zunächst auf dem letzteren, das in diesem Kampf, in welchem
militärischer Rückhalt beiderseits nicht vorhanden war, gleichsam die
Rolle der Armee spielte. Es war einleuchtend, daß der Senat weder der
Kaufmannschaft noch dem Proletariat ihre neuen Rechte abzuzwingen
mächtig genug war; jeder Versuch, die Getreidegesetze oder die neue
Geschworenenordnung anzugreifen, hätte, in etwas plumperer oder etwas
zivilisierterer Form, zu einem Straßenkrawall geführt, dem der Senat
völlig wehrlos gegenüberstand. Allein es war nicht minder einleuchtend,
daß Gracchus selbst und diese Kaufleute und Proletarier einzig
zusammengehalten wurden durch den gegenseitigen Vorteil, und daß sowohl
die Männer der materiellen Interessen ihre Posten als der eigentliche
Pöbel sein Brotkorn ebenso von jedem andern zu nehmen bereit waren wie
von Gaius Gracchus. Gracchus’ Institutionen standen, für den Augenblick
wenigstens, unerschütterlich fest mit Ausnahme einer einzigen: seiner
eigenen Oberhauptschaft. Die Schwäche dieser lag darin, daß in
Gracchus’ Verfassung zwischen Haupt und Heer schlechterdings ein
Treuverhältnis nicht bestand und in der neuen Verfassung wohl alle
anderen Elemente der Lebensfähigkeit vorhanden waren, nur ein einziges
nicht: das sittliche Band zwischen Herrscher und Beherrschten, ohne das
jeder Staat auf tönernen Füßen steht. In der Verwerfung des Antrags,
die Latiner in den Bürgerverband aufzunehmen, war es mit schneidender
Deutlichkeit zu Tage gekommen, daß die Menge in der Tat niemals für
Gracchus stimmte, sondern immer nur für sich; die Aristokratie entwarf
den Plan, dem Urheber der Getreidespenden und Landanweisungen auf
seinem eigenen Boden die Schlacht anzubieten. Es versteht sich von
selbst, daß der Senat dem Proletariat nicht bloß das gleiche bot, was
Gracchus ihm an Getreide und sonst zugesichert hatte, sondern noch
mehr. Im Auftrag des Senats schlug der Volkstribun Marcus Livius Drusus
vor, den Gracchischen Landempfängern den auferlegten Zins zu erlassen
und ihre Landlose für freies und veräußerungsfähiges Eigentum zu
erklären; ferner, statt in den überseeischen, das Proletariat zu
versorgen in zwölf italischen Kolonien, jede von 3000 Kolonisten, zu
deren Ausführung das Volk die geeigneten Männer ernennen möge; nur
Drusus selbst verzichtete - im Gegensatz gegen das Gracchische
Familienkollegium - auf jegliche Teilnahme an diesem ehrenvollen
Geschäft. Als diejenigen, die die Kosten dieses Plans zu tragen hätten,
wurden vermutlich die Latiner genannt, denn anderes okkupiertes
Domanialland von einigem Umfang als das von ihnen benutzte scheint
nicht mehr in Italien vorhanden gewesen zu sein. Auch finden sich
einzelne Verfügungen des Drusus, wie die Bestimmung, daß dem
latinischen Soldaten nur von seinem vorgesetzten latinischen, nicht von
dem römischen Offizier Stockprügel sollten zuerkannt werden dürfen, die
allem Anschein nach den Zweck hatten, die Latiner für andere Verluste
zu entschädigen. Der Plan war nicht von den feinsten. Die
Konkurrenzunternehmung war allzu deutlich, allzu sichtlich das
Bestreben, das schöne Band zwischen Adel und Proletariat durch weitere
gemeinschaftliche Tyrannisierung der Latiner noch enger zu ziehen, die
Frage allzu nahe gelegt, wo denn auf der Halbinsel, nachdem die
italischen Domänen in der Hauptsache schon weggegeben waren - auch wenn
man die gesamten, den Latinern überwiesenen konfiszierte -, das für
zwölf neu zu bildende, zahlreiche und geschlossene Bürgerschaften
erforderliche, okkupierte Domanialland eigentlich belegen sein möge,
endlich Drusus’ Erklärung, daß er mit der Ausführung seines Gesetzes
nichts zu tun haben wolle, so verwünscht gescheit, daß sie beinahe
herzlich albern war. Indes für das plumpe Wild, das man fangen wollte,
war die grobe Schlinge eben recht. Es kam hinzu und war vielleicht
entscheidend, daß Gracchus, auf dessen persönlichen Einfluß alles
ankam, eben damals in Afrika die karthagische Kolonie einrichtete und
sein Stellvertreter in der Hauptstadt, Marcus Flaccus, durch sein
heftiges und ungeschicktes Auftreten den Gegnern in die Hände
arbeitete. Das “Volk” ratifizierte demnach die Livischen Gesetze ebenso
bereitwillig wie früher die Sempronischen. Es vergalt sodann dem
neuesten Wohltäter wie üblich dadurch, daß es dem früheren einen
mäßigen Tritt versetzte und, als dieser sich für das Jahr 633 (121) zum
drittenmal um das Tribunat bewarb, ihn nicht wiederwählte; wobei
übrigens auch noch Unrechtfertigkeiten des von Gracchus früher
beleidigten wahlleitenden Tribuns vorgekommen sein sollen. Damit brach
die Grundlage seiner Machthaberschaft unter ihm zusammen. Ein zweiter
Schlag traf ihn durch die Konsulwahlen, die nicht bloß im allgemeinen
gegen die Demokratie ausfielen, sondern durch welche in Lucius Opimius
der Mann, der als Prätor 629 (125) Fregellae erobert hatte, an die
Spitze des Staates gestellt ward, eines der entschiedensten und am
wenigsten bedenklichen Häupter der strengen Adelspartei, ein Mann fest
entschlossen, den gefährlichen Gegner bei erster Gelegenheit zu
beseitigen. Sie fand sich bald. Am 10. Dezember 632 (122) hörte
Gracchus auf, Volkstribun zu sein; am 1. Januar 633 (121) trat Opimius
sein Amt an. Der erste Angriff traf wie billig die nützlichste und die
unpopulärste Maßregel des Gracchus, die Wiederherstellung von Karthago.
Hatte man bisher die überseeischen Kolonien nur mittelbar durch die
lockenderen italischen angegriffen, so wühlten jetzt afrikanische
Hyänen die neugesetzten karthagischen Grenzsteine auf, und die
römischen Pfaffen bescheinigten auf Verlangen, daß solches Wunder und
Zeichen ausdrücklich warnen solle vor dem Wiederaufbau der
gottverfluchten Stätte. Der Senat fand dadurch sich in seinem Gewissen
gedrungen, ein Gesetz vorschlagen zu lassen, das die Ausführung der
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