Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft - 08

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Welt also keinen Theil hatte.« Hierdurch war des letztern Herrschaft in [85]
Gefahr gesetzt. Denn widerstand dieser Gott wohlgefällige Mensch seinen (A 102-3).
Versuchungen, jenem Contract auch beizutreten, nahmen andre Menschen (B 110-12).
auch dieselbe Gesinnung gläubig an, so büßte er eben so viel Unterthanen (R 94-95).
ein, und sein Reich lief Gefahr, gänzlich zerstört zu werden. Dieser bot (Ha 246-47;
ihm also an, ihn zum Lehnsträger seines ganzen Reichs zu machen, wenn er b 176-77).
ihm nur als Eigenthümer desselben huldigen wollte. Da dieser Versuch (K 94-95).
nicht gelang, so entzog er nicht allein diesem Fremdlinge auf seinem
Boden Alles, was ihm sein Erdenleben angenehm machen konnte, (bis zur
größten Armuth), sondern erregte gegen ihn alle Verfolgungen, wodurch
böse Menschen es verbittern können, Leiden, die nur der Wohlgesinnte
recht tief fühlt, Verleumdung der lautern Absicht seiner Lehren, (um ihm
allen Anhang zu entziehen), und verfolgte ihn bis zum schmählichsten
Tode, ohne gleichwohl durch diese Bestürmung seiner Standhaftigkeit und
Freimüthigkeit in Lehre und Beispiel für das Beste von lauter Unwürdigen
im mindesten etwas gegen ihn auszurichten. Und nun der Ausgang dieses
Kampfs! Der Ausschlag desselben kann als ein _rechtlicher_, oder auch
als ein _physischer_ betrachtet werden. Wenn man den letztern ansieht,
(der in die Sinne fällt), so ist das gute Princip der unterliegende
Theil; er mußte in diesem Streite, nach vielen erlittenen Leiden, sein
Leben hingeben,[58] weil er in einer fremden Herrschaft (die Gewalt [86]
hat,) einen Aufstand erregte. Da aber das Reich, in welchem _Principien_ (A 103-4).
machthabend sind, (sie mögen nun gut oder böse sein), nicht ein Reich (B 112-13).
der Natur, sondern der Freiheit ist, d. i. ein solches, in welchem man (R 95-96).
über die Sachen nur in sofern disponiren kann, als man über die Gemüther (Ha 247-48;
herrscht, in welchem also Niemand Sklave (Leibeigener) ist, als der, und b 177-78).
so lange er es sein will: so war eben dieser Tod (die höchste Stufe der (K 95-96).
Leiden eines Menschen) die Darstellung des guten Princips, nämlich der
Menschheit, in ihrer ganzen{[59]} moralischen Vollkommenheit, als
Beispiel der Nachfolge für Jedermann. Die Vorstellung desselben sollte
und kann auch für seine, ja für jede Zeit vom größten Einflusse auf
menschliche Gemüther sein; indem es die Freiheit der Kinder des Himmels
und die Knechtschaft eines bloßen Erdensohns in dem allerauffallendsten
Contraste sehen läßt. Das gute Princip aber ist nicht bloß zu einer
gewissen Zeit, sondern von dem Ursprunge des menschlichen Geschlechts an
unsichtbarerweise vom Himmel in die Menschheit herabgekommen gewesen,
(wie ein Jeder, der auf seine Heiligkeit und zugleich die
Unbegreiflichkeit der Verbindung derselben mit der sinnlichen Natur des [87]
Menschen in der moralischen Anlage Acht hat, gestehen muß,) und hat in (A 104-5).
ihr rechtlicherweise seinen ersten Wohnsitz. Da es also in einem (B 113-14).
wirklichen Menschen als einem Beispiele für alle anderen erschien, »so (R 96-97).
kam er in sein Eigenthum, und die Seinen nahmen ihn nicht auf, denen (Ha 248-49;
aber, die ihn aufnahmen, hat er Macht gegeben, Gottes Kinder zu heißen, b 178-79).
die an seinen Namen glauben;« d. i. durch das Beispiel desselben (in der (K 96-97).
moralischen Idee) eröffnet er die Pforte der Freiheit für Jedermann, die
eben so, wie er, allem dem absterben wollen, was sie zum Nachtheil der
Sittlichkeit an das Erdenleben gefesselt hält, und sammelt sich unter
diesen »ein Volk, das fleißig wäre in guten Werken, zum Eigenthum« und
unter seine Herrschaft, indessen daß er die, so die moralische
Knechtschaft vorziehen, der ihrigen überläßt.
Also ist der moralische Ausgang dieses Streits auf Seiten des Helden
dieser Geschichte (bis zum Tode desselben) eigentlich nicht die
_Besiegung_ des bösen Princips; denn sein Reich währet noch, und es muß
allenfalls noch eine neue Epoche eintreten, in der es zerstört werden
soll, -- sondern nur Brechung seiner Gewalt, die, welche ihm so lange
unterthan gewesen sind, nicht wider ihren Willen zu halten, indem ihnen
eine andere moralische Herrschaft (denn unter irgend einer muß der
Mensch stehen,) als Freistatt eröffnet wird, in der sie Schutz für ihre
Moralität finden können, wenn sie die alte verlassen wollen. Uebrigens
wird, das böse Princip noch immer der Fürst dieser Welt genannt, in
welcher die, so dem guten Princip anhängen, sich immer auf physische
Leiden, Aufopferungen, Kränkungen der Selbstliebe, welche hier als
Verfolgungen des bösen Princips vorgestellt werden, gefaßt sein mögen,
weil er nur für die, so das Erdenwohl zu ihrer Endabsicht gemacht haben,
Belohnungen in seinem Reiche hat.
Man sieht leicht: daß wenn man diese lebhafte, und wahrscheinlich für
ihre Zeit auch einzige _populäre_ Vorstellungsart von ihrer mystischen
Hülle entkleidet, sie (ihr Geist und Vernunftsinn) für alle Welt, zu
aller Zeit praktisch gültig und verbindlich gewesen, weil sie jedem [88]
Menschen nahe genug liegt, um hierüber seine Pflicht zu erkennen. Dieser (A 105-7).
Sinn besteht darin, daß es schlechterdings kein Heil für die Menschen (B 114-16).
gebe, als in innigster Aufnehmung ächter sittlicher Grundsätze in ihre (R 97-98).
Gesinnung: daß dieser Aufnahme nicht etwa die so oft beschuldigte (Ha 249-50;
Sinnlichkeit, sondern eine gewisse selbst verschuldete Verkehrtheit, b 179-80).
oder wie man diese Bösartigkeit noch sonst nennen will, Betrug (K 97-98).
(_Fausseté_) (Satanslist, wodurch das Böse in die Welt gekommen)
entgegen wirket, eine Verderbtheit, welche in allen Menschen liegt, und
durch nichts überwältigt werden kann, als durch die Idee des
Sittlichguten in seiner ganzen Reinigkeit, mit dem Bewußtsein, daß sie
wirklich zu unserer ursprünglichen Anlage gehöre, und man nur beflissen
sein müsse, sie von aller unlauteren Beimischung frei zu erhalten, und
sie tief in unsere Gesinnung aufzunehmen, um durch die Wirkung, die sie
allmählich aufs Gemüth thut, überzeugt zu werden, daß die gefürchteten
Mächte des Bösen dagegen nichts ausrichten (»die Pforten der Hölle sie
nicht überwältigen«) können, und daß, damit wir nicht etwa den Mangel
dieses Zutrauens, _abergläubisch_, durch Expiationen, die keine
Sinnesänderung voraussetzen, oder _schwärmerisch_ durch vermeinte (bloß
passive) innere Erleuchtungen ergänzen, und so von dem auf
Selbstthätigkeit gegründeten Guten immer entfernt gehalten werden, wir
ihm kein anderes Merkmal, als das eines wohlgeführten Lebenswandels
unterlegen sollen. -- Uebrigens kann eine Bemühung, wie die
gegenwärtige, in der Schrift denjenigen Sinn zu suchen, der mit dem
_Heiligsten_, was die Vernunft lehrt, in Harmonie steht, nicht allein
für erlaubt, sie muß vielmehr für Pflicht gehalten werden,[60] und man
kann sich dabei desjenigen erinnern, was der _weise_ Lehrer seinen
Jüngern von Jemandem sagte, der seinen besondern Weg gieng, wobei er am
Ende doch auf eben dasselbe Ziel hinaus kommen mußte: »wehret ihm nicht;
denn wer nicht wider uns ist, der ist für uns.«

Allgemeine Anmerkung. [89]
(A 107-8).
Wenn eine moralische Religion (die nicht in Satzungen und Observanzen, (B 116-17).
sondern in der Herzensgesinnung zu Beobachtung aller Menschenpflichten, (R 99).
als göttlicher Gebote zu setzen ist,) gegründet werden soll, so müssen (Ha 250-51;
alle _Wunder_, die die Geschichte mit ihrer Einführung verknüpft, den b 180).
Glauben an Wunder überhaupt endlich selbst entbehrlich machen; denn es (K 98-99).
verräth einen sträflichen Grad moralischen Unglaubens, wenn man den
Vorschriften der Pflicht, wie sie ursprünglich ins Herz des Menschen
durch die Vernunft geschrieben sind, anders nicht hinreichende Autorität
zugestehen will, als wenn sie noch dazu durch Wunder beglaubigt werden:
»wenn ihr nicht Zeichen und Wunder sehet, so glaubt ihr nicht.« Nun ist
es doch der gemeinen Denkungsart der Menschen ganz angemessen, daß, wenn
eine Religion des bloßen Cultus und der Observanzen ihr Ende erreicht,
und dafür eine im Geist und in der Wahrheit (der moralischen Gesinnung
gegründete) eingeführt werden soll, die Introduction der letztern, ob
sie es zwar nicht bedarf, in der Geschichte noch mit Wundern begleitet
und gleichsam ausgeschmückt werde, um die Endschaft der ersteren, die
ohne Wunder gar keine Autorität gehabt haben würde, anzukündigen: ja
auch wohl so, daß um die Anhänger der ersteren für die neue Revolution
zu gewinnen, sie als jetzt in Erfüllung gegangenes älteres Vorbild
dessen, was in der letztern der Endzweck der Vorsehung war, ausgelegt
wird, und unter solchen Umständen kann es nichts fruchten, jene
Erzählungen oder Andeutungen jetzt zu bestreiten, wenn die wahre
Religion einmal da ist, und sich nun und fernerhin durch Vernunftgründe
selbst erhalten kann, die zu ihrer Zeit durch solche Hilfsmittel
introducirt zu werden bedurfte; man müßte denn annehmen wollen, daß das
bloße Glauben und Nachsagen unbegreiflicher Dinge (was ein Jeder kann,
ohne darum ein besserer Mensch zu sein, oder jemals dadurch zu werden)
eine Art und gar die einzige sei, Gott wohl zu gefallen; als wider
welches Vorgeben mit aller Macht gestritten werden muß. Es mag also
sein, daß die Person des Lehrers der alleinigen für alle Welten gültigen [90]
Religion ein Geheimniß, daß seine Erscheinung auf Erden, so wie seine (A 108-9).
Entrückung von derselben, daß sein thatenvolles Leben und Leiden lauter (B 117-18).
Wunder, ja gar, daß die Geschichte, welche die Erzählung aller jener (R 100).
Wunder beglaubigen soll, selbst auch ein Wunder (übernatürliche (Ha 251-52;
Offenbarung) sei: so können wir sie insgesammt auf ihrem Werthe beruhen b 180-81).
lassen, ja auch die Hülle noch ehren, welche gedient hat, eine Lehre, (K 99-100).
deren Beglaubigung auf einer Urkunde beruht, die unauslöschlich in jeder
Menschenseele aufbehalten ist, und keiner Wunder bedarf, öffentlich in
Gang zu bringen; wenn wir nur, den Gebrauch dieser historischen
Nachrichten betreffend, es nicht zum Religionsstücke machen, daß das
Wissen, Glauben, und Bekennen derselben für sich etwas sei, wodurch wir
uns Gott wohlgefällig machen können.
Was aber Wunder überhaupt betrifft, so findet sich, daß vernünftige
Menschen den Glauben an dieselben, dem sie gleichwohl, nicht zu entsagen
gemeint sind, doch niemals wollen praktisch aufkommen lassen; welches so
viel sagen will, als: sie glauben zwar, was die _Theorie_ betrifft, daß
es dergleichen gebe, in _Geschäften_ aber statuiren sie keine. Daher
haben weise Regierungen jederzeit zwar eingeräumt, ja wohl gar unter die
öffentlichen Religionslehren die Meinung gesetzlich aufgenommen, daß
_vor Alters_ zwar{[61]} Wunder geschehen wären, _neue_ Wunder aber nicht
erlaubt.[62] Denn die alten Wunder waren nach und nach schon so [91]
bestimmt, und durch die Obrigkeit beschränkt, daß keine Verwirrung im (A 109-11).
gemeinen Wesen dadurch angerichtet werden konnte, wegen neuer (B 118-20).
Wunderthäter aber mußten sie allerdings der Wirkungen halber besorgt (R 100-101).
sein, die sie auf den öffentlichen Ruhestand, und die eingeführte (Ha 252-53;
Ordnung haben könnten. Wenn man aber frägt: was unter dem Worte _Wunder_ b 181-82).
zu verstehen sei, so kann man, (da uns eigentlich nur daran gelegen ist, (K 100-101).
zu wissen, was sie _für uns_, d. i. zu unserm praktischen
Vernunftgebrauch seien,) sie dadurch erklären, daß sie Begebenheiten in
der Welt sind, von deren Ursache uns die _Wirkungsgesetze_
schlechterdings unbekannt sind, und bleiben müssen. Da kann man sich nun
entweder _theistische_ oder _dämonische_ Wunder denken, die letzteren
aber in _englische_, (agathodämonische) oder _teuflische_
(kakodämonische) Wunder eintheilen, von welchen aber die letzteren
eigentlich nur in Nachfrage kommen, weil die _guten Engel_ (ich weiß
nicht, warum,) wenig oder gar nichts von sich zu reden geben.
Was die _theistischen_ Wunder betrifft: so können wir uns von den
Wirkungsgesetzen ihrer Ursache, (als eines allmächtigen &c. und dabei
moralischen Wesens) allerdings einen Begriff machen, aber nur einen
_allgemeinen_, sofern wir ihn als Weltschöpfer und Regierer nach der
Ordnung der Natur sowohl, als der moralischen denken, weil wir von [92]
dieser ihren Gesetzen unmittelbar und für sich Kenntniß bekommen können, (A 111-12).
deren sich dann die Vernunft zu ihrem Gebrauche bedienen kann. Nehmen (B 120-21).
wir aber an, daß Gott die Natur auch bisweilen und in besonderen Fällen (R 102).
von dieser ihren Gesetzen abweichen lasse: so haben wir nicht den (Ha 253-54;
mindesten Begriff, und können auch nie hoffen, einen von dem Gesetze zu b 182-83).
bekommen, nach welchem Gott alsdann bei Veranstaltung einer solchen (K 101-2).
Begebenheit verfährt, (außer dem _allgemeinen moralischen_, daß, was er
thut, Alles gut sein werde; wodurch aber in Ansehung dieses besondern
Vorfalls nichts bestimmt wird). Hier wird nun die Vernunft wie gelähmt,
indem sie dadurch in ihrem Geschäfte nach bekannten Gesetzen
aufgehalten, durch kein neues aber belehrt wird, auch nie in der Welt
davon belehrt zu werden hoffen kann. Unter diesen sind aber die
dämonischen Wunder die allerunverträglichsten mit dem Gebrauche unserer
Vernunft. Denn in Ansehung der _theistischen_ würde sie doch wenigstens
noch ein negatives Merkmal für ihren Gebrauch haben können, nämlich daß,
wenn etwas als von Gott in einer unmittelbaren Erscheinung desselben
geboten vorgestellt wird, das doch geradezu der Moralität widerstreitet,
bei allem Anschein eines göttlichen Wunders, es doch nicht ein solches
sein könne, (z. B. wenn einem Vater befohlen würde, er solle seinen, so
viel er weiß, ganz unschuldigen Sohn tödten); bei einem angenommenen
dämonischen Wunder aber fällt auch dieses Merkmal weg, und wollte man
dagegen für solche das entgegengesetzte positive zum Gebrauch der
Vernunft ergreifen: nämlich daß, wenn dadurch eine Einladung zu einer
guten Handlung geschieht, die wir an sich schon als Pflicht erkennen,
sie nicht von einem bösen Geiste geschehen sei, so würde man doch auch
alsdann falsch greifen können; denn dieser verstellt sich, wie man sagt,
oft in einen Engel des Lichts.
In Geschäften kann man also unmöglich auf Wunder rechnen, oder sie bei
seinem Vernunftgebrauch (und der ist in allen Fällen des Lebens nöthig)
irgend in Anschlag bringen. Der Richter (so wundergläubig er auch in der
Kirche sein mag), hört das Vorgeben des Delinquenten von teuflischen
Versuchungen, die er erlitten haben will, so an, als ob gar nichts [93]
gesagt wäre: ungeachtet, wenn er diesen Fall als möglich betrachtete, es (A 112-13).
doch immer einiger Rücksicht darauf wohl werth wäre, daß ein einfältiger (B 121-22).
gemeiner Mensch in die Schlingen eines abgefeimten Bösewichts gerathen (R 103).
ist; allein er kann diesen nicht vorfordern, beide confrontiren, mit (Ha 254-55;
einem Worte, schlechterdings nichts Vernünftiges daraus machen. Der b 183-84).
vernünftige Geistliche wird sich also wohl hüten, den Kopf der seiner (K 102-3).
Seelsorge Anbefohlnen mit Geschichtchen aus dem _höllischen Proteus_
anzufüllen, und ihre Einbildungskraft zu verwildern. Was aber die Wunder
von der guten Art betrifft: so werden sie von Leuten in Geschäften bloß
als Phrasen gebraucht. So sagt der Arzt: dem Kranken ist, wenn nicht
etwa ein Wunder geschieht, nicht zu helfen, d. i. er stirbt gewiß. -- Zu
Geschäften gehört nun auch das des Naturforschers, die Ursachen der
Begebenheiten in dieser ihren Naturgesetzen aufzusuchen; ich sage, in
den Naturgesetzen dieser Begebenheiten, die er also durch Erfahrung
belegen kann, wenn er gleich auf die Kenntniß dessen, was nach diesen
Gesetzen wirkt, an sich selbst, oder was sie in Beziehung auf einen
andern möglichen Sinn für uns sein möchten, Verzicht thun muß. Eben so
ist die moralische Besserung des Menschen ein ihm obliegendes Geschäfte,
und nun mögen noch immer himmlische Einflüsse dazu mitwirken, oder zur
Erklärung der Möglichkeit derselben für nöthig gehalten werden; er
versteht sich nicht darauf, weder sie sicher von den natürlichen zu
unterscheiden, noch sie und so gleichsam den Himmel zu sich
herabzuziehen; da er also mit ihnen unmittelbar nichts anzufangen weiß,
so statuirt[63] er in diesem Falle keine Wunder, sondern, wenn er der
Vorschrift der Vernunft Gehör giebt, so verfährt er so, als ob alle
Sinnesänderung und Besserung lediglich von seiner eignen angewandten
Bearbeitung abhienge. Daß aber die Gabe recht fest an Wunder theoretisch
zu glauben, sie auch wohl gar selbst bewirken, und man so den Himmel [94]
bestürmen könne,{[64]} geht zu weit aus den Schranken der Vernunft (A 113-15).
heraus, um sich bei einem solchen sinnlosen Einfalle lange zu (B 122-23).
verweilen.[65] (R 104).
(Ha 255-56;
b 184-85).
(K 103-4).
Der philosophischen Religionslehre [96]
drittes Stück. (A 119-20).
Von dem (B 127-28).
Sieg des guten Princips über das böse, (R 109-10).
und die (Ha 261;
Gründung eines Reichs Gottes auf Erden. b 189).
(K 109).
Der Kampf, den ein jeder moralisch wohlgesinnter Mensch unter der
Anführung des guten Princips gegen die Anfechtungen des bösen, in diesem
Leben bestehen muß, kann ihm, wie sehr er sich auch bemüht, doch keinen
größern Vortheil verschaffen, als die Befreiung von der _Herrschaft_ des
letztern. Daß er _frei_, daß er »der Knechtschaft unter dem Sündengesetz
entschlagen wird, um der Gerechtigkeit zu leben,« das ist der höchste
Gewinn, den er erringen kann. Den Angriffen des letztern bleibt er
nichts desto weniger noch immer ausgesetzt; und seine Freiheit, die
beständig angefochten wird, zu behaupten, muß er forthin immer zum
Kampfe gerüstet bleiben.
In diesem gefahrvollen Zustande ist der Mensch gleichwohl durch seine
eigene Schuld; folglich ist er _verbunden_, so viel er vermag,
wenigstens Kraft anzuwenden, um sich aus demselben herauszuarbeiten. Wie
aber? das ist die Frage. -- Wenn er sich nach den Ursachen und Umständen
umsieht, die ihm diese Gefahr zuziehen und darin erhalten, so kann er
sich leicht überzeugen, daß sie ihm nicht sowohl von seiner eigenen
rohen Natur, sofern er abgesondert da ist, sondern von Menschen kommen,
mit denen er in Verhältniß oder Verbindung steht. Nicht durch die
Anreize der erstern werden die eigentlich so zu benennenden
_Leidenschaften_ in ihm rege, welche so große Verheerungen in seiner
ursprünglich guten Anlage anrichten. Seine Bedürfnisse sind nur klein, [97]
und sein Gemüthszustand in Besorgung derselben gemäßigt und ruhig. Er (A 120-21).
ist nur arm, (oder hält sich dafür), sofern er besorgt, daß ihn andere (B 128-29).
Menschen dafür halten, und darüber verachten möchten. Der Neid, die (R 110).
Herrschsucht, die Habsucht und damit verbundene feindselige (Ha 262;
Neigungen{[66]} bestürmen alsbald seine an sich genügsame Natur, _wenn b 189-90).
er unter Menschen ist_, und es ist nicht einmal nöthig, daß diese schon (K 110).
als im Bösen versunken, und als verleitende Beispiele vorausgesetzt
werden; es ist genug, daß sie da sind, daß sie ihn umgeben, und daß sie
Menschen sind, um einander wechselseitig in ihrer moralischen Anlage zu
verderben, und sich einander böse zu machen. Wenn nun keine Mittel
ausgefunden werden können,{[67]} eine ganz eigentlich auf die Verhütung
dieses Bösen und zu Beförderung des Guten im Menschen abzweckende
Vereinigung [[als]]{[68]} eine bestehende, und sich immer ausbreitende,
bloß auf die Erhaltung der Moralität angelegte Gesellschaft zu
errichten, welche mit vereinigten Kräften dem Bösen entgegenwirkte, so
würde dieses, so viel der einzelne Mensch auch gethan haben möchte, um
sich der Herrschaft desselben zu entziehen, ihn doch unabläßlich in der
Gefahr des Rückfalls unter dieselbe erhalten. -- Die Herrschaft des
guten Princips, sofern Menschen dazu hinwirken, ist also, so viel wir
einsehen können, nicht anders erreichbar, als durch Errichtung und
Ausbreitung einer Gesellschaft nach Tugendgesetzen und zum Behuf
derselben; eine Gesellschaft, die dem ganzen Menschengeschlecht in ihrem
Umfange sie zu beschließen, durch die Vernunft zur Aufgabe und zur
Pflicht gemacht wird. -- Denn so allein kann für das gute
Princip über das böse ein Sieg gehofft werden. Es ist von der
moralisch-gesetzgebenden Vernunft außer den Gesetzen, die sie jedem [98]
Einzelnen vorschreibt, noch überdem eine Fahne der Tugend als (A 121-23).
Vereinigungspunkt für Alle, die das Gute lieben, ausgesteckt, um sich (B 129-31).
darunter zu versammeln, und so allererst über das sie rastlos (R 111-112).
anfechtende Böse die Oberhand zu bekommen. (Ha 262-64;
b 190-92).
Man kann eine Verbindung der Menschen unter bloßen Tugendgesetzen nach (K 110-12).
Vorschrift dieser Idee, eine _ethische_, und sofern diese Gesetze
öffentlich sind, eine _ethisch-bürgerliche_ (im Gegensatz der
_rechtlich-bürgerlichen_) Gesellschaft, oder ein _ethisches gemeines
Wesen_ nennen. Dieses kann mitten in einem politischen gemeinen Wesen,
und sogar aus allen Gliedern desselben bestehen; (wie es denn auch, ohne
daß das letztere zum Grunde liegt, von Menschen gar nicht zu Stande
gebracht werden könnte). Aber jenes hat ein besonderes und ihm
eigenthümliches Vereinigungsprincip (die Tugend), und daher auch eine
Form und Verfassung, die sich von der des letztern wesentlich
unterscheidet. Gleichwohl ist eine gewisse Analogie zwischen beiden, als
zweier gemeinen Wesen überhaupt betrachtet, in Ansehung deren das
erstere auch ein _ethischer Staat_, d. i. ein _Reich_ der Tugend (des
guten Princips) genannt werden kann, wovon die Idee in der menschlichen
Vernunft ihre ganz wohlgegründete objective Realität hat, (als Pflicht
sich zu einem solchen Staate zu einigen), wenn es gleich subjectiv von
dem guten Willen der Menschen nie gehofft werden könnte, daß sie
jemals{[69]} zu diesem Zwecke mit Eintracht hinzuwirken sich
entschließen würden.

Erste Abtheilung.
Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter
Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.

I. Von dem ethischen Naturzustande.
Ein _rechtlich-bürgerlicher_ (politischer) _Zustand_ ist das Verhältniß
der Menschen untereinander, sofern sie gemeinschaftlich unter [99]
_öffentlichen Rechtsgesetzen_ (die insgesammt Zwangsgesetze sind), (A 123-25).
stehen. Ein _ethisch-bürgerlicher_ Zustand ist der, da sie unter (B 131-33).
dergleichen zwangsfreien, d. i. bloßen _Tugendgesetzen_ vereinigt sind. (R 112-13).
(Ha 264-65;
So wie nun dem ersteren der rechtliche (darum aber nicht immer b 192-93).
rechtmäßige), d. i. der _juridische Naturzustand_ entgegengesetzt wird, (K 112-13).
so wird von dem letzteren der _ethische Naturzustand_ unterschieden. In
beiden giebt ein jeder sich selbst das Gesetz, und es ist kein äußeres,
dem er sich, sammt allen andern, unterworfen erkennte. In beiden ist ein
jeder sein eigner Richter, und es ist keine _öffentliche_ machthabende
Autorität da, die, nach Gesetzen, was in vorkommenden Fällen eines Jeden
Pflicht sei, rechtskräftig bestimme, und jene in allgemeine Ausübung
bringe.
In einem schon bestehenden politischen gemeinen Wesen befinden sich alle
politischen Bürger, als solche doch im _ethischen Naturzustande_, und
sind berechtigt, auch darin zu bleiben; denn daß jenes seine Bürger
zwingen sollte, in ein ethisches gemeines Wesen zu treten, wäre ein
Widerspruch (_in adiecto_); weil das letztere schon in seinem Begriffe
die Zwangsfreiheit bei sich führt. Wünschen kann es wohl jedes
politische gemeine Wesen, daß in ihm auch eine Herrschaft über die
Gemüther nach Tugendgesetzen angetroffen werde; denn, wo jener ihre
Zwangsmittel nicht hinlangen, weil der menschliche Richter das Innere
anderer Menschen nicht durchschauen kann, da würden die
Tugendgesinnungen das Verlangte bewirken. Weh aber dem Gesetzgeber, der
eine auf ethische Zwecke gerichtete Verfassung durch Zwang bewirken
wollte! Denn er würde dadurch nicht allein gerade das Gegentheil der
ethischen bewirken, sondern auch seine politischen untergraben und
unsicher machen. -- Der Bürger des politischen gemeinen Wesens bleibt
also, was die gesetzgebende Befugniß des letztern betrifft, völlig frei:
ob er mit andern Mitbürgern, überdem auch in eine ethische Vereinigung
treten, oder lieber im Naturzustande dieser Art bleiben wolle. Nur
sofern ein ethisches gemeines Wesen doch auf _öffentlichen_ Gesetzen
beruhen, und eine darauf sich gründende Verfassung enthalten muß, werden
diejenigen, die sich freiwillig verbinden, in diesen Zustand zu treten, [100]
sich von der politischen Macht nicht, wie sie solche innerlich (A 125-26).
einrichten, oder nicht einrichten sollen, befehlen, aber wohl (B 133-34).
Einschränkungen gefallen lassen müssen, nämlich auf die Bedingung, daß (R 113-14).
darin nichts sei, was der Pflicht ihrer Glieder als _Staatsbürger_ (Ha 265-66;
widerstreite; wiewohl, wenn die erstere Verbindung ächter Art ist, das b 193-94).
letztere ohnedem nicht zu besorgen ist. (K 113-14).
Uebrigens, weil die Tugendpflichten das ganze menschliche Geschlecht
angehen, so ist der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens immer auf
das Ideal eines Ganzen aller Menschen bezogen, und darin unterscheidet
es sich von dem eines politischen. Daher kann eine Menge in jener
Absicht vereinigter Menschen noch nicht das ethische gemeine Wesen
selbst, sondern nur eine besondere Gesellschaft heißen, die zur
Einhelligkeit mit allen Menschen (ja aller endlichen vernünftigen Wesen)
hinstrebt, um ein absolutes ethisches Ganze zu errichten, wovon jede
partiale Gesellschaft nur eine Vorstellung oder ein Schema ist, weil
eine jede selbst wiederum im Verhältniß auf andre dieser Art als im
ethischen Naturzustande, sammt allen Unvollkommenheiten desselben,
befindlich vorgestellt werden kann: (wie es mit verschiedenen
politischen Staaten, die in keiner Verbindung durch ein öffentliches
Völkerrecht stehen, eben so bewandt ist).

II. Der Mensch soll aus dem ethischen Naturzustande herausgehen,
um ein Glied eines ethischen gemeinen Wesens zu werden.
So wie der juridische Naturzustand ein Zustand des Krieges von Jedermann
gegen Jedermann ist, so ist auch der ethische Naturzustand ein Zustand
der unaufhörlichen Befehdung des guten Princips, das in jedem Menschen
liegt,{[70]} durch das böse, welches in ihm und zugleich in jedem Andern
angetroffen wird, die sich (wie oben bemerkt worden), einander
wechselseitig ihre moralische Anlage verderben, und selbst bei dem guten
Willen jenes Einzelnen, durch den Mangel eines sie vereinigenden
Princips sie, gleich als ob sie _Werkzeuge des Bösen_ wären, durch ihre [101]
Mißhelligkeit von dem gemeinschaftlichen Zweck des Guten entfernen, und (A 126-28).
einander in Gefahr bringen, seiner Herrschaft wiederum in die Hände zu (B 134-36).
fallen. So wie nun ferner der Zustand einer gesetzlosen äußeren (R 114-15).
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