Phänomenologie des Geistes - 24

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und treten in ihrer sittlichen Bedeutung auf, als Verschiedenheiten,
welche die beiden Unterschiede, die die sittliche Substanz sich gibt,
unter sich teilen. Diese beiden _allgemeinen_ Wesen der sittlichen
Welt haben ihre bestimmte _Individualität_ darum an _natürlich_
unterschiedenen Selbstbewußtsein, weil der sittliche Geist die
_unmittelbare_ Einheit der Substanz mit dem Selbstbewußtsein ist;
eine _Unmittelbarkeit_, welche also nach der Seite der Realität und
des Unterschieds zugleich als das Dasein eines natürlichen
Unterschieds erscheint.--Es ist diejenige Seite, welche sich an der
Gestalt der sich selbst realen Individualität, in dem Begriffe des
geistigen Wesens, als _ursprünglich bestimmte Natur_ zeigte. Dies
Moment verliert die Unbestimmtheit, die es dort noch hat, und die
zufällige Verschiedenheit von Anlagen und Fähigkeiten. Es ist itzt
der bestimmte Gegensatz der zwei Geschlechter, deren Natürlichkeit
zugleich die Bedeutung ihrer sittlichen Bestimmung erhält.
Der Unterschied der Geschlechter und ihres sittlichen Inhalts bleibt
jedoch in der Einheit der Substanz, und seine Bewegung ist eben das
bleibende Werden derselben. Der Mann wird vom Familiengeiste in das
Gemeinwesen hinausgeschickt, und findet in diesem sein selbstbewußtes
Wesen; wie die Familie hiedurch in ihm ihre allgemeine Substanz und
Bestehen hat, so umgekehrt das Gemeinwesen an der Familie das formale
Element seiner Wirklichkeit und an dem göttlichen Gesetze seine Kraft
und Bewährung. Keins von beiden ist allein an und für sich; das
menschliche Gesetz geht in seiner lebendigen Bewegung von dem
göttlichen, das auf Erden geltende von dem unterirdischen, das
bewußte vom bewußtlosen, die Vermittlung von der Unmittelbarkeit aus,
und geht ebenso dahin zurück, wovon es ausging. Die unterirdische
Macht dagegen hat auf der Erde ihre _Wirklichkeit_; sie wird durch
das Bewußtsein Dasein und Tätigkeit.
Die allgemeinen sittlichen Wesen sind also die Substanz als
allgemeines, und sie als einzelnes Bewußtsein; sie haben das Volk und
die Familie zu ihrer allgemeinen Wirklichkeit, den Mann aber und das
Weib zu ihrem natürlichen Selbst und der betätigenden Individualität.
In diesem Inhalt der sittlichen Welt sehen wir die Zwecke erreicht,
welche die vorhergehenden substanzlosen Gestalten des Bewußtsein sich
machten; was die Vernunft nur als Gegenstand auffaßte, ist
Selbstbewußtsein geworden, und was dieses nur in ihm selbst hatte,
als wahre Wirklichkeit vorhanden.--Was die Beobachtung als ein
_Vorgefundenes_ wußte, an dem das Selbst keinen Teil hätte, ist hier
vorgefundene Sitte, aber eine Wirklichkeit, die zugleich Tat und Werk
des Findenden ist.--Der Einzelne, die Lust des _Genusses seiner
Einzelnheit_ suchend, findet sie in der Familie, und die
Notwendigkeit, worin die Lust vergeht, ist sein eignes
Selbstbewußtsein als Bürgers seines Volks;--oder es ist dieses, das
_Gesetz des Herzens_ als das Gesetz aller Herzen, das Bewußtsein des
_Selbsts_ als die anerkannte allgemeine Ordnung zu wissen;--es ist
die _Tugend_, welche der Früchte ihrer Aufopferung genießt; sie
bringt zustande, worauf sie geht, nämlich das Wesen zur wirklichen
Gegenwart herauszuheben, und ihr Genuß ist dies allgemeine Leben.
--Endlich das Bewußtsein _der Sache selbst_ wird in der realen
Substanz befriedigt, die auf eine positive Weise die abstrakten
Momente jener leeren Kategorie enthält und erhält. Sie hat an den
sittlichen Mächten einen wahrhaften Inhalt, der an die Stelle der
substanzlosen Gebote getreten, die die gesunde Vernunft geben und
wissen wollte,--so wie hiedurch einen inhaltsvollen, an ihm
selbstbestimmten Maßstab der Prüfung nicht der Gesetze, sondern
dessen, was getan wird.
Das Ganze ist ein ruhiges Gleichgewicht aller Teile, und jeder Teil
ein einheimischer Geist, der seine Befriedigung nicht jenseits seiner
sucht, sondern sie in sich darum hat, weil er selbst in diesem
Gleichgewichte mit dem Ganzen ist.--Dies Gleichgewicht kann zwar nur
dadurch lebendig sein, daß Ungleichheit in ihm entsteht, und von der
_Gerechtigkeit_ zur Gleichheit zurückgebracht wird. Die
Gerechtigkeit ist aber weder ein fremdes jenseits sich befindendes
Wesen, noch die seiner unwürdige Wirklichkeit einer gegenseitigen
Tücke, Verrats, Undanks u.s.f., die in der Weise des gedankenlosen
Zufalls als ein unbegriffner Zusammenhang und ein bewußtloses Tun und
Unterlassen das Gericht vollbrächte, sondern als Gerechtigkeit des
_menschlichen_ Rechts, welche das aus dem Gleichgewichte tretende
Für-sich-sein, die Selbstständigkeit der Stände und Individuen in das
Allgemeine zurückbringt, ist sie die Regierung des Volks, welche die
sich gegenwärtige Individualität des allgemeinen Wesens und der eigne
selbstbewußte Willen Aller ist.--Die Gerechtigkeit aber, welche das
über den Einzelnen übermächtig werdende Allgemeine zum Gleichgewichte
zurückbringt, ist ebenso der einfache Geist desjenigen, der Unrecht
erlitten,--nicht zersetzt in ihn, der es erlitten, und ein
jenseitiges Wesen; er selbst ist die unterirdische Macht, und es ist
_seine_ Erinnye, welche die Rache betreibt; denn seine Individualität,
sein Blut, lebt im Hause fort; seine Substanz hat eine dauernde
Wirklichkeit. Das Unrecht, welches im Reiche der Sittlichkeit dem
Einzelnen zugefügt werden kann, ist nur dieses, daß ihm rein etwas
_geschieht_. Die Macht, welche dies Unrecht an dem Bewußtsein verübt,
es zu einem reinen Dinge zu machen, ist die Natur, es ist die
Allgemeinheit nicht des _Gemeinwesens_, sondern die _abstrakte_ des
_Seins_; und die Einzelnheit wendet sich in der Auflösung des
erlittenen Unrechts nicht gegen jenes, denn von ihm hat es nicht
gelitten, sondern gegen dieses. Das Bewußtsein des Bluts des
Individuums löst dies Unrecht, wie wir gesehen, so auf, daß was
_geschehen_ ist, vielmehr ein _Werk_ wird, damit das _Sein_, das
_Letzte_, auch ein _gewolltes_ und hiemit erfreulich sei.
Das sittliche Reich ist auf diese Weise in seinem _Bestehen_ eine
unbefleckte durch keinen Zwiespalt verunreinigte Welt. Ebenso ist
seine Bewegung ein ruhiges Werden der einen Macht desselben zur
andern, so daß jede die andere selbst erhält und hervorbringt. Wir
sehen sie zwar in zwei Wesen und deren Wirklichkeit sich teilen; aber
ihr Gegensatz ist vielmehr die Bewährung des einen durch das andere,
und, worin sie sich unmittelbar als wirkliche berühren, ihre Mitte
und Element ist die unmittelbare Durchdringung derselben. Das eine
Extrem, der allgemeine sich bewußte Geist, wird mit seinem andern
Extrem, seiner Kraft und seinem Element, mit dem _bewußtlosen_ Geiste,
durch die _Individualität_ des _Mannes_ zusammengeschlossen.
Dagegen hat das _göttliche_ Gesetz seine Individualisierung, oder der
_bewußtlose_ Geist des Einzelnen sein Dasein an dem Weibe, durch
welches als die _Mitte_ er aus seiner Unwirklichkeit in die
Wirklichkeit, aus dem Unwissenden und Ungewußten in das bewußte Reich
herauftritt. Die Vereinigung des Mannes und des Weibes macht die
tätige Mitte des Ganzen und das Element aus, das, in diese Extreme
des göttlichen und menschlichen Gesetzes entzweit, ebenso ihre
unmittelbare Vereinigung ist, welche jene beiden ersten Schlüsse zu
demselben Schlusse macht, und die entgegengesetzte Bewegung, der
Wirklichkeit hinab zur Unwirklichkeit--des menschlichen Gesetzes, das
sich in selbstständige Glieder organisiert, herunter zur Gefahr und
Bewährung des Todes;--und des unterirdischen Gesetzes herauf zur
Wirklichkeit des Tages und zum bewußten Dasein, deren jene dem Manne,
diese dem Weibe zukommt, in _eine_ vereinigt.

b. Die sittliche Handlung,das menschliche und göttliche Wissen,die
Schuld und das Schicksal
Wie aber in diesem Reiche der Gegensatz beschaffen ist, so ist das
Selbstbewußtsein noch nicht in seinem Rechte als _einzelne
Individualität_ aufgetreten; sie gilt in ihm auf der einen Seite nur
als _allgemeiner Willen_, auf der andern als _Blut_ der Familie;
_dieser Einzelne_ gilt nur als der _unwirkliche Schatten_.--Es ist
_noch keine Tat_ begangen; die Tat aber ist das _wirkliche Selbst_.
--Sie stört die ruhige Organisation und Bewegung der sittlichen Welt.
Was in dieser als Ordnung und Übereinstimmung ihrer beiden Wesen
erscheint, deren eins das andere bewährt und vervollständigt, wird
durch die Tat zu einem Übergange _entgegengesetzter_, worin jedes
sich vielmehr als die Nichtigkeit seiner selbst und des andern
beweist, denn als die Bewährung;--es wird zu der negativen Bewegung
oder der ewigen Notwendigkeit des furchtbaren _Schicksals_, welche
das göttliche wie das menschliche Gesetz, sowie die beiden
Selbstbewußtsein, in denen diese Mächte ihr Dasein haben, in den
Abgrund seiner _Einfachheit_ verschlingt--und für uns in das
_absolute Für-sich-sein_ des rein einzelnen Selbstbewußtseins
übergeht.
Der Grund, von dem diese Bewegung aus- und auf dem sie vorgeht, ist
das Reich der Sittlichkeit; aber die _Tätigkeit_ dieser Bewegung ist
das Selbstbewußtsein. Als _sittliches_ Bewußtsein ist es die
_einfache reine Richtung_ auf die sittliche Wesenheit, oder die
Pflicht. Keine Willkür, und ebenso kein Kampf, keine
Unentschiedenheit ist in ihm, indem das Geben und das Prüfen der
Gesetze aufgegeben worden, sondern die sittliche Wesenheit ist ihm
das Unmittelbare, Unwankende, Widerspruchslose. Es gibt daher nicht
das schlechte Schauspiel, sich in einer Kollision von Leidenschaft
und Pflicht, noch das Komische, in einer Kollision von Pflicht und
Pflicht zu befinden--einer Kollision, die dem Inhalte nach dasselbe
ist als die zwischen Leidenschaft und Pflicht; denn die Leidenschaft
ist ebenso fähig, als Pflicht vorgestellt zu werden, weil die Pflicht,
wie sich das Bewußtsein aus ihrer unmittelbaren substantiellen
Wesenheit in sich zurückzieht, zum Formell-Allgemeinen wird, in das
jeder Inhalt gleich gut paßt, wie sich oben ergab. Komisch aber ist
die Kollision der Pflichten, weil sie den Widerspruch, nämlich eines
_entgegengesetzten Absoluten_, also Absolutes und unmittelbar die
Nichtigkeit dieses sogenannten Absoluten oder Pflicht, ausdrückt.
--Das sittliche Bewußtsein aber weiß, was es zu tun hat; und ist
entschieden, es sei dem göttlichen oder dem menschlichen Gesetze
anzugehören. Diese Unmittelbarkeit seiner Entschiedenheit ist ein
_An-sich-_sein, und hat daher zugleich die Bedeutung eines
natürlichen Seins, wie wir gesehen; die Natur, nicht das Zufällige
der Umstände oder der Wahl, teilt das eine Geschlecht dem einen, das
andere dem andern Gesetze zu--oder umgekehrt, die beiden sittlichen
Mächte selbst geben sich an den beiden Geschlechtern ihr
individuelles Dasein und Verwirklichung.
Hiedurch nun, daß einesteils die Sittlichkeit wesentlich in dieser
unmittelbaren _Entschiedenheit_ besteht, und darum für das Bewußtsein
nur das _eine_ Gesetz das Wesen ist, andernteils, daß die sittlichen
Mächte in dem _Selbst_ des Bewußtseins wirklich sind, erhalten sie
die Bedeutung, sich _auszuschließen_ und sich _entgegengesetzt_ zu
sein;--sie sind in dem Selbstbewußtsein _für sich_, wie sie im
*Reiche* der Sittlichkeit nur _an sich_ sind. Das sittliche
Bewußtsein, weil es für _eins_ derselben _entschieden_ ist, ist
wesentlich _Charakter_; es ist für es nicht die gleiche _Wesenheit_
beider; der Gegensatz erscheint darum als eine _unglückliche_
Kollision der Pflicht nur mit der rechtlosen _Wirklichkeit_. Das
sittliche Bewußtsein ist als Selbstbewußtsein in diesem Gegensatze,
und als solches geht es zugleich darauf, dem Gesetze, dem es angehört,
diese entgegengesetzte Wirklichkeit durch Gewalt zu unterwerfen,
oder sie zu täuschen. Indem es das Recht nur auf seiner Seite, das
Unrecht aber auf der andern sieht, so erblickt von beiden dasjenige,
welches dem göttlichen Gesetze angehört, auf der andern Seite
menschliche zufällige _Gewalttätigkeit_; das aber dem menschlichen
Gesetze zugeteilt ist, auf der andern den Eigensinn und den
_Ungehorsam_ des innerlichen Für-sich-seins; denn die Befehle der
Regierung sind der allgemeine, am Tage liegende öffentliche Sinn; der
Willen des andern Gesetzes aber ist der unterirdische, ins Innre
verschlossne Sinn, der in seinem Dasein als Willen der Einzelnheit
erscheint, und im Widerspruche mit dem ersten der Frevel ist.
Es entsteht hiedurch am Bewußtsein der Gegensatz des _Gewußten_ und
des _Nichtgewußten_, wie in der Substanz, des _Bewußten_ und
_Bewußtlosen_; und das absolute _Recht_ des sittlichen
_Selbstbewußtseins_ kommt mit dem göttlichen _Rechte_ des _Wesens_ in
Streit. Für das Selbstbewußtsein als Bewußtsein hat die
gegenständliche Wirklichkeit als solche Wesen; nach seiner Substanz
aber ist es die Einheit seiner und dieses Entgegengesetzten; und das
sittliche Selbstbewußtsein ist das Bewußtsein der Substanz; der
Gegenstand als dem Selbstbewußtsein entgegengesetzt, hat darum
gänzlich die Bedeutung verloren, für sich Wesen zu haben. Wie die
Sphären, worin er nur ein _Ding_ ist, längst verschwunden, so auch
diese Sphären, worin das Bewußtsein etwas aus sich befestiget und ein
einzelnes Moment zum Wesen macht. Gegen solche Einseitigkeit hat die
Wirklichkeit eine eigene Kraft; sie steht mit der Wahrheit im Bunde
gegen das Bewußtsein, und stellt diesem erst dar, was die Wahrheit
ist. Das sittliche Bewußtsein aber hat aus der Schale der absoluten
Substanz die Vergessenheit aller Einseitigkeit des Für-sich-seins,
seiner Zwecke und eigentümlichen Begriffe getrunken, und darum in
diesem stygischen Wasser zugleich alle eigne Wesenheit und
selbstständige Bedeutung der gegenständlichen Wirklichkeit ertränkt.
Sein absolutes Recht ist daher, daß es, indem es nach dem sittlichen
Gesetze handelt, in dieser Verwirklichung nicht irgend etwas anderes
finde, als nur die Vollbringung dieses Gesetzes selbst, und die Tat
nichts anders zeige, als das sittliche Tun ist.--Das Sittliche, als
das absolute _Wesen_ und die absolute _Macht_ zugleich kann keine
Verkehrung seines Inhalts erleiden. Wäre es nur das absolute _Wesen_
ohne die Macht, so könnte es eine Verkehrung durch die Individualität
erfahren; aber diese als sittliches Bewußtsein hat mit dem Aufgeben
des einseitigen Für-sich-seins dem Verkehren entsagt; so wie die
bloße Macht umgekehrt vom Wesen verkehrt werden würde, wenn sie noch
ein solches Für-sich-sein wäre. Um dieser Einheit willen ist die
Individualität reine Form der Substanz, die der Inhalt ist, und das
Tun ist das Übergehen aus dem Gedanken in die Wirklichkeit, nur als
die Bewegung eines wesenlosen Gegensatzes, dessen Momente keinen
besondern von einander verschiedenen Inhalt und Wesenheit haben. Das
absolute Recht des sittlichen Bewußtseins ist daher, daß die _Tat_,
die Gestalt seiner _Wirklichkeit_, nichts anders sei, als es _weiß_.
Aber das sittliche Wesen hat sich selbst in zwei Gesetze gespalten,
und das Bewußtsein, als unentzweites Verhalten zum Gesetze, ist nur
_einem_ zugeteilt. Wie dies _einfache_ Bewußtsein auf dem absoluten
Rechte besteht, daß ihm als sittlichem das Wesen _erschienen_ sei,
wie es _an sich_ ist, so besteht dieses Wesen auf dem Rechte seiner
_Realität_, oder darauf, gedoppeltes zu sein. Dies Recht des Wesens
steht aber zugleich dem Selbstbewußtsein nicht gegenüber, daß es
irgendwoanders wäre, sondern es ist das eigne Wesen des
Selbstbewußtseins; es hat darin allein sein Dasein und seine Macht,
und sein Gegensatz ist die _Tat_ des _Letztern_. Denn dieses, eben
indem es sich als Selbst ist und zur Tat schreitet, erhebt sich aus
der _einfachen Unmittelbarkeit_ und setzt selbst die _Entzweiung_.
Es gibt durch die Tat die Bestimmtheit der Sittlichkeit auf, die
einfache Gewißheit der unmittelbaren Wahrheit zu sein, und setzt die
Trennung seiner selbst in sich als das Tätige und in die
gegenüberstehende für es negative Wirklichkeit. Es wird also durch
die Tat zur _Schuld_. Denn sie ist sein _Tun_, und das Tun sein
eigenstes Wesen; und die _Schuld_ erhält auch die Bedeutung des
_Verbrechens_: denn als einfaches sittliches Bewußtsein hat es sich
dem einen Gesetze zugewandt, dem andern aber abgesagt, und verletzt
dieses durch seine Tat.--Die _Schuld_ ist nicht das gleichgültige
doppelsinnige Wesen, daß die Tat, wie sie _wirklich_ am Tage liegt,
_Tun_ ihres Selbsts sein könne oder auch nicht, als ob mit dem Tun
sich etwas Äußerliches und Zufälliges verknüpfen könnte, das dem Tun
nicht angehörte, von welcher Seite das Tun also unschuldig wäre.
Sondern das Tun ist selbst diese Entzweiung, sich für sich, und
diesem gegenüber eine fremde äußerliche Wirklichkeit zu setzen; daß
eine solche ist, gehört dem Tun selbst an und ist durch dasselbe.
Unschuldig ist daher nur das Nichttun wie das Sein eines Steines,
nicht einmal eines Kindes.--Dem Inhalte nach aber hat die sittliche
_Handlung_ das Moment des Verbrechens an ihr, weil sie die
_natürliche_ Verteilung der beiden Gesetze an die beiden Geschlechter
nicht aufhebt, sondern vielmehr als _unentzweite_ Richtung auf das
Gesetz innerhalb der _natürlichen Unmittelbarkeit_ bleibt, und als
Tun diese Einseitigkeit zur Schuld macht, nur die eine der Seiten des
Wesens zu ergreifen, und gegen die andre sich negativ zu verhalten, d.
h. sie zu verletzen. Wohin in dem allgemeinen sittlichen Leben
Schuld und Verbrechen, Tun und Handeln fällt, wird nachher bestimmter
ausgedrückt werden; es erhellt unmittelbar soviel, daß es nicht
_dieser Einzelne_ ist, der handelt und schuldig ist; denn er als
_dieses_ Selbst ist nur der unwirkliche Schatten, oder er ist nur als
allgemeines Selbst, und die Individualität rein das _formale_ Moment
des _Tuns_ überhaupt, und der Inhalt die Gesetze und Sitten, und
bestimmt für den Einzelnen, die seines Standes; er ist die Substanz
als Gattung, die durch ihre Bestimmtheit zwar zur Art wird, aber die
Art bleibt zugleich das Allgemeine der Gattung. Das Selbstbewußtsein
steigt innerhalb des Volkes vom Allgemeinen nur bis zur Besonderheit,
nicht bis zur einzelnen Individualität herab, welche ein
ausschließendes Selbst, eine sich negative Wirklichkeit in seinem Tun
setzt; sondern seinem Handeln liegt das sichre Vertrauen zum Ganzen
zugrunde, worin sich nichts Fremdes, keine Furcht noch Feindschaft
einmischt.
Die entwickelte Natur des _wirklichen_ Handelns erfährt nun das
sittliche Selbstbewußtsein an seiner Tat, ebensowohl wenn es dem
göttlichen, als wenn es dem menschlichen Gesetze sich ergab. Das ihm
offenbare Gesetz ist im Wesen mit dem entgegengesetzten verknüpft;
das Wesen ist die Einheit beider; die Tat aber hat nur das eine gegen
das andere ausgeführt. Aber im Wesen mit diesem verknüpft, ruft die
Erfüllung des einen das andere hervor, und, wozu die Tat es machte,
als ein verletztes, und nun feindliches, Rache forderndes Wesen. Dem
Handeln liegt nur die eine Seite des Entschlusses überhaupt an dem
Tage; er ist aber _an sich_ das Negative, das ein ihm Anderes, ein
ihm, der das Wissen ist, Fremdes gegenüberstellt. Die Wirklichkeit
hält daher die andere dem Wissen fremde Seite in sich verborgen, und
zeigt sich dem Bewußtsein nicht, wie sie an und für sich ist--dem
Sohne nicht den Vater in seinem Beleidiger, den er erschlägt; nicht
die Mutter in der Königin, die er zum Weibe nimmt. Dem sittlichen
Selbstbewußtsein stellt auf diese Weise eine lichtscheue Macht nach,
welche erst, wenn die Tat geschehen, hervorbricht und es bei ihr
ergreift; denn die vollbrachte Tat ist der aufgehobne Gegensatz des
wissenden Selbst und der ihm gegenüberstehenden Wirklichkeit. Das
Handelnde kann das Verbrechen und seine Schuld nicht verleugnen;--die
Tat ist dieses, das Unbewegte zu bewegen und das nur erst in der
Möglichkeit Verschlossene hervorzubringen, und hiemit das Unbewußte
dem Bewußten, das Nichtseiende dem Sein zu verknüpfen. In dieser
Wahrheit tritt also die Tat an die Sonne;--als ein solches, worin ein
Bewußtes einem Unbewußten, das Eigne einem Fremden verbunden ist, als
das entzweite Wesen, dessen andere Seite das Bewußtsein, und auch als
die seinige erfährt, aber als die von ihm verletzte und feindlich
erregte Macht.
Es kann sein, daß das Recht, welches sich im Hinterhalte hielt, nicht
in seiner eigentümlichen Gestalt für das handelnde _Bewußtsein_,
sondern nur _an sich_, in der innern Schuld des Entschlusses und des
Handelns vorhanden ist. Aber das sittliche Bewußtsein ist
vollständiger, seine Schuld reiner, wenn es das Gesetz und die Macht
_vorher kennt_, der es gegenübertritt, sie für Gewalt und Unrecht,
für eine sittliche Zufälligkeit nimmt, und wissentlich, wie Antigone,
das Verbrechen begeht. Die vollbrachte Tat verkehrt seine Ansicht;
die _Vollbringung_ spricht es selbst aus, daß was _sittlich_ ist,
_wirklich_ sein müsse; denn die _Wirklichkeit_ des Zwecks ist der
Zweck des Handelns. Das Handeln spricht gerade die _Einheit_ der
_Wirklichkeit_ und der _Substanz_ aus, es spricht aus, daß die
Wirklichkeit dem Wesen nicht zufällig ist, sondern mit ihm im Bunde
keinem gegeben wird, das nicht wahres Recht ist. Das sittliche
Bewußtsein muß sein Entgegengesetztes um dieser Wirklichkeit willen,
und um seines Tuns willen, als die seinige, es muß seine Schuld
anerkennen; _weil wir leiden, anerkennen wir, daß wir gefehlt._
Dies Anerkennen drückt den aufgehobenen Zwiespalt des sittlichen
_Zweckes_ und der _Wirklichkeit_, es drückt die Rückkehr zur
sittlichen _Gesinnung_ aus, die weiß, daß nichts gilt als das Rechte.
Damit aber gibt das Handelnde seinen _Charakter_ und die
_Wirklichkeit_ seines Selbsts auf, und ist zugrunde gegangen. Sein
_Sein_ ist dieses, seinem sittlichen Gesetze als seiner Substanz
anzugehören; in dem Anerkennen des Entgegengesetzten hat dies aber
aufgehört, ihm Substanz zu sein; und statt seiner Wirklichkeit hat es
die Unwirklichkeit, die Gesinnung, erreicht.--Die Substanz erscheint
zwar _an_ der Individualität als das _Pathos_ derselben, und die
Individualität als das, was sie belebt, und daher über ihr steht;
aber sie ist ein Pathos, das zugleich sein Charakter ist; die
sittliche Individualität ist unmittelbar und an sich eins mit diesem
seinem Allgemeinen, sie hat ihre Existenz nur in ihm, und vermag den
Untergang, den diese sittliche Macht durch die entgegengesetzte
leidet, nicht zu überleben.
Sie hat aber dabei die Gewißheit, daß diejenige Individualität, deren
Pathos diese entgegengesetzte Macht ist, _nicht mehr Übel erleidet,
als sie zugefügt_. Die Bewegung der sittlichen Mächte gegeneinander
und der sie in Leben und Handlung setzenden Individualitäten hat nur
darin ihr _wahres Ende_ erreicht, daß beide Seiten denselben
Untergang erfahren. Denn keine der Mächte hat etwas vor der andern
voraus, um _wesentlicheres_ Moment der Substanz zu sein. Die gleiche
Wesentlichkeit und das gleichgültige Bestehen beider nebeneinander
ist ihr selbstloses Sein; in der _Tat_ sind sie als Selbstwesen, aber
ein verschiedenes, was der Einheit des Selbsts widerspricht, und ihre
Rechtlosigkeit und notwendigen Untergang ausmacht. Der _Charakter_
gehört ebenso teils nach seinem Pathos oder Substanz nur der _einen_
an, teils ist nach der Seite des Wissens der eine wie der andere in
ein Bewußtes und Unbewußtes entzweit; und indem jeder selbst diesen
Gegensatz hervorruft, und durch die Tat auch das Nichtwissen sein
Werk ist, setzt er sich in die Schuld, die ihn verzehrt. Der Sieg
der einen Macht und ihres Charakters und das Unterliegen der andern
Seite wäre also nur der Teil und das unvollendete Werk, das
unaufhaltsam zum Gleichgewichte beider fortschreitet. Erst in der
gleichen Unterwerfung beider Seiten ist das absolute Recht vollbracht,
und die sittliche Substanz als die negative Macht, welche beide
Seiten verschlingt, oder das allmächtige und gerechte _Schicksal_
aufgetreten.
Werden beide Mächte nach ihrem bestimmten Inhalte und dessen
Individualisation genommen, so bietet sich das Bild ihres gestalteten
Widerstreits, nach seiner formellen Seite, als der Widerstreit der
Sittlichkeit und des Selbstbewußtseins mit der bewußtlosen Natur und
einer durch sie vorhandenen Zufälligkeit--diese hat ein Recht gegen
jenes, weil es nur der _wahre_ Geist, nur in _unmittelbarer_ Einheit
mit seiner Substanz ist--und seinem Inhalte nach als der Zwiespalt
des göttlichen und menschlichen Gesetzes dar.--Der Jüngling tritt aus
dem bewußtlosen Wesen, aus dem Familiengeiste, und wird die
Individualität des Gemeinwesens; daß er aber der Natur, der er sich
entriß, noch angehöre, erweist sich so, daß er in der Zufälligkeit
zweier Brüder heraustritt, welche mit gleichem Rechte sich desselben
bemächtigen; die Ungleichheit der frühern und spätern Geburt hat _für
sie_, die in das sittliche Wesen eintreten, als Unterschied der Natur,
keine Bedeutung. Aber die Regierung, als die einfache Seele oder
das Selbst des Volksgeistes, verträgt nicht eine Zweiheit der
Individualität; und der sittlichen Notwendigkeit dieser Einheit tritt
die Natur als der Zufall der Mehrheit gegenüber auf. Diese beiden
werden darum uneins, und ihr gleiches Recht an die Staatsgewalt
zertrümmert beide, die gleiches Unrecht haben. Menschlicherweise
angesehen, hat derjenige das Verbrechen begangen, welcher, nicht _im
Besitze_, das Gemeinwesen, an dessen Spitze der andere stand,
angreift; derjenige dagegen hat das Recht auf seiner Seite, welcher
den andern nur als _Einzelnen_, abgelöst von dem Gemeinwesen, zu
fassen wußte und in dieser Machtlosigkeit vertrieb; er hat nur das
Individuum als solches, nicht jenes, nicht das Wesen des menschlichen
Rechts, angetastet. Das von der leeren Einzelnheit angegriffene und
verteidigte Gemeinwesen erhält sich, und die Brüder finden beide
ihren wechselseitigen Untergang durcheinander; denn die
Individualität, welche _an ihr Für-sich-sein_ die Gefahr des Ganzen
knüpft, hat sich selbst vom Gemeinwesen ausgestoßen, und löst sich in
sich auf. Den einen aber, der auf seiner Seite sich fand, wird es
ehren; den andern hingegen, der schon auf den Mauern seine Verwüstung
aussprach, wird die Regierung, die wiederhergestellte Einfachheit des
Selbsts des Gemeinwesens, um die letzte Ehre bestrafen; wer an dem
höchsten Geiste des Bewußtseins, der Gemeine, sich zu vergreifen kam,
muß der Ehre seines ganzen vollendeten Wesens, der Ehre des
abgeschiedenen Geistes, beraubt werden.
Aber wenn so das Allgemeine die reine Spitze seiner Pyramide leicht
abstößt, und über das sich empörende Prinzip der Einzelnheit, die
Familie, zwar den _Sieg_ davonträgt, so hat es sich dadurch mit dem
göttlichen Gesetze, der seiner selbstbewußte Geist sich mit dem
Bewußtlosen nur in _Kampf_ eingelassen; denn dieser ist die andre
wesentliche und darum von jener unzerstörte und nur beleidigte Macht.
Er hat aber gegen das gewalthabende, am Tage liegende Gesetz seine
Hülfe zur _wirklichen_ Ausführung nur an dem blutlosen Schatten. Als
das Gesetz der Schwäche und der Dunkelheit unterliegt er daher
zunächst dem Gesetze des Tages und der Kraft, denn jene Gewalt gilt
unten, nicht auf Erden. Allein das Wirkliche, das dem Innerlichen
seine Ehre und Macht genommen, hat damit sein Wesen aufgezehrt. Der
offenbare Geist hat die Wurzel seiner Kraft in der Unterwelt; die
ihrer selbst sichere und sich versichernde _Gewißheit_ des Volkes hat
die _Wahrheit_ ihres Alle in Eins bindenden Eides nur in der
bewußtlosen und stummen Substanz Aller, in den Wässern der
Vergessenheit. Hiedurch verwandelt sich die Vollbringung des
offenbaren Geistes in das Gegenteil, und er erfährt, daß sein
höchstes Recht das höchste Unrecht, sein Sieg vielmehr sein eigener
Untergang ist. Der Tote, dessen Recht gekränkt ist, weiß darum für
seine Rache Werkzeuge zu finden, welche von gleicher Wirklichkeit und
Gewalt sind mit der Macht, die ihn verletzt. Diese Mächte sind
andere Gemeinwesen, deren Altäre die Hunde oder Vögel mit der Leiche
besudelten, welche nicht durch die ihr gebührende Zurückgabe an das
elementarische Individuum in die bewußtlose Allgemeinheit erhoben,
sondern über der Erde im Reiche der Wirklichkeit geblieben, und als
die Kraft des göttlichen Gesetzes, nun eine selbstbewußte wirkliche
Allgemeinheit erhält. Sie machen sich feindlich auf, und zerstören
das Gemeinwesen, das seine Kraft, die Pietät der Familie, entehrt und
zerbrochen hat.
In dieser Vorstellung hat die Bewegung des menschlichen und
göttlichen Gesetzes den Ausdruck ihrer Notwendigkeit an Individuen,
an denen das Allgemeine als ein _Pathos_ und die Tätigkeit der
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