Phänomenologie des Geistes - 33

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_weiß_. Es weiß aber nur die reine Pflicht als Pflicht; was ihm
nicht heilig ist, ist an sich nicht heilig, und was an sich nicht
heilig ist, kann durch das heilige Wesen nicht geheiliget werden. Es
ist dem moralischen Bewußtsein auch überhaupt damit nicht Ernst,
etwas _durch ein anderes_ Bewußtsein, als es selbst ist, heiligen zu
lassen; denn es ist ihm schlechthin nur das heilig, was ihm durch
_sich selbst und in ihm_ heilig ist.--Es ist also ebensowenig damit
Ernst, daß dies andere Wesen ein heiliges sei, denn in ihm sollte
etwas zur Wesenheit gelangen, was für das moralische Bewußtsein, d.h.
an sich keine Wesenheit hat.
Wenn das heilige Wesen postuliert wurde, daß in ihm die Pflicht nicht
als reine Pflicht, sondern als eine Vielheit _bestimmter_ Pflichten
ihre Gültigkeit hätte, so muß also dieses wieder verstellt, und das
andere Wesen allein insofern heilig sein, als in ihm nur _die reine
Pflicht_ Gültigkeit hat. Die reine Pflicht hat auch in der Tat
Gültigkeit nur in einem andern Wesen, nicht in dem moralischen
Bewußtsein. Obschon in ihm die reine Moralität allein zu gelten
scheint, so muß doch dieses anders gestellt werden, denn es ist
zugleich natürliches Bewußtsein. Die Moralität ist in ihm von der
Sinnlichkeit affiziert und bedingt, also nicht an und für sich,
sondern eine Zufälligkeit des freien _Willens_; in ihm aber als
reinem _Willen_ eine Zufälligkeit des _Wissens_; _an und für sich_
ist die Moralität daher in einem andern Wesen.
Dieses Wesen ist also hier die rein vollendete Moralität darum, weil
sie in ihm nicht in Beziehung auf Natur und Sinnlichkeit steht.
Allein die _Realität_ der reinen Pflicht ist ihre _Verwirklichung_ in
Natur und Sinnlichkeit. Das moralische Bewußtsein setzt seine
Unvollkommenheit darein, daß in ihm die Moralität eine _positive_
Beziehung auf die Natur und Sinnlichkeit hat, da ihm dies für ein
wesentliches Moment derselben gilt, daß sie schlechthin nur eine
_negative_ Beziehung darauf habe. Das reine moralische Wesen dagegen,
weil es erhaben über den _Kampf_ mit der Natur und Sinnlichkeit ist,
steht nicht in einer _negativen_ Beziehung darauf. Es bleibt ihm
also in der Tat nur die _positive_ Beziehung darauf übrig, d.h. eben
dasjenige, was soeben als das Unvollendete, als das Unmoralische galt.
Die _reine Moralität_ aber ganz getrennt von der Wirklichkeit, so
daß sie ebensosehr ohne positive Beziehung auf diese wäre, wäre eine
bewußtlose, unwirkliche Abstraktion, worin der Begriff der Moralität,
Denken der reinen Pflicht und ein Willen und Tun zu sein, schlechthin
aufgehoben wäre. Dieses so rein moralische Wesen ist daher wieder
eine Verstellung der Sache, und aufzugeben.
In diesem rein moralischen Wesen aber nähern sich die Momente des
Widerspruchs, in welchem dies synthetische Vorstellen sich
herumtreibt, und die entgegengesetzten _Auchs_, die es, ohne diese
seine Gedanken zusammenzubringen, aufeinander folgen und ein
Gegenteil immer durch das andere ablösen läßt, so sehr, daß das
Bewußtsein hier seine moralische Weltanschauung aufgeben und in sich
zurückfliehen muß.
Es erkennt seine Moralität darum als nicht vollendet, weil es von
einer ihr entgegengesetzten Sinnlichkeit und Natur affiziert ist,
welche teils die Moralität selbst als solche trübt, teils eine Menge
von Pflichten entstehen macht, durch die es im konkreten Falle des
wirklichen Handeln in Verlegenheit gerät; denn jeder Fall ist die
Konkretion vieler moralischen Beziehungen, wie ein Gegenstand der
Wahrnehmung überhaupt ein Ding von vielen Eigenschaften ist; und
indem die _bestimmte_ Pflicht Zweck ist, hat sie einen Inhalt, und
ihr _Inhalt_ ist ein Teil des Zwecks, und die Moralität nicht rein.
--Diese hat also in einem andern Wesen ihre _Realität_. Aber diese
Realität heißt nichts anderes, als daß die Moralität hier _an_ und
_für sich_ sei,--_für sich_, d.h. Moralität eines _Bewußtseins_ sei,
_an sich_, das heißt, _Dasein_ und _Wirklichkeit_ habe.--In jenem
ersten unvollendeten Bewußtsein ist die Moralität nicht ausgeführt;
sie ist darin das _An-sich_ im Sinne eines _Gedankendinges_; denn sie
ist mit Natur und Sinnlichkeit, mit der Wirklichkeit des Seins und
des Bewußtseins vergesellschaftet, die ihren Inhalt ausmacht, und
Natur und Sinnlichkeit ist das moralisch Nichtige.--In dem zweiten
ist die Moralität als _vollendet_, und nicht als ein unausgeführtes
Gedankending vorhanden. Aber diese Vollendung besteht eben darin,
daß die Moralität in einem _Bewußtsein Wirklichkeit_, sowie _freie
Wirklichkeit_, Dasein überhaupt hat, nicht das Leere, sondern
erfüllte Inhaltsvolle ist;--das heißt, die Vollendung der Moralität
wird darin gesetzt, daß das, was soeben als das moralisch Nichtige
bestimmt wurde, in ihr und an ihr vorhanden ist. Sie soll das
einemal schlechthin nur als das unwirkliche Gedankending der reinen
Abstraktion Gültigkeit, aber ebensowohl in dieser Weise keine
Gültigkeit haben; ihre Wahrheit soll darin bestehen, der Wirklichkeit
entgegengesetzt und von ihr ganz frei und leer, und wieder darin,
Wirklichkeit zu sein.
Der Synkretismus dieser Widersprüche, der in der moralischen
Weltanschauung auseinandergelegt ist, fällt in sich zusammen, indem
der Unterschied, worauf er beruht, von solchem, das notwendig gedacht
und gesetzt werden müsse, und doch zugleich unwesentlich sei, zu
einem Unterschiede wird, der nicht einmal mehr in den Worten liegt.
Was am Ende als ein Verschiedenes gesetzt wird, sowohl als das
Nichtige wie als das Reelle, ist ein und eben dasselbe, das Dasein
und die Wirklichkeit; und was absolut nur als das _Jenseits des_
wirklichen Seins und Bewußtseins, und ebensowohl nur in ihm und als
ein jenseits das Nichtige sein soll, ist die reine Pflicht, und das
Wissen derselben als des Wesens. Das Bewußtsein, das diesen
Unterschied macht, der keiner ist, die Wirklichkeit für das Nichtige
und das Reale zugleich, die reine Moralität ebenso für das wahre
Wesen sowie für das Wesenlose aussagt, spricht die Gedanken, die es
vorher trennte, zusammen aus, spricht es selbst aus, daß es ihm mit
dieser Bestimmung und der Auseinanderstellung der Momente des
_Selbsts_ und des _An-sichs_ nicht Ernst ist, sondern daß es das, was
es als das absolute außer dem Bewußtsein _Seiende_ aussagt, vielmehr
in dem Selbst des Selbstbewußtseins eingeschlossen behält, und was es
als das absolut _Gedachte_ oder das absolute _An-sich_ aussagt, eben
darum für ein nicht Wahrheit Habendes nimmt.--Es wird für das
Bewußtsein, daß das Auseinanderstellen dieser Momente eine
Verstellung ist, und es wäre _Heuchelei_, wenn es sie doch
beibehielte. Aber als moralisches reines Selbstbewußtsein flieht es
aus dieser Ungleichheit seines _Vorstellens_ mit dem, was sein
_Wesen_ ist, aus dieser Unwahrheit, welche das für wahr aussagt, was
ihm für unwahr gilt, mit Abscheu in sich zurück. Es ist _reines
Gewissen_, welches eine solche moralische Weltvorstellung verschmäht;
es ist _in sich selbst_ der einfache seiner gewisse Geist, der ohne
die Vermittlung jener Vorstellungen unmittelbar gewissenhaft handelt,
und in dieser Unmittelbarkeit seine Wahrheit hat.--Wenn aber diese
Welt der Verstellung nichts anders als die Entwicklung des
moralischen Selbstbewußtseins in seinen Momenten, und hiemit seine
_Realität_ ist, so wird es durch sein Zurückgehen in sich seinem
Wesen nach nichts anderes werden; sein Zurückgehen in sich ist
vielmehr nur das _erlangte Bewußtsein_, daß seine Wahrheit eine
vorgegebene ist. Es _müßte_ sie noch immer für _seine_ Wahrheit
_ausgeben_, denn es müßte sich als gegenständliche Vorstellung
aussprechen und darstellen, aber _wüßte_, daß dies nur eine
Verstellung ist; er wäre hiemit in der Tat die Heuchelei, und jenes
_Verschmähen_ jener Verstellung schon die erste Äußerung der
Heuchelei.

c. Das Gewissen,die schöne Seele,das Böse und seine Verzeihung
Die Antinomie der moralischen Weltanschauung, daß es ein moralisches
Bewußtsein gibt, und daß es keines gibt,--oder daß das Gelten der
Pflicht ein Jenseits des Bewußtseins ist, und umgekehrt nur in ihm
stattfindet, war in die Vorstellung zusammengefaßt worden, worin das
nichtmoralische Bewußtsein für moralisch gelte, sein zufälliges
Wissen und Wollen für vollwichtig angenommen, und die Glückseligkeit
ihm aus Gnade zuteil werde. Diese sich selbst widersprechende
Vorstellung nahm das moralische Selbstbewußtsein nicht über sich,
sondern verlegte sie in ein ihm andres Wesen. Aber dies Hinaussetzen
dessen, was es als notwendig denken muß, außer sich selbst ist ebenso
der Widerspruch der Form nach, wie jener es dem Inhalte nach ist.
Weil aber an sich eben das, was als widersprechend erscheint, und in
dessen Trennung und Wiederauflösung die moralische Weltanschauung
sich herumtreibt, dasselbe ist, die reine Pflicht nämlich als das
_reine Wissen_, nichts anders als das _Selbst_ des Bewußtseins, und
das Selbst des Bewußtseins das _Sein_ und _Wirklichkeit_,--ebenso was
jenseits des _wirklichen_ Bewußtseins sein soll, nicht anders als das
reine Denken, also in der Tat das Selbst ist, so geht _für uns_ oder
_an sich_ das Selbstbewußtsein in sich zurück, und weiß dasjenige
Wesen als sich selbst, worin das _Wirkliche_ zugleich _reines Wissen_
und _reine Pflicht_ ist. Es selbst ist sich das in seiner
Zufälligkeit vollgültige, das seine unmittelbare Einzelnheit als das
reine Wissen und Handeln, als die wahre Wirklichkeit und Harmonie
weiß.
Dies _Selbst des Gewissens_, der seiner unmittelbar als der absoluten
Wahrheit und des Seins gewisse Geist, ist das _dritte Selbst_, das
uns aus der dritten Welt des Geistes geworden ist, und ist mit den
vorherigen kurz zu vergleichen. Die Totalität oder Wirklichkeit,
welche sich als die Wahrheit der sittlichen Welt darstellt, ist das
Selbst der _Person_; ihr Dasein ist das _Anerkanntsein_. Wie die
Person das substanzleere Selbst ist, so ist dies ihr Dasein ebenso
die abstrakte Wirklichkeit; die Person _gilt_, und zwar unmittelbar;
das Selbst ist der in dem Elemente seines Seins unmittelbar ruhende
Punkt; er ist ohne die Abtrennung von seiner Allgemeinheit, beide
daher nicht in Bewegung und Beziehung aufeinander, das Allgemeine ist
ohne Unterscheidung in ihm, und weder Inhalt des Selbsts, noch ist
das Selbst durch sich selbst erfüllt.--Das _zweite Selbst_ ist die zu
ihrer Wahrheit gekommne Welt der Bildung oder der sich wiedergegebne
Geist der Entzweiung--die absolute Freiheit. In diesem Selbst tritt
jene erste unmittelbare Einheit der Einzelnheit und Allgemeinheit
auseinander; das Allgemeine, das ebenso rein geistiges Wesen,
Anerkanntsein oder allgemeiner Willen und Wissen bleibt, ist
_Gegenstand_ und Inhalt des Selbsts und seine allgemeine Wirklichkeit.
Aber es hat nicht die Form des vom Selbst freien Daseins; es kommt
in diesem Selbst daher zu keiner Erfüllung und zu keinem positiven
Inhalt, zu keiner Welt. Das moralische Selbstbewußtsein läßt seine
Allgemeinheit zwar frei, so daß sie eine eigne Natur wird, und ebenso
hält es sie in sich als aufgehoben fest. Aber es ist nur das
verstellende Spiel der Abwechslung dieser beiden Bestimmungen. Als
Gewissen erst hat es in seiner _Selbstgewißheit_ den _Inhalt_ für die
vorhin leere Pflicht sowie für das leere Recht und den leeren
allgemeinen Willen; und weil diese Selbstgewißheit ebenso das
_Unmittelbare_ ist, das Dasein selbst.
Zu dieser seiner Wahrheit gelangt, verläßt also oder hebt das
moralische Selbstbewußtsein vielmehr die Trennung in sich selbst auf,
woraus die Verstellung entsprungen, die Trennung des _An-sich_ und
des _Selbsts_, der reinen Pflicht als des reinen _Zwecks_, und der
_Wirklichkeit_ als einer dem reinen Zwecke entgegengesetzten Natur
und Sinnlichkeit. Es ist so in sich zurückgekehrt, _konkreter_
moralischer Geist, der nicht am Bewußtsein der reinen Pflicht sich
einen leeren Maßstab gibt, welcher dem wirklichen Bewußtsein
entgegengesetzt wäre, sondern die reine Pflicht ebenso wie die ihr
entgegengesetzte Natur sind aufgehobne Momente; er ist in
unmittelbarer Einheit sich _verwirklichendes moralisches_ Wesen, und
die Handlung unmittelbar _konkrete_ moralische Gestalt.
Es ist ein Fall des Handelns vorhanden; er ist eine gegenständliche
Wirklichkeit für das wissende Bewußtsein. Dieses als Gewissen weiß
ihn auf unmittelbare konkrete Weise, und er ist zugleich nur, wie es
ihn weiß. Zufällig ist das Wissen, insofern es ein anderes ist als
der Gegenstand; der seiner selbst gewisse Geist aber ist nicht mehr
ein solches zufälliges Wissen und Erschaffen von Gedanken in sich,
von denen die Wirklichkeit verschieden wäre, sondern indem die
Trennung des _An-sich_ und des _Selbsts_ aufgehoben ist, so ist der
Fall unmittelbar in der sinnlichen _Gewißheit_ des Wissens, wie er
_an sich_ ist, und er ist nur so _an sich_, wie er in diesem Wissen
ist.--Das Handeln als die Verwirklichung ist hiedurch die reine Form
des Willens; die bloße Umkehrung der Wirklichkeit als eines
_seienden_ Falles, in eine _getane_ Wirklichkeit, der bloßen Weise
des _gegenständlichen_ Wissens in die Weise des Wissens von der
_Wirklichkeit_ als einem vom Bewußtsein Hervorgebrachten. Wie die
sinnliche Gewißheit unmittelbar in das An-sich des Geistes
aufgenommen oder vielmehr umgekehrt ist, so ist auch diese Umkehrung
einfach und unvermittelt, ein Übergang durch den reinen Begriff ohne
Änderung des Inhalts, der durch das Interesse des von ihm wissenden
Bewußtseins bestimmt ist.--Das Gewissen sondert ferner die Umstände
des Falles nicht in verschiedene Pflichten ab. Es verhält sich nicht
als _positives allgemeines Medium_, worin die vielen Pflichten, jede
für sich, unverrückte Substantialität erhielten, so daß _entweder_
gar nicht gehandelt werden könnte, weil jeder konkrete Fall die
Entgegensetzung überhaupt, und als moralischer Fall die
Entgegensetzung der Pflichten enthält, in der Bestimmung des Handelns
also _eine_ Seite, _eine_ Pflicht immer _verletzt_ würde;--_oder_ daß,
wenn gehandelt wird, die Verletzung einer der entgegengesetzten
Pflichten wirklich einträte. Das Gewissen ist vielmehr das negative
Eins oder absolute Selbst, welches diese verschiedenen moralischen
Substanzen vertilgt; es ist einfaches pflichtmäßiges Handeln, das
nicht diese oder jene Pflicht erfüllt, sondern das konkrete Rechte
weiß und tut. Es ist daher überhaupt erst das moralische _Handeln_
als Handeln, worein das vorhergehende tatlose Bewußtsein der
Moralität übergegangen ist.--Die konkrete Gestalt der Tat mag vom
unterscheidenden Bewußtsein in verschiedene Eigenschaften, d.h. hier
in verschiedene moralische Beziehungen analysiert, und diese entweder
jede, wie es sein muß, wenn sie Pflicht sein soll, für absolut
geltend ausgesagt, oder auch verglichen und geprüft werden. In der
einfachen moralischen Handlung des Gewissens sind die Pflichten so
verschüttet, daß allen diesen einzelnen Wesen unmittelbar _Abbruch_
getan wird, und das prüfende Rütteln an der Pflicht in der
unwankenden Gewißheit des Gewissens gar nicht stattfindet.
Ebensowenig ist im Gewissen jene hin- und hergehende Ungewißheit des
Bewußtseins vorhanden, welches bald die sogenannte reine Moralität
außer sich in ein anderes heiliges Wesen setzt, und sich selbst als
das unheilige gilt, bald aber auch wieder die moralische Reinheit in
sich, und die Verknüpfung des Sinnlichen mit dem Moralischen in das
andere Wesen setzt.
Es entsagt allen diesen Stellungen und Verstellungen der moralischen
Weltanschauung, indem es dem Bewußtsein entsagt, das die Pflicht und
die Wirklichkeit als widersprechend faßt. Nach diesem letztern
handle ich moralisch, indem ich mir _bewußt_ bin, nur die reine
Pflicht zu vollbringen, nicht irgend _etwas anders_, dies heißt in
der Tat, _indem ich nicht_ handle. Indem ich aber wirklich handle,
bin ich mir eines _Andern_, einer _Wirklichkeit_, die vorhanden ist,
und einer, die ich hervorbringen will, bewußt, habe einen
_bestimmten_ Zweck und erfülle eine _bestimmte_ Pflicht; es ist was
_anderes_ darin als die reine Pflicht, die allein beabsichtiget
werden sollte.--Das Gewissen ist dagegen das Bewußtsein darüber, daß,
wenn das moralische Bewußtsein die _reine Pflicht_ als das Wesen
seines Handelns aussagt, dieser reine Zweck eine Verstellung der
Sache ist; denn die Sache selbst ist, daß die reine Pflicht in der
leeren Abstraktion des reinen Denkens besteht, und ihre Realität und
Inhalt nur an einer bestimmten Wirklichkeit hat, einer Wirklichkeit,
welche Wirklichkeit des Bewußtseins selbst, und desselben nicht als
eines Gedankendings, sondern als eines Einzelnen ist. Das Gewissen
hat _für sich selbst_ seine Wahrheit an der _unmittelbaren Gewißheit_
seiner selbst. Diese _unmittelbare_ konkrete Gewißheit seiner selbst
ist das Wesen; sie nach dem Gegensatze des Bewußtseins betrachtet, so
ist die eigne unmittelbare _Einzelnheit_ der Inhalt des moralischen
Tuns; und die _Form_ desselben ist eben dieses Selbst als reine
Bewegung, nämlich als das _Wissen_ oder die _eigne Überzeugung_.
Dies in seiner Einheit und in der Bedeutung der Momente näher
betrachtet, so erfaßte das moralische Bewußtsein sich nur als das
_An-sich_ oder _Wesen_; als Gewissen aber erfaßt es sein
_Für-sich_-sein oder sein _Selbst_.--Der Widerspruch der moralischen
Weltanschauung _löst_ sich _auf_, d.h. der Unterschied, der ihm
zugrunde liegt, zeigt sich, kein Unterschied zu sein, und er läuft in
die reine Negativität zusammen; diese aber ist eben das _Selbst_; ein
einfaches _Selbst_, welches ebensowohl _reines_ Wissen als Wissen
seiner als _dieses einzelnen_ Bewußtseins ist. Dies Selbst macht
daher den Inhalt des vorher leeren Wesens aus, denn es ist das
_wirkliche_, welches nicht mehr die Bedeutung hat, eine dem Wesen
fremde und in eignen Gesetzen selbstständige Natur zu sein. Es ist
als das Negative der _Unterschied_ des reinen Wesens, ein Inhalt, und
zwar ein solcher, welcher an und für sich gilt.
Ferner ist dies Selbst als reines sich selbst gleiches Wissen das
_schlechthin Allgemeine_, so daß eben dies Wissen als _sein eignes_
Wissen, als Überzeugung die _Pflicht_ ist. Die Pflicht ist nicht
mehr das dem Selbst gegenübertretende Allgemeine, sondern ist gewußt,
in dieser Getrenntheit kein Gelten zu haben; es ist itzt das Gesetz,
das um des Selbsts willen, nicht um dessen willen das Selbst ist.
Das Gesetz und die Pflicht hat aber darum nicht allein die Bedeutung
des _Für-sich-seins_, sondern auch des _An-sich-seins_, denn dies
Wissen ist um seiner Sichselbstgleichheit willen eben das _An-sich_.
Dies _An-sich_ trennt sich auch im Bewußtsein von jener unmittelbaren
Einheit mit dem Für-sich-sein; so gegenübertretend ist es _Sein_,
_Sein für Anderes_.--Die Pflicht eben wird itzt als Pflicht, die vom
Selbst verlassen ist, gewußt, nur _Moment_ zu sein, sie ist von ihrer
Bedeutung, _absolutes Wesen_ zu sein, zum Sein, das nicht Selbst,
nicht _für sich_ ist, herabgesunken und also _Sein für anderes_.
Aber dies _Sein für anderes_ bleibt ebendarum wesentliches Moment,
weil das Selbst als Bewußtsein den Gegensatz des Für-sich-seins und
des Seins für anderes ausmacht, und itzt die Pflicht an ihr
unmittelbar _wirkliches_, nicht mehr bloß das abstrakte reine
Bewußtsein ist.
Dies _Sein für anderes_ ist also die _ansichseiende_ vom Selbst
unterschiedne Substanz. Das Gewissen hat die reine Pflicht oder das
_abstrakte An-sich_ nicht aufgegeben, sondern sie ist das wesentliche
Moment, als _Allgemeinheit_ sich zu andern zu verhalten. Es ist das
gemeinschaftliche Element der Selbstbewußtsein, und dieses die
Substanz, worin die Tat _Bestehen_ und _Wirklichkeit_ hat; das Moment
des _Anerkanntwerdens_ von den andern. Das moralische
Selbstbewußtsein hat dies Moment des Anerkanntseins, des _reinen
Bewußtseins_, welches _da_ ist, nicht; und ist dadurch überhaupt
nicht handelndes, nicht verwirklichendes. Sein _An-sich_ ist ihm
entweder das abstrakte _unwirkliche_ Wesen oder das _Sein_ als eine
_Wirklichkeit_, welche nicht geistig ist. Die _seiende Wirklichkeit_
des Gewissens aber ist eine solche, welche _Selbst_ ist, d.h. das
seiner bewußte Dasein das geistige Element des Anerkanntwerdens. Das
Tun ist daher nur das Übersetzen seines _einzelnen_ Inhalts in das
_gegenständliche_ Element, worin er allgemein und anerkannt ist, und
eben dies, daß er anerkannt ist, macht die Handlung zur Wirklichkeit.
Anerkannt und dadurch wirklich ist die Handlung, weil die daseiende
Wirklichkeit unmittelbar mit der Überzeugung oder dem Wissen
verknüpft, oder das Wissen von seinem Zwecke unmittelbar das Element
des Daseins, das allgemeine Anerkennen ist. Denn das _Wesen_ der
Handlung, die Pflicht besteht in der _Überzeugung_ des Gewissens von
ihr; diese Überzeugung ist eben das _An-sich_ selbst; es ist das _an
sich allgemeine Selbstbewußtsein_, oder das _Anerkanntsein_ und
hiemit die Wirklichkeit. Das mit der Überzeugung von der Pflicht
Getane ist also unmittelbar ein solches, das Bestand und Dasein hat.
Es ist also da keine Rede mehr davon, daß die gute Absicht nicht
zustande komme, oder daß es dem Guten schlecht geht; sondern das als
Pflicht Gewußte vollführt sich und kommt zur Wirklichkeit, weil eben
das Pflichtmäßige das Allgemeine aller Selbstbewußtsein, das
Anerkannte und also Seiende ist. Getrennt und allein genommen, ohne
den Inhalt des Selbsts aber ist diese Pflicht das _Sein für anderes_,
das Durchsichtige, das nur die Bedeutung gehaltloser Wesenheit
überhaupt hat.
Sehen wir auf die Sphäre zurück, mit der überhaupt die _geistige
Realität_ eintrat, so war es der Begriff, daß das Aussprechen der
Individualität das _An- und Für-sich sei_. Aber die Gestalt, welche
diesen Begriff unmittelbar ausdrückte, war das _ehrliche Bewußtsein_,
das sich mit der _abstrakten Sache selbst_ herumtrieb. Diese _Sache
selbst_ war dort _Prädikat_; im Gewissen aber erst ist sie _Subjekt_,
das alle Momente des Bewußtseins an ihm gesetzt hat, und für welches
alle diese Momente, Substantialität überhaupt, äußeres Dasein und
Wesen des Denkens, in dieser Gewißheit seiner selbst enthalten sind.
Substantialität überhaupt hat die _Sache selbst_ in der Sittlichkeit,
äußeres Dasein in der Bildung, sich selbstwissende Wesenheit des
Denkens in der Moralität, und im Gewissen ist sie das _Subjekt_, das
diese Momente an ihm selbst weiß. Wenn das ehrliche Bewußtsein nur
immer _die leere Sache selbst_ ergreift, so gewinnt dagegen das
Gewissen sie in ihrer Erfüllung, die es ihr durch sich gibt. Es ist
diese Macht dadurch, daß es die Momente des Bewußtseins als _Momente_
weiß, und als ihr negatives Wesen sie beherrscht.
Das Gewissen in Beziehung auf die einzelnen Bestimmungen des
Gegensatzes, der am Handeln erscheint, und sein Bewußtsein über die
Natur derselben betrachtet, so verhält es sich zuerst als _Wissendes_
zur _Wirklichkeit_ des _Falles_, worin zu handeln ist. Insofern das
Moment der _Allgemeinheit_ an diesem Wissen ist, gehört zum Wissen
des gewissenhaften Handelns, die vorliegende Wirklichkeit auf
uneingeschränkte Weise zu umfassen, und also die Umstände des Falles
genau zu wissen und in Erwägung zu ziehen. Dies Wissen aber, da es
die Allgemeinheit als ein _Moment kennt_, ist daher ein solches
Wissen von diesen Umständen, das sich bewußt ist, sie nicht zu
umfassen oder darin nicht gewissenhaft zu sein. Die wahrhaft
allgemeine und reine Beziehung des Wissens wäre eine Beziehung auf
ein nicht _Entgegengesetztes_, auf sich selbst; aber das _Handeln_
durch den Gegensatz, der in ihm wesentlich ist, bezieht sich auf ein
Negatives des Bewußtseins, auf eine _an sich seiende Wirklichkeit_.
Gegen die Einfachheit des reinen Bewußtseins, das absolut _Andere_,
oder die Mannigfaltigkeit _an sich_, ist sie eine absolute Vielheit
der Umstände, die sich rückwärts in ihre Bedingungen, seitwärts in
ihrem Nebeneinander, vorwärts in ihren Folgen unendlich teilt und
ausbreitet.--Das gewissenhafte Bewußtsein ist dieser Natur der Sache
und seines Verhältnisses zu ihr bewußt, und weiß, daß es den Fall, in
dem es handelt, nicht nach dieser gefoderten Allgemeinheit kennt, und
daß sein Vorgeben dieser gewissenhaften Erwägung aller Umstände
nichtig ist. Diese Kenntnis und Erwägung aller Umstände aber ist
nicht gar nicht vorhanden; allein nur als _Moment_, als etwas, das
nur für _andere_ ist; und sein unvollständiges Wissen, weil es _sein_
Wissen ist, gilt ihm als hinreichendes vollkommenes Wissen.
Auf gleiche Weise verhält es sich mit der Allgemeinheit des _Wesens_,
oder der Bestimmung des Inhalts durchs reine Bewußtsein.--Das zum
Handeln schreitende Gewissen bezieht sich auf die vielen Seiten des
Falles. Dieser schlägt sich auseinander, und ebenso die Beziehung
des reinen Bewußtseins auf ihn, wodurch die Mannigfaltigkeit des
Falles eine Mannigfaltigkeit von _Pflichten_ ist.--Das Gewissen weiß,
daß es unter ihnen zu wählen und zu entscheiden hat; denn keine ist
in ihrer Bestimmtheit oder in ihrem Inhalte absolut, sondern nur die
_reine Pflicht_. Aber dies Abstraktum hat in seiner Realität die
Bedeutung des selbstbewußten Ich erlangt. Der seiner selbst gewisse
Geist ruht als Gewissen in sich, und seine _reale_ Allgemeinheit oder
seine Pflicht liegt in seiner reinen _Überzeugung_ von der Pflicht.
Diese _reine_ Überzeugung ist als solche so leer als die reine
_Pflicht_, rein in dem Sinne, daß nichts in ihr, kein bestimmter
Inhalt Pflicht ist. Es soll aber gehandelt, es muß von dem
Individuum _bestimmt_ werden; und der seiner selbst gewisse Geist, in
dem das An-sich die Bedeutung des selbstbewußten Ich erlangt hat,
weiß diese Bestimmung und Inhalt in der unmittelbaren _Gewißheit_
seiner selbst zu haben. Diese ist als Bestimmung und Inhalt das
_natürliche_ Bewußtsein, das heißt die Triebe und Neigungen.--Das
Gewissen erkennt keinen Inhalt für es als absolut, denn es ist
absolute Negativität alles Bestimmten. Es bestimmt _aus sich selbst_;
der Kreis des Selbsts aber, worein die Bestimmtheit als solche fällt,
ist die sogenannte Sinnlichkeit; einen Inhalt aus der unmittelbaren
Gewißheit seiner selbst zu haben, findet sich nichts bei der Hand als
sie.--Alles, was in frühern Gestalten, als Gut oder Schlecht, als
Gesetz und Recht sich darstellte, ist ein _Anderes_ als die
unmittelbare Gewißheit seiner selbst; es ist ein _Allgemeines_, das
jetzt ein Sein für anderes ist; oder anders betrachtet, ein
Gegenstand, welcher, das Bewußtsein mit sich selbst vermittelnd,
zwischen es und seine eigene Wahrheit tritt und es vielmehr von sich
absondert, als daß er seine Unmittelbarkeit wäre.--Dem Gewissen aber
ist die Gewißheit seiner selbst die reine unmittelbare Wahrheit; und
diese Wahrheit ist also seine als _Inhalt_ vorgestellte unmittelbare
Gewißheit seiner selbst, das heißt, überhaupt die Willkür des
Einzelnen und die Zufälligkeit seines bewußtlosen natürlichen Seins.
Dieser Inhalt gilt zugleich als moralische _Wesenheit_ oder als
_Pflicht_. Denn die reine Pflicht ist, wie schon bei dem Prüfen der
Gesetze sich ergab, schlechthin gleichgültig gegen jeden Inhalt, und
verträgt jeden Inhalt. Hier hat sie zugleich die wesentliche Form
des _Für-sich-seins_, und diese Form der individuellen Überzeugung
ist nichts anderes als das Bewußtsein von der Leerheit der reinen
Pflicht, und davon, daß sie nur Moment, daß seine Substantialität ein
Prädikat ist, welches sein Subjekt an dem Individuum hat, dessen
Willkür ihr den Inhalt gibt, jeden an diese Form knüpfen, und seine
Gewissenhaftigkeit an ihn heften kann.--Ein Individuum vermehrt sein
Eigentum auf eine gewisse Weise; es ist Pflicht, daß jedes für die
Erhaltung seiner selbst wie auch seiner Familie, nicht weniger für
die _Möglichkeit_ sorgt, seinen Nebenmenschen nützlich zu werden und
Hülfsbedürftigen Gutes zu tun. Das Individuum ist sich bewußt, daß
dies Pflicht ist, denn dieser Inhalt ist unmittelbar in der Gewißheit
seiner selbst enthalten; es sieht ferner ein, daß es diese Pflicht in
diesem Falle erfüllt. Andere halten vielleicht diese gewisse Weise
für Betrug; _sie_ halten sich an andere Seiten des konkreten Falles,
_es_ aber hält diese Seite dadurch fest, daß es sich der Vermehrung
des Eigentums als reiner Pflicht bewußt ist.--So erfüllt das, was
andere Gewalttätigkeit und Unrecht nennen, die Pflicht, gegen andere
seine Selbstständigkeit zu behaupten, was sie Feigheit nennen,--die
Pflicht, sich das Leben und die Möglichkeit der Nützlichkeit für die
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