Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft - 13

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Errichtung eines _gemeinen Wesens_ unter moralischen Gesetzen, als
vereinigter und darum stärkerer Kraft, den Anfechtungen des bösen
Princips, (welchem Menschen zu Werkzeugen zu dienen, sonst von einander
selbst versucht werden), sich zu widersetzen ein besonderes Geschäft
gemacht wird. -- Wir haben auch gesehen, daß ein solches gemeines Wesen, [162]
als ein _Reich Gottes_, nur durch _Religion_ von Menschen unternommen, (A 212-13).
und daß endlich, damit diese öffentlich sei, (welches zu einem gemeinen (B 226-27).
Wesen erfordert wird), jenes in der sinnlichen Form einer _Kirche_ (R 182).
vorgestellt werden könne, deren Anordnung also den Menschen als ein (Hb 330-31;
Werk, was ihnen überlassen ist, und von ihnen gefordert werden kann, zu b 249-50).
stiften obliegt. (K 180).
Eine Kirche aber, als ein gemeines Wesen nach Religionsgesetzen zu
errichten, scheint mehr Weisheit (sowohl der Einsicht als der guten
Gesinnung nach) zu erfordern, als man wohl den Menschen zutrauen darf;
zumal das moralische Gute, welches durch eine solche Veranstaltung
beabsichtigt wird, zu diesem Behuf schon an ihnen _vorausgesetzt_ werden
zu müssen scheint. In der That ist es auch ein widersinnischer Ausdruck,
daß _Menschen_ ein Reich Gottes _stiften_ sollten, (so wie man von ihnen
wohl sagen mag, daß sie ein Reich eines menschlichen Monarchen errichten
können); Gott muß selbst der Urheber seines Reichs sein. Allein da wir
nicht wissen, was Gott unmittelbar thue, um die Idee seines Reichs, in
welchem Bürger und Unterthanen zu sein wir die moralische Bestimmung in
uns finden, in der Wirklichkeit darzustellen, aber wohl, was wir zu thun
haben, um uns zu Gliedern desselben tauglich zu machen, so wird diese
Idee, sie mag nun durch Vernunft oder durch Schrift im menschlichen
Geschlecht erweckt und _öffentlich_ geworden sein, uns doch zur
Anordnung einer Kirche verbinden, von welcher im letzteren Fall Gott
selbst als Stifter, der Urheber der _Constitution_, Menschen aber doch,
als Glieder und freie Bürger dieses Reichs, in allen Fällen die Urheber
der _Organisation_ sind, diejenigen unter ihnen aber,{[121]} welche der
letztern gemäß, die öffentlichen Geschäfte derselben verwalten, die
_Administration_ derselben als Diener (_officiales_){[122]} der Kirche,
so wie alle übrigen eine ihren Gesetzen unterworfene Mitgenossenschaft,
die Gemeinde ausmachen.
Da eine reine Vernunftreligion, als öffentlicher Religionsglaube nur die [163]
bloße Idee von einer Kirche (nämlich einer unsichtbaren) verstattet, und (A 213-14).
die sichtbare, die auf Satzungen gegründet ist, allein einer (B 227-29).
Organisation durch Menschen bedürftig und fähig ist; so wird der Dienst (R 183-84).
unter der Herrschaft des guten Princips in der ersten nicht als (Hb 331-32;
Kirchendienst angesehen werden können, und jene Religion hat keine b 250-51).
gesetzlichen Diener, als _Beamte_ eines ethischen gemeinen Wesens; ein (K 181).
jedes Glied desselben empfängt unmittelbar von dem höchsten Gesetzgeber
seine Befehle. Da wir aber gleichwohl in Ansehung aller unserer
Pflichten, (die wir insgesammt zugleich als göttliche Gebote anzusehen
haben), jederzeit im Dienste Gottes stehen, so wird die _reine
Vernunftreligion_ alle wohldenkenden Menschen zu ihren _Dienern_ (doch
ohne _Beamte_ zu sein) haben; nur werden sie sofern nicht Diener einer
Kirche (einer sichtbaren nämlich, von der allein hier die Rede ist),
heißen können. -- Weil indessen jede auf statutarischen Gesetzen
errichtete Kirche nur sofern die wahre sein kann, als sie in sich ein
Princip enthält, sich dem reinen Vernunftglauben (als demjenigen, der,
wenn er praktisch ist, in jedem Glauben eigentlich die Religion
ausmacht), beständig zu näheren und den Kirchenglauben (nach dem, was in
ihm historisch ist), mit der Zeit entbehren zu können, so werden wir in
diesen Gesetzen und an den Beamten der darauf gegründeten Kirche doch
einen _Dienst_ (_cultus_) der Kirche sofern setzen können, als diese
ihre Lehren und Anordnung jederzeit auf jenen letzten Zweck (einen
öffentlichen Religionsglauben) richten. Im Gegentheil werden die Diener
einer Kirche, welche darauf gar nicht Rücksicht nehmen, vielmehr die
Maxime der continuirlichen Annäherung zu demselben für verdammlich, die
Anhänglichkeit aber an dem historischen und statutarischen Theil des
Kirchenglaubens für allein seligmachend erklären, des _Afterdienstes_
der Kirche oder (dessen, was durch diese vorgestellt wird), des
ethischen gemeinen Wesens unter der Herrschaft des guten Princips, mit
Recht beschuldigt werden können. -- Unter einem Afterdienst (_cultus
spurius_) wird die Ueberredung, Jemanden durch solche Handlungen zu
dienen verstanden, die [[in der _That_]]{[123]} dieses seine Absicht [164]
rückgängig machen. Das geschieht aber in einem gemeinen Wesen dadurch, (A 214-16).
daß, was nur den Werth eines Mittels hat, um dem Willen eines Oberen (B 229-30).
Genüge zu thun, für dasjenige ausgegeben, und an die Stelle dessen (R 184-85).
gesetzt wird, was uns ihm unmittelbar wohlgefällig macht; wodurch dann (Ha 332-33;
die Absicht des letzteren vereitelt wird. b 251-52).
(K 182-84).
Erster Theil.
Vom Dienst Gottes in einer Religion überhaupt.
_Religion_ ist (subjectiv betrachtet) das Erkenntniß aller unserer
Pflichten als göttlicher Gebote.[124] Diejenige, in welcher ich vorher [165]
wissen muß, daß etwas ein göttliches Gebot sei, um es als meine Pflicht (A 216-18).
anzuerkennen, ist die _geoffenbarte_ (oder einer Offenbarung benöthigte) (B 230-32).
Religion: dagegen diejenige, in der ich zuvor wissen muß, daß etwas (R 185-86).
Pflicht sei, ehe ich es für ein göttliches Gebot anerkennen kann, ist (Ha 333-34;
die _natürliche Religion_. -- Der, welcher bloß die natürliche Religion b 252-53).
für moralisch-nothwendig, d. i. für Pflicht erklärt, kann auch der (K 184-85).
_Rationalist_ (in Glaubenssachen) genannt werden. Wenn dieser die
Wirklichkeit aller übernatürlichen göttlichen Offenbarung verneint, so
heißt er _Naturalist_; läßt er nun diese zwar zu, behauptet aber, daß
sie zu kennen und für wirklich anzunehmen, zur Religion nicht nothwendig
erfordert wird, so würde er ein _reiner Rationalist_ genannt werden
können; hält er aber den Glauben an dieselbe zur allgemeinen Religion
für nothwendig, so würde er der reine _Supernaturalist_ in
Glaubenssachen heißen können.
Der Rationalist muß sich, vermöge dieses seines Titels, von selbst schon
innerhalb der Schranken der menschlichen Einsicht halten. Daher wird er
nie als Naturalist absprechen, und weder die innere Möglichkeit der
Offenbarung überhaupt, noch die Nothwendigkeit einer Offenbarung als
eines göttlichen Mittels zur Introduction der wahren Religion
bestreiten; denn hierüber kann kein Mensch durch Vernunft etwas
ausmachen. Also kann die Streitfrage nur die wechselseitigen Ansprüche [166]
des reinen Rationalisten und des Supernaturalisten in Glaubenssachen, (A 218-20).
oder dasjenige betreffen, was der eine oder der andere, als zur (B 232-33).
alleinigen wahren Religion nothwendig und hinlänglich, oder nur als (R 186-87).
zufällig an ihr annimmt. (Ha 334-35;
b 253-54).
Wenn man die Religion nicht nach ihrem ersten Ursprunge und ihrer (K 185-86).
inneren Möglichkeit (da sie in natürliche und geoffenbarte eingetheilt
wird), sondern bloß nach der Beschaffenheit derselben, die sie _der
äußern Mittheilung fähig_ macht, eintheilt, so kann sie von zweierlei
Art sein: entweder die _natürliche_, von der (wenn sie einmal da ist),
Jedermann durch seine Vernunft überzeugt werden kann, oder eine
_gelehrte Religion_, von der man Andere nur vermittelst der
Gelehrsamkeit (in und durch welche sie geleitet werden müssen),
überzeugen kann. -- Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, denn man kann
aus dem Ursprunge einer Religion allein auf ihre Tauglichkeit oder
Untauglichkeit, eine allgemeine Menschenreligion zu sein, nichts
folgern, wohl aber aus ihrer Beschaffenheit allgemein mittheilbar zu
sein, oder nicht; die erstere Eigenschaft aber macht den wesentlichen
Charakter derjenigen Religion aus, die jeden Menschen verbinden soll.
Es kann demnach eine Religion die _natürliche_, gleichwohl aber auch
_geoffenbart_ sein, wenn sie so beschaffen ist, daß die Menschen durch
den bloßen Gebrauch ihrer Vernunft auf sie von selbst _hätten kommen
können_, und _sollen_, ob sie zwar nicht so früh, oder in so weiter
Ausbreitung, als verlangt wird, auf dieselbe gekommen sein _würden_,
mithin eine Offenbarung derselben, zu einer gewissen Zeit, und an einem
gewissen Ort, weise und für das menschliche Geschlecht sehr ersprießlich
sein konnte, so doch, daß, wenn die dadurch eingeführte Religion einmal
da ist, und öffentlich bekannt gemacht worden, forthin Jedermann sich
von dieser ihrer Wahrheit durch sich selbst und seine eigene Vernunft
überzeugen kann. In diesem Falle ist die Religion _objectiv_ eine
natürliche, obwohl _subjectiv_ eine geoffenbarte; weshalb ihr auch der
erstere Namen eigentlich gebührt. Denn es könnte in der Folge allenfalls
gänzlich in Vergessenheit kommen, daß eine solche übernatürliche [167]
Offenbarung je vorgegangen sei, ohne daß dabei jene Religion doch das (A 220-21).
Mindeste weder an ihrer Faßlichkeit, noch an Gewißheit, noch an ihrer (B 233-35).
Kraft über die Gemüther verlöre. Mit der Religion aber, die ihrer innern (R 187-88).
Beschaffenheit wegen nur als geoffenbart angesehen werden kann, ist es (Ha 335-36;
anders bewandt. Wenn sie nicht in einer ganz sichern Tradition oder in b 254-55).
heiligen Büchern als Urkunden aufbehalten würde, so würde sie aus der (K 186-87).
Welt verschwinden, und es müßte entweder eine von Zeit zu Zeit
öffentlich wiederholte, oder in jedem Menschen innerlich eine
continuirlich fortdauernde übernatürliche Offenbarung vorgehen, ohne
welche die Ausbreitung und Fortpflanzung eines solchen Glaubens nicht
möglich sein würde.
Aber einem Theile nach wenigstens muß jede, selbst die geoffenbarte
Religion, doch auch gewisse Principien der natürlichen enthalten. Denn
Offenbarung kann zum Begriff einer _Religion_ nur durch die Vernunft
hinzugedacht werden; weil dieser Begriff selbst als von einer
Verbindlichkeit unter dem Willen eines _moralischen_ Gesetzgebers
abgeleitet, ein reiner Vernunftbegriff ist. Also werden wir selbst eine
geoffenbarte Religion einerseits noch als _natürliche_, andrerseits aber
als _gelehrte_ Religion betrachten, prüfen, und was, oder wie viel ihr
von der einen oder der andern Quelle zustehe, unterscheiden können.
Es läßt sich aber, wenn wir von einer geoffenbarten (wenigstens einer
dafür angenommenen) Religion zu reden die Absicht haben, dieses nicht
wohl thun, ohne irgend ein Beispiel davon aus der Geschichte
herzunehmen, weil wir uns doch Fälle als Beispiele erdenken müßten, um
verständlich zu werden, welcher Fälle Möglichkeit uns aber selbst
bestritten werden könnte. Wir können also{[125]} nicht besser thun, als
irgend ein Buch, welches dergleichen enthält, vornehmlich, ein solches,
welches mit sittlichen, folglich mit vernunftverwandten Lehren innigst
verwebt ist, zum Zwischenmittel der Erläuterungen unserer Idee einer
geoffenbarten Religion überhaupt zur Hand zu nehmen, welches wir dann,
als eines von den mancherlei Büchern, die von Religion und Tugend unter [168]
dem Credit einer Offenbarung handeln, z. B. des an sich nützlichen (A 221-23).
Verfahrens, das, was uns darin reine mithin allgemeine Vernunftreligion (B 235-37).
sein mag, herauszusuchen, vor uns nehmen, ohne dabei in das Geschäft (R 188-89).
derer, denen die Auslegung desselben Buchs als Inbegriffs positiver (Ha 336-37;
Offenbarungslehren anvertraut ist, einzugreifen, und ihre Auslegung, die b 255-56).
sich auf Gelehrsamkeit gründet, dadurch anfechten zu wollen. Es ist der (K 187-88).
letzteren vielmehr vorteilhaft, da sie mit den Philosophen auf einen und
denselben Zweck, nämlich das Moralischgute ausgeht, diese durch ihre
eigenen Vernunftgründe eben dahin zu bringen, wohin sie auf einem andern
Wege selbst zu gelangen denkt. -- Dieses Buch mag nun hier das N. T.,
als Quelle der christlichen Glaubenslehre sein. Unserer Absicht zufolge
wollen wir nun in zwei Abschnitten erstlich die christliche Religion als
natürliche, und dann zweitens als gelehrte Religion nach ihrem Inhalte
und nach den darin vorkommenden Principien vorstellig machen.

Des ersten Theils erster Abschnitt.
Die christliche Religion als natürliche Religion.
Die natürliche Religion als Moral (in Beziehung auf die Freiheit des
Subjects) verbunden mit dem Begriffe desjenigen, was ihrem letzten
Zwecke Effect verschaffen kann, (dem Begriffe von _Gott_ als moralischen
Welturheber) und bezogen auf eine Dauer des Menschen, die diesem ganzen
Zwecke angemessen ist, (auf Unsterblichkeit), ist ein reiner praktischer
Vernunftbegriff, der, ungeachtet seiner unendlichen Fruchtbarkeit doch
nur so wenig theoretisches Vernunftvermögen voraussetzt: daß man jeden
Menschen von ihr praktisch hinreichend überzeugen, und wenigstens die
Wirkung derselben Jedermann als Pflicht zumuthen kann. Sie hat die große
Erforderniß der wahren Kirche, nämlich die Qualification zur
Allgemeinheit in sich, sofern man darunter die Gültigkeit für Jedermann
(_universalitas vel omnitudo distributiva_) d. i. allgemeine
Einhelligkeit versteht. Um sie in diesem Sinne als Weltreligion
auszubreiten und zu erhalten, bedarf sie freilich zwar einer [169]
Dienerschaft (_ministerium_) der bloß unsichtbaren Kirche, aber keiner (A 223-24).
Beamten (_officiales_), d. i. Lehrer, aber nicht Vorsteher, weil durch (B 237-38).
Vernunftreligion jedes Einzelnen noch keine Kirche als allgemeine (R 189-90).
_Vereinigung_ (_omnitudo collectiva_) existirt, oder auch durch jene (Ha 337-38;
Idee eigentlich beabsichtigt wird. -- Da sich aber eine solche b 256-57).
Einhelligkeit nicht von selbst erhalten, mithin, ohne eine sichtbare (K 188-89).
Kirche zu werden, in ihrer Allgemeinheit nicht fortpflanzen dürfte,
sondern nur, wenn eine collective Allgemeinheit, d. i. Vereinigung der
Gläubigen in eine (sichtbare) Kirche nach Principien einer reinen
Vernunftreligion dazu kömmt, diese aber aus jener Einhelligkeit nicht
von selbst entspringt, oder auch, wenn sie errichtet worden wäre, von
ihren freien Anhängern (wie oben gezeigt worden) nicht in einen
beharrlichen Zustand, als eine _Gemeinschaft_ der Gläubigen gebracht
werden würde, (indem keiner von diesen Erleuchteten zu seinen
Religionsgesinnungen der Mitgenossenschaft anderer an einer solchen
Religion zu bedürfen glaubt): so wird, wenn über die natürlichen durch
bloße Vernunft erkennbaren Gesetze nicht noch gewisse statutarische,
aber zugleich mit gesetzgebendem Ansehen (Autorität) begleitete,
Verordnungen hinzukommen, dasjenige doch immer noch mangeln, was eine
besondere Pflicht der Menschen, ein Mittel zum höchsten Zwecke
derselben, ausmacht, nämlich die beharrliche Vereinigung derselben zu
einer allgemeinen sichtbaren Kirche; welches Ansehen, ein Stifter
derselben zu sein, ein Factum und nicht bloß den reinen Vernunftbegriff
voraussetzt.
Wenn wir nun einen Lehrer annehmen, von dem eine Geschichte (oder
wenigstens die allgemeine nicht gründlich zu bestreitende Meinung) sagt,
daß er eine reine aller Welt faßliche (natürliche) und eindringende
Religion, deren Lehren als uns aufbehalten wir desfalls selbst prüfen
können, zuerst öffentlich und sogar zum Trotz eines lästigen zur
moralischen Absicht nicht abzweckenden herrschenden Kirchenglaubens
(dessen Frohndienst zum Beispiel jedes andern in der Hauptsache bloß
statutarischen Glaubens, dergleichen in der Welt zu derselben Zeit
allgemein war, dienen kann), vorgetragen habe; wenn wir finden, daß er
jene allgemeine Vernunftreligion zur obersten unnachläßlichen Bedingung [170]
eines jeden Religionsglaubens gemacht habe, und nun gewisse Statuta (A 224-26).
hinzugefügt habe, welche Formen und Observanzen enthalten, die zu (B 238-40).
Mitteln dienen sollten,{[126]} eine auf jene Principien zu gründende (R 190-91).
Kirche zu Stande zu bringen, so kann man, unerachtet der Zufälligkeit (Ha 338-39;
und des Willkührlichen seiner hierauf abzweckenden Anordnungen, der b 257-58).
letzteren doch den Namen der wahren allgemeinen Kirche, ihm selbst aber (K 189-90).
das Ansehen nicht streiten,{[127]} die Menschen zur Vereinigung in
dieselbe berufen zu haben, ohne den Glauben mit neuen belästigenden
Anordnungen eben vermehren, oder auch aus den von ihm zuerst getroffenen
besondere heilige, und für sich selbst als Religionsstücke
verpflichtende Handlungen machen zu wollen.
Man kann nach dieser Beschreibung die Person nicht verfehlen, die zwar
nicht als _Stifter_ der von allen Satzungen reinen in aller Menschen
Herz geschriebenen _Religion_ (denn die ist nicht von willkührlichem
Ursprunge), aber doch der ersten wahren Kirche verehrt werden kann. --
Zur Beglaubigung dieser seiner Würde, als göttlicher Sendung, wollen wir
einige seiner Lehren, als zweifelsfreie Urkunden einer Religion
überhaupt, anführen; es mag mit der Geschichte stehen wie es wolle,
(denn in der Idee selbst liegt schon der hinreichende Grund zur Annahme)
und die freilich keine anderen als reine Vernunftlehren werden sein
können; denn diese sind es allein, die sich selbst beweisen, und auf
denen also die Beglaubigung der anderen vorzüglich beruhen muß.
Zuerst will er, daß nicht die Beobachtung äußerer bürgerlicher oder
statutarischer Kirchenpflichten, sondern nur die reine moralische
Herzensgesinnung den Menschen Gott wohlgefällig machen kann, (Matth. V.
20-48): daß Sünde in Gedanken vor Gott der That gleich geachtet werde
(V. 28) und überhaupt Heiligkeit das Ziel sei, wohin er streben soll (V.
48): daß z. B. im Herzen hassen, so viel sei als tödten, (V. 22): daß
ein dem Nächsten zugefügtes Unrecht nur durch Genugthuung an ihm selbst, [171]
nicht durch gottesdienstliche Handlungen könne vergütet werden (A 226-27).
(V. 24), und im Punkte der Wahrhaftigkeit, das bürgerliche (B 240-41).
Erpressungsmittel,[128] der Eid, der Achtung für die Wahrheit selbst (R 191-92).
Abbruch thue (V. 34-37); -- daß der natürliche aber böse Hang des (Ha 339-40;
menschlichen Herzens ganz umgekehrt werden solle; das süße Gefühl der b 258).
Rache in Duldsamkeit, (V. 39, 40) und der Haß seiner Feinde in (K 190-91).
Wohlthätigkeit (V. 44) übergehen müsse. So, sagt er, sei er gemeint, dem
jüdischen Gesetze völlig Genüge zu thun (V. 17), wobei aber sichtbarlich
nicht Schriftgelehrsamkeit, sondern reine Vernunftreligion die
Auslegerin desselben sein muß; denn nach dem Buchstaben genommen,
erlaubte es gerade das Gegentheil von diesem Allen. -- Er läßt überdem
doch auch unter den Benennungen der engen Pforte und des schmalen Weges,
die Mißdeutung des Gesetzes nicht unbemerkt, welche sich die Menschen
erlauben, um ihre wahre moralische Pflicht vorbeizugehen, und sich dafür
durch Erfüllung der Kirchenpflicht schadlos zu halten, (VII, 13).[129]
Von diesen reinen Gesinnungen fordert er gleichwohl, daß sie sich auch [172]
in _Thaten_ beweisen sollen, (V. 16) und spricht dagegen denen ihre (A 227-29).
hinterlistige Hoffnung ab, die den Mangel derselben durch Anrufung und (B 241-43).
Hochpreisung des höchsten Gesetzgebers in der Person seines Gesandten zu (R 192-93).
ersetzen, und sich Gunst zu erschmeicheln meinen (V. 21). Von diesen (Ha 340-41;
Werken will er, daß sie um des Beispiels willen zur Nachfolge auch b 258-59).
öffentlich geschehen sollen (V, 16) und zwar in fröhlicher (K 191-92).
Gemüthsstimmung, nicht als knechtisch abgedrungene Handlungen (VI, 16),
und daß so, von einem kleinen Anfange der Mittheilung und Ausbreitung
solcher Gesinnungen, als einem Samenkorne in guten Acker, oder einem
Ferment des Guten, sich die Religion durch innere Kraft allmählig zu
einem Reiche Gottes vermehren würde (XIII, 31, 32, 33). -- Endlich faßt
er alle Pflichten 1) in einer _allgemeinen_ Regel zusammen, (welche
sowohl das innere, als das äußere moralische Verhältniß der Menschen in
sich begreift), nämlich: thue deine Pflicht aus keiner andern
Triebfeder, als der unmittelbaren Werthschätzung derselben, d. i. liebe
Gott (den Gesetzgeber aller Pflichten) über Alles, 2) einer _besonderen_
Regel, nämlich die das äußere Verhältniß zu andern Menschen als
allgemeine Pflicht betrifft, liebe einen Jeden als dich selbst, d. i.
befördere ihr Wohl aus unmittelbarem, nicht von eigennützigen
Triebfedern abgeleitetem Wohlwollen, welche Gebote nicht bloß
Tugendgesetze, sondern Vorschriften der _Heiligkeit_ sind, der wir
nachstreben sollen, in Ansehung deren aber die bloße Nachstrebung
_Tugend_ heißt. -- Denen also, die dieses moralische Gute mit der Hand
im Schooße, als eine himmlische Gabe von oben herab, ganz passiv zu
erwarten meinen, spricht er alle Hoffnung dazu ab. Wer die natürliche
Anlage zum Guten, die in der menschlichen Natur (als ein ihm
anvertrautes Pfund) liegt, unbenutzt läßt, im faulen Vertrauen, ein
höherer moralischer Einfluß werde wohl die ihm mangelnde sittliche [173]
Beschaffenheit und Vollkommenheit sonst ergänzen, dem drohet er an, daß (A 229-30).
selbst das Gute, was er aus natürlicher Anlage möchte gethan haben, um (B 243-44).
dieser Verabsäumung willen ihm nicht zu statten kommen solle (XXV, 29). (R 193-94).
(Ha 341-42;
Was nun die dem Menschen sehr natürliche Erwartung eines dem sittlichen b 259-60).
Verhalten des Menschen angemessenen Looses in Ansehung der (K 192-93).
Glückseligkeit betrifft, vornehmlich bei so manchen Aufopferungen der
letzteren, die des ersteren wegen haben übernommen werden müssen, so
verheißt er (V, 11, 12) dafür Belohnung einer künftigen Welt; aber nach
Verschiedenheit der Gesinnungen bei diesem Verhalten, denen, die ihre
Pflicht _um der Belohnung_ (oder auch Lossprechung von einer
verschuldeten Strafe) _willen_ thaten, auf andere Art, als den besseren
Menschen, die sie bloß um ihrer selbst willen ausübten. Der, welchen der
Eigennutz, der Gott dieser Welt, beherrscht, wird, wenn er, ohne sich
von ihm loszusagen, ihn nur durch Vernunft verfeinert, und über die enge
Grenze des Gegenwärtigen ausdehnt, als ein solcher (Luc. XVI, 3-9)
vorgestellt, der jenen seinen Herrn durch sich selbst betrügt, und ihm
Aufopferungen zum Behuf der Pflicht abgewinnt. Denn, wenn er es in
Gedanken faßt, daß er doch einmal, vielleicht bald, die Welt werde
verlassen müssen, daß er von dem, was er hier besaß, in die andre nichts
mitnehmen könne, so entschließt er sich wohl, das, was er, oder sein
Herr, der Eigennutz, hier an dürftigen Menschen gesetzmäßig zu fordern
hatte, von seiner Rechnung abzuschreiben, und sich gleichsam dafür
Anweisungen zahlbar in einer andern Welt anzuschaffen; wodurch er zwar
mehr _klüglich_ als _sittlich_, was die Triebfeder solcher wohlthätigen
Handlungen betrifft, aber doch dem sittlichen Gesetze, wenigstens dem
Buchstaben nach, gemäß verfährt, und hoffen darf, daß auch dieses ihm in
der Zukunft nicht unvergolten bleiben dürfe.[130] Wenn man hiermit [174]
vergleicht, was von der Wohlthätigkeit an Dürftigen, aus bloßen (A 230-32).
Bewegungsgründen der Pflicht. (Matth. XXV, 35-40) gesagt wird, da der (B 244-46).
Weltrichter diejenigen, welche den Nothleidenden Hilfe leisteten, ohne (R 194-95).
sich auch nur in Gedanken kommen zu lassen, daß so etwas noch einer (Ha 342-43;
Belohnung werth sei, und sie etwa dadurch gleichsam den Himmel zur b 260-61).
Belohnung verbänden, gerade eben darum, weil sie es ohne Rücksicht auf (K 193-94).
Belohnung thaten, für die eigentlichen Auserwählten zu seinem Reich
erklärt: so sieht man wohl, daß der Lehrer des Evangeliums, wenn er von
der Belohnung in der künftigen Welt spricht, sie dadurch nicht zur
Triebfeder der Handlungen, sondern nur (als seelenerhebende Vorstellung
der Vollendung der göttlichen Güte und Weisheit in Führung des
menschlichen Geschlechts) zum Object der reinsten Verehrung und des
größten moralischen Wohlgefallens für eine die Bestimmung des Menschen
im Ganzen beurtheilende Vernunft habe machen wollen.
Hier ist nun eine vollständige Religion, die allen Menschen durch ihre
eigene Vernunft faßlich und überzeugend vorgelegt werden kann, die über
das an einem Beispiele, dessen Möglichkeit und sogar Nothwendigkeit für
uns Urbild der Nachfolge zu sein (so viel Menschen dessen fähig sind),
anschaulich gemacht worden, ohne daß weder die Wahrheit jener Lehren,
noch das Ansehen und die Würde des Lehrers irgend einer andern
Beglaubigung (dazu Gelehrsamkeit oder Wunder, die nicht Jedermanns Sache
sind, erfordert würde), bedürfte. Wenn darin Berufungen auf ältere
(mosaische) Gesetzgebung und Vorbildung, als ob sie ihm zur Bestätigung
dienen sollten, vorkommen, so sind diese nicht für die Wahrheit der
gedachten Lehren selbst, sondern nur zur Introduction unter Leuten, die [175]
gänzlich und blind am Alten hiengen, gegeben worden, welches unter (A 232-34).
Menschen, deren Köpfe mit statutarischen Glaubenssätzen angefüllt, für (B 246-47).
die Vernunftreligion beinahe unempfänglich geworden, allezeit viel (R 195-96).
schwerer sein muß, als wenn sie an die Vernunft unbelehrter aber auch (Ha 343-44;
unverdorbener Menschen hätte gebracht werden sollen. Um deswillen darf b 261-62).
es auch Niemand befremden, wenn er einen den damaligen Vorurtheilen sich (K 194-95).
bequemenden Vortrag für die jetzige Zeit räthselhaft, und einer
sorgfältigen Auslegung bedürftig findet: ob er zwar allerwärts eine
Religionslehre durchscheinen läßt, und zugleich öfters darauf
ausdrücklich hinweiset, die jedem Menschen verständlich und ohne allen
Aufwand von Gelehrsamkeit überzeugend sein muß.

Zweiter Abschnitt.
Die christliche Religion als gelehrte Religion.
Sofern eine Religion Glaubenssätze als nothwendig vorträgt, die nicht
durch die Vernunft als solche erkannt werden können, gleichwohl aber
doch allen Menschen auf alle künftigen Zeiten unverfälscht (dem
wesentlichen Inhalt nach) mitgetheilt werden sollen, so ist sie, (wenn
man nicht ein continuirliches Wunder der Offenbarung annehmen will), als
ein der Obhut der _Gelehrten_ anvertrautes heiliges Gut anzusehen. Denn
ob sie gleich _anfangs_ mit Wundern und Thaten begleitet, auch in dem,
was durch Vernunft eben nicht bestätigt wird, allenthalben Eingang
finden konnte, so wird doch selbst die Nachricht von diesen Wundern,
zusammt den Lehren, die der Bestätigung durch dieselbe bedurften, _in
der Folge der Zeit_ eine schriftliche urkundliche und unveränderliche
Belehrung der Nachkommenschaft nöthig haben.
Die Annehmung der Grundsätze einer Religion heißt vorzüglicherweise der
_Glaube_ (_fides sacra_). Wir werden also den christlichen Glauben
einerseits als einen reinen _Vernunftglauben_, andrerseits als einen
_Offenbarungsglauben_ (_fides statutaria_) zu betrachten haben. Der
erstere kann nun als ein von jedem frei angenommener (_fides elicita_), [176]
der zweite als ein gebotener Glaube (_fides imperata_) betrachtet (A 234-35).
werden. Von dem Bösen, was im menschlichen Herzen liegt, und von dem (B 248-49).
Niemand frei ist, von der Unmöglichkeit durch seinen Lebenswandel sich (R 196-97).
jemals vor Gott für gerechtfertigt zu halten, und gleichwohl der (Ha 344-45;
Nothwendigkeit einer solchen vor ihm gültigen Gerechtigkeit; von der b 262-63).
Untauglichkeit des Ersatzmittels für die ermangelnde Rechtschaffenheit (K 195-96).
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